{"status":"available","doknr":"OLD301511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.6D.A1905.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"6d A 1905/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 9. September 19 in H. geborene \nRuhestandsbeamte besuchte von 1960 bis 1965 die Volksschule \nund anschließend für zwei Jahre das Gymnasium. Nachdem er 1967 \nzur Volksschule zurückgekehrt war, absolvierte er von 1968 bis \n1971 eine Lehre als Verkäufer.\n\n4\n\nAm 4. April 1972 trat er als Polizeiwachtmeister in den \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Vom \nOktober 1974 bis November 1982 wurde er im Posten- und \nStreifendienst verwendet. Anschließend wurde er bis Oktober \n1985 im Einsatztrupp \"Kriminalitätsbekämpfung\" eingesetzt. \nNachdem er bis Ende Juni 1988 erneut im Posten- und \nStreifendienst tätig war, wurde er erneut bis kurz vor seiner \nvorläufigen Dienstenthebung am 6. Oktober 1989 bei dem \nvorgenannten Einsatztrupp verwendet.\n\n5\n\nDer Beamte wurde mehrfach befördert und zuletzt am 5. \nOktober 1979 zum Polizeiobermeister ernannt. Die Rechte eines \nBeamten auf Lebenszeit wurden ihm am 9. September 1980 \nverliehen.\n\n6\n\nMit Ablauf des 30. September 1993 wurde der Beamte wegen \nPolizeidienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand \nversetzt.\n\n7\n\nIn der letzten dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 \nwurden seine Leistungen mit überdurchschnittlich im oberen \nBereich bewertet.\n\n8\n\nDer Ruhestandsbeamte ist seit dem 12. Oktober 1984 in \nzweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist ein Sohn im \nAlter vom 24 Jahren, aus seiner zweiten Ehe eine Tochter im \nAlter von 13 Jahren hervorgegangen.\n\n9\n\nDer Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der \nBesoldungsgruppe A 8 BBesO. Gemäß § 92 der Disziplinarordnung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) werden 1/3 seines \nmonatlichen Ruhegehalts einbehalten. Die \nNettoversorgungsbezüge betragen danach monatlich 1.141,92 DM \nzuzüglich Kindergeld (Stand Mai 2000).\n\n10\n\nDer Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in \nErscheinung getreten.\n\n11\n\nStrafrechtlich wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen \nihn geführt, in denen es nicht zu einer rechtskräftigen \nVerurteilung kam:\n\n12\n\nGegenstand des im Juli 1988 gegen den Beamten eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens 60 Js 463/88 der Staatsanwaltschaft \nF. war der Verdacht folgender Delikte: Betrug, \nUrkundenfälschung, Verwahrungsbruch, Nötigung und Verfolgung \nUnschuldiger. Das Verfahren wurde vom Landgericht F. gegen \nZahlung eines Geldbetrages von 12.000,00 DM nach § 153 a StPO \neingestellt.\n\n13\n\nDa sich im vorgenannten Verfahren Anhaltspunkte dafür \nergeben hatten, dass der Beamte Lohnsteuer und Umsatzsteuer \nhinterzogen haben könnte, wurde ein gesondertes Verfahren \neingeleitet - 301 Js 696/88 StA F. -, das zur Durchführung \nweiterer Ermittlungen dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung Bochum übertragen wurde. Im März 1992 erging \ngegen den Beamten ein Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je \n40,00 DM, gegen den er Einspruch einlegte. In der \nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht F. wurde der \nBeamte zu einer entsprechenden Geldstrafe verurteilt. Nachdem \nder Beamte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hatte, wurde \ndas Verfahren von dem Landgericht F. gemäß § 153 a StPO \ngegen Zahlung eines Betrages von 4.500,00 DM eingestellt.\n\n14\n\nWeitere Ermittlungsverfahren gegen den Beamten - 58 Js \n572/92, 59 Js 147/92 und 59 Js 105/92 jeweils StA F. - \nwurden folgenlos eingestellt.\n\n15\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die \nEinleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999 auf \nweitere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den \nRuhestandsbeamten hingewiesen hat (StA Dortmund: 58 Js 69/98; \nStA F. : 301 Js 337/97, 58 Js 264/98, 31 UJS 58/98, 58 Js \n581/98, 91 Js 1360/98, 301 AR 154/98). Von der Beiziehung \ndieser Akten hat der Senat abgesehen.