{"status":"available","doknr":"OLD301458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0719.7B834.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"7 B 834/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der \ninsoweit einschlägigen Rechtsprechung einen aus den \nDimensionen des der Beigeladenen genehmigten Baukörpers \nherzuleitenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverneint. Ernsthafte Zweifel an dieser Einschätzung begründet \ndas Zulassungsvorbringen nicht. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass sich das Wohnhaus der Antragsteller in \neinem Bereich befindet, der durch weit in das Hintergelände \nhineinreichende Bebauung geprägt ist. Die unmittelbar \nnordöstlich des Grundstücks der Antragsteller vorhandene \nBebauung reicht mit den vier hintereinanderliegenden Gebäuden \nA. Straße 41 bis 41c bis ca. 100 m in das südlich der A. \nStraße gelegene Gelände hinein. Auch südwestlich des \nGrundstücks der Antragstellers waren nach dem vorliegenden \nKartenmaterial mit den Häusern A. Straße 49 bzw. 51 Gebäude \nvorhanden, die erst rd. 80 m hinter der A. Straße enden. An \ndiese weit in das Hintergelände hineinreichende Bebauung lehnt \nsich der das Grundstück der Beigeladenen erfassende \nBebauungsplan Nr. 196 \"N. - A. Straße\" der Stadt G. an, \nindem er die nach Nordosten - zum Grundstück der Antragsteller \nhin - ausgerichtete Baugrenze gut 100 m hinter der A. enden \nlässt. In dieser Situation müssen die Antragsteller - sei es \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans, sei es bei dessen \nUnwirksamkeit nach der die Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB \nprägenden vorhandenen Bebauung - damit rechnen, dass \nsüdwestlich ihres Wohnhauses Bebauung entsteht, die jedenfalls \nin etwa der vollen Länge ihres Grundeigentums (Flurstücke \n1157, 1158 und 1306) entspricht. Es ist damit keine \nstädtebauliche Sondersituation erkennbar, die nach den vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angeführten Maßstäben der \nRechtsprechung eine trotz Einhaltung der abstandrechtlichen \nErfordernissen anzunehmende Rücksichtlosigkeit des strittigen \nVorhabens wegen einer von ihm ausgehenden \"erdrückenden \nWirkung\" begründet. Dies gilt umso mehr, als das mit Flachdach \nversehene Objekt der Beigeladenen lediglich eine Höhe von rd. \n6,5 m über dem Gelände erreicht und auch in seiner \narchitektonischen Gestaltung Auflockerungen und Versätze \naufweist.\n\n5\n\nLässt sich hiernach aus der im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts wie auch dem Zulassungsvorbringen allein \nnäher angesprochenen Wirkung des Baukörpers als solchem ein \nVerstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht herleiten, \nbesteht gleichwohl Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:\nEine den Antragstellern gegenüber anzunehmende \nRücksichtslosigkeit erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls \ninsoweit nicht ausgeschlossen, als das strittige Objekt zum \nGrundstück der Antragsteller hin praktisch durchgehend Fenster \nenthält. Nach der genehmigten Nordostansicht handelt es sich \num zwei übereinanderliegende Reihen von insgesamt 84 größeren \nFenstern zu Büroräumen sowie zwei mit jeweils 6 Fenstern \npraktisch völlig verglaste Treppenhausbereiche. Aus der Lage \nder Grundstücke zueinander folgt, dass jedenfalls auf nahezu \n50 m Länge das Grundstück der Antragsteller aus relativ \ngeringer Entfernung mehr oder weniger deutlich eingesehen \nwerden kann, auch wenn die Antragsteller wegen der auf einem \nTeilbereich ihres Grundstücks vorhandenen Lebensbaumhecke \nderzeit nicht gleichsam \"auf breiter Front auf dem \nPräsentierteller leben\" müssen. Hinzu kommt, dass es sich bei \nder genehmigten Nutzung um solche zu Bürotätigkeiten handelt, \ndie nach den genehmigten Bauvorlagen bis 20.00 Uhr zugelassen \nist, so dass damit gerechnet werden muss, dass sich bis weit \nin den Abend hinein praktisch ständig hinter den Fenstern \nBeschäftigte aufhalten. Für diese ist der Blick in Richtung \nauf das Grundstück der Antragsteller die einzige \nAussichtsmöglichkeit aus den sonst geschlossenen Räumen. \nSchließlich ist nach den genehmigten Bauvorlagen auch keine \nAbschirmung etwa durch Anpflanzungen zum Grundstück der \nAntragsteller hin vorgesehen, die - solange die eigene Hecke \nder Antragsteller vorhanden ist - diese jedenfalls ergänzt und \nim übrigen deren abschirmende Funktion übernimmt bzw. ersetzt. \nSolche Maßnahmen wären der Beigeladenen als Bauherrin ohne \nweiteres zuzumuten, zumal der Freiraum zur Grenze des \nGrundstücks der Antragsteller mit durchgehend deutlich mehr \nals 5 m Breite auch hinreichend Platz hierfür lässt.\n\n6\n\nIn einer solchen Sondersituation kommt eine Ausnahme von \ndem sonst anerkannten Grundsatz in Betracht, dass eine \nVerletzung des Gebots der Rücksichtnahme regelmäßig nicht \nschon deshalb anzunehmen ist, weil vom Nachbargrundstück \nnunmehr Einsicht in das Grundstück des Betroffenen genommen \nwerden kann.\n\n7\n\nZur Möglichkeit solcher Ausnahmen \nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 1991 - 7 B 2249/91 - und \nUrteil vom 2. September 1993 - 10 A \n608/89 -.\n\n8\n\nErgänzend mag die Annahme einer Rücksichtslosigkeit hier auch \ndadurch jedenfalls verstärkt sein, dass angesichts der \nZeitdauer der genehmigten Nutzung - werktags von 8.00 bis \n20.00 Uhr - von Herbst bis Frühjahr damit zu rechnen ist, dass \ndie Antragsteller etliche Stunden einer durchgehenden, über \n50 m langen doppelten Lichtfront dicht neben ihrem Grundstück \nausgesetzt sind. Die Baugenehmigung trifft keine Vorsorge \ndavor, dass ggf. bei Notwendigkeit der Nutzung von Kunstlicht \nAbstrahlungen dieser ausserordentlich breiten Lichtquelle auf \ndas Grundstück der Antragsteller beschränkt werden.\n\n9\n\nDazu, dass auch Lichteinwirkungen \nggf. einen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot begründen können, \nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. September \n1993 - 10 A 684/89 -.\n\n10\n\nWenn die vorgenannten, im Zulassungsverfahren nicht \nangesprochenen Aspekte auch nicht dazu führen, dass dem \nZulassungsantrag stattzugeben ist, werden sie jedenfalls im \nHauptsacheverfahren nicht zu vernachlässigen sein.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-19/7-b-834-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-19/7-b-834-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301458","retrieved":"2026-07-09 03:26:53.091801+00:00"}}