{"status":"available","doknr":"OLD301423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0726.18B731.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"18 B 731/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen führt nicht auf die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und \nder Divergenz (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). \n\n4\n\nZur hinreichenden Darlegung (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) \ndes Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige \nGegenargumente gestützten konkreten Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, \nwobei darzustellen ist, dass und warum das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich \nzweifelhaft sein soll.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. \nJuni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, \n1458 und vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR \n1412/99 -, NVwZ 2001, 425; BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, DÖV 1998, 117 f.; \nSenatsbeschlüsse vom 15. Mai 2000 - 18 \nB 2156/99 - und vom 12. Dezember 2000 - \n18 A 3885/99 -.\n\n6\n\nDaran fehlt es hier, denn der Antragsteller wiederholt im \nWesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen, nach dem \ndas Wohl seines Kindes den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet \nzwingend erfordere - glaubhaft gemacht hat er ein \nentsprechendes Bedürfnis nicht -.\n\n7\n\nSoweit man das Vorbringen des Antragstellers dahin \nversteht, dass das Verwaltungsgericht den von ihm insbesondere \ndurch die Bezugnahme auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 \n\n8\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. \nAugust 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ \n2000, 59 = FamRZ 99, 1577 = InfAuslR \n2000, 67 = EzAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, \n43\n\n9\n\nin den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der \nschützenswerten Vater-Kind-Beziehung gänzlich unberücksichtigt \ngelassen habe, werden ernstliche Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung jedenfalls nicht begründet. Dem \nverfassungsgerichtlichen Beschluss lag \"lediglich\" zugrunde, \ndass ein Ausländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und \n2 GG geschützten Lebensgemeinschaft gegen \naufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit der \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der - durch eine \nordnungsgemäße Einreise ohne weiteres behebbare - besondere \nVersagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur \nhierauf abstellend hatte das Gericht in Erwägung gezogen, dass \ndie Belange des Ausländers dessen Verbleib in der \nBundesrepublik Deutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall \nist der vorliegende Fall eines von einer vollziehbaren \nAusweisung bedrohten Ausländers bereits vom Ansatz her nicht \nvergleichbar, was insbesondere daran deutlich wird, dass die \nAusweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes \nEinreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge hat. \n\n10\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom \n14. März 2001 - 18 B 824/00 -.\n\n11\n\nDie - sinngemäß - erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO entsprechend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn \nein bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender \nabstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz \neinem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO bezeichneten Obergerichte aufgestellten \nentscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift widersprochen hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328, m.w.N. und vom 11. April \n2001 - 8 B 66.01 -; Senatsbeschluss vom \n12. Oktober 2000 - 18 B 67/00 -, \nm.w.N.\n\n13\n\nDer Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche \nvon der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. \nAugust 1999 ab,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. \nAugust 1999 - 2 BvR 1523/99 -, \na.a.O.,\n\n15\n\neinen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, von \ndem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, bezeichnet er \nhingegen nicht. Schon gar nicht lässt sich dem \nAntragsvorbringen entnehmen, welchen abweichenden abstrakten \nRechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/18-b-731-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/18-b-731-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301423","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.111914+00:00"}}