{"status":"available","doknr":"OLD301407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0727.3A5454.98.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"3 A 5454/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung\n , Flur 42, Flurstück aus 1980. Das \nGrundstück ist im Gebiet der Stadt gelegen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 19 zog der Beklagte den \nKläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 60.314,82 DM \nfür die erstmalige Herstellung von Teileinrichtungen der \nim Abschnitt von bis zum Grundstück \nheran.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. September 19 setzte der Beklagte \nden vom läger geforderten Erschließungsbeitrag auf \n60.228,32 DM neu fest und wies den Widerspruch im Übrigen \nzurück.\n\n5\n\nZur Begründung seiner daraufhin rechtzeitig erhobenen Klage \ntrug der Kläger u.a. vor: Die Erschließungsbeitragssatzung \nsehe eine Ermittlung der Kosten für die endgültige technische \nHerstellung der Erschließungsanlage nach Einheitssätzen vor. \nHiervon ausgehend sei es dem Beklagten verwehrt, neben dem \nnach Einheitssätzen zu ermittelnden Herstellungsaufwand \nzusätzlich noch Zinsen auf der Grundlage der tatsächlichen \nAufwendungen zu verlangen. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n24. Januar 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. September 19 \naufzuheben, soweit der Beklagte ihn zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von mehr als \n45.236,-- DM herangezogen hat.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen \nentgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die \nFremdkapitalkosten seien zu Recht neben den nach \nEinheitssätzen abgerechneten Herstellungskosten in den \nErschließungs-aufwand einbezogen worden. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n22. September 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. \nausgeführt: Der Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die \ngeltend gemachten Fremdfinanzierungskosten abzurechnen. Da die \nFremdfinanzierungskosten nicht in den in der \nErschließungsbeitragssatzung festgesetzten Einheitssätzen \nberücksichtigt seien, seien sie gesondert abzurechnen. Der \nUmstand, dass die Fremdfinanzierungskosten den in § 128 Abs. 1 \nBauGB aufgezählten Maßnahmen zuzuordnen seien, stehe dem nicht \nentgegen. Die Einbindung von Fremdfinanzierungskosten in \nEinheitssätze sei praktisch kaum durchführbar. Sie ließen sich \ngegenüber den \"unmittelbaren\" Herstellungskosten ohne weiteres \nverselbständigen. Unschädlich sei, dass die \nErschließungsbeitragssatzung selbst keine Regelung über \nFremdfinanzierungskosten enthalte. Sei für einen Teil des \nErschließungsaufwandes in der Satzung keine \nErmittlungsregelung getroffen, so sei dieser Aufwand nach \nMaßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen, was \nvorliegend bezüglich der Fremdfinanzierungskosten geschehen \nsei. Eine Satzungsregelung, welche die Erhebung von \nFremdfinanzierungskosten nicht zulasse, sei im Übrigen wegen \nVerstosses gegen die Beitragserhebungspflicht nichtig. \n\n12\n\nMit Beschluss vom 1. Dezember 1999 hat der Senat die \nBerufung des Klägers hinsichtlich jenes Beitragsbetrages \nzugelassen, dessen Höhe sich aus der Einbeziehung von \nFremdfinanzierungskosten in den Erschließungsaufwand \nergibt.