{"status":"available","doknr":"OLD301457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0719.21A1832.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"21 A 1832/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb auf ihrem Werksgelände in K. -N. eine Anlage mit zwei \nDrehtrommelöfen zur Veraschung von Industrieschlämmen \n(Schlammverbrennungsanlage) mit thermischer Abgasnachverbrennung und \nElektrofilter mit einer Verbrennungskapazität von 4,25 t Schlämmen pro Stunde. \nErrichtung und Betrieb der Anlage wurden durch den Beschlussausschuss der Stadt \nK. mit Bescheiden vom 4. April und 25. Juli 1968 gemäß § 16 GewO genehmigt. \nZum damaligen Zeitpunkt produzierte die Klägerin in den Werken K. -N. und \nD. . Im Jahr 1970 ging das Werk in S. in Betrieb.\n\n3\n\nUnter dem 10. Januar 1974 zeigte die Klägerin der Beklagten die \nSchlammverbrennungsanlage nach § 9 AbfG a. F. an. In der Anzeige heißt es u. a., \nin der Anlage würden die in den Werken K. , D. und W. täglich anfallenden \nAbwasser, Schleif- und Farbschlämme sowie Altöl entsprechend den Auflagen der \nGenehmigung vernichtet. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Einsammlungs- \nund Beförderungsgenehmigung für die Abfälle aus dem Werk in D. und erklärte, \nhinsichtlich der Abfälle aus W. werde die Transportgenehmigung beim \nRegierungspräsidenten in D. beantragt werden.\n\n4\n\nEin von der Beklagten mit Datum vom 23. Oktober 1981 für die \nSchlammverbrennungsanlage erteilter Änderungsbescheid - wesentlicher \nGegenstand war der Einbau eines Abhitzekessels - enthielt als Nebenbestimmung \nu.a. die Festlegung der Abfallstoffe, die in der Anlage verbrannt werden durften; \nferner legte er Emissionsgrenzwerte für Abgase fest.\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurden in der Schlammverbrennungsanlage neben Schlämmen \naus den Werken K. -N. , D. und W. auch Abfälle aus dem Werk in S. \nverbrannt. Nachdem die Zulässigkeit der Anlieferung dieser zuletzt genannten Abfälle \nvon der Beklagten in Zweifel gezogen worden war und sich auch in mehreren \nBesprechungen zwischen den Beteiligten nicht hatte klären lassen, beantragte die \nKlägerin am 12. März 1985 bei der Beklagten die Genehmigung der \"Erweiterung \ndes Entsorgerkreises auf alle deutschen Werke der F. -W. Aktiengesellschaft \nsowie auf Fremdentsorger\" gemäß § 7 Abs. 2 AbfG in der damaligen Fassung.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1988 erteilte die Beklagte der Klägerin gestützt auf \n§ 15 i.V.m. § 6 BImSchG die Genehmigung, in der Schlammverbrennungsanlage \nAbfälle aus den Werken in K. -N. , D. , W. und S. zu beseitigen. Dabei \nwurde die Genehmigung zur Beseitigung der Abfälle aus dem F. -Werk S. bis \nzum 31. Dezember 1992 befristet. Zur Begründung der Befristung verwies die \nBeklagte darauf, dass Abfälle grundsätzlich ortsnah entsorgt werden sollen. Die \nbeantragte Erweiterung des Entsorgerkreises auf Fremdentsorger lehnte die \nBeklagte ab.\n\n7\n\nUnter dem 3. März 1988 legte die Klägerin gegen eine andere \nNebenbestimmung des Genehmigungsbescheides Widerspruch ein, den sie am \n25. Juli 1988 wieder zurücknahm.\n\n8\n\nMit Bescheiden vom 25. Februar 1988 und 25. Januar 1989 erteilte der Minister \nfür Umwelt des Saarlandes der Klägerin - zunächst bis 31. Dezember 1992 befristet - \ndie Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Abfälle aus dem Werk \nS. . Mit Ergänzungsbescheid vom 17. November 1992 wurde die Befreiung bis \nzum 31. Dezember 1996 verlängert.