{"status":"available","doknr":"OLD301499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0713.19B763.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-13","aktenzeichen":"19 B 763/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. \nsind nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.\n\n4\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, die von der \nLehrerkonferenz am 6. April 2001 beschlossene Überweisung in \neine parallele Klasse (§ 17 ASchO) und Androhung der Entlassung \n(§ 19 Abs. 1 ASchO) seien in Anwendung des Rechtsgedankens des \n§ 44 Abs. 4 VwVfG NRW rechtswidrig und unwirksam, weil die \nLehrerkonferenz auf Antrag des Schulleiters nicht nur über die \nSchulordnungsmaßnahmen entschieden habe, sondern gleichzeitig \nauch die Einleitung eines Sonderschulaufnahmeverfahrens \nbeschlossen habe. Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der \nSchulordnungsmaßnahmen und des Sonderschulaufnahmeverfahrens \nhätte über diese Maßnahmen getrennt entschieden werden \nmüssen.\n\n5\n\nUngeachtet der vom Antragsteller nicht aufgeworfenen Frage, \nob die gemäß § 17 Abs. 1 ASchO für die Überweisung in eine \nparallele Klasse und gemäß § 19 Abs. 2 ASchO für die Androhung \nder Entlassung zuständige Lehrerkonferenz (schulintern) auch \nzuständig ist, die Schulleitung zu beauftragen, die Eröffnung \ndes Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zu beantragen, ist jedenfalls die (allgemeine) \nSchule neben den Erziehungsberechtigten (§ 10 Abs. 1 a der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995, GV NRW S. 496) \nberechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen \n(§ 10 Abs. 1 b VO-SF). Ein Verbot, über eine \nSchulordnungsmaßnahme und einen Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF \ngleichzeitig zu entscheiden, ergibt sich nicht aus den \neinschlägigen schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht \naus § 26 a SchVG, §§ 15, 17 ASchO, § 19 Abs. 2 SchMG iVm Nr. 6 \nder Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz \nvorgesehenen Organe (RGOzSchMG), Runderlass des \nKultusministeriums NRW vom 11. Mai 1979, GABl NRW, S. 260, \nsowie §§ 1, 10, 11, 12 VO-SF. Auch sonst ist kein Grund \nersichtlich, der es verbieten würde, über beide Maßnahmen \ngleichzeitig zu entscheiden. Die Maßnahmen dienen zwar, worauf \nder Antragsteller zutreffend hinweist, unterschiedlichen \nZwecken. Daraus allein lässt sich aber insbesondere in den \nFällen, in denen - wie hier - das (Fehl-)Verhalten des Schülers \nAnlass sowohl für Schulordnungsmaßnahmen als auch für einen \nAntrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF ist, nicht die Notwendigkeit \nherleiten, dass die (allgemeine) Schule über beide Maßnahmen \ngetrennt entscheidet. Die Entscheidung über den Antrag auf \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfordert \nzwar entsprechend dem Vortrag des Antragstellers ggf. auch die \nAbwägung \"familiärer, medizinischer und psychologischer\" \nBelange des Schülers. Nichts anderes gilt aber auch für die \nSchulordnungsmaßnahme. Ihr Zweck und der bei ihrem Erlass zu \nbeachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass \ndas zuständige Organ der Schule - hier die Lehrerkonferenz - \nseine Entscheidung über den Erlass von Schulordnungsmaßnahmen \nauf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der \nPersönlichkeit des Schülers und seines Fehlverhaltens trifft. \nJe nach Lage des Einzelfalls sind damit auch etwaige besondere \n\"familiäre, medizinische und psychologische\" Belange des \nSchülers in die Entscheidungsfindung einzustellen.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des \nAntragstellers, es liege entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts keine bzw. keine wirksame Anordnung der \nsofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der \nSchulordnungsmaßnahmen vor.