{"status":"available","doknr":"OLD301444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0723.7B870.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-23","aktenzeichen":"7 B 870/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag des Antragsgegners wird verworfen.\n\nAuf den Antrag der Beigeladenen wird die Beschwerde zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der \nBeteiligten über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und im \nHinblick auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung \nzugleich über die zugelassene Beschwerde.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag des Antragsgegners war zu verwerfen. Er \nist unzulässig, da er nicht innerhalb der sich aus § 146 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO ergebenden Zweiwochenfrist gestellt worden ist. Der \nmit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner am 15. \nJuni 2001 zugestellt worden, er hat jedoch erst mit dem am 18. \nJuli 2001 und damit verspätet bei Gericht eingegangenem \nSchriftsatz vom 16. Juli 2001 die Zulassung der Beschwerde \nbeantragt. Gründe, dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren, sind nicht ersichtlich und können \nnach dem Berichterstatter telefonisch gegebener Auskunft des \nzuständigen Amtswalters beim Antragsgegner auch nicht geltend \ngemacht werden. \n\n4\n\nDie Beschwerde war auf den Antrag der Beigeladenen \nzuzulassen, da die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im \nZulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifeln begegnet. \n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n6\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n7\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 3. April 2001 zur Erweiterung der Filiale \nder Kreissparkasse H. in S. sowie gegen den für \ndieses Bauvorhaben erteilten Befreiungsbescheid vom 30. März \n2001 war nicht anzuordnen, da nach der im vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur \nmöglichen summarischen Prüfung Baugenehmigung und \nBefreiungsbescheid die Antragstellerin nicht in \nnachbarschützenden Vorschriften des hier nur in Rede stehenden \nBauplanungsrechts verletzen.\n\n8\n\nDie für die Erweiterung der Sparkassenfiliale von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14.1 - Gemeinde \nS. , Ortskern - erteilte Befreiung (Überschreitung der \ndie überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 513 zum \nMarktplatz begrenzenden Baulinie; Inanspruchnahme der \nöffentlichen Verkehrsfläche) betrifft nach Lage des \naktenkundigen Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten \nkeine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus \nder Bebauungsplanbegründung ergibt sich vielmehr, dass mit der \nFestsetzung von Baulinien insbesondere in der Nachbarschaft des \nMarktes gestalterische Absichten verfolgt werden sollten (Seite \n4 der Bebauungsplanbegründung). Für eine beabsichtigte \ndrittschützende Wirkung der Festsetzungen über die öffentlichen \nVerkehrsflächen ist ebenfalls nichts erkennbar. \n\n9\n\nIst eine - in diesem Zusammenhang einmal unterstellte - \nrechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden \nVorschriften eines Bebauungsplans erteilt worden, wird der \nNachbar nur dann in eigenen Rechten betroffen, wenn die \nBefreiung seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend \nberücksichtigt hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach \nden Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum \ndrittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Dies \nergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielrichtung des § 31 \nAbs. 2 BauGB, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus \nderen Verletzung der Nachbar keine eigene Rechte herleiten \nkönnte -, sondern auch die individuellen Interessen des \nNachbarn in Bezug nimmt. Daraus folgt, dass Drittschutz des \nNachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht \nnachbarschützenden Wirkung nur besteht, wenn seine \nnachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt \nworden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung \nmachen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar \nobjektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen \nAbwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. \nUnter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des \nNachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die \ndas Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der \nRücksichtnahme entwickelt hat.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.\n\n11\n\nDas in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot \nerfordert eine Interessenabwägung. Die Schutzwürdigkeit des \nbetroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer \nVerhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die \nIntensität der Beeinträchtigungen sind mit den Interessen des \nBauherrn abzuwägen. Der Nachbar kann um so mehr an \nRücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch \neine an die Stellung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung \ntretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt \nbraucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, \num so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter \nwelchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn \nverletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls \nab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten \nist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159.