\n\n9\n\nAm 19. August 1992 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen \"Antrag auf \nFristverlängerung zur Beseitigung von Abfällen aus dem F. -Werk S. \" \"... über \nden 31.12.1992 hinaus\". Zur Begründung führte sie aus, der Betrieb der \nSchlammverbrennungsanlage, an dem sich nichts Wesentliches geändert habe, laufe \nreibungslos; eine ortsnahe Entsorgungsmöglichkeit werde auch ab 1993 nicht zur \nVerfügung stehen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1992 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \ndem Antrag auf Fristverlängerung nicht entsprochen werden könne. Nach § 43 Abs. \n2 VwVfG NRW ende die Wirksamkeit eines befristeten Verwaltungsakts mit dem \nbestimmten Zeitpunkt; weder das Bundesimmissionsschutzgesetz noch das \nAbfallgesetz räumten die Möglichkeit einer Fristverlängerung ein. Es bleibe der \nKlägerin unbenommen, den Sachverhalt in den ausstehenden Genehmigungsantrag \nzur Erfüllung der Anforderungen der 17. BImSchV einzubeziehen.\n\n11\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 4. Dezember 1992 Widerspruch. \nZur Begründung ihres nach Ziffer 1. des Widerspruchsschreibens auf \"eine befristete \nVerlängerung bis zur Erteilung der Sanierungsgenehmigung\" gerichteten Begehrens \nmachte sie geltend: Das Abfallgesetz und das Bundesimmissionsschutzgesetz \nschlössen eine Verlängerungsmöglichkeit nicht explizit aus. Die Möglichkeit der \nFristverlängerung ergebe sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. \nDie Fristverlängerung sei angesichts der im Saarland nach wie vor fehlenden \nEntsorgungsmöglichkeiten auch sinnvoll. Sollte die Beklagte bei ihrer Auffassung \nverbleiben, dass eine Fristverlängerung im Rahmen des Ermessens nicht in Betracht \nkomme, werde - so Ziffer 2. des Widerspruchsschreibens - vorsorglich ausdrücklich \nder Antrag gestellt, eine Änderungsgenehmigung für die \nSchlammverbrennungsanlage zu erteilen, dass ab dem 1. Januar 1993 bis zum \n31. März 1994, dem Datum der zeitweiligen Stilllegung der Anlage zur Erfüllung der \nAnforderungen der 17. BImSchV, die Behandlung der Lackschlämme aus dem Werk \nS. genehmigt werde. Der Sachverhalt habe sich seit März 1985 nicht geändert. \nDaher werde gebeten, von der erneuten Einreichung von Unterlagen sowie der \nOffenlegung des Antrags und dem Behördenbeteiligungsverfahren abzusehen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1992 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, die Genehmigung ende mit Ablauf des 31. Dezember \n1992. Dem Begehren der Klägerin könne nur im Wege einer Neu- oder \nÄnderungsgenehmigung entsprochen werden. Über den hilfsweise gestellten \nÄnderungsantrag erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 1992 zugestellt.\n\n13\n\nAm 25. Januar 1993, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie vorgetragen:\n\n14\n\nDie ursprüngliche Fristbestimmung sei nicht nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, da ein entsprechender Antrag nach § 12 \nBImSchG der Befristung der Genehmigung vom 10. Februar 1988 nicht \nzugrundegelegen habe. Auch das Abfallrecht sehe keine Befristung einer \nGenehmigung vor. Damit handele es sich bei der gesetzten Frist um eine solche im \nSinne von § 31 VwVfG NRW. Als behördliche Frist könne sie nach § 31 Abs. 7 \nVwVfG NRW verlängert werden. Zur Ablehnung dieses Antrags fehlten im Bescheid \nder Beklagten jegliche Ermessenserwägungen. Da zwischenzeitlich keine Änderung \nder Sachlage eingetreten sei, sei von einer Ermessensschrumpfung auf Null \nauszugehen: Das Werk sei unverändert, eine Entsorgungsmöglichkeit im Saarland \nsei nicht gegeben und eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang liege \nvor. Den Regelungen der 17. BImSchV sei dadurch Rechnung getragen, dass die \nVerlängerung der Befristung nur bis zum 28. Februar 1994 beantragt worden sei. In \nanderen Fällen seien von der Beklagten Befristungen problemlos verlängert worden. \nVon einem Rechtsmittel gegen die Befristung in der Genehmigung habe sie, die \nKlägerin, seinerzeit abgesehen, da sich das Genehmigungsverfahren schon lange \ngenug hingezogen habe. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nnachgeholte Ermessensbetätigung sei unzulässig.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 16. November 1993 nahm die Klägerin gegenüber der \nBeklagten den im Widerspruch vom 4. Dezember 1992 hilfsweise gestellten Antrag \nauf Genehmigung der Änderung des Betriebs der Schlammverbrennungsanlage \nzurück. Zum 1. März 1994 nahm sie die Schlammverbrennungsanlage zur \nAltanlagensanierung vorübergehend außer Betrieb. Die in der Zeit zwischen dem \n1. Januar 1993 und dem 28. Februar 1994 im Werk S. angefallenen \nLackschlämme wurden anderweitig entsorgt. Mit Schreiben vom 21. August 1995 \nforderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr für diese Entsorgung der Abfälle aus \ndem Werk S. entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.310.807,-- DM \nauszugleichen, anzuerkennen oder insofern auf die Einrede der Verjährung zu \nverzichten. Am 20. Dezember 1995 hat sie insofern, gestützt auf § 39 Abs. 1 \nBuchst. b OBG NRW Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen beim Landgericht \nK. (5 O 441/95) eingereicht. Unter dem 30. Dezember 1996 genehmigte die \nBeklagte die wesentliche Änderung der Schlammverbrennungsanlage der Klägerin. \nDie Genehmigung lässt unter anderem auch die Verbrennung von Lackschlämmen \naus dem Werk der Klägerin in S. zu.\n\n16\n\nDie Klägerin, die ursprünglich beantragt hatte,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 29. Oktober 1992 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 1992 \nzu verpflichten, den Verlängerungsantrag vom \n14. August 1992 positiv zu bescheiden,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 29. Oktober 1992 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 1992 \nzu verpflichten, den Verlängerungsantrag vom \n14. August 1992 neu zu bescheiden,\n\n20\n\nhat erstinstanzlich zuletzt beantragt,\n\n21\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten \nvom 29. Oktober 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 1992 \nrechtswidrig war.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat geltend gemacht: Eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG NRW \nsei nicht in Betracht gekommen, da es sich bei der Befristung der Erweiterung des \nEntsorgerkreises um eine uneigentliche Frist handele, bei der eine \nVerlängerungsmöglichkeit nur bei ausdrücklicher entsprechender gesetzlicher \nRegelung zulässig sei. Eine derartige Regelung fehle. Eine Verlängerung sei nur im \nWege des Neu- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahrens in Betracht gekommen, da \nder Kernbereich der Anlage betroffen gewesen sei; dies hätte eine erneute \numfassende Prüfung der Belange des Abfall- wie Immissionsschutzrechts erfordert, \nda sich die Sach- und Rechtslage in der Zeit zwischen 1988 und 1992 geändert \nhabe. So habe sich zwischenzeitlich die Lärmsituation geändert, da seit 1988 im \nUmfeld der Anlage diverse Bauvorhaben durchgeführt worden seien. Auch habe die \nAnlage nicht mehr den geltenden Emissionswerten für Luftschadstoffe und den \nAnforderungen der TA Abfall entsprochen. Jedenfalls habe eine \nErmessensreduzierung zu Gunsten der Klägerin nicht vorgelegen. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass die Entsorgung der Lackschlämme ureigenste Aufgabe der \nKlägerin sei.\n\n25\n\nMit Urteil vom 13. Februar 1998, auf das verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht antragsgemäß festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom \n29. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember \n1992 rechtswidrig war. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. März 1998 \nzugestellt.\n\n26\n\nAuf den fristgemäß am 14. April 1998, dem Dienstag nach Ostern, gestellten \nAntrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2000 die Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.\n\n27\n\nDie Beklagte macht geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nhabe es sich bei der Genehmigung vom 10. Februar 1988 um eine Erweiterung der \nBefugnisse der Klägerin gehandelt. Das ergebe sich daraus, dass die ursprüngliche \nGenehmigung von 1968 datiere, während das Werk in S. erst 1970 in Betrieb \ngenommen worden sei. Dies folge weiter aus der Anzeige dieser Anlage durch die \nKlägerin nach § 9 AbfG von 1974 und werde auch dadurch bestätigt, dass die \nKlägerin 1985 ausdrücklich eine Erweiterung des Entsorgerkreises beantragt habe. \nMit Ablauf der in der Genehmigung vom 10. Februar 1988 enthaltenen Befristung für \ndie Verbrennung von Abfällen aus dem Werk S. sei die Genehmigung insofern \nerloschen. Die Verlängerung einer befristeten Genehmigung sähen weder das \nBundesimmissionsschutzgesetz noch das Abfallgesetz vor; vielmehr sei allein eine \nkomplette Neuerteilung möglich.\n\n28\n\n§ 31 Abs. 7 VwVfG NRW sei bereits tatbestandlich nicht \nanwendbar. Selbst wenn man jedoch von dieser Norm ausginge, \nhabe sie, die Beklagte, ihr Ermessen nicht fehlerhaft \nausgeübt. Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten der Klägerin \nsei nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der angegriffenen \nEntscheidung habe sich der Sachverhalt gegenüber 1988 geändert \ndargestellt. Es habe die Notwendigkeit bestanden, die \nAnforderungen der 17. BImSchV einzuhalten, denen die \nSchlammverbrennungsanlage seinerzeit nicht genügt habe. Da die \nAnlage die Grenzwerte für Dioxin nicht eingehalten habe, sei \neine weitere Erhöhung des Verbrennungsaufkommens nicht \nvertretbar gewesen. Hierbei handele es sich entgegen der \nAnsicht der Klägerin nicht um ein Nachschieben von \nErmessensgründen, sondern um die Darlegung der damals \nangestellten Erwägungen. Das Inkrafttreten der 17. BImSchV \nkönne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als \"völlig \nneuer Gesichtspunkt\" angesehen werden.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n31\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie \nmit ihrer Klage ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren im Wege der \nFortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolge, und beantragt,\n\n32\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, \nantragsgemäß die Verlängerung der Genehmigung \nzur Verbrennung der Schlämme aus dem Werk \nS. über den 31. Dezember 1992 hinaus zu \nerteilen.\n\n33\n\nSie macht geltend: Grund für die Befristung der Erweiterung des \nEntsorgerkreises sei aus Sicht der Beklagten die Unmöglichkeit einer ortsnahen \nEntsorgung der Abfälle aus S. gewesen. Dieser Grund habe 1992 unverändert \nfortbestanden. Die Verlängerung sei allein aus der - nach den erstinstanzlichen \nDarlegungen unzutreffenden - Erwägung abgelehnt worden, das Gesetz sehe eine \nVerlängerung der Befristung nicht vor. Dem widerspreche bereits die ständige Praxis \nder Beklagten; die Verlängerung sei seinerzeit als Formsache angesehen worden. \nÄnderungen der Rechtslage oder des Standes der Technik seien zwischen 1988 und \n1992 nicht eingetreten. Aus dem Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 1992 ergebe \nsich auch, dass die Beklagte in eine materielle Prüfung nicht eingetreten sei. Bei den \nvon der Beklagten nunmehr zur Ablehnung der Verlängerung vorgetragenen \nErwägungen handele es sich um ein Nachschieben von Ermessenserwägungen, das \nauch in Ansehung der Neufassung des § 114 VwGO nicht zulässig sei.