\n\n16\n\nMit Verfügung vom 3. August 1988 ordnete der \nPolizeipräsident H. die Einleitung von \nVorermittlungen gegen den Beamten an, und zwar wegen des \nVerdachts, ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als \nGeschäftsführer der Firma B. GmbH, eines Kurierdienstes, \nausgeübt zu haben und in privatem Interesse dienstliche \nErmittlungen gegen einen Konkurrenten dieser Firma \ndurchgeführt zu haben. Nach Ausdehnung der Vorwürfe wurde \ndurch Verfügung des Polizeipräsidenten H. vom 5. \nJanuar 1989 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den \nRuhestandsbeamten eingeleitet. Durch weitere Verfügung vom 6. \nOktober 1989 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und die \nEinbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. In der \nFolgezeit änderte sich die Höhe des Einbehalts mehrfach. \nSeitdem der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten \nist, wird aufgrund der Verfügung vom 16. August 1993 ein \nDrittel seines Ruhegehalts einbehalten. Nachdem der Gegenstand \nder Untersuchung mehrfach erweitert wurde und schließlich eine \nBeschränkung erfolgte, wurde dem Beamten unter dem 16. Mai \n1995 Gelegenheit zum Schlussgehör gegeben.\n\n17\n\nAm 27. September 1996 stellte der Ruhestandsbeamte den \nAntrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 65 Abs. 1 \nDO NW. Mit Beschluss vom 18. April 1997 verpflichtete die \nDisziplinarkammer die Einleitungsbehörde, innerhalb von sechs \nMonaten nach Rechtskraft des Beschlusses die \nAnschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren \neinzustellen.\n\n18\n\nDie Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde ist am \n18. Dezember 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangen.\n\n19\n\nNachdem das Disziplinarverfahren in der Hauptverhandlung \nvor der Disziplinarkammer gemäß § 15 b DO NW mit Zustimmung \ndes Vertreters der Einleitungsbehörde beschränkt worden ist, \nwird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen zu haben, dass er \nin H. \n\n20\n\n1. in der Zeit vom 6. Mai 1988 bis 29. Juli 1988 ohne \nGenehmigung eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma \nB. GmbH ausübte und\n\n21\n\n2. in der Zeit vom 30. Juli 1988 bis Anfang November 1988 \ndiese Tätigkeit fortsetzte, obgleich ihm durch Verfügung des \nPolizeipräsidenten H. vom 29. Juli 1988 die \nAusübung jeglicher Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH \nverboten und er aufgefordert worden war, seinen Vertrag als \nGeschäftsführer innerhalb von zwei Wochen aufzulösen.\n\n22\n\nDie Disziplinarkammer hat dem Beamten durch das \nangefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt \naberkannt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n23\n\n„Am 17. März 1987 erteilte der Polizeipräsident \nH. dem Ruhestandsbeamten auf seinen Antrag hin \ndie Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im \nGewerbebetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nT. und X. in H. . Das \nUnternehmen, das u. a. von der Ehefrau des \nRuhestandsbeamten B. X. betrieben wurde, \nhatte einen Kurierdienst für Arzneimittel zum Gegenstand. \nDie Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Rahmen eines vom \nRuhestandsbeamten angestrebten (richtig: angestrengten) \nKlageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. \n- 1 K 3846/86 - erteilt wurde, bezog sich auf \nuntergeordnete Tätigkeiten, wie die visuelle Überprüfung \nvon Kraftfahrzeugen auf Mängel, das Einspringen im Büro, \ndie gelegentliche Führung von Geschäftsgesprächen mit \nKunden, und erstreckte sich auf einen Arbeitsumfang von \nsieben Stunden pro Monat. \n \nNachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. \nund X. am 15. August 1987 abgemeldet worden war, \ngründete die Ehefrau des Ruhestandsbeamten die Firma \nB. B. -U. -Q. -\nL. GmbH, die am 6. Mai 1988 in das \nHandelsregister des Amtsgerichts H. \neingetragen wurde. Gegenstand dieses Unternehmens war die \nDurchführung von Mietwagenfahrten, Kleintransporten mit \nPersonenkraftwagen und Flughafenzubringerfahrten. Als \nGeschäftsführer der Firma B. GmbH fungierten der \nRuhestandsbeamte und seine Ehefrau, wobei auch beide \nentsprechend ins Handelsregister eingetragen wurden. \n \nIn der Folgezeit führte der Ruhestandsbeamte, ohne um die \nGenehmigung der nunmehr von ihm ausgeübten Nebentätigkeit \nnachzusuchen, zusammen mit seiner Ehefrau die Geschäfte \ndes Unternehmens, das 