{"status":"available","doknr":"OLD301492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0716.7A.D173.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"7A D 173/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan H. \n250 - S. grund - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDas Plangebiet erfasst ein beiderseits der Straße \nS. grund gelegenes Gelände im Süden des Stadtgebiets der \nAntragsgegnerin an der Grenze zur Stadt H. . Der \nS. grund zweigt von der nach Südwesten aus D. \nherausführenden H. Straße (L 684) - diese heißt auf \nH. Stadtgebiet D. Landstraße - in westliche \nRichtung ab und endet nach rd. 250 m. An der Nordseite des \nS. grund befindet sich durchgehend Wohnbebauung, darunter \nauch das Wohnhaus der Antragsteller (S. grund 15). An der \nSüdseite des S. grund stehen nahe der H. Straße \nzwei weitere Wohnhäuser, im Übrigen ist das Gelände bis zur \nStadtgrenze, die 20 bis 50 m südlich des S. grund \nverläuft, unbebaut und liegt brach. Südlich des Plangebiets \nbefindet sich im Stadtgebiet von H. Bebauung, die \nteilweise bis dicht an die Stadtgrenze heranreicht. Nördlich \nund westlich des Plangebiets liegen die ausgedehnten \nWaldflächen der G. Mark.\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan setzt für die vorhandene \nBebauung an der Nordseite des S. grund ein allgemeines \nWohngebiet mit eingeschossiger Bebauung und einer GRZ sowie \neiner GFZ von 0,4 fest. Hier sind nur Einzel- oder Doppelhäuser \nmit Satteldach (Dachneigung 35o - 45o) zulässig. Die über den \nvorhandenen Bestand hinausreichenden Baugrenzen lassen \nBautiefen von 17 m zu. Die für die vorhandene Bebauung neben \nder H. Straße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete \nlassen zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 und einer \nGFZ von 0,6 in offener Bauweise zu. Die festgesetzten \nBaugrenzen sind hier am vorhandenen Bestand orientiert. Der \nbislang unbebaute Bereich südlich des S. grund ist \ngleichfalls als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger \nBebauung (GRZ und GFZ 0,4) ausgewiesen. Hier sind gleichfalls \nnur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig, in denen jedoch nur \neine Wohneinheit je Wohngebäude zulässig ist. Die Baugrenzen \nlassen eine Bautiefe von 17 m zu. Die Satteldächer dürfen eine \nNeigung von 35o bis 45o aufweisen. Die max. Traufhöhe ist auf \n3,5 m und die maximale Firsthöhe auf 10,5 m festgesetzt.\n\n6\n\nIm äußersten westlichen Bereich südlich des S. grund \nsowie am Westrand des Plangebiets ist Wald mit einer Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur \nund Landschaft ausgewiesen, auf der nach den textlichen \nFestsetzungen eine 400 m2 große Versickerungsmulde für das \nStraßenoberflächenwasser anzulegen ist. Der Bebauungsplan setzt \nferner die Straßenverkehrsfläche des S. grund als \nMischverkehrsfläche mit einer Breite von 5,5 m, einer \nteilweisen Verengung auf 4,5 m und vor der Einmündung in die \nH. Straße mit einer Aufweitung auf 7,5 m sowie mit einer \nt-förmigen Wendeanlage am westlichen Ende fest. Ferner sind im \nPlan in den textlichen Festsetzungen näher umschriebene Geh-, \nFahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Die textlichen \nFestsetzungen enthalten zudem Regelungen über Vorkehrungen zum \npassiven Schallschutz gegenüber dem Verkehrslärm der H. \nStraße/D. Landstraße, zur Zulässigkeit von Garagen, \nzur Erhaltung von Gehölzbeständen, zur Grundstücksbegrünung, \nzur Reduzierung des Versiegelungsgrads, zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers auf den Privatgrundstücken des neuen \nBaugebiets, zur Beseitigung des Straßenniederschlagswassers und \nüber die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung sowie \nweitere Hinweise.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\nAm 11. Dezember 1996 beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan aufzustellen, auf eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG zu verzichten und \nden Planentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen. Gemäß \nBekanntmachung vom 10. Januar 1997 fand die Offenlegung vom \n20. Januar bis 3. Februar 1997 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 6. Januar 1997 beteiligt. \nVon privater Seite gingen verschiedene Einwendungen - u.a. auch \nder Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung \naussprachen. Das Staatliche Umweltamt H. erklärte mit \nSchreiben vom 18. Februar 1997 seine Zustimmung