\n\n13\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung \nmacht der Kläger geltend: Habe sich eine Gemeinde in ihrer \nBeitragssatzung dazu entschlossen, den Erschließungsaufwand \nfür bestimmte Teileinrichtungen nach Einheitssätzen zu \nermitteln, könne sie nicht daneben für dieselben \nTeileinrichtungen noch tatsächliche Kosten in Rechnung \nstellen. Nach § 3 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung \nwerde lediglich der Erschließungsaufwand für den Grunderwerb \nund die Freilegung nach den tatsächlich entstandenen Kosten \nermittelt. Für alle übrigen Teileinrichtungen bestimme sich \nder Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen. Irgendeinen \nVorbehalt des Inhalts, dass bestimmte Kostenanteile in den \nEinheitssätzen nicht berücksichtigt seien und deshalb \ngesondert ermittelt werden könnten, enthalte die Satzung \nnicht. Folglich seien mit den Einheitssätzen insoweit alle \nKosten erfasst. Welche Kosten zum beitragsfähigen \nErschließungsaufwand gehörten, ergebe sich aus § 128 BauGB. \nSoweit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimme, dass die \nKosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen \neinschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und \nBeleuchtung zum Erschließungsaufwand gehörten, seien damit \neventuelle Fremdfinanzierungskosten mit umfasst. Die gleiche \nReichweite habe § 3 der Erschließungsbeitragssatzung, aus dem \nsich ergebe, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung \nnach Einheitssätzen abgerechnet würden. Im Übrigen könnten \ntatsächlich entstandene Fremdkapitalkosten nur nach den \ntatsächlich entstandenen Herstellungsaufwendungen berechnet \nwerden. Der tatsächliche Herstellungsaufwand solle aber \n- gerade dies sei Zweck der auf Verwaltungsvereinfachung \nabzielenden Einheitssatzregelung - nicht berechnet werden. \nSystemwidrig sei es dagegen, die Fremdkapitalkosten anhand \neines nach Einheitssätzen ermittelten Aufwandes zu berechnen. \nDenn ein nach Einheitssätzen ermittelter Aufwand sei im \nEinzelfall gerade nicht entstanden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n24. Januar 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. September 19 \naufzuheben, soweit der Beklagte ihm gegenüber \neinen Erschließungsbeitrag von mehr als \n54.434,32 DM festgesetzt hat.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei auch \nohne einschlägige Satzungsregelung berechtigt, neben den durch \nEinheitssätze ermittelten Kosten der Herstellung der \ntechnischen Teileinrichtungen Fremdkapitalkosten auf der Basis \nder tatsächlichen Kosten in den beitragsfähigen Aufwand \neinzustellen. Von der Sache her sei es unmöglich, \nFremdkapitalkosten bei der Ermittlung und Festsetzung von \nEinheitssätzen zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von \nFremdkapitalkosten in Einheitssätze sei schon deshalb \nausgeschlossen, weil kein gesicherter Erfahrungswert für die \nZeitspanne zwischen der technischen Herstellung einer \nTeilanlage und dem Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht bestehe. Auch eine Vorauskalkulation der \nübrigen die Höhe der Fremdkapitalkosten bestimmenden Faktoren \nsei nicht möglich. Andererseits gehörten Fremdkapitalkosten \nzum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und müssten deshalb \n- aufgrund der durch das Gesetz vorgegebenen \nBeitragserhebungspflicht - in Anrechnung gebracht werden. \nLieße man das Nebeneinander von Abrechnung nach Einheitssätzen \nund Abrechnung von Fremdkapitalkosten nach den tatsächlich \nentstandenen Kosten nicht zu, würde das durch § 130 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB gewährte Wahlrecht zwischen beiden \nAbrechnungswegen faktisch aufgehoben. Der Zulässigkeit der \nErhebung von Fremdkapitalkosten nach den tatsächlich \nentstandenen Kosten stehe auch nicht entgegen, dass die \nErschließungsbeitragssatzung keine Regelung darüber enthalte, \ndass Fremdkapitalkosten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 \n1. Alternative BauGB in den Erschließungsaufwand eingingen. Da \nFremdkapitalkosten nicht in den Einheitssätzen enthalten sein \nkönnten, beinhalte