{"status":"available","doknr":"OLD301494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0716.14A1926.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"14 A 1926/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 1/3 der im \nZulassungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Das \nbeigeladene Land trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1953 in Rumänien geborene Klägerin beantragte \nam 29. Januar 1991 - zugleich mit ihrer Mutter, Frau \nU. P. , geb. T. , und ihren beiden 1974 und \n1975 geborenen Söhnen - ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie \ngab an, sie sei wie ihre Mutter deutsche Volkszugehörige mit \ndeutscher Muttersprache und deutscher Umgangssprache in der \nFamilie. Zu ihrem Vater, Georg P. , machte sie keine \nAngaben.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober \n1994 u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin stamme nicht von \ndeutschen Volkszugehörigen ab, da ihre Mutter nach den Angaben \nder Heimatauskunftstelle sich zum rumänischen Volkstum bekannt \nhabe und Deutsch nicht als Muttersprache spreche. Außerdem \nseien ihr keine das deutsche Volkstum bestätigende Merkmale \nvermittelt worden. Dieser Bescheid wurde an die Adresse des in \ndiesem Zeitpunkt bereits verstorbenen und von der Klägerin \nauch nur für die Antragstellung bevollmächtigten Georg T. \ndurch Niederlegung zugestellt.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. Januar 1995 \nWiderspruch ein. Sie gab an, ihr Vater sei zur Hälfte \nDeutscher und zur Hälfte Rumäne. Ihre Mutter sei deutsche \nVolkszugehörige, die Rumänisch erst erlernt habe, nachdem sie \nden Vater der Klägerin kennengelernt habe. Sie sei von ihrer \nMutter deutsch erzogen worden, beherrsche die deutsche Sprache \nals Muttersprache und könne Deutsch lesen und schreiben. Die \nMöglichkeit, deutsche Schulen zu besuchen, habe für sie nicht \nbestanden.\n\n5\n\nDer Beklagte wiederholte den Ablehnungsbescheid unter dem \n31. Januar 1995 und veranlasste die Zustellung an die Klägerin \npersönlich über die deutsche Botschaft in Bukarest. Diese \nleitete den Bescheid durch Einschreiben an die Klägerin \nweiter, ohne jedoch einen Nachweis der Zustellung zu \nerhalten.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. Juli 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der \nWiderspruch sei zulässig, insbesondere fristgerecht \neingereicht worden, da der Ablehnungsbescheid nicht \nordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe jedoch in der \nSache keinen Erfolg. Zwar sei die Klägerin deutsche \nVolkszugehörige. Sie habe aber keine Benachteiligungen wegen \ndeutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat zusammen mit ihren Söhnen am 16. August \n1996 Klage erhoben. \n\n8\n\nIm September 1996 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und heirate am 27. Dezember 1996 den deutschen \nStaatsangehörigen Franz X. .\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: \nIhr Fall müsse, weil sie ihren Antrag zu einem früheren \nZeitpunkt gestellt habe, noch nach der vor dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Rechtslage beurteilt werden. Auch nach neuem Recht \nlägen die Voraussetzungen für die Aufnahme vor, da sie wegen \nihrer deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten habe. \nDazu hat sie in einer eidesstattlichen Versicherung vom \n18. August 1998 ausgeführt: Sie sei als Deutsche in Rumänien \nvereinsamt gewesen, da es an ihrem Wohnort keine Kirche, keine \ndeutschen Veranstaltungen, keine deutschen Schulen und \nKindergärten und keine Ausbildungsplätze gegeben habe. Sie \nhabe kein Geld gehabt, um die Ausbildung der Kinder zu \nermöglichen, denn ihr früherer geschiedener Ehemann zahle \nkeinen Unterhalt für die Kinder. In ihrer Heimatstadt gebe es \nkeine Arbeit und auch in der nächsten Stadt könne man keine \nArbeitsstelle erhalten. Deutsche würden in ihrer Heimat \nschikaniert, bestohlen und bedroht, ohne dass die Polizei \netwas unternehme. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin \nverschiedene Ereignisse angeführt. Deutsche erhielten \nKrankenbehandlung nur gegen die Entrichtung eines \nSchmiergeldes. Bei der Rückgabe von Grundbesitz nach der \nRevolution sei der Familie kein zusammenhängendes Land und \nzudem noch Land von schlechterer Qualität zugeteilt worden, \nweil sie kein entsprechendes Schmiergeld hätten bezahlen \nkönnen. Sie seien mit den Worten verhöhnt worden, wenn ihnen \ndas nicht passe, könnten sie ja nach Deutschland gehen. \n\n10\n\nIn einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom \n13. November 1998 hat die Klägerin ausgeführt: Sie habe wegen \nihres Berufs als Telefonistin bei der Telefonvermittlung einen \nHörschaden erlitten. Ihr Wunsch, in eine andere Abteilung der \nPost versetzt zu werden, sei mehrmals unter Hinweis auf ihre \ndeutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Die \nerforderliche Operation, mit der der Schaden problemlos hätte \nbeseitigt werden können, sei vom Krankenhaus abgelehnt worden, \nweil sie die von ihr als Deutsche geforderten Devisen nicht \nhabe beibringen können. Diese Operation sei nunmehr in \nDeutschland erfolgreich durchgeführt worden. Auch eine weitere \nErkrankung, nämlich Verwachsungen in der Magengegend, hätte \nwegen der Forderung nach Schmiergeld für die Durchführung \neiner Operation erst in Deutschland erfolgreich behandelt \nwerden können. Zwei der ihrer Familie zugeteilten Felder habe \nein Bauer seinem Grundbesitz zugeschlagen, ohne Pacht zu \nbezahlen. Bei einer Vorsprache bei den rumänischen Behörden \nsei sie weggeschickt worden, weil sie Deutsche sei. Nach ihrer \nUmsiedlung nach Deutschland hätte ihr der rumänische Beamte \nbei einem Besuch in Rumänien eine erbetene Bescheinigung \nbezüglich des Grundbesitzes verweigert und nur gesagt, sie \nsolle zurück nach Deutschland gehen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n13. Oktober 1994 und den \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 1996 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dass das \nBundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung anzuwenden sei. Die Erteilung eines \nAufnahmebescheides scheitere bereits daran, dass die Klägerin \ndas Verfahren vom Inland aus betreibe, ohne dass die \nVoraussetzungen eines Härtefalles nach § 27 Abs. 2 BVFG \ngegeben seien. Die von ihr vorgetragenen Benachteiligungen \nseien nicht substantiiert genug, um erhebliche Auswirkungen \nauf die Lebensführung der Klägerin persönlich feststellen zu \nkönnen.\n\n16\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin und die \nihrer Söhne durch das angefochtene, den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 1999 \nzugestellte Urteil als unbegründet abgewiesen und bezüglich \nder Klägerin auf deren Wohnsitz in der Bundesrepublik und das \nFehlen von Härtegründen abgestellt. \n\n18\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf ihren Antrag \nvom 15. April 1999 vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren \nBegründung sie ihren Rechtsstandpunkt wiederholt, dass der \nstreitige Anspruch sich nach dem vor dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Recht richte. Jedenfalls aber liege wegen der \nEheschließung mit einem Deutschen ein Härtefall nach § 27 \nAbs. 2 BVFG vor, der die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nbezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung rechtfertige. Die \nKlägerin sei in Rumänien nach dem 31. Dezember 1992 auch \nBenachteiligungen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit \nausgesetzt gewesen. Dazu verweist die Klägerin auf die im \nersten Rechtszug abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, \nzu denen sie ergänzend ausführt: Sie habe ihre Kinder nicht \nauf die weiterführende deutsche Schule in Temeschvar schicken \nkönnen, weil für die erforderliche Internatsunterbringung von \ndeutschen Volkszugehörigen derart hohe Schulgelder verlangt \nworden seien, dass sie diese nicht habe aufbringen können. Für \neinzelne der in der eidesstattlichen Versicherung vom \n18. August 1998 aufgeführten Vorkommnisse benennt sie Namen \nvon Beteiligten und der betroffenen Institutionen. Wegen ihres \nHörschadens sei sie für ihre bisherige Arbeit arbeitsunfähig \ngewesen, sei aber trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes \nwegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf einen \ngeeigneten Arbeitsplatz als Kassiererin in einer anderen \nAbteilung versetzt worden, weil dann eine Rumänin dort ihren \nArbeitsplatz hätte räumen müssen. Der rumänische Vorgesetzte \nhabe die rumänische Mitarbeiterin unterstützt. Als weitere \nBenachteiligung führt sie an, dass die Polizei von ihr im \nJahre 1987 für die Ausstellung eines Reisepasses, den sie für \neine Besuchsreise in den USA benötigt habe, 300,-- $ verlangt \nund erhalten habe, ohne ihr dann allerdings den Reisepass \nauszustellen. Bei Reisen nach Rumänien würden von ihr und \nihrem Mann an der Grenze regelmäßig Schmiergeldzahlungen \nverlangt. Auch für die Ausstellung von Urkunden, die sie \nbenötigt habe, seien von dem zuständigen Geistlichen Zahlungen \nverlangt worden.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie ist der Auffassung, dass wegen der Eheschließung der \nKlägerin zwar eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nanzunehmen sei. Der Anspruch scheitere jedoch am Fehlen \nvolkstumsbedingter Benachteiligungen, wie sie das anzuwendende \nneue Recht voraussetze. Die von der Klägerin vorgetragenen \nEreignisse erfüllten nicht die Merkmale, die der Begriff der \nBenachteiligungen des Gesetzes voraussetze, bzw. seien nicht \nhinreichend konkretisiert, um eine Benachteiligung glaubhaft \nzu machen.\n\n24\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n25\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zur Recht abgewiesen, da die Klägerin \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nhat.\n\n28\n\nAnders als vom Verwaltungsgericht entschieden, scheitert \nder Anspruch jedoch nicht daran, dass die Klägerin das \nVerfahren vom Inland und nicht vom Aussiedlungsgebiet aus \nbetreibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht - zeitlich erst \nnach dem hier angefochtenen Urteil - entschieden hat, \nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. November \n1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 = \nNVwZ-RR 2000, 467 = FamRZ 2000, 1013 \nund - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 = \nNVwZ-RR 2000, 465 = DVBl 2000, \n1522,\n\n29\n\nist bei einer nach der Einreise geschlossenen Ehe des \nAufnahmebewerbers mit einem Deutschen ein Härtefall im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen.\n\n30\n\nDa die Eheschließung im Dezember 1996 stattgefunden hat, \nist auf die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage \nabzustellen, denn bei Vorliegen eines nach der Einreise \nentstandenen Härtegrundes nach § 27 Abs. 2 BVFG ist ein \nAufnahmebescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintrittes \ndes Härtegrundes zu erteilen.\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n31\n\nDies führt dazu, dass das Bundesvertriebenengesetz in seiner \nseit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die \nAuffassung der Klägerin, wegen der bereits früher erfolgten \nAntragstellung sei noch das vor dem 1. Januar 1993 geltende \nRecht anzuwenden, ist unzutreffend. Denn nach der hier für die \nAnwendung des früheren Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein \nin Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nkann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet \nvor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Klägerin hat es \njedoch erst im Jahre 1996 verlassen.\n\n32\n\nDie Anwendung der Bestimmungen des \nBundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung verstößt auch nicht gegen \nverfassungsrechtliche Grundsätze. Es liegt keine \nverfassungsrechtlich unzulässige echte oder unechte \nRückwirkung vor; die Klägerin konnte trotz der bereits vor dem \n1. Januar 1993 erfolgten Antragstellung nicht darauf \nvertrauen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den \nErwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz \nnicht für die Zukunft modifizierte.