gemäß § 51a LWG \nzu der auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen \nerörterten Niederschlagswasserbeseitigung unter bestimmten \nVoraussetzungen. Die Anbindung des S. grund an die \nH. Straße war Gegenstand von Erörterungen mit dem \nWestfälischen Straßenbauamt B. . Im Hinblick auf eine \nVerkürzung der vorgesehenen Straßenverkehrsfläche am westlichen \nEnde des S. grund und die Sicherung der Erschließung der \ndort anliegenden beiden Baugrundstücke durch ein Geh-, Fahr- \nund Leitungsrecht wurde ein eingeschränktes \nBeteiligungsverfahren durchgeführt. Der Vorhabenträger für die \nneue Wohnbebauung an der Südseite des S. grund erklärte \nsein Einverständnis mit der Beschränkung der Zahl der \nWohneinheiten auf 1 und der Festsetzung einer Begrenzung der \nFirsthöhe auf 10,5 m zusätzlich zur bereits vorgesehenen \nBegrenzung der Traufhöhe.\n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 15. Mai 1997 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen sowie \nBedenken und Anregungen, denen er teilweise - hinsichtlich der \nVerkürzung der Verkehrsfläche des S. grund bei \nFestsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, hinsichtlich \ndes Abschlusses vertraglicher Regelungen zu Umbauten im \nEinmündungsbereich S. grund/H. Straße sowie \nhinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten und \nder Festsetzung einer Firsthöhe - folgte; im Übrigen folgte er \nden Bedenken und Anregungen nicht. Anschliessend beschloss der \nRat, dem Bebauungsplan die aktualisierte Begründung beizufügen, \nund fasste den Satzungsbeschluss. Da der Bebauungsplan nicht \naus dem Flächennutzungsplan entwickelt war, holte die \nAntragsgegnerin die Genehmigung der Bezirksregierung A. \ngemäß § 1 Abs. 2 BauGBMaßnG ein, die unter dem 12. August 1997 \nerteilt wurde. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am \n19. September 1997.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben am 8. Oktober 1997 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie \ninsbesondere vor, ihr Antrag sei zulässig, weil sie durch die \nVerwirklichung des Plans in ihren Rechten verletzt würden. Der \nAntrag sei auch begründet. Der strittige Plan sei in \nverschiedener Hinsicht unbestimmt. In diesem Zusammenhang \nverweisen die Antragsteller auf die Eintragung eines mit einem \nKreis versehenen \"T.\" am südlichen Rand des Plangebiets, auf \neine senkrechte Schraffierung straßenseitig vor den \nGrundstücken S. grund 5 bis 13, auf schraffierte Kästchen \nsüdlich der Verkehrsfläche zwischen den einzelnen Baumscheiben \nsowie darauf, dass die im östlichen Bereich des S. grund \neingezeichnete Baumanpflanzung wegen der Anlage von Einfahrten \nauf die südlich gelegenen Hausgrundstücke \"so\" nicht zu \nverwirklichen sei. Ferner halten sie die Regelung in § 5 Abs. 2 \nder textlichen Festsetzungen, wonach der Verbleib des \nOberflächenwassers auf den eigenen Grundstücken \"durch \ngeeignete technische Maßnahmen\" sicherzustellen sei, für \nunbestimmt.\n\n10\n\nDer Plan verletze auch das Abwägungsgebot. Die Belange des \nNaturschutzes seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die \nRichtigkeit der Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung (Anlage 2 der \nBegründung) werde bestritten. Die beabsichtigten \nAusgleichsflächen und -pflanzungen seien durch die Verträge vom \n20. November 1996 bzw. 26. März 1997 nicht sichergestellt. Auch \neine ordnungsgemäße Entwässerung des Oberflächenwassers sei \nnicht sichergestellt. Die für das Niederschlagswasser des \nS. grund vorgesehene Versickerungsmulde sei unzureichend \nund liege zudem auf Privatgrund. Auch die Ableitung des auf der \nbeplanten Baufläche anfallenden Oberflächenwassers sei aus \nverschiedenen, näher dargelegten Gründen nicht sichergestellt. \nDie Bedenken würden durch das in der Akte befindliche \nhydrogeologische Gutachten nicht ausgeräumt. Hinsichtlich der \nVersickerung des Oberflächenwassers bei den bereits bebauten \nGrundstücken sei keine Untersuchung angestellt worden; es sei \nnicht geprüft, ob eine Versickerung auch bei zusätzlichen \nBelastungen durch die beabsichtigte Bebauung möglich sei. Durch \ndie geplante Bebauung drohe den nördlichen Anwohnern - auch \nihnen, den Antragstellern - eine unzumutbare Verschattung der \nGrundstücke. Schließlich werde auch die Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Anbindung des \nS. grund an die H. Straße verletzt. Die insofern \nvon der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt \nB. geplanten Maßnahmen reichten nicht aus, den \nberechtigten Belangen der Anwohner des S. grund Rechnung \nzu tragen.