1988 einen Jahresnettoumsatz von ca. \n900.000,00 DM erwirtschaftete. \n \nAls der Dienstvorgesetzte des Ruhestandsbeamten hiervon \nerfuhr, widerrief er mit schriftlicher Verfügung vom 29. \nJuli 1988 - dem Ruhestandsbeamten am selben Tage \nzugestellt - die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 17. März \n1987. Zugleich untersagte er dem Ruhestandsbeamten die \nAusübung jeder Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH \nund forderte ihn auf, seinen Vertrag als Geschäftsführer \ninnerhalb von zwei Wochen aufzulösen. \n \nDie vom Ruhestandsbeamten gegen die mit der Verfügung \nverbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragte \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs vom 2. August 1988 wurde durch Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 1988 - \n1 L 1103/88 - abgelehnt. Die gegen den Beschluß eingelegte \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - 6 B 2874/88 - am 22. Dezember 1998 \n(richtig: 1988) zurück. \n \nUngeachtet des Bescheids vom 29. Juli 1988 setzte der \nRuhestandsbeamte, gegen den am 3. August 1988 wegen der \nungenehmigten Nebentätigkeit auch Vorermittlungen \neingeleitet wurden, seine Tätigkeit als Geschäftsführer \nder Firma B. GmbH bis Anfang November 1988 fort; \nseine Eintragung als Geschäftsführer wurde am 2. November \n1988 im Handelsregister gelöscht. \n \nDurch die vom Ruhestandsbeamten ausgeübte Nebentätigkeit \nfür die Firma B. GmbH, die sich ab dem 1. Januar 1989 \nnur noch mit Kleintransporten im Arzneimittelkurierdienst \nbefaßte, wurde die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht \nbeeinträchtigt.\"\n\n24\n\nWeiter hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sich der \nRuhestandsbeamte zur Erklärung seines von ihm eingeräumten \nVerhaltens wie folgt eingelassen habe:\n\n25\n\nIm Jahre 1988 habe sich die Firma B. GmbH in einer \nNotlage befunden, da seine Ehefrau die Prüfung vor der \nIndustrie- und Handelskammer in Münster nicht bestanden gehabt \nund damit nur er über die erforderliche Konzession für die \nQ. verfügt habe. Um das Gewerbe nicht \naufgeben zu müssen, sei er deshalb trotz des Verbots vom 29. \nJuli 1988 weiter für die Firma B. GmbH als \nGeschäftsführer tätig gewesen. Eine Auflösung des \nGeschäftsführervertrages innerhalb von zwei Wochen sei auch \npraktisch nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei durch die \nvon ihm ausgeübte Nebentätigkeit, von der er gewußt habe, daß \nsie genehmigungspflichtig war, dem Dienstherrn kein Schaden \nentstanden. Vielmehr habe sich seine Dienststelle in den \nJahren 1988 bis 1993 in zahlreichen Fällen ohne Gegenleistung \nFahrzeuge der Firma B. GmbH zum Zwecke der Observation \nund für andere Einsätze beschafft. Zudem seien von der Firma \nB. GmbH Kaufgeld bzw. Vorzeigegeld für diverse Einsätze \nsowie Ausrüstungsgegenstände zur Tarnung von Zivilfahrzeugen \nzur Verfügung gestellt worden. Insoweit habe sich die Behörde \nwidersprüchlich verhalten, was bei ihm zu der Überzeugung \ngeführt habe, daß Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht \nnicht so bedeutend seien, wenn der Dienst dadurch nicht \nbeeinträchtigt werde.\n\n26\n\nNach Auffassung der Disziplinarkammer vermögen diese \nEinlassungen den Ruhestandsbeamten nicht zu entlasten, wozu \nsie Folgendes ausführt:\n\n27\n\nSoweit sich der Ruhestandsbeamte auf eine Notlage der Firma \nB. GmbH berufe, wäre sie durch die Hinzuziehung eines \nanderen Geschäftsführers mit entsprechender Konzession - \ngegebenenfalls unter Hinnahme finanzieller Einbußen - oder \ndurch die später ohnehin erfolgte Aufgabe des Geschäftszweigs \nQ. zu lösen gewesen. Auch habe der \nRuhestandsbeamte den der Geschäftsführerbestellung zugrunde \nliegenden Dienstvertrag jederzeit aus wichtigem Grunde \nkündigen können. Jedenfalls habe es diesbezüglich keinesfalls \neines Zeitraums von mehreren Monaten bedurft. Ebensowenig \nlasse das vom Ruhestandsbeamten als widersprüchlich gewertete \nVerhalten der Behörde, dessen tatsächliche Anknüpfungspunkte \ndie Kammer als wahr unterstelle, die Pflichtwidrigkeit seines \nHandelns entfallen; denn zum einen sei nicht die \nGeschäftstätigkeit der Firma B. GmbH als solche, sondern \nnur die Beschäftigung des Ruhestandsbeamten bei dieser Firma \ndisziplinarrechtlich relevant. Zum anderen sei nicht \nauszuschließen, dass die örtliche Dienststellenleitung mangels \nentsprechender Information nichts von der fehlenden \nNebentätigkeitsgenehmigung bzw. dem ausdrücklichen Verbot vom \n29. Juli 1988 gewusst habe. Insoweit habe der Ruhestandsbeamte \naus der Nutzung der Firma B. GmbH zu polizeilichen \nAufgaben nicht den Schluß auf eine etwaige Geringfügigkeit \nseines Fehlverhaltens ziehen können.