{"status":"available","doknr":"OLD301418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0726.5B984.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"5 B 984/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2001 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die \nAnmeldung für die Demonstration \n(versammlungsrecht-liche Veranstaltung in Form \neines Aufzuges mit Inlineskatern und Kundgebung) \nzu dem Thema \"Zu-lassung von Inline-Skatern zum \nStraßenverkehr\" am 26. Juli 2001 zu bestätigen,\n\n6\n\nmangels Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs ( § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) zu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom \nAntragsteller geplante Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 \nGG darstellt.\n\n8\n\nDas Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere \nverfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des \nGrundgesetzes wegen des Bezuges zum Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. \n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1BvQ \n28/01 und 30/01 -.\n\n10\n\nNamentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und \ngeringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit kollektiver \nMeinungskundgabe die Bedeutung eines grundlegenden Funktionselements. Das \nGrundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch \ndenjenigen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der \ndirekte Zugang zu den Medien versperrt ist.\n\n11\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 \na.a.O.\n\n12\n\nDementsprechend sind Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG örtliche \nZusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und \nKundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung,\n\n13\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 \na.a.O.\n\n14\n\nDas für Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG erforderliche Ziel der Teilhabe \nan der öffentlichen Meinungsbildung fehlt jedenfalls solchen Veranstaltungen, bei \ndenen ihrem Gesamtgepräge nach der Spaß- und Unterhaltungswert eindeutig im \nVordergrund steht und die Meinungskundgabe lediglich beiläufiger Nebenakt ist.\n\n15\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 \na.a.O.\n\n16\n\nDies ist bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung der Fall. \n\n17\n\nAuch wenn die Initiative \" \", der der Antragsteller angehört, das Ziel verfolgt, \nsich für die Anerkennung von Inline-Skates als Fahrzeuge im Sinne der \nStaßenverkehrsordnung einzusetzen, wird das Gesamtgepräge der angemeldeten \nVeranstaltung von der sportlichen Betätigung der Inline-Skater im Rahmen des \ngeplanten Stadtlaufs und des in aller erster Linie auf Spaß und Unterhaltung \nausgerichteten Charakters dieses Massenspektakels bestimmt, so dass der Aspekt \nder Meinungskundgabe vollkommen in den Hintergrund tritt. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt und die durch die \nAntragsschrift nicht erschüttert werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. \n\n18\n\n2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Fragen grundsätzlicher \nBedeutung, die nicht schon durch die oben zitierte Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts geklärt wären, wirft die Antragsschrift nicht auf.\n\n19\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\n4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/5-b-984-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/5-b-984-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301418","retrieved":"2026-07-09 03:26:49.709829+00:00"}}