{"status":"available","doknr":"OLD301483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0717.13B428.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"13 B 428/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt, den \nübrigen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschlusskammer 4 - BK 4a-01-001/E 19.01.01 - Einsicht in die \nnachfolgenden, von der Antragstellerin in ihrem Entgeltantrag als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \ngekennzeichnete Unterlagen zu gewähren:\n\n Kapitel 3, Seite 4/141, dort den Punkt 3.2.5 nebst allen Unterpunkten,\n\n Kapitel 3, Seite 5/141, dort Punkt 3.4.1 nebst allen Unterpunkten,\n\n Kapitel 3, Seite 8/141, dort unter Punkt 3.1.1.1 der zweite Halbsatz nach dem Wort \"und ...\",\n\n Kapitel 3, Seite 137 bis 141/141, \n\n Anhang 1 (zu Kap. 4) Seite 8 Zeilen 7, 28, 29 u. 30, Seite 9 Zeilen 1 u. 2, Seite 13 Zeile 33, Seite 15 \nZeile 29, Seite 16 Zeile 1 sowie Seite 17 Zeilen 7, 21 u. 28.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen \nAnspruch auf Geheimhaltung der im Tenor angegebenen Teile \nihrer im Regulierungsverfahren BK 4a-01-001/E 19.01.01 \nvorgelegten Unterlagen und daraus folgend einen Anspruch gegen \ndie Antragsgegnerin, den Beteiligten jenes \nRegulierungsverfahrens Akteneinsicht in die im Tenor \nangegebenen Teile zu verwehren. Bei den übrigen \nstreitbefangenen Teilen der vorgelegten Unterlagen handelt es \nsich nicht um Geheimnisse oder überwiegt das \nOffenbarungsinteresse das Interesse an der Geheimhaltung.\n\n4\n\nDer Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Mai 1999 - 13 B \n632/99 - und vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - dargelegt, \ndass der verwaltungsverfahrensrechtliche \nGeheimhaltungsanspruch insoweit Vorrang genießt, als er unter \ndem Vorbehalt einer Offenbarungsbefugnis der Behörde steht und \ndass eine solche nicht schon aus dem Recht eines zum \nRegulierungsverfahren beigeladenen Unternehmens auf \nStellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht folgt sowie dass \ndas regulierte Unternehmen seinen Geheimhaltungsanspruch gegen \ndie Regulierungsbehörde in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes - so lange das Regulierungsverfahren, wie hier, \nnicht durch bestandskräftigen Beschluss abgeschlossen ist - \ndurchsetzen kann. Hieran hält der Senat fest, weil eine andere \nSicht der Dinge abweichend vom allgemeinen Kartellrecht nicht \ngeboten erscheint und der Senat durch Beschlüsse jeweils vom \n4. Juli 2001 - 13 E 189 und 190/01 - betreffend die \nGeheimhaltung von vom regulierten Unternehmen zum \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen im gerichtlichen \nVerfahren entschieden hat, dass auch die einschlägigen \nRegelungen der europarechtlichen Richtlinien nicht zu einem \nÜberwiegen des Offenbarungsinteresses der übrigen \nVerfahrensbeteiligten führt. Letzteres gilt entsprechend und \nerst recht auch für die Abwägung der widerstreitenden \nInteressen im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. Auch § 75 \nAbs. 3 Satz 2 TKG streitet nicht für eine \nOffenbarungsbefugnis. Ist eine Gefährdung eines \"nicht \nwichtigen\" Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisses zu \nbesorgen, führt das zwar nicht zwingend zum Ausschluss der \nÖffentlichkeit, deswegen aber auch nicht zu einer \nOffenbarungsbefugnis. Ist die Beschlusskammer zur \nGeheimhaltung von - wichtigen oder weniger wichtigen - \nGeschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen des regulierten \nUnternehmens verpflichtet, gilt das generell, also nicht nur \nmit Blick auf die Akteneinsicht begehrenden beigeladenen \nWettbewerber, sondern auch mit Blick auf die - nicht \nausgeschlossene - Öffentlichkeit in mündlicher Verhandlung mit \nder Folge, dass die Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse \nauch bei nicht ausgeschlossener Öffentlichkeit nicht offenbart \nwerden dürfen.