{"status":"available","doknr":"OLD301434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0725.5A1516.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"5 A 1516/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2000 wird \nabgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. \nDas Antragsvorbringen stellt die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage verneint, weil der Kläger \nnicht zunächst die ihm eröffnete Möglichkeit ausgeschöpft hat, kirchlichen \nRechtsschutz zu erlangen. Die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme \ngegenüber dem kirchlichen Selbstverständnis gebietet den staatlichen Gerichten, \nüber Fragen des kirchlichen Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze \nund in Erfüllung des Justizgewähranspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des \nkirchlichen Rechtswegs zu entscheiden, wenn und soweit die Kirchen die Möglichkeit \ngeschaffen haben, Rechtsstreitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu \nlassen, und somit die Gelegenheit besteht, die Streitigkeit im Einklang mit dem \nkirchlichen Selbstverständnis beizulegen. \n\n4\n\nBVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, \nBeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 \n-, NJW 1999, 349, 350.\n\n5\n\nDas kirchliche Amtsrecht in diesem Sinne umfasst nicht nur \nStatusbestimmungen, sondern auch besoldungsrechtliche Regelungen, um die hier \ngestritten wird; auf sie kann das Selbstverständnis einer Kirche ebenfalls einwirken. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A \n2378/93 -, NJW 1994, 3368, 3369.\n\n7\n\nDer vorerwähnten Entscheidung ist keineswegs zu entnehmen, die Zulässigkeit \nbesoldungsrechtlicher Klagen vor den staatlichen Verwaltungsgerichten sei \nunabhängig von der Ausschöpfung der Möglichkeiten innerkirchlichen \nRechtsschutzes zu bejahen. In ihr hat der Senat vielmehr zum Ausdruck gebracht, \ndass die Zulässigkeit derartiger Klagen davon abhängen kann, ob die Kirche - wie \nhier - den Kläger auf einen kirchengerichtlichen Rechtsbehelf verweist. \n\n8\n\nOVG NRW a.a.O., S. 3370; vgl. auch OVG Rh.-\nPf., Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ \n1997, 802, 803.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel weckt die Antragsbegründung ferner nicht, soweit sie sich \ngegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, § 20 Nr. 2 des \nKirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) schließe \nnicht nur ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen kirchenrechtliche \nVorschriften, sondern auch deren Inzidentkontrolle im Rahmen von Rechtsbehelfen \ngegen kirchenrechtliche Einzelakte aus. Der Kläger hat seinen gegenteiligen \nStandpunkt nicht begründet. Er beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die \nZulässigkeit einer inzidenter erfolgenden Prüfung durch die Kirchengerichte sei nicht \nersichtlich. Das genügt schon nicht dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Davon abgesehen wird die Auffassung des Klägers weder dem \nNormtext noch der Gesetzessystematik gerecht. § 20 VwGG bezeichnet nach seiner \nÜberschrift und seinem Wortlaut solche Akte, die nicht vor den kirchlichen \nVerwaltungsgerichten angegriffen werden können, trifft hingegen keine Aussage über \nden Prüfungsumfang bei angreifbaren Akten. Diese Auslegung entspricht auch dem \nengen systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 19 VwGG, der seinerseits \ndiejenigen Akte aufführt, die Gegenstand einer Klage vor den kirchlichen \nVerwaltungsgerichten sein können. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine \nabweichende Auslegung des § 20 VwGG durch die kirchlichen Verwaltungsgerichte; \nauch der Kläger hat dafür nichts dargetan. \n\n10\n\nDie Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann gleichfalls keinen Erfolg \nhaben. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nergibt sich, dass die Frage der Subsidiarität staatlichen Rechtsschutzes in \nkirchenrechtlichen Besoldungsstreitigkeiten durch die Rechtsprechung hinreichend \ngeklärt ist. Mit der Zulassungsschrift werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die \nAnlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten. Soweit der \nKläger einen weitergehenden Klärungsbedarf bezogen auf die Auslegung des § 20 \nVwGG sieht, ist es nicht Sache der staatlichen Gerichte, eine abschließende Klärung \nherbeizuführen; der Kläger hat vielmehr die Möglichkeit, in dem von ihm bei der \n eingeleiteten Verfahren darauf hinzuwirken. \n\n11\n\nOb der vom Kläger zu Fragen des kirchlichen Besoldungsrechts geltend \ngemachte Klärungsbedarf besteht, ist unerheblich. Auf diese Fragen kam es für die \nerstinstanzliche Entscheidung nicht an. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-25/5-a-1516-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-25/5-a-1516-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301434","retrieved":"2026-07-09 03:26:51.069204+00:00"}}