\n\n28\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm \nobliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein \nDienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW begangen \nhabe. Gemäß § 57 S. 1 LBG NW habe sich der Beamte mit voller \nHingabe seinem Beruf zu widmen. Nach § 57 S. 3 LBG NW müsse \nsein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf \nerfordere. Schließlich sei er gemäß § 58 S. 2 LBG NW \nverpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen \nAnordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu \nbefolgen.\n\n29\n\nDiese Pflichten habe der Ruhestandsbeamte mehrfach in \nschwerwiegender Weise verletzt. So habe er durch die \nmonatelange Ausübung seiner von der Nebentätigkeitsgenehmigung \nvom 17. März 1987 nicht erfassten, damit ungenehmigten und \nauch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit als \nGeschäftsführer einer Firma mit nicht unerheblichem \nJahresumsatz vorsätzlich seine Pflicht zur vollen Hingabe an \nden Beruf verletzt. Der Beamte habe seine Arbeitskraft \ngrundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu \nwidmen. Die Anzeige- und Genehmigungspflicht von nicht \ndienstlich veranlassten Nebentätigkeiten solle dabei nicht nur \nden Anspruch des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf eine \nvollwertige Arbeitsleistung des Beamten, die auch angemessene \nRegenerationszeiten voraussetze, sicherstellen, sondern \ndarüber hinaus auch garantieren, dass der Beamte sein Amt \npflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter \nLoyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnehmen \nkönne. Vor diesem Hintergrund sei es nur von untergeordneter \nBedeutung, dass der Ruhestandsbeamte seine Dienstpflichten in \ndem maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht vernachlässigt \nhabe. Darüber hinaus habe er vorsätzlich gegen seine \nWohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen, wobei sich die \nIntensität seiner Gehorsamsverweigerung durch die Fortsetzung \nseiner Nebentätigkeit unter bewusster Missachtung des \nausdrücklichen Verbots vom 29. Juli 1988 steigere.\n\n30\n\nDas Dienstvergehen erfordere die Aberkennung des \nRuhegehalts. Habe ein Beamter durch ein Dienstvergehen das \nAnsehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren oder \nsei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn \nendgültig und unheilbar zerstört, so sei das Beamtenverhältnis \nzu lösen. Hier habe der Ruhestandsbeamte über einen längeren \nZeitraum eine qualifizierte Nebentätigkeit ohne Genehmigung \nausgeübt und dabei trotz eingeleiteter Vorermittlungen \nmonatelang die ausdrückliche Anordnung seines \nDienstvorgesetzten bewusst missachtet. Insbesondere durch die \nhartnäckige Verletzung der Gehorsamspflicht habe er das \nunabdingbare Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig \nzerstört, was bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem \nDienst zur Folge hätte. Dies gelte auch, wenn mildernd \nberücksichtigt werde, dass der nicht vorbelastete \nRuhestandsbeamte geständig sei und seine dienstlichen \nLeistungen positiv beurteilt worden seien. Außergewöhnliche \nMilderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe \ndie Verfahrensdauer und die Regelung des Art. 6 der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht \nentgegen. Da nach der Zurruhesetzung des Beamten an die Stelle \neiner Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des \nRuhegehalts trete, sei auf diese Maßnahme erkannt worden.\n\n31\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß \nbeschränkte Berufung des Beamten. Er ist der Auffassung, dass \nes sich bei der ausgesprochenen Aberkennung des Ruhegehalts um \neine übersetzte Maßnahme handele. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei eine ungenehmigte Nebentätigkeit \ndisziplinarrechtlich im Rahmen des förmlichen Verfahrens nur \nvon Bedeutung, wenn sie nicht auf einen kurzen Zeitraum \nbeschränkt sei. Bei dem hier maßgeblichen Zeitraum von einem \nhalben Jahr handele es sich um einen kurzen Zeitraum im Sinne \nder Rechtsprechung. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei \ndie gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme nicht angemessen. \nZwar sei es richtig, dass ein Beamter seine Arbeitskraft voll \ndem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen habe. Die \nDisziplinarkammer habe jedoch zu seinen Gunsten nicht \nhinreichend gewichtet, dass er dem Dienstherrn keinen Schaden \nzugefügt und im gesamten von der Anschuldigung erfassten \nZeitraum in seinem dienstlichen Einsatz nicht nachgelassen \nhabe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er \nüberobligationsmäßig gehandelt habe, indem er der Behörde \nFahrzeuge der Firma B. GmbH, Ausrüstungsgegenstände zur \nTarnung von Zivilfahrzeugen sowie Kaufgeld und Vorzeigegeld \nzur Verfügung gestellt habe und damit ausschließlich wegen der \nvon ihm ausgeübten Nebentätigkeit in der Lage gewesen sei, dem \nDienstherrn bei der Erledigung seiner Aufgaben zu helfen. \nSoweit in diesem Zusammenhang von der Disziplinarkammer \nausgeführt worden sei, es sei nicht auszuschließen, dass die \nörtliche Dienststellenleitung nichts von der fehlenden \nNebentätigkeitsgenehmigung bzw. dem ausdrücklichen Verbot vom \n29. Juli 1988 gewusst habe, sei dies eine nach dem Grundsatz \n„in dubio pro reo\" unzulässige Vermutung. Selbst wenn dies \naber so wäre, ändere sich nichts daran, dass sich die \nNebentätigkeit mit dem Amt habe vereinbaren lassen. Außerdem \nhabe er damit auch gezeigt, dass er sein Amt trotz der \nNebentätigkeit pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und \nloyal gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrgenommen habe. \nWas den Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht \nbetreffe, sei davon auszugehen, dass formale Verstöße als \nrelativ gering einzustufen seien. Sollte es sich um ein \nVersagen im Kernbereich der Amtspflichten handeln, so sei \nnicht der Ungehorsam der Dienstvergehenstatbestand, sondern \nder Verstoß gegen die auch ohne besondere Weisung geschuldete \nPflicht zum vollen dienstlichen Einsatz und zur qualifizierten \nArbeitsweise. Diese Pflicht sei aber gerade nicht verletzt \nworden, da - wovon auch die Disziplinarkammer ausgehe - die \nErfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigt gewesen \nsei. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich in \nder „Zwickmühle\" gesehen habe, bei einer Befolgung des Gebots \ndie Firma „den Bach runtergehen zu lassen\". Insofern sei es \nihm tatsächlich unmöglich gewesen, der Verfügung des \nPolizeipräsidenten H. vom 29. Juli 1988 zu folgen. \nDarüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um die \nFirma seiner Frau gehandelt habe. Des Weiteren sei auch die \nErwägung des Gerichts, dass ein anderer Geschäftsführer mit \nentsprechender Konzession hätte hinzugezogen werden können, \nnicht nachvollziehbar, weil es nicht möglich gewesen sei, \neinen solchen Geschäftsführer zu finden.\n\n32\n\nDer Beamte beantragt,\n\n33\n\nunter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer auf \neine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n34\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n36\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass der \nBeamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDie zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten ist nicht \nbegründet. Die Disziplinarkammer hat ihm zu Recht das \nRuhegehalt aberkannt.\n\n39\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher \nsind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des \nVerhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das \nRechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen \nsind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu \nüberprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, \nwelche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten \nDienstvergehens angemessen ist.