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten in diesem und dem Verfahren vor dem Landgericht K. , 5 O \n441/95, sowie der von der Klägerin und der Beklagten in diesen Verfahren \nvorgelegten Unterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die von der Klägerin als \nFortsetzungsfeststellungsklage weitergeführte Verpflichtungsklage (§§ 113 Abs. 5, \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist mit dem im Berufungsverfahren zuletzt \ngestellten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n37\n\nDabei kann dahinstehen, ob das von der Klägerin nach ihrer Erklärung in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat im Berufungsverfahren verfolgte \nKlagebegehren gegenüber dem erstinstanzlich zuletzt verfolgten Klagebegehren im \nSinne des § 91 VwGO geändert ist, oder ob - wovon der Senat ausgeht - lediglich \neine notwendige Klarstellung erfolgt ist. Eine in der Erklärung eventuell zu \nerblickende Klageänderung, die die Klägerin gemäß § 127 VwGO zulässigerweise \nzum Gegenstand des von der Beklagten geführten Berufungsverfahrens hätte \nmachen können, wäre jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Die \nKlägerin hat lediglich das mit der Klageerhebung ursprünglich verfolgte \nVerpflichtungsbegehren - im nach Erledigung der Hauptsache gegebenen Rahmen \neiner Fortsetzungsfeststellungsklage - wieder aufgegriffen und der Streitgegenstand \nist im Ergebnis unverändert geblieben ist.\n\n38\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das von der Klägerin im \nBerufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nverfolgte Begehren, festzustellen, dass sie - bevor sich das Verfahren durch \nvorübergehende Stilllegung der Schlammverbrennungsanlage zur \nAltanlagensanierung und anderweitige Entsorgung der in der Zwischenzeit im Werk \nS. angefallenen Abfälle in der Hauptsache erledigt hatte - gegenüber der \nBeklagten einen Anspruch auf Verlängerung der in der Genehmigung vom \n10. Februar 1988 für die Entsorgung von Abfällen aus diesem Werk enthaltenen \nBefristung hatte, ohne dass hierfür ein förmliches immissionsschutzrechtliches \nÄnderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n39\n\nLetztere Begrenzung des Streitgegenstandes folgt unmittelbar aus dem \nursprünglichen Klagebegehren. Dass das mit der Klage ursprünglich verfolgte \nBegehren allein auf eine solche nichtförmliche \"Verlängerung\" der Befristung durch \ndie Beklagte nach § 31 Abs. 7 VwVfG NRW, nicht hingegen auf eine \nimmissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG a.F. \ngerichtet war, die die Klägerin mit demselben Ziel hätte anstreben können, ergibt sich \nbereits daraus, dass mit dem streitbefangenen Bescheid vom 29. Oktober 1992 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1992 allein der auf \nnichtförmliche Verlängerung gerichtete Antrag abgelehnt worden war, während die \nBeklagte sich eine Entscheidung über den im Widerspruchsschreiben der Klägerin \nhilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ausdrücklich \nnoch vorbehalten hatte. Die Begrenzung des Klagebegehrens auf eine nichtförmliche \nVerlängerung wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin den bei der Beklagten \nhilfsweise gestellten Antrag auf Änderungsgenehmigung noch vor seiner \nBescheidung zurückgenommen hat.\n\n40\n\nDie Verpflichtungsklage mit diesem Begehren war zulässig. Insbesondere führte \ndie Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nÄnderungsgenehmigung nicht dazu, dass für das Begehren auf nichtförmliche \nVerlängerung der Befristung das Rechtsschutzinteresse entfiel.