{"status":"available","doknr":"OLD301422","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0726.14A1989.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"14 A 1989/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben die allein \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem Erfordernis des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. \n\n3\n\nDie Kläger haben als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnet, \"ob in den Fällen, in denen die Überstellung eines \nAsylsuchenden in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des \nDÜ, das grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens \nzuständig wäre, aus Gründen, die der Asylsuchende nicht zu \nvertreten hat, nicht möglich ist, der Staat des gewöhnlichen \nAufenthaltes zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet \nist. Damit stellt sich zugleich die Frage, ob die \nÜberschreitung der Überstellungsfrist des Artikels 11 DÜ dem \nAsylsuchenden das Recht gibt, sein Asylbegehren durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft \nzu bekommen.\"\n\n4\n\nDiese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, \nweil sie ohne weiteres beantwortet werden kann. Wenn eine \nÜberstellung eines Asylsuchenden in einen Vertragsstaat des \nÜbereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für \ndie Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 - DÜ - \n(BGBl. 1994 II S. 791) nicht möglich ist, ist der Staat, in dem \ner den Asylantrag gestellt hat, zur Durchführung des \nAsylverfahrens verpflichtet. Eine solche Unmöglichkeit ist aber \nnicht bereits dann anzunehmen, wenn der Asylbewerber nicht \ninnerhalb der Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 des Dubliner \nÜbereinkommens in den Mitgliedstaat überstellt worden ist.\n\n5\n\nA.A. ohne Begründung VG Karlsruhe, \nBeschluss vom 11. November 1999 - A 5 K \n11145/99 -, InfAuslR 2000, 144.\n\n6\n\nDies ergibt sich zum einen aus der Systematik der Regelungen \nüber das Übernahmeverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen. \nNach Art. 11 Abs. 1 DÜ kann ein Mitgliedstaat, der einen \nanderen Mitgliedstaat für die Prüfung eines gestellten \nAsylantrags für zuständig hält, diesen ersuchen, den \nAsylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht \ninnerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in \ndem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des \nAsylantrags zuständig. Nach Art. 11 Abs. 4 DÜ muss der \nMitgliedstaat binnen drei Monaten über das Aufnahmegesuch \nentscheiden, nachdem er damit befasst wurde. Liegt bei Ablauf \ndieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des \nAufnahmegesuchs gleich. Die Nichteinhaltung der Fristen in Art. \n11 Abs. 1 und 4 DÜ löst somit jeweils exakt umschriebene \nRechtsfolgen aus. In Art. 11 Abs. 5 DÜ sind indessen keine \nKonsequenzen für den Fall geregelt, dass die Überstellung des \nAsylbewerbers nicht innerhalb eines Monats nach Annahme des \nAufnahmegesuchs erfolgte. Insbesondere sieht die Vorschrift \nkeine Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Staates \nfür die Prüfung eines Asylantrages durch das Verfahren nach \nArt. 11 Abs. 1 bis 4 DÜ vor. Eine ausdrückliche Regelung wäre \naber erforderlich, wenn die nachfolgende Norm die Rechtsfolgen \nder voraufgehenden Normen wieder beseitigen soll.\n\n7\n\nAuch nach Sinn und Zweck der Regelungen kommt ein solches \nNormverständnis nicht in Betracht. Angesichts der \ndifferenzierten Verfahrensregelungen in Art. 11 Abs. 1 bis 4 DÜ \nkann nicht angenommen werden, dass der Fortbestand des dadurch \ngewonnenen verfahrensrechtlichen Ergebnisses, nämlich die \nBestimmung des zuständigen Staates, durch bloße Nichteinhaltung \nder Überstellungsfrist unabhängig vom Willen der beteiligten \nStaaten von Zufälligkeiten bei der Durchführung der Rückführung \nabhängen oder gar in der Hand des Asylbewerbers oder der \nAusländerbehörde liegen soll.\n\n8\n\nEs ist von den Klägern auch nicht dargetan oder sonst \nersichtlich, dass Italien zur Aufnahme nicht mehr bereit wäre. \nIm Übrigen wird lediglich behauptet, die Klägerin zu 2. könne \naus gesundheitlichen Gründen nicht überstellt werden; hierfür \nwird aber nichts im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt. Weder lassen sich aus den bisherigen Erkrankungen \nfür eine solche Annahme Rückschlüsse ziehen, noch wurden \nentsprechende ärztliche Atteste vorgelegt. Die Überstellung der \nKläger nach Italien ist somit nach wie vor rechtlich und \ntatsächlich möglich.\n\n9\n\nDer Hinweis der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf \nDurchführung eines Asylverfahrens, ist zwar zutreffend. Für \ndieses Verfahren ist aber Italien und nicht die Bundesrepublik \nDeutschland zuständig. Es ist durch die Regelungen des Dubliner \nÜbereinkommens gerade sichergestellt, dass ein Asylbewerber \nnicht von einem Vertragsstaat in einen anderen abgeschoben \nwird, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des \nAsylantrags für zuständig erklärt.\n\n10\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, \nBVerfGE 94, 49, 86.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/14-a-1989-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-26/14-a-1989-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301422","retrieved":"2026-07-09 03:26:50.032905+00:00"}}