{"status":"available","doknr":"OLD301454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0720.17B1116.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-20","aktenzeichen":"17 B 1116/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n27. März 2000 ist auch in Bezug auf die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis statthaft. \n\n4\n\nDer am 21. Dezember 1999 gestellte und am 28. Januar 2000 \nerneuerte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über \nden 29. Januar 2000 hinaus hat Erlaubnisfiktion nach § 69 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst. Das gilt unabhängig davon, \nob die vom Landeseinwohneramt Berlin am 10. Juli 1998 bis zum \n29. Januar 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der \nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers \nim Café Restaurant (am 15. August 1998) gemäß § 44 Abs. \n1 AuslG erloschen ist oder ob der Beachtlichkeit des Zusatzes \n\"Nebenbestimmungen: die Aufenthaltsgenehmigung wird ungültig \nmit der Beendigung der Tätigkeit eines Spezialitätenkoch im \nCafé Restaurant , in B. \ngem. gültiger Arbeitserlaubnis\", wie der Antragsteller meint, \nAssoziationsrecht entgegensteht.\n\n5\n\nDer Umstand, dass die Ausländerbehörde der Stadt A. den \nAnträgen vom 1. Juni und 29. Oktober 1999 auf Änderung der \nAuflage zur Aufenthaltserlaubnis am 9. Juli und 24. November \n1999 entsprochen hat, ohne diese zu erneuern, offenbart, dass \nsie ebenso wie der Antragsteller vom Fortbestand der \nAufenthaltserlaubnis ausgegangen ist. Sollte diese Auffassung \nder Rechtslage zuwiderlaufen, ist in den Anträgen auf \nAuflagenänderung jeweils auch ein Antrag auf Erneuerung der \nAufenthaltserlaubnis und in der jeweiligen Auflagenänderung \nderen Erteilung zu sehen. Dabei ist entsprechend dem \nerkennbaren Willen der Ausländerbehörde, die - vermeintlich - \ndurchgehend vorhandene Aufenthaltserlaubnis lediglich \ninhaltlich zu modifizieren, eine rückwirkende Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis zugrundezulegen, die notwendiger Weise \ndurch den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung begrenzt ist. \nBei dieser Sichtweise hielt der Antragsteller sich sowohl bei \nStellung des Verlängerungsantrages am 21. Dezember 1999 als \nauch bei der Erneuerung am 28. Januar 2000 seit mehr als 6 \nMonaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf.\n\n6\n\nIm übrigen wäre der Aussetzungsantrag auch statthaft, wenn \nder Verlängerungsantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG Erlaubnisfiktion nicht \nausgelöst hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nist über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nVersagung der Aufenthaltsgenehmigung auch dann im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, wenn der Ausländer - wie \nhier - erst in Folge der Ablehnung seines Antrags auf \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 42 Abs. 2 Satz \n2 Alt. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. \nUnter dieser Voraussetzung führt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur einstweiligen \nBeseitigung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mit der \nFolge, dass der Ausländer vorläufig nicht abgeschoben werden \ndarf,\n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 13. April \n2000 - 17 B 292/00 - m.w.N. \n\n8\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet. \n\n9\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt \nzu Ungunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung wird rechtlicher Überprüfung im \nWiderspruchsverfahren und einem etwaigen Verfahren zur \nHauptsache standhalten. Gründe, den Antragsteller gleichwohl \nvorläufig von der Vollziehung zu verschonen, liegen nicht vor. \n\n10\n\nZwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die der \nangefochtenen Ordnungsverfügung zugrundegelegten §§ 10 Abs. 2 \nAuslG, 4 Abs. 4 Satz 1 AAV die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis über eine Gesamtgeltungsdauer von \nlängstens drei Jahren hinaus, die hier verstrichen sind, nicht \nzulassen.