\n\n41\n\nZweifel an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin für den in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat formulierten Feststellungsantrag bestehen \nnicht. Anders als bei dem in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrag könnten die \nErfolgsaussichten für den beim Landgericht K. bereits anhängigen \nEntschädigungsprozess im Falle einer dem nunmehr gestellten Klageantrag \ngemäßen Feststellung nicht von vornherein verneint werden.\n\n42\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hatte bis \nzum Eintritt der Hauptsacheerledigung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nErteilung einer Verlängerung der Befristung der Genehmigung über den \n31. Dezember 1992 hinaus ohne Durchführung eines förmlichen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.\n\n43\n\nAls Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch auf eine nichtförmliche \nVerlängerung, die für eine Vollgenehmigung wie die hier streitgegenständliche weder \ndas Bundesimmissionsschutzgesetz noch das Abfallgesetz vorsehen, kam allein die \nvon der Klägerin auch in Anspruch genommene Regelung des § 31 Abs. 7 VwVfG \nNRW in Betracht; hiernach können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, - \nauch rückwirkend - verlängert werden. Diese Vorschrift ist jedoch für die \nVerlängerung von Befristungen, die immissionsschutzrechtlichen Vollgenehmigungen \nbeigegeben worden sind, nicht anwendbar; eine Anwendung dieser Vorschrift wird \ndurch die speziellen und insofern abschließenden Regelungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes verdrängt.\n\n44\n\nDie Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts sind nur \nanwendbar, wenn sich aus den anzuwendenden spezialgesetzlichen Regelungen \ndes einschlägigen Rechtsgebiets nichts Gegenteiliges ergibt. Das ist hier jedoch der \nFall. Gegen die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW im \nimmissionsschutzrechtlichen Anlagegenehmigungsverfahren sprechen bereits \ngesetzessystematische Gründe. \n\n45\n\n§ 12 BImSchG, der die Beifügung von Nebenbestimmungen zu \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen regelt, stellt nach überwiegender \nMeinung eine abschließende und die allgemeinen Regelungen des § 36 VwVfG \nverdrängende Vorschrift dar.\n\n46\n\nVgl. etwa Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 12 Rdn. \n20; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, § 12 Anm. \nB 1; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § \n12 BImSchG Rdn. 7.\n\n47\n\nEs besteht kein Anlass anzunehmen, dass dieser Ausschluss des allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrechts durch die Regelungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes zwar für die erstmalige Festsetzung einer - in § 12 \nBImSchG abschließend geregelten - Befristung, nicht hingegen für deren spätere \nVerlängerung durch folgende \"Anschluss-Befristungen\" gelten sollte.\n\n48\n\nAuch der Umstand, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit \neiner Verlängerung befristet erteilter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen \nersichtlich gesehen, aber allein für Versuchsanlagen in Form einer auf eine einmalige \nVerlängerung um maximal ein Jahr beschränkten Ermessensermächtigung (§ 2 Abs. \n3 S. 1 Halbs. 2 der 4. BImSchV) geregelt hat, zwingt zu dem Gegenschluss, dass es \nmit dieser singulären Verlängerungsmöglichkeit außerhalb eines förmlichen \n(Änderungs-) Genehmigungsverfahrens im Anwendungsbereich des \nBundesimmissionsschutzgesetzes sein Bewenden haben sollte; wäre § 31 Abs. 7 \nVwVfG NRW neben den immissionsschutzrechtlichen Regelungen anwendbar, \nverlöre diese Vorschrift ihren Sinn.