die Festlegung auf eine Abrechnung nach \nEinheitssätzen in § 3 der Erschließungsbeitragssatzung nicht, \ndass Fremdkapitalkosten mit den Einheitssätzen abgegolten \nseien. Eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung, nach der \nFremdkapitalkosten auf der Grundlage der tatsächlich \nentstandenen Kosten erhoben werden dürften, sei nicht \nerforderlich und könne lediglich deklaratorische Bedeutung \nbesitzen. Die Abrechenbarkeit von Fremdkapitalkosten ergebe \nsich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine vergleichbare \nProblematik bestehe im Übrigen auch bei den Kosten für den \nErwerb und die Herstellung von Ausgleichsflächen, die der \nTräger der Straßenbaulast für den durch den Ausbau bedingten \nEingriff in Natur und Landschaft zu übernehmen habe. Auch die \nEinstellung dieser Kosten in Einheitssätze sei mangels \nprognostizierbarer Variablen nicht möglich. Auch hier müsse \neine Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten zulässig sein, \num die Differenz zwischen dem nach dem Gesetz maßgeblichen \nErschließungsaufwand und den realisierbaren \nBeitragsforderungen nicht noch weiter zu Lasten der nach \nEinheitssätzen abrechnenden Gemeinden zu vergrößern.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung ist unbegründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage in ihrem vorliegend \nnoch anhängigen Umfang zu Recht abgewiesen. Der angefochtene \nBeitragsbescheid in der Gestalt des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er in dem \nBerufungsverfahren zur Überprüfung gestellt ist. Er findet in \ndem zweitinstanzlich angefochtenen Umfang eine rechtliche \nGrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt \nüber die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 6. Juni \n1988 (EBS 1988). \n\n23\n\nDie von dem Berufungsführer allein beanstandete Abrechnung \nder Fremdfinanzierungskosten begründet ihm gegenüber keine \nRechtsverletzung. \n\n24\n\nDie Kosten von Darlehen (Zinsen und sonstige Kosten, z.B. \nDisagio) gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im \nSinne des § 128 Abs. 1 BauGB, wenn und soweit diese für die \nDurchführung von Erschließungsmaßnahmen in Anspruch genommen \nwerden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 \n- IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215, vom 23. August \n1990 - 4 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306, und vom \n29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, NVwZ 1993, \n1200.\n\n26\n\nDie in § 3 EBS 1988 getroffene Regelung über die Ermittlung \ndes beitragsfähigen Aufwandes nach Einheitssätzen steht der \nvom Beklagten vorgenommenen Abrechnung von \nFremdfinanzierungskosten nicht entgegen (1.). Die in Ansatz \ngebrachten Fremdfinanzierungskosten können von dem Kläger auch \nder Höhe nach nicht mit Erfolg beanstandet werden (2.).\n\n27\n\n1. Entsprechend der vom Gesetzgeber in § 130 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB gewählten Reihenfolge der Ermittlungsmethoden stellt die \nAufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten \n(§ 130 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauGB) den gesetzlichen Regelfall \ndar. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 \n- 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299.