\n\n7\n\nDer Senat hat bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nkeinerlei Zweifel daran, dass die Lehrerkonferenz am 6. April \n2001 tatsächlich die \"Aufhebung der aufschiebenden Wirkung \neines möglichen Widerspruchs\" beschlossen hat. Dabei kann \ndahinstehen, ob hiervon bereits auf Grund der Beweiskraft des \nProtokolls über die Lehrerkonferenz ausgegangen werden kann. \nDer Schulleiter hat jedenfalls in seinem förmlichen Bescheid \nvom 17. April 2001, mit dem er dem Antragsteller und seinen \nEltern die Beschlüsse der Lehrerkonferenz bekannt gegeben hat, \nausdrücklich ausgeführt, dass die Lehrerkonferenz am 6. April \n2001 auch beschlossen habe, \"gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 \nVwGO die aufschiebende Wirkung eines möglichen Widerspruchs\" \naufzuheben. Es besteht kein vernünftiger Anlass zu der Annahme, \ndass der Schulleiter mit diesen Ausführungen eine den Tatsachen \nwidersprechende Behauptung aufgestellt haben sollte, die in \neinem Hauptsacheverfahren durch Vernehmung der Teilnehmer der \nLehrerkonferenz ohne weiteres widerlegt werden könnte. Der \nAntragsteller selbst hat ebenfalls keinen nachvollziehbaren \nGrund dafür aufgezeigt, dass der Schulleiter sich mit seinen \nAusführungen in dem Bescheid vom 17. April 2001 über die \ntatsächlich gefassten Beschlüsse der Lehrerkonferenz \nhinweggesetzt haben könnte.\n\n8\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die \nLehrerkonferenz habe keine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO getroffen, weil diese Anordnung inhaltlich etwas anderes \nsei als die beschlossene \"Aufhebung der aufschiebenden Wirkung \neines möglichen Widerspruchs\". Dieser Beschluss der \nLehrerkonferenz ist zweifelsfrei eine Anordnung gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO, weil im Falle einer solchen Anordnung nach \ndem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs oder einer Klage \"entfällt\" und \ndamit die aufschiebende Wirkung der Sache nach entsprechend dem \nWortlaut des Beschlusses der Lehrerkonferenz \"aufgehoben\" wird. \nDementsprechend wird die beschlossene \"Aufhebung der \naufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs\" in der \nBegründung des Bescheides des Schulleiters vom 17. April 2001 \nund in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung \nausdrücklich und zutreffend auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngestützt.\n\n9\n\nUnzutreffend ist darüber hinaus die Auffassung des \nAntragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei \nrechtswidrig, weil sie sich auch auf den Auftrag, den Antrag \nnach § 10 Abs. 1 b VO-SF zu stellen, beziehe. Das ist \noffensichtlich nicht der Fall. Der Antragsteller führt selbst \nzutreffend aus, dass gegen den von der Lehrerkonferenz \nbeschlossenen Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF kein Widerspruch \nmöglich ist. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung allein die Schulordnungsmaßnahmen \nbetrifft.\n\n10\n\nEiner wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung steht \nauch nicht entgegen, dass in dem Protokoll über die \nLehrerkonferenz das genaue Stimmenverhältnis bei der Abstimmung \nüber diese Anordnung nicht angegeben wird. In dem Protokoll \nwird insofern lediglich mitgeteilt, dass der diesbezügliche \nAntrag des Schulleiters \"mehrheitlich\" angenommen worden sei. \n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob das Protokoll mit diesem Inhalt den \nAnforderungen der Nr. 6.1.9 RGOzSchMG genügt. Danach muss das \nProtokoll das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen wiedergeben. \n\n12\n\nEin etwaiger Verstoß gegen Nr. 6.1.9 RGOzSchMG führt jedoch \nnicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung. Das Protokoll dient dem Zweck, den der \nSchule obliegenden Nachweis über das Vorliegen der \nVoraussetzungen für den Erlass der Schulordnungsmaßnahmen und \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung zu führen. Dem \nInteresse des betroffenen Schülers und seiner Eltern an der \nMitteilung über das Abstimmungsergebnis und einer effektiven \ngerichtlichen Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge \ngetan, dass im Falle der Unvollständigkeit des Protokolls mit \nden prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln Beweis erhoben \nwerden kann.\n\n13\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. September \n2000 - 19 B 1244/00 -.