\n\n49\n\nIm Übrigen stellte sich die von der Klägerin angenommene Möglichkeit einer \nVerlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 31 Abs. 7 VwVfG \nNRW aufgrund einer Ermessensentscheidung ohne Durchführung eines förmlichen \nGenehmigungsverfahrens als Fremdkörper im Gefüge der \nimmissionsschutzrechtlichen Regelungen dar:\n\n50\n\nDas Immissionsschutzrecht enthält umfangreiche Regelungen über das \nVerfahren bei der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb \nsowie Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 10 BImSchG i.V.m. der \n9. BImSchV) wie derjenigen der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 \nund Nr. 8.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV i.d.F. vom 24. Juli 1985, BGBl. I \nS. 1586). Zweck dieser Regelungen ist es, einen Interessenausgleich zwischen den \nwiderstreitenden schutzwürdigen Belangen des Anlagenbetreibers einerseits und \ndenjenigen der Nachbarn der Anlage und der Allgemeinheit andererseits \nherzustellen.\n\n51\n\nGewicht kommt hierbei zum einen dem Schutz der Eigentumsrechte des \nAnlagenbetreibers zu, der zur Errichtung der Anlage regelmäßig ganz erhebliche \nInvestitionen tätigt, die sich erst nach einem längerfristigen Anlagenbetrieb \nwirtschaftlich rentieren. Dem Schutz dieser Interessen dient es, dass es sich bei \nimmissionsschutzrechtlichen Anlagegenehmigungen um gebundene Entscheidungen \nhandelt, auf deren Erteilung der Anlagenbetreiber beim Fehlen von \nVersagungsgründen einen Anspruch hat (§ 6 BImSchG). Dem widerspräche eine \nRegelung, die der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Verlängerung der \nBefristung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen \nErmessensspielraum einräumt.\n\n52\n\nFür das immissionsschutzrechtliche Anlagegenehmigungsverfahren kommt des \nWeiteren der Beteiligung der Öffentlichkeit ein besonderes Gewicht zu. Diese \nerfordert eine Bekanntgabe aller wesentlichen Aspekte einer beantragten \nAnlagengenehmigung. Die Zeitspanne, innerhalb derer eine genehmigungsbedürftige \nAnlage betrieben werden soll, ist ohne weiteres als in diesem Sinne wesentlich \nanzusehen. Ließe man eine Verlängerung der Befristung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung außerhalb des \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu, so führte dies dazu, dass \nhinsichtlich dieses wesentlichen Aspekts des Anlagenbetriebs die \nÖffentlichkeitsbeteiligung unterlaufen würde.\n\n53\n\nSo auch Blankenagel, in: Koch/Scheuing, GK-\nBImSchG, § 12 Rdn. 24.\n\n54\n\nInsgesamt ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls bei einer - hier im \nStreit stehenden - Vollgenehmigung die Verlängerung einer ursprünglich \nangeordneten Befristung nicht in Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW, sondern \nallein in einem formellen immissionsschutzrechtlichen Neu- oder \nÄnderungsgenehmigungsverfahren nach §§ 10 bzw. 19 BImSchG erfolgen kann. \nDies entspricht auch der herrschenden, wenn nicht der einhelligen Auffassung im \nimmissionsschutzrechtlichen Schrifttum.\n\n55\n\nVgl. Vallendar, in: Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, § 12 BImSchG Rdn. \n9; Jarass, a.a.O., § 12 Rdn. 18; Blankenagel, in: \nKoch/ Scheuing, a.a.O., § 12 Rdn. 24; Sellner, in: \nLandmann/Rohmer, a.a.O., § 12 BImSchG Rdn. 64; \nwohl auch Storost, in: Ule/Laubinger, a.a.O., § 12 \nAnm. D 15 \"Antrag auf Genehmigung des \nWeiterbetriebs\".