\n\n29\n\nSind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne \nErschließungsanlage mit Eingang der letzten \nUnternehmerrechnung feststellbar, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 \n- IV C 11.73 -, DÖV 76, 95, \n\n31\n\nentstehen - sofern die übrigen Voraussetzungen bereits \nerfüllt sind - für die betroffene Anlage kraft Gesetzes die \n(sachlichen) Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit \nder Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag für jedes \neinzelne erschlossene Grundstück nicht mehr veränderbar ist. \nDie Aufwandsermittlung ist deshalb zwingend auf Grundlage der \ntatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen, falls eine \n(wirksame) satzungsmäßige Entscheidung für eine \nAufwandsermittlung nach Einheitssätzen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 \n2.Alt. BauGB) zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen \nBeitragspflichten fehlt.\n\n32\n\nVgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November \n1985 - 8 C 41.84 -, a.a.O.\n\n33\n\nSo verhält es sich in dem vorliegenden Fall bezüglich der \nFremdfinanzierungskosten. Die maßgebliche EBS 1988 enthält \nkeine Bestimmung darüber, dass die Fremdkapitalkosten mittels \nEinheitssätzen abzurechnen sind(a). Die insoweit - bezogen auf \nden Anwendungsbereich des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - \nvorgenommene Differenzierung zwischen Fremdfinanzierungskosten \nund Herstellungskosten im engeren Sinne verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht (b).\n\n34\n\na) Der Wortlaut des § 3 EBS 1988 lässt zwar die Auffassung \nzu, die Vorschrift gebe in genereller Form vor, dass der \nbeitragsfähige Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen zu \nermitteln sei, und nehme hiervon ausdrücklich nur den \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand für Grunderwerb und \nFreilegung (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) aus, der nach den \ntatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln sei (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 3 EBS 1988). Zweck sowie zugleich das \nsystematische Verhältnis zum Bundesrecht, die \nEntstehungsgeschichte der Norm als auch das Verhältnis der \nVorschrift zu dem Inhalt der in der Anlage der Satzung \nnormierten Einheitssätze gebieten zur Überzeugung des Senats \nindes den Schluss, dass der für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre \nEntwässerung und ihre Beleuchtung angefallene \nFremdfianzierungsaufwand gleichfalls nicht der Ermittlung nach \nEinheitssätzen unterliegt, sondern nach Maßgabe der \ntatsächlich entstandenen Kosten in den Erschließungsaufwand \neingeht. \n\n35\n\nWie jede andere satzungsrechtliche Regelung über die \nFeststellung des beitragsfähigen Aufwandes richtet sich die \nVorschrift des § 3 EBS 1988 ihrem Zweck nach - schon um ihrer \nRechtsgültigkeit willen - auf ein Verfahren zur \nAufwandsermittlung, das den zwingenden (bundes-)gesetzlichen \nVorgaben entspricht. Der in Rede stehenden Norm ist daher \nunter den Gesichtspunkten der Beitragserhebungspflicht und der \nAufwandsdeckung,\n\n36\n\nvgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 10 Rdn. 1 f., \n\n37\n\ndie Aufgabe zugewiesen, die Berücksichtigung aller \nwesentlichen Kostenfaktoren zu gewährleisten. \n\n38\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. Juli \n1972, - 2 BvL 6/66, 28/69, 3, 11 und 12/70 -, \nNJW 1972, 1851.\n\n39\n\nSie ist als Regelung einer Aufwandsermittlung nach \nEinheitssätzen zugleich darauf gerichtet, \"nicht zu stark zu \npauschalieren\", um nicht die gesetzliche Vorgabe zu verfehlen, \ndass der Erschließungsbeitrag - auch wenn er auf der Grundlage \nvon Einheitssätzen erhoben wird - auf die Erstattung der \nAufwendungen für eine bestimmte Straße gerichtet sein \nmuss.\n\n40\n\nVgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 5. Juli \n1972, a.a.O.