\n\n11\n\nDie Anwendung dieser Vorschriften ist nicht durch \nBestimmungen des Assosziationsrechtes ausgeschlossen. \n\n12\n\nIm Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis, auf \nden insoweit abzustellen ist, \n\n13\n\nständige Senatsrechtsprechung, u.a. \nBeschlüsse vom 23. April 1996 - 17 B \n3024/95 -, vom 11. November 1996 - 17 B \n1963/96 -, vom 21. November 1996 - 17 B \n2500/96 - und vom 9. Januar 1997 - 17 B \n271/96 -,\n\n14\n\nstand dem Antragsteller ein Beschäftigungs- und \nAufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 1 ARB 1/80, das zur \nUnbeachtlichkeit der zeitlichen Beschränkung der nationalen \nAufenthalts- und Arbeitsgenehmigung führen würde,\n\n15\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. September \n1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir),\nInfAuslR 1997,434,\n\n16\n\nnicht zu.\n\n17\n\nEr erfüllte nicht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 1. \nSpiegelstrich ARB 1/80. Diese Vorschrift verlangt, dass der \ntürkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt \nangehört, ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße \nBeschäftigung bei ein und dem selben Arbeitgeber ausgeübt \nhat,\n\n18\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 \n- Rs. C-386/95 - (Eker), InfAuslR 1997, \n336.\n\n19\n\nBei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2000, \nzugleich dem Zeitpunkt des Ablauf der für diese Tätigkeit \nerteilten Arbeitserlaubnis, bestand das aktuelle \nBeschäftigungsverhältnis des Antragstellers noch nicht ganz \ndrei Monate. \n\n20\n\nEin Rückgriff auf das mehr als ein Jahr, nämlich vom 24. \nJuli 1997 bis zum 15. August 1998, währende Arbeitsverhältnis \nim Restaurant Café in B. ist nicht möglich. Der \nFortbestand eines nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung \nerworbenen Erneuerungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 1. \nSpiegelstrich ARB 1/80 ist bis zum Erreichen der \nIntegrationsstufe des 2. Spiegelstrichs der Vorschrift an den \nFortbestand des ersten Beschäftigungsverhältnisses \ngebunden,\n\n21\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 \n- Rs. C-386/95 -, a.a.O. \n\n22\n\nAus der Bindung des Erneuerungsanspruchs an die Fortdauer des \nBeschäftigungsverhältnisses folgt, dass der Anspruch nach \nArt. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 entfällt, wenn das \nBeschäftigungsverhältnis vor Erreichen der nächsten \nIntegrationsstufe aufgelöst wird, \n\n23\n\nständige Senatsrechtsprechung, vgl. \nu.a. Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 \n- 17 B 1803/99 - und vom 9. Juli 2001 \n- 17 B 237/00 -.\n\n24\n\nHieraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller auch \neine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB \n1/80 nicht inne hatte. Denn das Recht des türkischen \nArbeitnehmers, sich \"nach drei Jahren\" ordnungsgemäßer \nBeschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den \nMitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen \nBeruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen \nBedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses \nMitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu \nbewerben, besteht - entgegen der weit gefassten Formulierung - \nerst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei \ndemselben Arbeitgeber,\n\n25\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 \n- Rs. C-386/95 -, a.a.O. \n\n26\n\nDer Auffassung des Antragstellers, er habe wahrscheinlich \naufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisse als \nSpezialitätenkoch von 1988 bis 1991 und erneut von 1997 bis \n2000 das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 6 \nAbs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, ist nicht \nbeizupflichten. Hiernach hat der türkische Arbeitnehmer, der \ndem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in \ndiesem Mitgliedstaat \"nach vier Jahren\" ordnungsgemäßer \nBeschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten \nBeschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis. \n\n27\n\nDer Antragsteller war nach den vorliegenden Erkenntnissen \nzwischen April 1988 und Mai 1991 bei acht verschiedenen \nArbeitgebern etwas mehr als 35 Monate ordnungsgemäß \nbeschäftigt. Seit seiner Wiedereinreise im Januar 1997 haben \nbis zum 29. Januar 2000 vier, möglicherweise fünf \nBeschäftigungsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern \nmit Unterbrechungen und einer Gesamtbeschäftigungsdauer von 22, \nmöglicherweise knapp 25 Monaten bestanden, die, abgesehen von \nder Beschäftigung im Restaurant Café (knapp 13 \nMonate), jeweils unter vier Monaten gelegen haben. \n\n28\n\nIn Würdigung der vorliegenden Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 6 ARB 1/80 \nhält der Senat es für fernliegend, dass das Zugangsrecht nach \nArt. