{"status":"available","doknr":"OLD301472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0718.19B1379.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"19 B 1379/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses bestehen.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben zwar mit der Antragsschrift vom \n18. Januar 2000 ausdrücklich die Gewährung von Abschiebungsschutz im \nWege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beantragt. \nBei verständiger Würdigung ist ihr Begehren jedoch auf eine \nAbänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. September \n1996 - 7 L 2653/96 - gerichtet. Mit diesem Beschluss hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller sowie des inzwischen \ngeschiedenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1. bzw. Vaters der \nAntragsteller zu 2. und 3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Widersprüche vom 12. Juli 1996 gegen die in den \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners vom 1. Juli 1996 enthaltenen \nAbschiebungsandrohungen abgelehnt.\n\n4\n\nNach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nentsprechend anwendbaren Vorschrift des § 88 VwGO darf das Gericht \nüber das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist nach dieser \nVorschrift aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Vielmehr \nhat es das im Klageantrag und im gesamten Parteivortrag zum Ausdruck \nkommende Rechtsschutzziel zu ermitteln.\n\n5\n\nBVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C \n16/87 -, NVwZ 1993, 781 (781); OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 2001 - 19 E 404/01 -, \nm. w. N.\n\n6\n\nDanach begehren die Antragsteller die Änderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 - 7 L 2653/96 -, weil \nnach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners über \nihre Widersprüche gegen die an sie gerichteten Ordnungsverfügungen \nvom 1. Juli 1996 noch nicht entschieden ist und weil nach § 123 Abs. \n5 VwGO der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO Vorrang vor dem Antrag \nauf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO sind erfüllt. Nach § 80 \nAbs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über \nAnträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder \nBeteiligte kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder \nAufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht \ngeltend gemachter Umstände beantragen. Gegenstand des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 7 VwGO ist damit die Prüfung, ob eine zuvor gemäß § \n80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung auf Grund veränderter oder im \nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter \nUmstände ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden muss. \nLetzteres ist hier der Fall.\n\n8\n\nEin gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nveränderter Umstand liegt darin, dass der Antragsgegner im Verfahren \n7 L 2653/96 die Abschiebung der Antragsteller in die Bundesrepublik \nJugoslawien beabsichtigte und sich dementsprechend auch die Prüfung \nin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 \nallein auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen in Bezug auf \ndie Bundesrepublik Jugoslawien bezog, während der Antragsgegner \nnunmehr die Abschiebung der Antragsteller nach Bosnien Herzegowina \nbeabsichtigt. Die Antragsteller besitzen nach einer Mitteilung der \nMeldebehörde des Antragsgegners seit dem 5. Januar 1998 und nach \nihrem eigenen Vortrag seit dem 12. Januar 1998 die \nStaatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. Der Antragsgegner \nkündigte ihnen deshalb mit an ihre damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 18. März 1998 \nerstmals an, dass er auf Grund der Änderung der Staatsangehörigkeit \nnunmehr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina beabsichtige. \nDiese Ankündigung erfolgte nach dem rechtskräftigen Abschluss des \nVerfahrens 7 L 2653/96, da die Beschwerde der Antragsteller gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1996 bereits \nmit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Februar 1998 - 18 B 2503/96 zurückgewiesen \nwurde.\n\n9\n\nAuf Grund der nunmehr bestehenden Absicht des Antragsgegners, die \nAntragsteller nach Bosnien und Herzegowina abzuschieben, fällt die \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung \nvoraussichtlich zu Gunsten der Antragsteller aus. Bei der im \nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich zwar weder \ndie offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 1. \nJuli 1996 feststellen. Bei der deshalb gebotene allgemeinen, d. h. \nvon den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen, \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an \neinem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der vollziehbaren \nAusreisepflicht der Antragsteller.