\n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391/94 -, DVBl. \n1996, 198, 199, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 81, NVwZ-RR 1996, 232.\n\n34\n\nDer Aufnahme der Klägerin als Spätaussiedlerin steht § 4 \nAbs. 2 BVFG n.F. entgegen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede \nstehenden Aussiedlungsgebiet ist nach § 4 Abs. 2 BVFG nur, wer \ndeutscher Volkszugehöriger ist und neben weiteren \nVoraussetzungen, die sich aus § 4 Abs. 1 BVFG ergeben, \nglaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag. Benachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete \nNachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der \nVolksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in \nAnknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den \nStaat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten \nzugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind \ndie \"belastenden\" Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen \nselbst zugefügt worden sind und die in seiner Person \nfortwirken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 4 \nAbs. 2 BVFG lediglich glaubhaft zu machen. Dazu ist ein durch \nEinzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag \nerforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 \n- 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 = \nNVwZ-RR 1998, 589 = DVBl 1998, 727.\n\n36\n\nDie Umstände, die die Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug \nvorgetragen hat, sind ausnahmslos nicht geeignet, \nBenachteiligungen im vorstehenden Sinn glaubhaft zu machen. \n\n37\n\nDazu gilt im Einzelnen:\n\n38\n\na) Ein erheblicher Teil der von der Klägerin vorgetragenen \nErschwernisse betrifft nicht sie persönlich, sondern ist auf \nden Wegzug von Angehörigen der deutschen Minderheit \nzurückzuführen. Das gilt für das Fehlen von Kirchen und \ndeutschsprachigem Gottesdienst, von deutschsprachigen Schulen \nund Kindergärten, von deutschsprachigen Veranstaltungen und \nder Möglichkeit, das deutsche Volkstum zu pflegen. Alles dies \nsind Folgen einer volkstumsmäßigen Vereinsamung. Diese \nvolkstumsmäßige Vereinsamung der Klägerin in Rumänien und \nderen Folgen beruhen auf den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nund den späteren Aussiedlungen. Ein der Klägerin persönlich \nzugefügter Nachteil liegt darin nicht. \n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März \n1998 - 9 C 3.97 -, a.a.O.\n\n40\n\nb) Soweit die Klägerin auf einen Mangel an Arbeitsplätzen und \nAusbildungsplätzen verweist, handelt es sich nicht um \nspezielle, der Klägerin oder der deutschen Minderheit von \nStaats wegen zugefügte Benachteiligungen, sondern um Folgen \nder allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Rumänien. \nHinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass die \nKlägerin selbst davon betroffen war, denn sie hatte einen \nArbeitsplatz und suchte auch nach dem 31. Dezember 1992 für \nsich keine Ausbildungsstelle.\n\n41\n\nEntsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zur \nSicherheitslage (Frauen schliefen mit dem Beil unter dem \nKopfkissen, Deutsche würden bestohlen und ihr und ihrer Mutter \nseien Fensterscheiben eingeworfen worden, ohne dass die \nAnzeigen von der Polizei verfolgt würden). Allgemeine Mängel \nin der Sicherheitslage sind keine vom rumänischen Staat gegen \ndie Klägerin persönlich gerichtete Maßnahme. Dass der \nrumänische Staat der Klägerin, wenn diese selbst betroffen \nwar, den nachgesuchten Schutz gerade wegen ihrer deutschen \nVolkszugehörigkeit verweigert habe, ist nicht erkennbar. Die \nKlägerin hat im Gegenteil im Zusammenhang mit dem einzigen \nkonkret angeführten Ereignis, nämlich dem Diebstahl einer \nEnte, den sie Zigeunern zuschrieb, ausgeführt, die Polizei \nhabe deshalb nichts unternommen, weil sie sich mit den \nZigeunern nicht habe anlegen wollen. Im übrigen bleibt bei den \nvon der Klägerin konkret angesprochenen Ereignissen \n(Entendiebstahl, eingeworfene Fenster, Betrunkener im Haus der \nMutter) unklar, ob davon die Klägerin oder deren Mutter \nbetroffen war, und auch mangels Angabe des Zeitpunktes nicht \nfeststellbar, dass diese überhaupt in den hier maßgeblichen \nZeitraum nach dem 31. Dezember 1992 fallen.