\n\n41\n\nDiese bundesgesetzlichen Anforderungen sind bei einer \nEinbeziehung von Fremdkapitalkosten in Einheitssätze \nregelmäßig und auch unter den vorliegend vom Satzungsgeber in \nRechnung zu stellenden Verhältnissen einer Großstadt nicht \nhinreichend erfüllbar:\n\n42\n\nBei den Fremdfinanzierungskosten für die erstmalige \nHerstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der \nEinrichtungen für ihre Entwässung und Beleuchtung (§ 128 \nAbs. 1 Nr. 2 BauGB) handelt es sich regelmäßig um wesentliche \nKostenfaktoren, wie die von dem Beklagten in dem anhängigen \nVerfahren zur Verfügung gestellte Abrechnung als auch eine \nVielzahl anderer Streitigkeiten, die beim Senat anhängig \nwaren, belegen. Sie dürfen deshalb bei der Kalkulation von \nEinheitssätzen grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. \n\n43\n\nEine \"nicht zu starke\" Pauschalierung, also eine solche \nPauschalierung, die ein grobes Missverhältnis zwischen den \ntatsächlich entstandenen und den nach Einheitssätzen \nberechneten Kosten vermeidet,\n\n44\n\nvgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 7 f. \nm.w.N.,\n\n45\n\nist andererseits für Fremdfinanzierungskosten in einer den \ngesetzlichen Anforderungen genügenden Weise kaum möglich. Das \nGesetz stellt die Wahrung des Kostenerstattungsprinzips für \ndie Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen dadurch sicher, \ndass gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Einheitssätze nach \nden in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich \naufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen \nfestzusetzen sind. Vergleichbar in diesem Sinne sind nur \nsolche Erschließungsanlagen, die in den für die Höhe der \nKosten wesentlichen Merkmalen vergleichbar sind.\n\n46\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n47\n\nDie Fremdfinanzierungskosten sind als regelmäßig wesentliche \nKostenposition ein solches Merkmal. Erschließungsanlagen sind \ndeshalb nicht vergleichbar i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB, \nwenn sich unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierungskosten \nwesentliche Kostenunterschiede ergeben.\n\n48\n\nVgl. zu dem zuletzt genannten \nKriterium auch: BVerwG, Urteil vom \n29. Juli 1977 - IV C 86.75 -, BVerwGE \n54, 225 (233).\n\n49\n\nOb nach diesen Maßgaben die für die Bemessung von \nFremdfinanzierungskosten u.a. maßgeblichen Fremdfinanzierungs-\nquoten, Tilgungsraten und Zinsen pauschaliert werden können, \nkann dahinstehen. Denn jedenfalls die Berechnungsgrößen \nKreditbedarf und Zinszeitraum variieren vielfach derart, dass \nes an der vom Gesetz verlangten Vergleichbarkeit derjenigen \nErschließungsanlagen, die die Kalkulationsgrundlage bilden, \nund jener Anlagen, die nach den betreffenden Einheitssätzen \nabgerechnet werden sollen, fehlen wird. Die Zinszeiträume sind \nzum einen durch die erfahrungsgemäß erheblichen Unterschiede \nin der Dauer des jeweiligen Straßenausbaus und zum anderen \ndurch jene - gleichfalls immer wieder unterschiedlichen - \nZeitpunkte bestimmt, zu denen die übrigen Voraussetzungen für \ndie Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt sind. \nDass die Verhältnisse im Bereich der Stadt insoweit \nnicht vom \"Normalfall\" abweichen, ist durch das Vorbringen des \nBeklagten im Berufungsverfahren hinreichend verdeutlicht. Der \nKreditbedarf für die von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfassten \nMaßnahmen hängt nicht nur von der Höhe der Herstellungskosten, \nsondern ganz maßgeblich auch davon ab, ob, in welchem Umfang \nund wann der Gemeinde Vorausleistungen, Ablösebeträge oder \nsonstige zweckgebundene Zuschüsse für die jeweilige \nErschließungsanlage zufließen. \n\n50\n\nVgl. etwa Richarz, Noch einmal: \n§ 128 Abs. 1 BauGB, Fremdkapitalkosten \nals beitragsfähiger \nErschließungsaufwand, KStZ 2001, 45 \n(48).