\n\n14\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre deshalb nur \ndann rechtswidrig, wenn sie in der Lehrerkonferenz nicht \nmehrheitlich beschlossen worden wäre. Das lässt sich bei \nsummarischer Prüfung nicht feststellen. Der Antragsteller hat \nkeine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, aus denen \nhervorginge, dass der in der Lehrerkonferenz gestellte Antrag \ndes Schulleiters auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht \nmehrheitlich angenommen worden ist.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses begründet auch nicht der Vortrag des \nAntragstellers, es fehle die für eine Anordnung der sofortigen \nVollziehung erforderliche Eilbedürftigkeit. Die Schule habe \nmehr als dreieinhalb Monate mit dem Erlass der \nSchulordnungsmaßnahme gewartet. Diese Zeitverzögerung könne \nnicht damit gerechtfertigt werden, dass sein Vater einen \nGesprächstermin am 8. Februar 2001 nicht habe wahrnehmen \nkönnen. Der zur Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung angeführte Schutz anderer Schüler erfordere die \nsofortige Vollziehung der Schulordnungsmaßnahme nicht, weil er, \nder Antragsteller, seit dem Vorfall am 30. Januar 2001 kein \n\"vergleichbares\" Fehlverhalten gezeigt habe.\n\n16\n\nDer Vortrag des Antragstellers ist bereits im Ausgangspunkt \nunzutreffend. Zwischen dem Vorfall am 30. Januar 2001, der \nAnlass für die hier strittige Schulordnungsmaßnahme ist, und \nder Lehrerkonferenz am 6. April 2001 liegen nicht dreieinhalb, \nsondern nur etwa zwei Monate, innerhalb derer die Schule, die \nbei Kenntnis der eine Schulordnungsmaßnahme erfordernden \nSachlage unverzüglich tätig werden muss,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -,\n\n18\n\nauch nicht untätig geblieben ist. Bereits am Nachmittag des \n30. Januar 2001 fand ein erstes Gespräch zwischen dem \nSchulleiter, der Klassenlehrerin sowie dem Antragsteller und \nseiner Mutter statt. Den vereinbarten weiteren Gesprächstermin \nam 8. Februar 2001 konnte der Vater des Antragstellers nicht \neinhalten. Mit Rücksicht auf die Karnevalstage, an denen \nschulfrei war, und die Belastungen des Schulleiters auf Grund \nder Neuanmeldung von Schülern konnte nach der Darstellung der \nSchule das vereinbarte weitere Gespräch erst am 6. März 2001 \nerfolgen. Im Anschluss daran wurden für den 26. März 2001 eine \nKlassenkonferenz und für den 6. April 2001 die Lehrerkonferenz \neinberufen. Dieser Verfahrensablauf lässt eine der Schule \nvorwerfbare verzögerliche Bearbeitung nicht erkennen. Der \nAntragsteller hat auch nicht ansatzweise Gesichtspunkte \naufgezeigt, aus denen hervorginge, dass der vereinbarte weitere \nGesprächstermin bereits vor dem 6. März 2001 hätte stattfinden \nkönnen und dass die Klassen- und die Lehrerkonferenz zu einem \nfrüheren Termin hätten einberufen werden können. Gegen eine \nfrühzeitigere Durchführung dieser Konferenzen spricht immerhin, \ndass die Mitglieder der Klassen- und Lehrerkonferenz nach Nr. \n2.1 ROGzSchMG zu laden sind und dass nach Nr. 2.1 ROGzSchMG bei \nder Ladung darauf zu achten ist, dass den Mitgliedern der \nKonferenzen eine entsprechende Vorbereitung möglich ist.\n\n19\n\nAllerdings wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnicht (mehr) gerechtfertigt, wenn der in der Begründung dieser \nAnordnung angeführte sofortige Schutz anderer Schüler nicht \nmehr erforderlich wäre. Dafür bestehen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, \ndass er seit dem 30. Januar 2001 kein \"vergleichbares\" \nFehlverhalten gezeigt habe, schließt ein zukünftiges \ngewalttätiges Auftreten oder sonstiges die Sicherheit anderer \nSchüler gefährdendes Fehlverhalten des Antragstellers nicht \nhinreichend aus. Abgesehen davon, dass der Vortrag, er habe \nkein \"vergleichbares\" Fehlverhalten gezeigt, die Annahme nahe \nlegt, dass der Antragsteller doch ein, wenn auch anderes, \nFehlverhalten gezeigt hat, ist es auch in der Zeit zwischen dem \nschriftlichen Verweis vom 26. September 2000 bis zu dem Vorfall \nam 30. Januar 2001 über einen längeren Zeitraum zunächst nicht \nzu einem gewalttätigen Auftreten des Antragstellers gekommen. \nVor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller darlegen müssen, \ndass er etwa durch Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten \nAnstrengungen unternommen hat, die verlässlich ein weiteres \nFehlverhalten ausschließen. Dahingehende Anhaltspunkte sind \njedoch nicht vorgetragen. Da der Antragsteller trotz des \nschriftlichen Verweises vom 26. September 2000 am 30. Januar \n2001 erneut auffällig geworden ist, kann im Übrigen entgegen \nseiner Auffassung auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nallein der Druck eines Hauptsacheverfahrens ein weiteres \nFehlverhalten hinreichend ausschließt.