\n\n11\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n12\n\nden Bebauungsplan H. 250 \n- S. grund - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie meint, die Antragsbefugnis erscheine im Hinblick auf die \nverschärften Zulässigkeitsbedingungen zweifelhaft. Den Bedenken \nder Antragsteller hinsichtlich der Bestimmtheit tritt sie im \nEinzelnen entgegen. Auch die geltend gemachten Abwägungsmängel \nlägen aus verschiedenen, näher erläuterten Gründen nicht \nvor.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.\n\n19\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 \nNr. 43.\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n21\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann \nvor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf \nAbwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird; insoweit hat die \nNeufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 idF des 6. \nVwGOÄndG entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gerade \nkeine Einengung der Antragsbefugnis gegenüber dem bisherigen \nRecht bewirkt.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie \nhaben substantiiert geltend gemacht, durch eine fehlerhafte \nAbwägung in eigenen Belangen beeinträchtigt worden zu sein.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n25\n\nForm- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, \ndie nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne \nRüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel \nsind nicht gerügt.\n\n26\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch \nden an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.\n\n27\n\nDer Plan ist nicht etwa bereits deshalb - zumindest \nteilweise - unwirksam, weil seine Festsetzungen nicht \nhinreichend bestimmt sind. Insoweit ist zu den von den \nAntragstellern vorgetragenen Aspekten im Einzelnen \nanzumerken:\n\n28\n\nDass es sich bei der mit einer dünnen Linie umrandeten \nEintragung \"T.\" am Südrand des Plangebiets um die Wiedergabe \neines - jedenfalls bei Erstellung der Kartengrundlage \nvorhandenen - Teichs handelt, wie die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 31. August 1998 erläutert hat, erschließt sich \nohne weiteres aus der Eintragung. Die Planurkunde enthält - wie \nbei Bebauungsplänen üblich - nicht nur Festsetzungen, sondern \ngibt auch vorhandene Gegebenheiten topografischer und baulicher \nArt wieder, wie sie in den zur Grundlage des Plans gemachten \nKatasterkarten eingetragen sind. Dass diese Wiedergaben in der \nLegende des Baubauungsplans nicht näher erläutert sind, mag die \n\"Lesbarkeit\" der Planzeichnung für den Laien erschweren, sodass \ner sich zum Verständnis dieser Wiedergaben ggf. fachlicher \nBeratung zu bedienen hat. Dies berührt jedoch nicht die \nWirksamkeit des Plans. Entscheidend hierfür ist, dass die im \nPlan getroffenen Festsetzungen, die als Ortsrecht das künftige \nBaugeschehen bestimmen, hinreichend bestimmt sind.\n\n29\n\nAuch die von den Antragstellern angesprochene senkrechte \nSchraffierung, die straßenseitig am Südrand der Grundstücke \nS. grund 5 bis 13 eingetragen ist, ist keine Festsetzung. \nWie aus Abschnitt 4 Nr. 3 der Zeichenvorschrift für \nKatasterkarten und Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen \n(Zeichenvorschrift NW) folgt, handelt es sich hierbei um die \nzeichnerische Wiedergabe einer - vorhandenen - Mauer.\n\n30\n\nDie mit einem Gitter - nicht einer Schraffur, wie die \nAntragsteller vortragen - versehenen 'Kästchen', die entlang \nder Südseite des S. grund den Häusern Nr. 13 bis 17 \ngegenüber liegen, sind in der Legende des Bebauungsplans zwar \nnicht ausdrücklich erläutert. Ihre Bedeutung erschließt sich \njedoch aus der in der Rubrik \"sonstige Darstellungen\" der \nLegende des Plans wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung \nfür \"Vorschläge über die Bepflanzung und Einteilung der \nStellplätze\". Dort wird deutlich, dass die mit einem Punkt \nversehenen Kreise die vorgeschlagenen Standorte für Bäume \nwiedergeben. An diese schließen sich im vorliegenden Plan \nbeiderseits Bereiche an, die ersichtlich Vorschläge für \nStellplätze (Parkplätze) im Bereich der Mischverkehrsfläche des \nS. grund darstellen. Hiervon ausgehend sind die mit einem \ngitterförmigen Raster versehenen 'Kästchen', wie die \nAntragsgegnerin gleichfalls mit Schriftsatz vom 31. August 1998 \nvorgetragen hat, als Vorschläge für die Anlage von Zufahrten zu \nden (neuen) südlichen Baugrundstücken anzusehen. Der \nAussagegehalt dieser 'Kästchen' lässt sich damit hinreichend \ndeutlich ermitteln. Im Übrigen wäre eine eventuelle \nUnbestimmtheit unschädlich, da es sich insoweit - wie bei den \nStandorten von Bäumen - nur um Vorschläge handelt.