\n\n42\n\nSoweit es um den ebenfalls nicht dem rumänischen Staat \nzuzurechnenden Zwischenfall mit dem betrunkenen Polizisten \nLupu in der Post geht, hat die Klägerin im übrigen in der \nmündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass ihre deswegen \nvorgenommene Intervention bei den Behörden erfolgreich gewesen \nist und zur Versetzung des (später entlassenen) Polizisten \ngeführt habe. Für eine wegen der deutschen Volkszugehörigkeit \nder Klägerin erfolgte Verweigerung von staatlicher Hilfe bei \nZwischenfällen mit Dritten ist deshalb nichts ersichtlich.\n\n43\n\nc) Weil sie nicht die Klägerin persönlich in dem hier \nmaßgeblichen Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1992 und der \nÜbersiedlung nach Deutschland im September 1996 betreffen, \nsind auch weitere von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkte \nunerheblich. Das gilt zunächst für die nach Auffassung der \nKlägerin unzureichende Rückerstattung für früher enteignete \nGrundstücke. Da es die Mutter der Klägerin war, der der \nRückerstattungsanspruch zustand, war diese und nicht die \nKlägerin von der Maßnahme betroffen. Schwierigkeiten bei der \nAusbildung der Kinder der Klägerin, insbesondere die \nbehauptete Unmöglichkeit, diese auf weiterführende Schulen zu \nschicken, lagen, wie sich aus den Geburtsjahren der Söhne der \nKlägerin ergibt (1974 und 1975), vor dem für eventuelle \nBenachteiligungen maßgeblichen Zeitraum. Eventuelle \nNachwirkungen, die von den behaupteten Behinderungen bei der \nschulischen Ausbildung ausgehen können, betreffen nicht die \nKlägerin, sondern ihre Söhne. Im übrigen ist das Fehlen von \nMitteln für den Schulbesuch, das darauf beruht, dass der \ngeschiedene Vater keinen Unterhalt leistete, kein Nachteil, \nder dem rumänischen Staat zugerechnet werden kann.\n\n44\n\nd) Unerheblich, weil nicht den maßgeblichen Zeitraum \nzwischen dem 31. Dezember 1996 und der Ausreise der Klägerin \nbetreffend, sind einmal alle von der Klägerin vorgetragenen, \nnicht nachwirkenden Ereignisse, die vor dem 31. Dezember 1992 \nstattgefunden haben. Das gilt für die Forderung von \nSchmiergeld für einen Pass im Jahre 1987 ebenso wie für die \nAuseinandersetzung mit der Nachbarin W. -H. N. , \ndie nach dem Inhalt der Schilderung, die die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung gegeben hat, in einem Zeitpunkt \nstattgefunden hat, als ihre Kinder noch kleiner waren. Im \nübrigen war Leidtragende dieser Auseinandersetzung nicht die \nKlägerin, sondern deren Mutter.\n\n45\n\nZum anderen sind unerheblich alle Erschwernisse, sei es an \nder Grenze oder mit rumänischen Behörden oder \nKirchenvertretern, die in die Zeit nach der Übersiedlung der \nKlägerin in die Bundesrepublik fallen. Benachteiligungen, die \nunter § 4 Abs. 2 BVFG fallen, sind nämlich solche, die der \ndeutsche Volkszugehörige während seines Lebens im \nAussiedlungsgebiet erfährt. Schwierigkeiten, die mit Behörden \ndes Aussiedlungsgebietes auftreten, nachdem der Wohnsitz in \ndas Bundesgebiet verlegt worden ist, sind deshalb im \nZusammenhang der Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG \nunbeachtlich.\n\n46\n\nDaraus folgt zugleich, dass auch der Vortrag über die \nunberechtigte Inanspruchnahme der rückerstatteten Feldflächen \ndurch den Landwirt Pop Satko keine Benachteiligung im Sinne \nvon § 4 Abs. 2 BVFG zum Gegenstand hat. Da es sich um einen \nÜbergriff durch eine Privatperson handelt, wäre er dem \nrumänischen Staat als maßgebliche Benachteiligung nur \nzuzurechnen, wenn er der Klägerin wegen deren deutscher \nVolkszugehörigkeit vor der Übersiedlung im September 1996 \nkeinen Rechtsschutz hätte zukommen lassen. Abgesehen davon, \ndass die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie habe wegen dieser \nAngelegenheit vergeblich Schutz bei den rumänischen Behörden \nnachgesucht, hätte eine solche Schutzverweigerung die Klägerin \nauch nicht im maßgeblichen Zeitraum betroffen. Bis zum Tode \nder Mutter der Klägerin im Juli 1996 war nämlich nur diese als \nEigentümerin der Flächen die Betroffene. Zwei Monate nach dem \nTod der Mutter, nach dem - was unterstellt werden kann - die \nKlägerin allenfalls als deren Erbin selbst betroffen war, ist \ndie Klägerin nach Deutschland übergesiedelt, so daß eine - \nunterstellte - Rechtsschutzverweigerung seitens der \nrumänischen Behörden sie selbst nicht mehr in der Zeit vor \nihrer Aussiedlung betraf.