\n\n10\n\nGemäß § 50 Abs. 3 AuslG steht dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG nicht entgegen. \nIn der Androhung ist nur der Staat zu bezeichnen, in den der \nAusländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und nach der \nerweiternden Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, \n\n11\n\nvgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Januar \n1999 - 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, 265 \n(265), und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C \n6.95 -, BVerwGE 102, 249\n\n12\n\nbei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im \nSinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall nicht abgeschoben \nwerden darf. Demgemäß ist die gerichtliche Prüfung von \nAbschiebungshindernissen im Rahmen eines gegen eine \nAbschiebungsandrohung gerichteten Verfahrens darauf beschränkt, ob \ndie genannten zwingenden Abschiebungshindernisse, die in Gefahren \nbegründet sind, welche dem Ausländer im Zielstaat der angedrohten \nAbschiebung drohen, vorliegen. Von den angeführten \nAbschiebungshindernissen kommt nach dem Vorbringen der Antragsteller \nhier nur das Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nwegen einer extremen allgemeinen Gefahrensituation in Betracht. Eine \nsolche extreme allgemeine Gefahrensituation ist gegeben, wenn der \nAusländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten fände, und wenn \ndie extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein \nAusweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit \nhoher Wahrscheinlichkeit drohen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 \n- 9 B 617.98 -, a. a. O., und Urteil vom \n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, \n271 (273); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2001 - \n19 A 3042/99.A -, Urteilsabdruck S. 47.\n\n14\n\nBei summarischer Prüfung ist nach den dem Senat vorliegenden \nErkenntnisquellen offen, ob die Antragsteller bei einer Rückkehr \nnach Bosnien und Herzegowina derartigen Gefahren ausgesetzt \nsind.\n\n15\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist unstreitig seit der Scheidung von \nihrem Ehemann und Vater der Antragsteller zu 2. und 3. allein \nerziehend. Allein erziehenden Frauen mit Kindern fällt eine \nReintegration in Bosnien und Herzegowina besonders schwer. Sie \ngehören zu den besonders schutzbedürftigen Personen, weil sie \nangesichts der fortbestehenden hohen Arbeitslosigkeit in Bosnien und \nHerzegowina und des Fehlens von nationalen oder internationalen \nHilfsprogrammen für allein stehende Frauen mit Kindern, Alten und \nKranken,\n\n16\n\nvgl. hierzu Frankfurter Rundschau vom 11. \nMärz 1999, \"Rückkehrer ohne Chance, \nFlüchtlinge in Bosnien\",\n\n17\n\naus eigener Kraft kaum in der Lage sind, eine Wohnung zu finden \nund ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.\n\n18\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 16; \nUNHCR, Besonders anfällige Personen: die \nNotwendigkeit fortgesetzter internationaler \nUnterstützung angesichts der \nReintegrationsprobleme bei der Rückkehr, \nSarajewo, November 1999, S. 3 f.\n\n19\n\nDie Antragsteller, die aus dem Sandzak stammen und nicht über \nWohnraum in Bosnien und Herzegowina verfügen, sind deshalb mit hoher \nWahrscheinlichkeit darauf angewiesen, bei einer Abschiebung nach \nBosnien und Herzegowina in einer der dortigen sog. Sammelunterkünfte \nzu leben. Denn allein stehende Frauen mit Kindern und ältere \nMenschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen über \nÜbergangsunterkünfte letztlich Aufenthalt in Sammelunterkünften \nnehmen, soweit sie nicht auf Hilfe von Verwandten oder Bekannten \nzurückgreifen können.\n\n20\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 20. Dezember 2000, a. a. \nO.\n\n21\n\nDas ist in Bezug auf die Antragsteller der Fall. Sie können \nunstreitig in Bosnien und Herzegowina nicht mit einer Aufnahme durch \nVerwandte oder Bekannte rechnen. \n\n22\n\nOb den Antragstellern im Falle der Unterbringung in einer \nSammelunterkunft eine Wiedereingliederung in das \"normale Leben\" \nmöglich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Dies hängt \nentscheidend von den konkreten Umständen, unter denen sie in Bosnien \nund Herzegowina leben müssen, ab, insbesondere davon, ob die \nAntragstellerin zu 1. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.\n\n23\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nBosnien und Herzegowina vom 20. Dezember \n2000, a. a. O.\n\n24\n\nOb die Antragstellerin zu 1. in Bosnien und Herzegowina eine \nErwerbstätigkeit aufnehmen kann, hat der Antragsgegner, dem insoweit \ndie Beweislast obliegt, nicht ermittelt. Dahingehende Anhaltspunkte \nsind auch nicht ersichtlich. Die hohe Arbeitslosigkeit von 40% im \nFöderationsgebiet und 47% in der Republik Srpska,\n\n25\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 17,\n\n26\n\nund die für die Antragstellerin zu 1. bestehende Notwendigkeit, \nfür die Dauer einer Erwerbstätigkeit die Betreuung und Versorgung \nihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen, sprechen vielmehr gegen \ndie Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Bosnien und Herzegowina \naufzunehmen.\n\n27\n\nDamit kommt es entscheidend darauf an, ob den Antragstellern in \neiner Sammelunterkunft extreme allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG drohen. Das lässt sich nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht ausschließen.\n\n28\n\nIn den Sammelunterkünften ist zwar eine \"Grundversorgung\" \nsichergestellt. Es werden \"ein Dach über dem Kopf\", drei Mahlzeiten \nam Tag und die medizinische Grundversorgung sichergestellt.\n\n29\n\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin Sarajewo, Auskunft an das OVG NRW vom 6. \nMärz 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nBayerische VG Würzburg vom 28. Dezember \n1999.