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 allein durch zeitliche \nZusammenrechnung unzusammenhängender und überwiegend kurzer \nArbeitsverhältnisse erworben wird. Der Wortlaut der Vorschrift \nmag isoliert betrachtet diese Sichtweise zulassen. Sie würde \njedoch - ebenso wie eine vom Wortlaut her denkbare, vom \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im vorgenannten \nVerfahren E. aber verworfene Interpretation des 1. \nSpiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinsichtlich der \nForderung nach einer einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung \nauch bei unterschiedlichen Arbeitgebern - der Kohärenz des \ndurch die 3 Spiegelstriche des Art. 6 ARB 1/80 eingeführten \nSystems der schrittweisen Eingliederung des türkischen \nArbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates \nzuwiderlaufen. Da Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auf \nder Prämisse beruht, dass nur eine vertragliche Beziehung, die \nein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine für einen \nVerlängerungsanspruch ausreichende Verfestigung des \nArbeitsverhältnisses erkennen lässt und auch der Erwerb der \nzweiten Verfestigungsstufe trotz des weit gefassten Wortlautes \nden Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses über weitere zwei \nJahre voraussetzt, kann nicht angenommen werden, dass die \nRechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 \nunter Überspringen der vorausgegangenen Integrationsstufen \nerworben werden kann. \n\n29\n\nAber auch wenn man im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 3. \nSpiegelstrich ARB 1/80 eine Zusammenrechnung der Zeiten \nordnungsgemäßer Beschäftigung bei verschiedenen Arbeigebern \nzulassen wollte, lag bei Erlöschen der nationalen Aufenthalts- \nund Arbeitserlaubnis des Antragstellers mit Ablauf des 29. \nJanuar 2000 keine berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeit \nvon vier Jahren vor. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Senats, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. \nFebruar 1995 - 17 B 44/93 -, InfAuslR \n1995, 282, \n\n32\n\nzu Recht zugrundegelegt, dass der Antragsteller nach seiner \nRückkehr in die Türkei im November 1991 bis zu seiner \nWiedereinreise im Januar 1997 dem regulären Arbeitsmarkt nicht \nmehr angehört hat mit der Folge, dass er schon deshalb seine \nIntegration in den Arbeitsmarkt nach seiner Rückkehr erneut \naufbauen musste. \n\n33\n\nDer von ihm reklamierte und aus der vermeintlichen \nRechtswidrigkeit der nach Rücknahme des Widerspruchs \nbestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung der \nAusländerbehörde der Stadt A. vom 24. Juli 1991 (Versagung \nder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 31. Mai 1991 \nhinaus) abgeleitete Wiedergutmachungsbedarf gestattet es nicht, \nvon der Auslandsabwesenheit von mehr als fünf Jahren abzusehen. \n\n34\n\nBeim Ablauf der 1991 zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis \nhatte der Antragsteller eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 nicht inne. Sein letztes Arbeitsverhältnis währte \ndamals erst etwas mehr als einen Monat; die vorausgegangenen \nArbeitsverhältnisse hatten, wie dargelegt, nur wenige Monate \nbestand. \n\n35\n\nDie in der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1991 \"entsprechend \nden bisherigen Bestimmungen, RdErl IM NW vom 16.4.1984 - I C \n4/43.321, Ziff. 2.11 -\" auf §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs. 4 AAV \ngestützte Ablehnung des Verlängerungsantrags war auch nicht \nwegen Verstoßes gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB \n1/80 rechtswidrig. \n\n36\n\nHiernach dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der \nTürkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren \nAufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet \nordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang \nzum Arbeitsmarkt einführen. Art. 13 ARB 1/80 hat in den \nMitglied-staaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare \nWirkung; das bedeutet (auch), dass sich der Einzelne gegenüber \neiner Behörde auf die ihm dadurch zuerkannten Rechte berufen \nkann, \n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. September \n1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), \nInfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255. \n\n38\n\nArt. 13 Abs. 1 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Er \nverwehrt es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, \ndie den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum \nArbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem \nMitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen \nwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nAssoziationsratsbeschlusses 1/80 - am 1. Dezember 1980, Art. 16 \nARB 1/80 - in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. \n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- Rs. C-37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, \n326 (zur vergleichbaren \nStillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls vom 23. November 1970 \nzum Assoziierungsabkommen vom 12. \nSeptember 1963).\n\n40\n\nEs kann auf sich beruhen, ob Art. 13 ARB 1/80 auch türkische \nStaatsangehörige begünstigt, die noch keine Rechtsposition nach \nden Art. 6 ff. ARB 1/80 erworben haben. Auch wenn man dies \nzugunsten des Antragstellers bejaht, liegt der geltend gemachte \nRechtsverstoß nicht vor.\n\n41\n\nDer Anwendung der §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs. 4 AAV stand \nnicht entgegen, dass das bis zum 31. Dezember 1990 geltende \nAusländergesetz vom 28. April 1965, BGBl. I, 353, die \nEntscheidung über Erteilung und Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis generell in das Ermessen der \nAusländerbehörde stellte, §§ 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965. Ob \neine konkrete Maßnahme gegen das Stillhaltegebot des Art. 13 \nARB 1/80 verstößt, entscheidet sich danach, ob die auf den \nAusländer angewandte innerstaatliche Regelung seine Situation \nim Verhältnis zu den Vorschriften, die für ihn zum Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens dieses Gebotes in dem Mitgliedstaat galten, \nerschwert, \n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- Rs C-37/98 - , aaO (Rdn. 70) zu Art. \n41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.\n\n43\n\nDies kann, bezogen auf die Rechtslage und die ausländerbehördliche \nErmessenspraxis in Nordrhein-Westfalen im Dezember 1980, nicht festgestellt \nwerden.\n\n44\n\nDer seit 1973 bestehene Anwerbestopp hatte dazu geführt, dass die \nAusländerbehören gehalten waren, Ausländern aus Nicht-EG-Staaten Einreise und \nAufenthalt zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht mehr zu ermöglichen, \n\n45\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \n2. Aufl. 1989, RdNrn 133 ff.\n\n46\n\nAusnahmen hiervon waren in ministeriellen Weisungen, die schließlich in einem \nAusnahmekatalog zumsammengefasst wurden, für bestimmte Gruppen von \nArbeitnehmern vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen waren Spezialitätenköche aus \nden ehemaligen Anwerbeländern im Ausnahmekatalog des Runderlasses des \nInnenministers NRW vom 23. April 1980 - I C 3/43.321 -, MBl.NRW 1980, 1133, nicht \naufgeführt. Nach dem in der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1991 in Bezug \ngenommenen weiteren Runderlass des Innenministers NRW vom 16. April 1984 - I C \n4/43.321 - , MBl.NRW 1984, 354, (Nr. 2.11) wird der Aufenthalt ausländischer \nSpezialitätenköche generell bis zur Höchstdauer von 3 Jahren zugelassen. Nach \ndem Kenntnisstand des Senats sind die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen \nnach den das ausländerbehördliche Ermessen lenkenden ministeriellen Weisungen \nverfahren. Hiernach wäre es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass die Anwendung \nder §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs 4 AAV allein wegen des zwingenden Charakters der \nRegelung dem Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 widerspäche, obwohl die \naufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers im Jahre 1991 bei Abstellen auf die \nErmessenspraxis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses \n1/80 keine andere gewesen wäre als nach dem seit Januar 1990 geltenden \nAusländerrecht.