\n\n40\n\nHiernach steht fest, dass der Beamte ein \ndisziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen \nnach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW begangen hat, indem er in der \nZeit vom 6. Mai 1988 bis 29. Juli 1988 ohne Genehmigung eine \nNebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH \nausübte und in der Zeit vom 30. Juli 1988 bis Anfang November \n1988 diese Tätigkeit fortsetzte, obgleich ihm durch die für \nsofort vollziehbar erklärte Verfügung des Polizeipräsidenten \nH. vom 29. Juli 1988 die Ausübung jeglicher \nNebentätigkeit für die Firma B. GmbH verboten und er \naufgefordert worden war, seinen Vertrag als Geschäftsführer \ninnerhalb von zwei Wochen aufzulösen. Durch dieses Verhalten \nhat der Beamte gegen das Gebot verstoßen, sich mit voller \nHingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 S. 1 LGB NW). Zugleich \nist er damit nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht \ngeworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. 3 LBG NW). \nSchließlich hat er auch gegen die Verpflichtung verstoßen, die \nvon seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen (§ \n58 S. 2 LBG NW). Die Verletzung der Gehorsamspflicht wird hier \nnicht durch die anderen Pflichtverletzungen konsumiert. \nVielmehr ist ihr jedenfalls deshalb ein eigenständiges \nerhebliches Gewicht beizumessen, weil gerade die Frage des \nsofortigen Vollzuges der Untersagungsverfügung vom 29. Juli \n1988 Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, \ndas in beiden Instanzen zu Lasten des Beamten ausgegangen \nist.\n\n41\n\nDas festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur \nAberkennung des Ruhegehalts.\n\n42\n\nIn einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis \nwie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als \nin einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich \numfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner \nPflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft \ngrundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu \nwidmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und \nAlters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen \nLebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. \nAngesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das \nInteresse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und \nEntscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch \neine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine \ngeistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes \nnutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in \nihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch \nanderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten \nDienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in \nihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß \nunparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität \ngegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der \nAnschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte \nvermieden wird. Schuldhafte Missachtung dieser Interessen ist \ndisziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, \nzumal auch die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von \nBeamten sehr kritisch eingestellt ist.\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - \n1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE \n86, 370)\n\n44\n\nDas Dienstvergehen des Beamten macht nach den Umständen des \nEinzelfalles die Aberkennung des Ruhegehalts unausweichlich. \nDas Vertrauen des Dienstherrn zu diesem Beamten ist zerstört. \nSein Ansehen in der Öffentlichkeit ist in einem Maße \nbeschädigt, das eine Aufrechterhaltung des \nBeamtenverhältnisses ausschließt.