\n\n13\n\nHiernach ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben der \nBeigeladenen der Antragstellerin gegenüber aus \nbauplanungrechtlich beachtlichen Erwägungen nicht zumutbar sein \nsollte. Das Bauvorhaben der Beigeladenen beschränkt die \nNutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin \nnicht. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Standort für \nden Erweiterungsbau der (auf dem Marktplatz) einzig mögliche \nStandort für eine zusätzliche bauliche Anlage in Form eines \nAnbaus ist (Schriftsatz vom 9. Mai 2001, S. 2). Als einzig \nbetroffenes Recht nimmt die Antragstellerin vielmehr das aus \n§ 1 Abs. 6 BauGB folgende Recht auf Abwägung ihrer Belange in \nBezug, auf das abzustellen sei, weil das Vorhaben der \nBeigeladenen die Grundzüge der Planung berühre und deshalb \nnicht im Wege der Befreiung genehmigt werden könne; \nvorauszugehen habe ein Verfahren auf Änderung des \nBebauungsplans. Ein solches Recht steht der Befreiung von nicht \nnachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen nicht entgegen. \n\n14\n\nAus dem in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Recht auf Abwägung \nder eigenen planerheblichen Belange kann die Antragstellerin \nschon deshalb kein Abwehrrecht gegenüber dem Vorhaben der \nBeigeladenen herleiten, weil ein Verfahren auf Änderung des \nBebauungsplans Nr. 14.1 nicht durchgeführt worden ist. Im \nÜbrigen würden selbst in einem Planänderungsverfahren die \nabwägungserheblichen privaten Belange nicht etwa deshalb zu \nwehrfähigen subjektiven Rechten, weil sich aus § 1 Abs. 6 BauGB \nein Recht auf Abwägung privater Belange in der Bauleitplanung \nentnehmen läßt. Der Private hat im Bebauungsplan(änderungs-\n)verfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass seine \nBelange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" werden. Mit welchem Ergebnis sich die Belange in \nder Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS \n60 Nr. 46.\n\n16\n\nDas Recht auf Beachtung der eigenen Belange im vorstehenden \nSinne ist deshalb im Bebauungsplanverfahren von zentraler \nBedeutung, weil die Gemeinde im Rahmen der bestehenden \nErmächtigungen Ortsrecht gestaltet. Macht sie von dieser \nErmächtigung keinen Gebrauch, belässt sie es also bei der \ngegebenen - hier durch den Bebauungsplan Nr. 14.1 gestalteten - \nRechtslage, kann einem auch objektiv rechtswidrigen Bauvorhaben \nein nur im Bebauungsplanverfahren beachtliches Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange nicht entgegengehalten werden. \n\n17\n\nAußerhalb eines Planänderungsverfahrens obliegt der \nBauaufsichtsbehörde (und im Falle der streitigen Entscheidung \nletztlich den Gerichten) die Verpflichtung, die nach Maßgabe \ndes in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme \nerforderliche Interessenabwägung der sich gegenüberstehenden \nnachbarlichen Betroffenheiten vorzunehmen. In die \nInteressenabwägung ist das bestehende, durch den Bebauungsplan \ngeprägte Ortsrecht und daher gerade nicht eine mögliche \nÄnderung des Ortsrechts einzustellen.\n\n18\n\nKonkrete Belange der Antragstellerin, die durch die mit der \nBefreiung bewirkte faktische Abweichung von den \nBebauungsplanfestsetzungen berührt würden und die Befreiung ihr \ngegenüber als rücksichtslos erscheinen ließen, sind von der \nAntragstellerin nicht benannt. Die Antragstellerin zieht der \nSache nach einen Vergleich zu Festsetzungen eines \nBebauungsplans über die zulässige Nutzungsart. Allerdings haben \nFestsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Nutzungsart \nnachbarschützende Funktion. Dies beruht darauf, dass dem \nbauplanungsrechtlichen Nachbarschutz der Gedanke des \nwechselseitigen Austauschverhältnisses zugrundeliegt. Weil und \nsoweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung \nöffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er \nderen Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn \ndurchsetzen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS \n55 Nr. 110.\n\n20\n\nEine entsprechende Situation eines durch den Bebauungsplan \ngeprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses liegt bei \nFestsetzungen eines Bebauungsplans zu Baulinien oder zu \nöffentlichen Verkehrsflächen nicht oder jedenfalls nicht \ngleichermaßen vor. Für die durch das Vorhaben der Beigeladenen \nbetroffenen Festsetzungen ist ein wechselseitiges \nAustauschverhältnis, das zum Nachteil der Antragstellerin \nverletzt würde, nicht erkennbar.\n\n21\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 \nNr. 209, wonach Festsetzungen über das \nMaß der baulichen Nutzungen den Ge-\nbietscharakter in aller Regel unberührt \nlassen. Zum Schutz der Nachbarn sei \ndaher das drittschützende \nRücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 \nBauGB ausreichend.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-23/7-b-870-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-23/7-b-870-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301444","retrieved":"2026-07-09 03:26:51.838344+00:00"}}