\n\n47\n\nNichts anderes gilt, wenn man auf das Inkrafttreten des \nAssoziationsratbeschlusses 2/76 vom 20. Dezember 1976 abhebt, der in Art. 7 eine \ndem Art. 13 ARB 1/80 entsprechende Stillhalteklausel ausschließlich für türkische \nArbeitnehmer enthält. Für das Bestehen einer für türkische Spezialtätenköche etwa \ngünstigeren allgemeinen Verwaltungspraxis in Nordhein-Westfalen zu jenem \nZeitpunkt liegen Anhaltspunkte nicht vor.\n\n48\n\nAus dem vorstehend Gesagten folgt zugleich, dass auch die \nOrdnungsverfügung des Antragsgeners vom 27. März 2000 nicht mit \nArt. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 unvereinbar ist.\n\n49\n\nAufgrund der Erteilung der unbefristeten Arbeitsgenehmigung am 16. Mai 2001 - \nmit Wirkung vom 23. November 2000 - hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht \nnicht erworben.\n\n50\n\nNach der Rechtsprechung der mit aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten türkischer \nStaatsangehörigr befassten Senate des beschließenden Gerichts vermittelt Art. 37 \ndes Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziierungsabkommen EWG-\nTürkei vom 12. September 1963 dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitserlaubnis \nbzw. Arbeitsberechtigung auch in Ansehung der Entscheidung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften in dem vom Antragsteller angeführten Verfahren E. -\nY. \n\n51\n\nvom 2. März 1999 - Rs. C-416/96 -, \nInfAuslR 1000,218 ( zum \nDiskriminierungsverbot nach Art. 40 des \nKooperationsabkommens zwischen der EWG \nund Marokko)\n\n52\n\nkein selbständiges, neben etwaige Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 tretendes \nAufenthaltsrecht,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. \nAugust 1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR \n1999,485 = AuAS 1999, 254, und vom \n21. März 2000 - 17 B 2079/ 99; a.A.: \nGutmann, NVwZ 2000, 281.\n\n54\n\nDas folgt im wesentlichen aus dem Regelungszusammenhang von Art. 37 des \nZusatzprotokolls mit den übrigen Vorschriften im Titel II - Freizügigkeit und \nDienstleistungsverkehr -, Kapitel I - Arbeitskräfte -, namentlich mit Art. 36, und ihrer \nUmsetzung in dem Assoziationsratsbeschluss 1/80. \n\n55\n\nArt. 37 des Zusatzprotokolls betrifft seinem Wortlaut nach nicht die Begründung \neines Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechtes, sondern verpflichtet die \nMitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen \nund das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung \ngegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten \nsind. Mit dem Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht befasst sich dagegen der dem \nArt. 37 vorausgehende Art. 36 des Zusatzprotokolls. Er enthält entspechend der \nZielsetzung des Art. 12 des Assoziierungsabkommens die zeitlichen Vorgaben für die \nschrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und überträgt die Festlegung \nder hierfür erforderlichen Regeln dem Assoziationsrat. Diesen Vorgaben folgend sind \ndie näheren Voraussetzungen in Art. 6 ARB 1/80 geregelt worden, der nach \ngefestigter Rechtsprechung nach Maßgabe der drei Spiegelstriche des Absatzes 1 \nsowohl ein Beschäftigungs- als auch ein Aufenthaltsrecht begründet. Daneben ist in \nArt. 10 ARB 1/80 das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls für \ndem regulären Arbeitsmarkt angehörende türkische Arbeitnehmer hinsichtlich des \nArbeitsentgeltes und der Arbeitsbedingungen übernommen worden. Hiernach muss \nzugrundegelegt werden, dass für den Erwerb des assoziationsrechtlichen \nBeschäftigungs- und Aufenthaltsrechtes von türkischen Arbeitnehmern allein \nmaßgebend ist, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80 erfüllt, und dass das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls ein \nan die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubis bzw. Arbeitsberechtigung durch \ndas Arbeitsamt anknüpfendes selbständiges Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht \nnicht einräumt.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n57\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-20/17-b-1116-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-20/17-b-1116-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301454","retrieved":"2026-07-09 03:26:52.734797+00:00"}}