\n\n51\n\nAuch diese Verhältnisse variieren erfahrensgemäß innerhalb des \nGebiets einer Gemeinde mannigfaltig; nach dem Vortrag des \nBeklagten gilt dies auch im Bereich der Stadt , deren \nErschließungsbeitragssatzung keine Pflicht zur Erhebung von \nVorausleistungen vorsieht und es damit bei der sich aus § 133 \nBauGB unmittelbar ergebenden Befugnis zur \nVorausleistungserhebung nach Ermessen beläßt. Wenn auch \nbezüglich beider Größen eine mathematische Mittelung und damit \ndie Berechnung von Durchschnittswerten möglich sein dürfte, so \nbilden solche Werte nach den vorstehenden Überlegungen doch \nkeine Grundlage für eine Kalkulation, die dem \nVergleichbarkeitserfordernis hinreichend entspräche.\n\n52\n\nVerbietet infolgedessen der objektive Zweck des § 3 EBS \n1988, eine den bundesgesetzlichen Anforderungen genügende \nAufwandsermittlung zu sichern, die Annahme, die \nEinheitssatzregelung umfasse auch die \nFremdfinanzierungskosten, ergibt sich daraus zugleich, dass \ndas systematische Verhältnis dieser Satzungsnorm zu \nhöherrangigem Recht, nämlich zu den Vorschriften des BauGB, \neine entsprechende Auslegung fordert.\n\n53\n\nVgl. zu diesem doppelten Ansatzpunkt \neiner Auslegung, die auf die \nKonformität mit höherrangigem Recht \nabstellt, etwa: Bogs, Die \nverfassungskonforme Auslegung von \nGesetzen, S. 25 f.\n\n54\n\nDie vorstehend unter dem Gesichtspunkt der \nBundesrechtskonformität gezogenen Schlussfolgerungen werden \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass eine danach gebotene \nErmittlung der Fremdfinanzierungskosten nach den tatsächlich \nentstandenen Kosten - jedenfalls bei der vorliegend gewählten \nsatzungsrechtlichen Ausgestaltung - die Feststellung der \ntatsächlichen Herstellungskosten erfordert, wie von dem Kläger \nzutreffend geltend gemacht und unter 2. noch näher auszuführen \nsein wird. Damit wird zwar der Vereinfachungszweck, der mit \neiner Einheitssatzregelung typischerweise verknüpft ist, \nweitgehend verfehlt. Zweck einer Einheitssatzregelung ist es \naber auch, die Beitragslast für die Beitragspflichtigen besser \nvorhersehbar zu machen.\n\n55\n\nVgl. etwa den Schriftlichen Bericht \ndes Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- \nund Bodenrecht (24. Ausschuss) über den \nvon der Bundesregierung eingebrachten \nEntwurf eines Bundesbaugesetzes \n- Drucksache 336 -, BT-Drucks. 3/1794, \nS. 25.\n\n56\n\nDiese Zielsetzung wird bei der hier vertretenen Auslegung \nhinsichtlich der Herstellungskosten im engeren Sinne gewahrt; \ndie Anordnung der Aufwandsermittlung durch Einheitssätze ist \nin ihrem Anwendungsbereich damit keineswegs sinnentleert.\n\n57\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des § 3 EBS 1988 spricht \ndafür, dass eine Einbeziehung der Fremdkapitalkosten für \nMaßnahmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in die \nAufwandsermittlung nach Einheitssätzen nicht gewollt war. Die \nEntscheidung des Satzungsgebers, u.a. den \nbeitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre \nEntwässerung und Beleuchtung nach Einheitssätzen abzurechnen, \ngeht zurück auf die erste Satzung der Stadt über die \nErhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17. Juli 19 . Die \njene Satzung betreffenden Vorlagen für die Sitzung des \nFinanzausschusses am 12. Mai 19 und für die Sitzung des \nRates am 23. Juni 19 beschäftigen sich mit der Abrechnung \nvon Fremdfinanzierungskosten nicht. Für eine \nAuseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt bestand auf der \nGrundlage der vom Beklagten geschilderten - bereits unter \nGeltung des preußischen Fluchtlinienrechts begonnenen und bis \nzum Beginn der 90er-Jahre fortgesetzten - er \nVerwaltungspraxis, Fremdfinanzierungskosten nicht abzurechnen, \nauch kein Anlass. Dass diese Verwaltungspraxis den \nVorschriften des seinerzeit neuen Bundesbaugesetzes \nwidersprach (und im Übrigen auch nicht durch die frühere \nRechtslage unter Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes \nvorgegeben war),\n\n58\n\nvgl. zu letzterem etwa: BVerwG, Urteil vom \n21. März 1974 - IV C 44.72 -, a.a.O.,\n\n59\n\ndürfte der Rat damals ebenso wenig wie die ihn beratende \nVerwaltung erkannt haben. Dementsprechend lassen auch die von \ndem Beklagten überreichten Materialien zur Kalkulation der mit \nder ersten Erschließungsbeitragssatzung festgesetzten \nEinheitssätze nicht erkennen, dass Fremdfinanzierungskosten \neinbezogen worden sind; die Kalkulation beschränkt sich \nvielmehr auf die Auflistung von Herstellungskosten im engeren \nSinne. Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass der \nSatzungsgeber im Jahre 19 eine Einheitssatzregelung schaffen \nwollte, die auch die Abrechnung von Fremdfinanzierungskosten \nbetraf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nRegelungsabsichten des Satzungsgebers bei den nachfolgenden \nSatzungen, die bezüglich der Ermittlungsmethoden in hier \nwesentlicher Hinsicht gleiche Vorschriften - gleichsam als \nFortschreibung - enthielten, andere waren. Im Gegenteil: Die \nin diesem Monat in Kraft getretene \nErschließungsbeitragssatzung vom 29. Juni 20 bestimmt \nvielmehr ausdrücklich, dass Fremdkapitalkosten nicht Teil der \nEinheitssatzermittlung sind (§ 3 Abs. 1 letzter Satz), wobei \ndiese Regelung nach Auskunft des Beklagten lediglich zur \nKlarstellung in Reaktion auf die beim Senat anhängigen \nStreitigkeiten vorgenommen worden ist. Dies spricht dafür, \ndass der Satzungsgeber mit den Vorgängerregelungen der Sache \nnach keine andere Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes \nbeabsichtigte. \n\n60\n\nWollte man hingegen § 3 EBS 19 in dem Sinne auslegen, \ndass die Fremdfinanzierungskosten in die \nEinheitssatzermittlung einbezogen seien, ergäbe sich \nschließlich ein nicht auflösbarer Widerspruch zu dem Inhalt \nder dieser Satzung als Anlage beigefügten Einheitssätze. Denn \nauch diese Einheitssätze sind nach dem in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat näher erläuterten Vorbringen des \nBeklagten - ebenso wie jene der ersten \nErschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 19 - unter \nAusklammerung der Fremdfinanzierungskosten lediglich aufgrund \nder Herstellungskosten im engeren Sinne ermittelt worden. An \nder Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln sieht der Senat \nkeinen Anlass. Soweit der Kläger vorträgt, \"in Wirklichkeit \nsind die Fremdkapitalkosten im Einheitssatz berücksichtigt\", \nist damit der Sache nach - wie der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers auf Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt \nhat - lediglich gemeint, dass die Einheitssätze nach der \nrechtlichen Beurteilung des Klägers bei normativer Betrachtung \n- ungeachtet der tatsächlichen Kalkulationsgrundlagen - als \nabschließend und damit zugleich als auf die Fremdkapitalkosten \nbezogen angesehen werden müssten. Beziehen sich danach die \nEinheitssätze der EBS 19 tatsächlich nur auf die \nHerstellungskosten im engeren Sinne und nicht auch auf die \nFremdkapitalkosten, ergibt sich auch aus dem systematischen \nVerhältnis des § 3 EBS 19 zu den der Ausfüllung dieser \nBestimmung dienenden Einheitssätzen, dass sich die in der \nerstgenannten Norm angeordnete Ermittlung nach Einheitssätzen \n- entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auch auf die \nFremdkapitalkosten erstreckt. \n\n61\n\nb) Eine Satzungsregelung, die für die Kosten der \nerstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen \neinschließlich der Bewässerung und Beleuchtung die \nAufwandsermittlung nach Einheitssätzen anordnet, davon aber \ndie Fremdkapitalkosten ausnimmt, ist rechtlich unbedenklich. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es \nzulässig, die in § 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB vorgesehen \nArten der Ermittlung des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes zu verbinden, wenn ihre Anwendung auf \nTeilanlagen der Erschließungsanlagen (oder sonst eindeutig \nabgrenzbare Erschließungsarbeiten) genau bestimmt wird.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1968, \n- IV C 221.65 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG \nNr. 21, und vom 6. Dezember 1968 - IV C \n92.66 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG \nNr. 28.\n\n63\n\nWenn danach die Begrenzung einer Einheitssatzregelung auf \nTeilanlagen oder \"eindeutig abgrenzbare Erschließungsarbeiten\" \nzulässig ist, ist es nur konsequent anzunehmen, dass \nEntsprechendes auch für sonstige eindeutig abgrenzbare \nAufwandspositionen gilt unabhängig davon, ob sie sich den \nBegriffen \"Teilanlagen\" und \"Erschließungsarbeiten\" im \nWortsinne zuordnen lassen. Entscheidend ist allein, dass der \nAnwendungsbereich der Ermittlungsmethoden jeweils genau \nbestimmt wird. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass der \nVerwaltung hinsichtlich der Ermittlungsmethode im einzelnen \nAnwendungsfall kein Spielraum bleibt.\n\n64\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 3.\n\n65\n\nDiesem Erfordernis ist mit einer Regelung der hier in Rede \nstehenden Art indes genügt.\n\n66\n\n2. Die bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigten \nFremdfinanzierungskosten begründen auch unter dem \nGesichtspunkt ihrer Höhe keine Verletzung von Rechten des \nKlägers. \n\n67\n\nVgl. zur Berechnung etwa \nSenatsurteil vom 22. September 1999 \n- 3 A 2625/97 -, NWVBl 2000, 180, das \nallerdings einen Berechnungsmodus \nbetraf, der von dem vorliegend durch \nden Beklagten beschrittenen Weg \nteilweise abwich.\n\n68\n\nWenn Fremdfinanzierungskosten - wie hier - mangels anders \nlautender Regelung in der Satzung nach den tatsächlich \nentstandenen Kosten zu ermitteln sind, ist es allerdings \nunzutreffend, bei der Feststellung des Kapitalbedarfs nicht \ndie tatsächlich angefallenen Ausbaukosten , sondern - wie es \nder Beklagte im Ergebnis getan hat - den Aufwand nach \nEinheitssätzen zugrunde zu legen. Geht man nämlich von dem \nnach Einheitssätzen ermittelten Aufwand aus, entsprechen die \ndanach berechneten Fremdfinanzierungskosten regelmäßig nicht \ndem tatsächlichen Fremdfinanzierungsaufwand. \n\n69\n\nSo wohl auch Richarz, a.a.O., \nS.46\n\n70\n\nDa aber die tatsächlichen Herstellungskosten ausweislich der \ndem Senat vorgelegten Berechnungen den nach Einheitssätzen \nberechneten Aufwand - und zwar in wesentlichem Umfang - \nübersteigen, liegt in diesem Verstoß gegen objektives Recht \nkeine Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Bei der Auslegung \nder Bestimmungen der EBS 1988 handelt es sich um eine Frage \ndes nordrhein-westfälischen Kommunalrechts, die einer \ngrundsätzlichen Klärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im \nRevisionsverfahren nicht zugänglich ist. Die Vereinbarkeit des \ndabei gefundenen Auslegungsergebnisses mit Bundesrecht, \nnamentlich mit § 130 Abs. 1 BauGB, ist - vor dem Hintergrund \nder dazu angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - nicht klärungsbedürftig; andere \ngrundsätzlich klärungsbedürftige Gesichtspunkte wirft die \nRechtstreitigkeit nicht auf. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-27/3-a-5454-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-27/3-a-5454-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301407","retrieved":"2026-07-09 03:26:48.796033+00:00"}}