\n\n30\n\nDennoch sind die Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften auch \nnach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \"hart\" und mit den \nLebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu \nvergleichen.\n\n31\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 16.\n\n32\n\nDarüber hinaus droht eine Verschlechterung dieser ohnehin \n\"harten\" Lebensbedingungen, da Heizung, Instandhaltung und \nReparaturen sowie die Versorgung mit Essen und sozialen \nEinrichtungen bisher durch den UNHCR und andere internationale \nEinrichtungen sichergestellt wurden, diese internationale \nHilfeleistung aber in den mittlerweile den bosnischen Gemeinden \nunterstehenden Sammelunterkünften abnimmt.\n\n33\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 20. Dezember 2000, S. 17.\n\n34\n\nOb die \"harten\" Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften \nmöglicherweise Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, lässt sich auf der Grundlage der Lageberichte und \nAuskünfte des Auswärtigen Amts sowie der Auskünfte der Deutschen \nBotschaft in Sarajewo nicht verlässlich beurteilen, weil \nEinzelheiten der Lebensbedingungen nicht genannt werden. Die vom \nAntragsgegner eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in \nSarajewo vom 8. Februar 2000 ist insoweit unergiebig. Dort heißt es \nzwar, für die Antragsteller bestünden in Bosnien und Herzegowina \nkeine ein Abschiebungshindernis begründenden Gefahren für Leib, \nLeben und Gesundheit. Diese pauschale Einschätzung vermag jedoch \nnicht zu überzeugen, weil in der Auskunft nicht auf die \nNotwendigkeit, in einer Sammelunterkunft leben zu müssen, und auch \nnicht auf die dortigen Lebensbedingungen eingegangen wird.\n\n35\n\nAndere Erkenntnisquellen deuten demgegenüber darauf hin, dass den \nAntragstellern in einer Sammelunterkunft Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG drohen. Nach UNHCR haben die Erfahrungen in der \nVergangenheit gezeigt, dass trotz der bisher vom UNHCR selbst und \nanderen internationalen Einrichtungen geleisteten Hilfen die \nBewohner der Sammelunterkünfte unter extremen Bedingungen leben und \nihre geistige Gesundheit gefährdet ist.\n\n36\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom \n18. November 1998 - 10 TZ 2923/98 -, unter \nHinweis auf eine dem erkennenden Senat nicht \nvorliegende Stellungnahme des UNHCR aus Juni \n1998.\n\n37\n\nIn einer anderen Stellungnahme bezeichnet der UNHCR die \nRückführung in eine Sammelunterkunft als unvereinbar mit den \nPrinzipien der Rückkehr in Sicherheit und Würde und als unvereinbar \nmit den im Abkommen von Dayton vereinbarten Anforderungen.\n\n38\n\nUNHCR, Besonders anfällige Personen: die \nNotwendigkeit fortgesetzter internationaler \nUnterstützung angesichts der \nReintegrationsprobleme bei der Rückkehr, \nSarajewo, November 1999, S. 10 f.\n\n39\n\nDiese Einschätzung des UNHCR teilt die Informationsstelle von \nCaritas und Diakonie in Sarajewo. Danach ist die geistige Gesundheit \nder Bewohner von Sammelunterkünften gefährdet, weil das Leben dort \nauf engstem Raum stattfindet, ohne Arbeit und unter ständiger \nWachhaltung der Erinnerung an Kriegsgräuel - das Hauptthema in den \nUnterkünften - und dadurch die Bewohner oft in völliger \nPerspektivlosigkeit leben.\n\n40\n\nInformationsstelle von Caritas und \nDiakonie in Sarajewo, Auskunft an den \nHessischen VGH vom 7. Dezember 1998; vgl. \nauch Frankfurter Rundschau vom 11. März 1999, \n\"Rückkehrer ohne Chance, Flüchtlinge in \nBosnien\", und Die Tageszeitung vom 2. Juni \n1999, \"Nicht unmenschlich, aber \nmenschenunwürdig\".\n\n41\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es im noch nicht abgeschlossenen \nWiderspruchsverfahren einer dem Antragsgegner obliegenden näheren \nAufklärung der tatsächlichen Lebensbedingungen in den \nSammelunterkünften und der Möglichkeiten der Antragstellerin zu 1., \nihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aus eigener Kraft \nsicherzustellen. Für eine dahingehende Aufklärung durch Einholung \nvon Auskünften etwa des Auswärtigen Amtes oder des UNHCR ist im \nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum.\n\n42\n\nDie angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens \ngebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragsteller aus. Ihr privates Interesse an einem vorläufigen \nweiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung der \nAntragsteller nach Bosnien und Herzegowina, weil die Abschiebung \nnach dem derzeitigen Sachstand aus den dargelegten Gründen mit \nunkalkulierbaren Risiken insbesondere für die Gesundheit der \nAntragsteller verbunden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragsteller bei einer konkreten Gesundheitsgefährdung in der Lage \nwären, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, sind nicht \nersichtlich und auch nicht vom Antragsgegner dargelegt. Im Übrigen \nhat es der Antragsgegner in der Hand, durch eine baldige Einholung \nvon Auskünften zur zügigen Klärung der für die Antragsteller \nbestehenden Risiken im Falle einer Ausreise nach Bosnien und \nHerzegowina beizutragen.\n\n43\n\nDas Antragsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; \nder Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 \niVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). \n\n44\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-18/19-b-1379-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-18/19-b-1379-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301472","retrieved":"2026-07-09 03:26:54.318722+00:00"}}