\n\n31\n\nEine Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit liegt auch \nnicht hinsichtlich der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 \nBuchst. a und b BauGB vor, die sich in einem schmalen Streifen \nunmittelbar südlich des östlichen Abschnitts des S. grund \nhinzieht und den Häusern Nr. 3 bis 11 gegenüberliegt. Der \nkonkrete Inhalt dieser Festsetzung ist gemäß Symbol 1 in § 4 \nAbs. 1 der textlichen Festsetzungen näher erläutert. Hiernach \nist der vorhandene Gehölzbestand mit Ausnahme der Zu- und \nAusfahrten einschließlich der fußläufigen Eingangsbereiche bis \nzu einer Breite von max. 3,0 m auf Dauer zu erhalten. Die \nFestsetzung lässt daher - im Sinne zulässiger planerischer \nZurückhaltung - lediglich offen, an welcher Stelle die \nkünftigen Bauherren die max. 3,0 m breiten Unterbrechungen des \nGehölzstreifens für Zufahrten und -gänge anlegen dürfen.\n\n32\n\nSchließlich liegt auch keine Unbestimmtheit der Regelung in \n§ 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen vor. Diese Festsetzung \nbezieht sich ausschließlich auf das neue Baugebiet südlich des \nS. grund, wie aus der Verwendung des Symbols 3 folgt. \nWas als \"geeignete technische Maßnahmen\" zu verstehen ist, \nerschließt sich aus den Ausführungen in Abschnitt 7.1 (S. 12) \nder Planbegründung. Danach sind Schachtversickerungen in den \nunterlagernden, klüftigen Fels gemeint, wobei die konkreten \nDetails der einzelnen Anlagen entsprechend den Erfordernissen \ndes jeweiligen Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren \nfestzulegen sind.\n\n33\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 \nAbs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits \ndaraus, dass die Gemeinde ermächtigt ist, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht, und demgemäß auch - wie im \nvorliegenden Fall - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB) entscheiden kann, in welchem Umfang sie \nGemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen \nzur Verfügung stellt.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 \nm.w.N..\n\n35\n\nDie strittige Planung wahrt - entgegen der Auffassung der \nAntragsteller - auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner \nEntscheidung, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, \nweder die betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich \nzwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven \nGewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.\n\n36\n\nEine Fehlgewichtung bzw. Verkennung der Belange von Natur \nund Landschaft liegt nicht vor.\n\n37\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nwaren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB \nder Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der \nbesonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich \ninsbesondere aus § 8a BNachSchG in der seinerzeit maßgeblichen \nFassung ergaben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei \nplanerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich \nvorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei \nbelässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten \nund in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten \nVorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) \nGewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n38\n\nDie in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem \nkonkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, \nob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur \nund Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen \nund damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für \n- angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - \nunvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit \ndem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung \nzu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der \nGemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum \nAusgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der \nAbwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange \nvon Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend \ngewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - \nwenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\n39\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS \n59 Nr. 8.