{"status":"available","doknr":"OLD301411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0727.17B968.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"17 B 968/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO \ngestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Antragsgegners ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts zu wecken. \n\n4\n\nZweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind mit dem \npauschalen Hinweis auf \"unveröffentlichte Rechtsprechung des \nangerufenen OVG\" schon nicht in einer den Anforderungen des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. \n\n5\n\nFür das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - den Eintritt \nder Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG - ist \nnicht entscheidungserheblich, ob sich, wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen, die Zuweisungsentscheidung vom \n31. August 1998 durch die Erteilung der nicht mit einer \nräumlichen Beschränkung versehenen und bis zum 6. Dezember 2000 \ngültigen Aufenthaltsbefugnis durch die Ausländerbehörde des \nKreises Aachen gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NW erledigt hat und ob \nder Antragsgegner deswegen gemäß § 4 OBG für die Verlängerung \nder Aufenthaltsbefugnis zuständig ist. \n\n6\n\nDer Antrag hat die Wirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG auch dann ausgelöst, wenn die Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis (am 7. Dezember 1998) den Bestand der \nZuweisungsentscheidung aus den im Erlass des Innenministeriums \nNRW an die Bezirksregierung B. vom 29. Mai 1998 - I B 4-\n217 - im Einzelnen dargelegten Gründen nicht berührt hat und \nder Antragsteller deswegen bis zum Abschluss seines noch \nanhängigen Asylverfahrens weiterhin zur Wohnsitznahme in \nBaesweiler verpflichtet ist. \n\n7\n\nDer Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass der \nAntragsteller am 4. Dezember 2000 zum Zwecke der Verlängerung \nseiner Aufenthaltsbefugnis, auf die er unstreitig materiell-\nrechtlich einen Anspruch hat, bei seiner Ausländerbehörde \nvorgesprochen hat, die Entgegennahme des Antrags aber unter \nHinweis auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit abgelehnt \nworden ist. Dieser - in den Ausländerakten nicht vermerkte - \nSachverhalt gebietet es, in Bezug auf die Stellung des \nVerlängerungsantrags auf jenen Zeitpunkt, nicht erst auf den \nEingang des entsprechenden schriftsätzlichen Antrags der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Januar 2001 \nabzustellen. \n\n8\n\n§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG knüpft ausschließlich daran \nan, dass der Ausländer sich bei Beantragung der Verlängerung \nder Aufenthaltsgenehmigung seit mehr als sechs Monaten \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was hier der Fall ist. Die \nFiktionswirkung ist nicht nach §§ 69 Abs. 3 Satz 2 Abs. 2 Satz \n2 Nrn. 2 oder 3 AuslG ausgeschlossen. Ihr stehen auch \nBestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nicht entgegen; § 55 \nAbs. 2 AsylVfG regelt lediglich, wie sich ein Asylantrag auf \neine erteilte Aufenthaltsgenehmigung/einen bereits vorliegenden \n(Verlängerungs)Antrag auswirkt. Dem Antragsteller ist die \nAufenthaltsbefugnis während des noch anhängigen Asylverfahrens \ngemäß § 70 AsylVfG - in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 AuslG - \nerteilt worden. \n\n9\n\nGründe, die es rechtfertigen könnten, den Eintritt der \nWirkungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG über dessen \nWortlaut hinaus von der örtlichen Zuständigkeit der angerufenen \nAusländerbehörde im Sinne ihrer materiell-rechtlichen \nEntscheidungskompetenz abhängig zu machen, sind nicht \nersichtlich. Dafür lässt sich namentlich nichts aus der \nErwägung herleiten, dass der Antragsgegner den Antragsteller \nbereits nach seiner Anmeldung in B. mit Schreiben vom \n7. September 2000 auf dessen auf den Fortbestand der \nZuweisungsentscheidung gestützte Verpflichtung zur \nWohnsitznahme in C. hingewiesen hat, ohne allerdings \nMaßnahmen zur Durchsetzung der angenommenen Verpflichtung \neinzuleiten. Eine Ausländerbehörde, die sich mangels örtlicher \nZuständigkeit für nicht sachentscheidungsbefugt hält, hat es in \nder Hand, die Erlaubnisfiktion eines Antrags auf \nErteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung durch \ndessen Ablehnung aus eben diesen Gründen zu beenden. Ob die \nZuständigkeitsfrage zutreffend beurteilt worden ist, unterliegt \nder verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren gegen die \nausländerbehördliche Entscheidung, die hier noch aussteht. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Erlöschen \nder Aufenthaltsbefugnis vom 7. Dezember 1998 durch Fristablauf \n(mit Ablauf des 6. Dezember 2000) für den jetzigen \nVerfahrensstand ohne Bedeutung. Es entspricht gerade dem Sinn \ndes § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die Rechtmäßigkeit des \nAufenthaltes nach Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung durch \nZeitablauf bis zur Entscheidung über einen wie hier rechtzeitig \ngestellten Verlängerungsantrag (fiktiv) zu erhalten. \n\n11\n\nAus den vorstehend dargelegten Gründen kommt der vom \nAntragsgegner aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die \nuneingeschränkte Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach \nunanfechtbarer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG, jedoch vor Abschluss des Asylverfahrens \ngemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NW zur Erledigung einer \nZuweisungsentscheidung führt, die ihr beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Diese Frage wäre in einem \nBeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-27/17-b-968-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-27/17-b-968-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301411","retrieved":"2026-07-09 03:26:49.045150+00:00"}}