\n\n5\n\nAls im Sinne der Rechtsprechung des Senats überwiegend \ngeheimhaltungsbedürftig oder überwiegend offenbarungsbedürftig \ngilt für die vorliegend streitgegenständlichen Teile der \nvorgelegten Unterlagen in der Reihenfolge des Antrags 1.1 bis \n1.5 der Antragsschrift vom 6. Februar 2001 i.V.m. dem \nSchriftsatz vom 12. Juli 2001 folgendes:\n\n6\n\nKap. 3, Seite 3/141, Punkt 3.1.5 bis 3.1.5.2: Auch ein \ndetailliertes Inhaltsverzeichnis mit weit gehenden \nUntergliederungen kann Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse \nenthalten, weil es eine stichwortartige Abfolge von \nAbhandlungsschritten darstellt und so geheime wesentliche \nBestandteile der Kostenermittlung abbilden kann. Die o.a. \nGliederungspunkte geben zwar ein kalkulatorisches Spezifikum \nder Antragstellerin preis, dem grundsätzlich \nGeheimnischarakter zukommt. Nach der Zusage der \nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2001, Blatt \n2/3, die Angabe \"Tagesneupreis\" zu schwärzen - was nur zu \nverstehen ist als Schwärzung jeweils im Oberpunkt und in den \nUnterpunkten - und den Oberpunkt 3.1.5 auf \"Methodik zur \nNeubewertung des Anlagenbestandes\" zu kürzen, ist das \nspezifische Novum für Wettbewerber nicht mehr erkennbar, so \ndass jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse der \nAntragstellerin zurücktritt. \n\n7\n\nKap. 3, Seite 4/141, Punkt 3.2.2.3 bis 3.2.2.3.7: Dem Senat \nist nicht erkennbar, weshalb nach der von der Antragstellerin \nnicht beanstandeten Offenlegung der Punkte 3.2.2 und 3.2.2.1, \nwo die an die Module anknüpfende Methode angesprochen ist, der \nKenntnis der Wettbewerber von den einzelnen Modulen in 3.2.2.3 \nff. noch eine weiter gehende für die Antragstellerin \nnachteilige Bedeutung zukommen soll. Die Antragstellerin hat \ninsoweit nichts vorgetragen, so dass auch diesbezüglich ihr \nInteresse zurücktritt. \n\n8\n\nKap. 3, Seite 4/141, Punkt 3.2.5 bis 3.2.5.2.2: Auch \nhierbei handelt es sich um ein geheimes Spezifikum der \nAntragstellerin wie zu Punkt 3.1.5 ff. Allerdings hat die \nAntragsgegnerin hierzu eine Schwärzung nicht zugesichert, so \ndass das vorrangige Geheimhaltungsinteresse überwiegt. \n\n9\n\nKap. 3, Seite 5 (die Antragstellerin nennt irrtümlich Blatt \n4) /141, Punkt 3.4.1 bis 3.4.1.6: Aus der Angabe werden \ninterne Methoden zur Ermittlung der Preisentwicklung \nerkennbar, die aus Senatssicht kein \nwirtschaftswissenschaftliches Allgemeinwissen darstellen und \nWettbewerbern die Entwicklung eigener entsprechender \nKalkulationsgrundsätze ersparen oder fehlerhafte Ansätze \nvermeiden helfen kann. Auch insoweit überwiegt das \nGeheimhaltungsinteresse.\n\n10\n\nKap. 3, Seite 8/141, zweiter Halbsatz der Erläuterungen zu \nPunkt 3.1.1.1 nach dem Wort und: Die Information über die \nAbleitung aus dem dort genannten System ist unabhängig davon, \ndass Außenstehende mit dieser Information allein noch keine \nkonkreten Kostenwerte errechnen können, geheim, weil \njedenfalls der Anwendung des Systems bzw. der möglichen \nVerwendung von Ergebnissen und Aussagen des Systems \nGeheimnischarakter zukommt. Der Aussagewert des zweiten \nHalbsatzes der Erläuterung ist nicht bereits dem zu \noffenbarenden Schaubild zu entnehmen. Nachdem die \nAntragsgegnerin dieselben Angaben auf Blatt 50/141 geschwärzt \nhat, muss sie sich, auch wenn dies irrtümlich geschehen sein \nsollte, daran festhalten lassen und darf konsequenterweise \nauch die hier zu betrachtende Angabe nicht offenbaren. \n\n11\n\nKap. 3, Seiten 44 u. 45/141: Die dort angegebenen \nNutzungsdauern haben entweder ihren Geheimnischarakter \nverloren oder dem Geheimhaltungsinteresse kommt kein \ndurchschlagendes Gewicht mehr zu. Wie von der Antragsgegnerin \nnachgewiesen, hat die Antragstellerin die Nutzungsdauern ihrer \nVermögensteile im Konzernabschluss 