\n\n40\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung gerecht.\n\n41\n\nGrundlage der Abwägungsentscheidung war eine Ermittlung der \nökologischen Gegebenheiten des hier betroffenen, bislang \nunbebauten Raums sowie eine Bewertung sowohl der \nEingriffsintensität als auch des Bedarfs an einem Ausgleich \nverbleibender Beeinträchtigungen. Die hierzu in der \nPlanbegründung und der Anlage 2 zur Begründung näher \ndargelegten Ausführungen werden von den Antragstellern nicht \nspezifiziert in Frage gestellt. Ihr pauschaler Hinweis, die \nRichtigkeit der Bilanzierung werde bestritten und zur \nÜberprüfung des Gerichts gestellt, stellt die Sachgerechtheit \nder Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht in Frage. \nDiese hat sich im Rahmen ihrer Freiheiten bei der Anwendung \neines fachlich geeigneten Bewertungsverfahrens\n\n42\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 \nNr. 10 -\n\n43\n\ndafür entschieden, nach der Methode \"Ludwig\" vorzugehen. Dies \nist ebenso wenig zu beanstanden wie die einzelnen \nWertungsansätze, gegen deren Angemessenheit konkrete Bedenken \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n44\n\nDas Integritätsinteresse von Natur und Landschaft wurde in \nKenntnis des Umstands, dass ein auf kleinstem Raum vorhandenes \nvielseitiges Biotoptypenspektrum verloren geht, aus der \nErwägung zurückgesetzt, mit der geplanten Wohnbebauung solle \nder gesteigerten Nachfrage nach Wohnbauflächen Rechnung \ngetragen werden, wobei sich das Baulandpotential der Fläche auf \nGrund der guten Lage und der günstigen Erschließung als \nwertvoll erweise (S. 7/8 der Planbegründung). Dies liegt ebenso \nim zulässigen Spektrum einer sachgerechten Abwägung wie die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, den trotz verschiedener \nMaßnahmen zur Minderung der Eingriffsintensität verbleibenden \nAusgleichsbedarf letztlich nicht im Plangebiet, sondern durch \neine vertragliche Lösung mit dem Vorhabenträger der neuen \nBebauung zu decken (vgl. S. 8 ff der Planbegründung).\n\n45\n\nDer Einwand der Antragsteller, ein hinreichender Ausgleich \nsei hierdurch nicht sichergestellt, geht fehl. Dass zur Deckung \ndes Ausgleichsbedarfs vertragliche Lösungen zulässig sind, \nentsprach bereits der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 8a \nBNatSchG a.F.\n\n46\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai \n1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11 -\n\n47\n\nund wird nunmehr ausdrücklich bestätigt durch § 1a Abs. 3 \nSatz 3 BauGB n.F.. Die hier getroffene Lösung einer \nErsatzgeldzahlung erfolgte zulässigerweise gemäß § 5 LG NW, der \nim vorliegenden Fall nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. auf \ndie Bauleitplanung entsprechend anwendbar war.\n\n48\n\nDie mit der Entwässerung des Plangebiets zusammenhängenden \nFragen sind gleichfalls frei von Abwägungsmängeln gelöst \nworden.\n\n49\n\nHinsichtlich des Niederschlagswassers des S. grund hat \nsich die Antragsgegnerin zur Festsetzung einer konkreten Lösung \n- Versickerungsmulde am westlichen Plangebietsrand - \nentschieden, zu der das Staatliche Umweltamt H. unter dem \n18. Februar 1997 die Zustimmung nach § 51a Abs. 3 Satz 4 LWG \nerteilt hat. Dem liegen gutachterliche Stellungnahmen des \nErdbaulabors Dr. F. K. zu Grunde, die ihrerseits - \nentgegen dem Vortrag der Antragsteller auf S. 8 ihres \nSchriftsatzes vom 15. Januar 1998 - auf konkreten \nBodenuntersuchungen vom 19. September 1996 beruhen, wie aus der \nStellungnahme Nr. 3 vom 10. Oktober 1996 (Bl. 39 ff der Beiakte \nHeft 5) folgt. Angesichts dessen ist der gleichfalls nur \npauschale Einwand der Antragsteller, das Gutachten sei nicht \nnachvollziehbar und wertlos, nicht geeignet, die ordnungsgemäße \nAufbereitung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin \nin Frage zu stellen.