\n\n56\n\nMit ihrer abweichenden Ansicht kann die Klägerin sich auch nicht auf die von ihr \ngenannten Literaturauffassungen stützen. Diese Stimmen verweisen zwar \nhinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung nach Ablauf der \nBefristung auf § 31 Abs. 7 VwVfG; sie weisen aber an denselben Stellen darauf hin, \ndass über den Antrag \"im Genehmigungsverfahren nach §§ 10 oder 19 entschieden \nwerden\" müsse -\n\n57\n\nSchmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz, § 12 \nBImSchG Anm. 5 -\n\n58\n\nbzw. \"die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen\" müssten -\n\n59\n\nStich/Porger, Immissionsschutzrecht, § 12 \nBImSchG Rdn. 21 -,\n\n60\n\nwobei die zuletzt genannten Autoren unmittelbar zuvor -\n\n61\n\na.a.O., Rdn. 20 -\n\n62\n\ndie Bedeutung des Antrags für den Ablauf des Genehmigungsverfahrens \nherausstellen und hieraus den Schluss ziehen, eine Befristung einer Genehmigung \nüber den im Antrag genannten Termin hinaus sei wegen Unterlaufens der \nInformation der Öffentlichkeit unzulässig - eine Einwendung, die auch gegen eine \nspätere Verlängerung der Frist durch die Behörde außerhalb des \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit ohne \nÖffentlichkeitsbeteiligung anzumelden ist.\n\n63\n\nDie von der Klägerin für eine Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW \ngenannten Gründe greifen demgegenüber nicht durch. Das von der Klägerin \nhervorgehobene Fehlen eines auf die Befristung der ursprünglichen Genehmigung \nzielenden Antrags hätte zwar möglicherweise zu einer Rechtswidrigkeit der in der \nGenehmigung vom 10. Februar 1988 ausgesprochenen Befristung, nicht aber dazu \ngeführt, dass diese nicht als eine Befristung im Sinne von § 12 BImSchG angesehen \nwerden könnte, sondern als eine allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche \nBefristung auf Grundlage des § 36 VwVfG NRW angesehen werden müsste, da - wie \nausgeführt - für eine Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift bei \nimmissionsschutzrechtlichen Anlagegenehmigungen kein Raum ist. Der möglichen \nRechtswidrigkeit der ursprünglichen Befristung kam wegen der eingetretenen \nBestandskraft auch im Übrigen keine Bedeutung zu. Die Klägerin konnte schließlich \nauch aus den nach ihren Angaben in der Vergangenheit von der Beklagten mehrfach \ngewährten Verlängerungen keine Rechte herleiten. Sollten diese Verlängerungen \nvergleichbare Fallgestaltungen betroffen haben, wären sie rechtswidrig gewesen. Ein \nAnspruch auf weiteres rechtswidriges Handeln der Beklagten ergab sich hieraus \nnicht.\n\n64\n\nKonnte die Klägerin sich somit für ihr Verlängerungsbegehren nicht auf eine \nErmessensvorschrift stützen, so gehen sowohl ihre Erwägungen zur \nErmessensausübung der Beklagten und zum Nachschieben von \nErmessenserwägungen als auch die tragenden Ausführungen im angefochtenen \nUrteil des Verwaltungsgerichts bereits vom Ansatz her ins Leere; im Übrigen konnte \nentgegen dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil die \n\"Genehmigung zur Erweiterung des Entsorgerkreises\" vom 10. Februar 1988 schon \ndeshalb keine Beschränkung einer ursprünglichen Befugnis der Klägerin zum \nuneingeschränkten Betrieb der Schlammverbrennungsanlage zum Inhalt haben, weil \ndie ursprüngliche Genehmigung vom 4. April/ 25. Juli 1968 das erst 1970 in Betrieb \ngegangene Werk in S. ersichtlich nicht einschloss und eine Verbrennung von \nAbfällen aus diesem Werk daher nicht gestattet hat.\n\n65\n\nVgl. zum Regelungsgehalt einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung BVerwG, \nUrteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, \nBVerwGE 84, 220 (224).\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-19/21-a-1832-98","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-19/21-a-1832-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301457","retrieved":"2026-07-09 03:26:52.999894+00:00"}}