\n\n47\n\ne) Als maßgebliche Benachteiligungen scheiden schließlich auch \nalle Vorkommnisse aus, bei denen sich nicht feststellen lässt, \ndass diese der Klägerin wegen ihrer deutschen \nVolkszugehörigkeit zugefügt worden sind.\n\n48\n\nDas gilt zunächst für die unzulässige Bar-Diskothek in der \nNachbarschaft, gegen die die Behörden nichts unternommen haben \nsollen. Dass diese Untätigkeit der Behörden in irgend einem \nZusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin \nsteht, wird von dieser nicht behauptet und ist auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n49\n\nHinsichtlich der Devisenforderungen von Ärzten für \nnotwendige medizinische Behandlungen gilt nichts anderes. Auch \nhier lässt sich nicht erkennen, dass dieses Verlangen mit der \ndeutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zusammenhängt. \nSolche Forderungen - Wahrheitsgehalt der Behauptung \nunterstellt - setzen typischerweise an dem Umstand an, dass \nvermutet wird, das Opfer der Nötigung habe Verwandtschaft im \nAusland und deshalb Zugang zu Devisen, wie es wohl auch bei \ndem früheren Vorkommnis bei dem Passgesuch im Jahre 1987 der \nFall war. Ein solches Verhalten von Ärzten zielt \ntypischerweise nicht auf die Volkszugehörigkeit, sondern auf \ndie vermutete Devisenquelle. Es ist nämlich nichts dafür \nersichtlich, dass von einem deutschen Volkszugehörigen, bei \ndem kein Zugang zu Devisen vermutet wird, Zahlungen in Devisen \nverlangt, dagegen bei anderen Volkszugehörigen, bei denen \nDevisen vermutet werden, nicht verlangt würden. Im übrigen \nbestätigt der Umstand, dass die - volksdeutsche - Mutter der \nKlägerin behandelt wurde, nachdem sie den Devisenforderungen \nder Ärzte entsprochen hatte, anschaulich, dass es nur ums Geld \nund nicht um Differenzierungen hinsichtlich der \nVolkszugehörigkeit ging. \n\n50\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin auch nichts dazu \nvorgetragen, dass sie gegen solche Forderungen der Ärzte nicht \nstaatlichen Schutz - etwa durch Aufsichts- oder Standesgremien \noder die Gerichte - hätte in Anspruch nehmen können.\n\n51\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, \ndass die Nichtversetzung an einen ihr geschädigtes Gehör \nweniger belastenden Arbeitsplatz einen Zusammenhang mit ihrer \ndeutschen Volkszugehörigkeit hatte. Nach dem eigenen Vortrag \nist die Versetzung der Klägerin daran gescheitert, dass der \navisierte Posten nicht frei war und eine Kollegin hätte \nversetzt werden müssen, deren Wunsch nach Verbleib auf den \nArbeitsplatz von deren Vorgesetzten unterstützt worden ist. \nDafür, dass die Ablehnung der Umsetzung \"aufgrund [ihrer] \ndeutschen Volkszugehörigkeit\" erfolgt sei, wie die Klägerin \nohne jedwede weitere Angabe ebenfalls behauptet, ist nichts \nglaubhaft gemacht. Im übrigen fehlt auch jede Angabe dazu, ob \nund was die Klägerin unternommen hat, um einen \nArbeitsplatzwechsel durchzusetzen. Unter diesen Umständen \nbedurfte es auch keiner weiteren Überprüfung, ob die auf die \närztliche Bescheinigung vom 7. Dezember 1993 oben rechts \ngesetzte, nicht gesondert abgezeichnete Empfehlung eines \nArbeitsplatzwechsels echt ist oder nachträglich hinzugesetzt \nwurde.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 \nAbs. 3 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-16/14-a-1926-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-16/14-a-1926-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301494","retrieved":"2026-07-09 03:26:56.166493+00:00"}}