\n\n50\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich der Entwässerung des \nNiederschlagswassers auf den neuen Baugrundstücken. Für diese - \nnicht etwa auch für die bereits bebauten Grundstücke - hat die \nAntragsgegnerin die in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen \nenthaltenen Regelungen getroffen. Diese geben - gleichfalls mit \nZustimmung des Staatlichen Umweltamts H. - vor, dass das \nauf den südlichen, höher gelegenen Baugrundstücken anfallende \nNiederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken zu \nverbleiben hat. Die hierfür denkbaren \"geeigneten technischen \nMaßnahmen\" (Anlage von Versickerungsschächten) ergeben sich aus \nden bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen und sind \nin ihren Details im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren konkret \nfestzulegen. Auch insoweit stellen die Einwände der \nAntragsteller die fachliche Eignung der in Betracht kommenden \nMaßnahmen nicht in Frage. Das auf den neuen Baugrundstücken \nanfallende Niederschlagswasser soll gerade nicht wild \nabfließen, sodass es - dem natürlichen Gefälle folgend - in der \nTat auf die nördlich der Straße tiefer gelegenen Grundstücke \nfließen würde. Es soll vielmehr - wie auf S. 12 der \nPlanbegründung unter Bezugnahme auf die gutachterlichen \nStellungnahmen ausgeführt ist - Versickerungsschächten \nzugeführt werden, die an der nördlichen Grundstücksgrenze am \nHangfuß entlang des S. grund anzuordnen sind. Der - von \nden Antragstellern mit der Bezeichnung des südlich des \nS. grund gelegenen Geländes als \"Feuchtbiotop\" \numschriebene - Umstand, dass das anfallende Regenwasser nicht \nin den oberflächennahen Böden versickert werden kann, wurde im \nPlanverfahren gesehen und dahin berücksichtigt, dass die \nVersickerungsschächte mindestens 1 m in den ausreichend \nklüftigen Fels einbinden müssen (S. 12 der Planbegründung iVm \nNr. 3 der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Februar \n1996).\n\n51\n\nHinsichtlich der Entwässerung der bereits bebauten \nGrundstücke enthält sich der Plan jeglicher Festsetzungen, wie \nauf S. 12 der Planbegründung ausdrücklich verlautbart ist, und \nbeschränkt sich auf den mit dem Symbol 3 markierten \nHinweis.\n\n52\n\nDem Einwand, der für die Versickerungsmulde vorgesehene \nBereich stehe in Privateigentum, ist die Antragsgegnerin mit \ndem - unwidersprochenen - Vortrag entgegengetreten, die Fläche \nwerde von der Antragsgegnerin erworben sowie unterhalten und \nbewirtschaftet. Dem ist nichts hinzuzufügen.\n\n53\n\nVon einer unzumutbaren Verschattung der nördlich des \nS. grund gelegenen Grundstücke durch die neue Bebauung \nkann auch nicht ansatzweise die Rede sein. Die festgesetzten \nBaugrenzen geben vor, dass die neue Bebauung unter \nBerücksichtigung der Breite des S. grund 13 m von den \nstraßenseitigen Grenzen der bereits bebauten Grundstücke \nentfernt sein wird. Zusätzlich ist die Höhenentwicklung der \nneuen Bebauung durch die festgesetzten Traufhöhen von 3,5 m und \nFirsthöhen von 10,5 m deutlich begrenzt, sodass auch unter \nBerücksichtigung des nicht sonderlich steilen Geländeanstiegs \nnach Süden nennenswerte Verschattungen nicht zu gewärtigen \nsind. Diese würden im Übrigen ohnehin nur die straßenseitigen \nVorgärten und Straßenfronten der Gebäude und damit von \nvornherein nicht sonderlich schützenswerte Bereiche \ntreffen.\n\n54\n\nEs liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die verkehrlichen \nBelange verkannt oder fehlerhaft gewichtet worden seien. \nNamentlich die Einwände der Antragsteller gegen die \nvorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Einmündung des \nS. grund in die H. Straße gehen fehl. Diese \nMaßnahmen waren Gegenstand eingehender Erörterungen und \nBeratungen mit dem für die H. Straße zuständigen \nStraßenbauamt. Ihre Realisierung und Finanzierung ist \nGegenstand vertraglicher Vereinbarung mit dem Vorhabenträger \nder neuen Bebauung (vgl. S. 5 der Planbegründung sowie Bl. \n64 ff der Beiakte Heft 3). Auch insoweit gehen die \nAntragsteller bei ihrem Vortrag von einem unzutreffenden \nSachverhalt aus. Die im Bereich der H. Straße \nvorgesehenen Maßnahmen sehen Linksabbiegemöglichkeiten sowohl \nfür den S. grund als auch die Straße Am O. vor; \nferner soll an der Westseite der H. Straße ein \nkombinierter Geh-/Radweg von 2,5 m Breite angelegt werden.\n\n55\n\nIm Übrigen ist für Mängel der Abwägung nichts dargetan oder \nsonst ersichtlich.\n\n56\n\nDer Antrag war nach alledem abzulehnen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-16/7a-d-173-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-16/7a-d-173-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301492","retrieved":"2026-07-09 03:26:55.955425+00:00"}}