\n\n20\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der zu ihrer Begründung angeführte \nsofortige Schutz anderer Schüler bereits zur Begründung der \nSchulordnungsmaßnahme herangezogen worden sei. Die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung kann - selbstverständlich - auch auf \nGründe, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, \ngestützt werden, sofern sich aus diesen Gründen auch eine \nbesondere Dringlichkeit ergibt. In diesen Fällen genügt die \nBehörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schon \ndadurch, dass sie unter Hinweis darauf, dass die Gründe für den \nErlass des Verwaltungsaktes auch eine besondere Dringlichkeit \nbegründen, auf die zur Begründung des Erlasses des \nVerwaltungsaktes angeführten Gründe Bezug nimmt.\n\n21\n\nVgl. Kopp, VwGO, 12. Auflage, 2000, \n§ 80 Rdn 86, m. w. N.\n\n22\n\nErst recht kann die Behörde in diesen Fällen - wie hier - \nbei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnochmals die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes \nwiederholen, wenn sie hieraus auch die besondere Dringlichkeit \nherleitet.\n\n23\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der ihm zur Last \ngelegte Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß und zutreffend \nermittelt worden, der Bescheid des Schulleiters enthalte keine \nErmessenserwägungen und die Schulordnungsmaßnahme verstoße \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, genügt sein \nVorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 \nSatz. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller \ndarlegen, dass und aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Das \nerfordert eine Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. \nDem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, weil er lediglich \nauf die dem Zulassungsantrag beigefügte Antragsschrift vom \n25. April 2001 verweist und sich nicht mit den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auseinander setzt, das ausführlich - und \nzutreffend - dargelegt hat, dass keine Rechtsfehler bei der \nSachverhaltsermittlung und Ermessensausübung gegeben seien und \ndass die Überweisung in die parallele Klasse verhältnismäßig \nsei.\n\n24\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) hat der Antragsteller ebenfalls nicht im Sinne des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Er hat zwar acht Fragen \naufgeworfen, aber auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die \nBeantwortung dieser Fragen über die Entscheidung des \nvorliegenden Einzelfalls hinausgehend im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung - zumal in einem \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren - bedarf.\n\n25\n\nDer Antragsteller hat schließlich keinen Verfahrensfehler im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Er verweist in \ndiesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Abschnitt B VI \nder Antragsschrift vom 25. April 2001 und Abschnitt II Nr. 1 \nbis 8 des Zulassungsantrags. Sowohl im Abschnitt B VI der \nAntragsschrift vom 25. April 2001 als auch im Abschnitt II \nNr. 1 bis 8 des Zulassungsantrags werden jedoch lediglich \nvermeintliche (Verwaltungs-) Verfahrensfehler der Schule \ndargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nkommt demgegenüber nur bei etwaigen (prozessualen) \nVerfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts in Betracht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-13/19-b-763-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-13/19-b-763-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301499","retrieved":"2026-07-09 03:26:56.616217+00:00"}}