1999 selbst offen gelegt. \nZwar ist dort das Anlagevermögen nicht im einzelnen, sondern \nnach Oberbegriffen bezeichnet und sind diesen zum Teil keine \nfesten Nutzungszeiten, sondern Zeitspannen zugeordnet, während \nauf Seiten 44 u. 45/141 die verwendete Technik und die \nSoftware genau benannt und ihnen feste Nutzungsdauern \nbeigelegt sind. Doch kann all dies auch unter die \nBegriffsgruppen und Nutzungsdauern des Konzernabschlusses \nsubsumiert werden, so dass auch unter Berücksichtigung der \nPräzisierungen in den Angaben der hier zu betrachtenden Seiten \ndie dortigen Angaben einem Experten entweder nichts Neues \nbieten oder jedenfalls keine wesentlichen Informationen \nbieten, die zumindest annäherungsweise auch aus dem \nKonzernabschluss abgeleitet werden könnten. Insoweit ist ein \nüberwiegendes Geheimhaltungsinteresse nicht mehr feststellbar. \n\n12\n\nKap. 3, Seiten 137 bis 141/141: Hierbei handelt es sich um \ndie Darstellung der Methodik zur Berücksichtigung der \nPreisentwicklung als eines Teils der Kalkulationsgrundlagen \nder Antragstellerin und somit um ein Internum, deren Kenntnis \nfür andere Unternehmen von Vorteil für die eigene Kalkulation \nsein kann und daher Geheimnischarakter trägt, zumal von der \nAntragsgegnerin entgegenstehende Gesichtspunkte hierzu nicht \nvorgetragen sind. Auch insoweit überwiegt das \nGeheimhaltungsinteresse. \n\n13\n\nAnhang 1 (zu Kap. 4), Seiten 2 bis 18/18 (die Fundstellen \nder geheim zu haltenden Passagen im Einzelnen entsprechen den \nmit Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Juli 2001 \nangepassten Angaben): Die von der Antragstellerin ferner für \ngeheimhaltungsbedürftig gehaltenen Passagen mit Ausnahme der \nnachfolgend gesondert angesprochenen enthalten Abkürzungen für \nBegriffe und für IV-Systeme sowie Erläuterungen hierzu, die \nzwar Interna der Antragstellerin und für sie von Wert sind. \nUnabhängig davon, dass sich die Bedeutung zumindest einiger \nAbkürzungen einem informierten Dritten auch ohne die \nErläuterungen erschließen dürfte, ist dem Senat nicht \nerkennbar, dass die Kenntnis der Abkürzungen und Begriffe \nsowie der Erläuterungen zu den IV-Systemen für die \nWettbewerber von Wert sein könnten. Mit der Kenntnis über die \nExistenz der Systeme, ihrer Abkürzungen und ihrer \nVerwendungszwecke innerhalb der Betriebsabläufe der \nAntragstellerin kann der Wettbewerber ohne weitere \ndetaillierte inhaltliche Kenntnisse aus dem System keine für \ndie Antragstellerin nachteiligen Vorteile ableiten. Dass ein \nWettbewerber in ein solches internes Anwendungssystem der \nAntragstellerin zum Schaden des gesamten Konzerns \"eingreifen\" \nkönnte, erscheint dem Senat abwegig. Diesbezüglich gebietet \ndie Eigenvorsorgepflicht der Antragstellerin in ihre Systeme \nSchutzmaßnahmen zum Eingriff oder Ausspähen von dritter Seite \neinzubauen. Droht der Antragstellerin deshalb kein ernstlicher \nNachteil, tritt insoweit zumindest ihr Geheimhaltungsinteresse \nzurück.\n\n14\n\nDas gilt indes nicht für die Angaben auf Seite 8 Zeilen 7, \n28, 29 u. 30, Seite 9 Zeile 1, Seite 13 Zeile 33, Seite 15 \nZeile 29, Seite 16 Zeile 1 sowie Seite 17 Zeilen 7, 21 u. 28. \nHier sind IV-Systeme mit sensiblen Daten angesprochen, deren \nKenntnis Konkurrenten der Antragstellerin zu eigenem \nWettbewerbsvorteil ausnutzen können und die deshalb in \nbesonderem Maße zum Ziel einer wie auch immer gearteten \nAusspähung gemacht werden könnten. Allein die erhöhte Gefahr \neiner Ausspähung im Bereich sensibler Daten der \nAntragstellerin führt zu einem Überwiegen des \nGeheimhaltungsinteresses. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-17/13-b-428-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-17/13-b-428-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301483","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.313061+00:00"}}