\n\n45\n\nDer Beamte hat über einen erheblichen Zeitraum, und zwar \nüber mehrere Monate hinweg, gegen seine Pflicht verstoßen, \nsich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Durch die \nNebentätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH wurde er \nin erheblicher Weise in Anspruch genommen. Dies ist daraus zu \nentnehmen, dass es sich um einen Betrieb mit umfangreicher \nGeschäftstätigkeit handelte. Das Unternehmen befasste sich mit \nder Durchführung von Mietwagenfahrten, \nFlughafenzubringerfahrten und Kleintransporten mit \nPersonenkraftwagen. Der Jahresumsatz betrug über 900.000,00 \nDM. Zur Größe des Fuhrparks hat der bis zum 24. Juli 1988 in \ndem Betrieb tätige Mitarbeiter F. im \nErmittlungsverfahren 60 Js 463/88 der Staatsanwaltschaft \nF. ausgeführt, dass er die Zahl der in dem Betrieb \neingesetzten Kraftfahrzeuge auf ca. 25 schätze, darunter ein \nTaxi, zwei konzessionierte Mietwagen, zwei Busse - 14 Sitzer -\n, ein Bus - 8 Sitzer - sowie einige Fahrzeuge im sogenannten \nGelegenheitsverkehr. Zum Umfang der Tätigkeit des Beamten hat \ner ausgesagt, dass der Beamte alleiniger Chef gewesen sei und \nauch alle Anordnungen in der Firma getroffen habe; er sei auch \nstets mit gefahren oder habe Dienst in der Zentrale \nverrichtet; der Beamte sei jeden Tag in den Firmenräumen \ngewesen; er habe auch dann in der Firma gearbeitet, wenn er \nkrank geschrieben gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Aussage, die im Rahmen einer Vernehmung als \nBeschuldigter erfolgte, bestehen nicht, zumal die Bekundung \nmit den Aussagen zahlreicher Zeugen im wesentlichen \nübereinstimmt.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Beamten ist nicht davon \nauszugehen, dass der hier in Rede stehende Zeitraum von etwa \neinem halben Jahr unerheblich ist. Insbesondere handelt es \nsich hier nicht nur um einen bloß formalen Verstoß der \nungenehmigten Ausübung einer an sich genehmigungsfähigen \nTätigkeit. Vielmehr wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die \noffensichtlich von der zunächst vorhandenen Genehmigung nicht \ngedeckt war und zudem sogar trotz konkreter Untersagung \nweitergeführt wurde. Dass sich - nach den Feststellungen der \nDisziplinarkammer, an die der Senat gebunden ist - konkrete \nBeeinträchtigungen für die Dienstausübung nicht ergaben, lässt \ndie Pflichtverletzung weder entfallen noch in einem \nentscheidend milderen Licht erscheinen. Denn maßgeblich ist \ndie - hier gegebene - generelle Eignung der Nebentätigkeit, \ndie Dienstausübung zu beeinträchtigen,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1992 - 1 D 2.91 - Dok. Ber. B, 1992, \n147, 149,\n\n48\n\nwas unter anderem auch deshalb der Fall ist, weil mit der \nAusübung der Nebentätigkeit Regenerationsmöglichkeiten des \nBeamten erheblich eingeschränkt wurden.\n\n49\n\nEs kommt hinzu, dass der monatelange Pflichtenverstoß \nvorsätzlich erfolgte. Insbesondere die Fortsetzung der \nNebentätigkeit nach der Untersagung durch den \nPolizeipräsidenten H. vom 29. Juni 1988 \nverdeutlicht die hartnäckige Uneinsichtigkeit des Beamten. \nDessen Pflichtwidrigkeit erhält zudem ein besonderes Gewicht \ndadurch, dass selbst die zwischenzeitliche Einleitung \ndisziplinarischer Vorermittlungen sowie die vom \nVerwaltungsgericht bestätigte Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Untersagung der Nebentätigkeit den Beamten \nnicht veranlasste, seine unerlaubte Nebentätigkeit \nunverzüglich einzustellen.\n\n50\n\nGerade durch die vorsätzliche Missachtung der Verfügung des \nPolizeipräsidenten trotz Einleitung disziplinarischer \nVorermittlungen und gerichtlicher Bestätigung der sofortigen \nVollziehung hat der Beamte das Vertrauensverhältnis zum \nDienstherrn endgültig zerrüttet. Für die Kollegen des Beamten \nund die Öffentlichkeit musste der Eindruck entstehen, dass \nsich der Beamte über Anordnungen seines Dienstvorgesetzten und \nselbst über gerichtliche Entscheidungen hinwegsetzte, während \nder Polizeipräsident trotz gerichtlicher Bestätigung seiner \nAnordnung faktisch nicht in der Lage war, den Beamten davon \nabzuhalten, dessen privates wirtschaftliches Interesse an \nseiner lukrativen Nebentätigkeit über die Pflicht zur \nBefolgung dienstlicher Anordnungen zu stellen. Auf diese Weise \nhat der Beamte die Autorität des Dienstherrn massiv \nuntergraben und das Ansehen des öffentlichen Dienstes, welches \nbei massiven Verstößen gegen ein Nebentätigkeitsverbot \nbesonders leidet, erheblich geschädigt.\n\n51\n\nDass der Beamte nicht in der Lage gewesen sein will, sein \nGeschäftsführerverhältnis binnen zwei Wochen zu beenden, \nvermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Der Beamte \nverkennt insoweit, dass es nicht Obliegenheit des Dienstherrn \nwar, Rücksicht auf die Eigenarten seiner nicht genehmigten \nNebentätigkeit zu nehmen. Vielmehr wäre es Sache des Beamten \ngewesen, sein Verhalten so einzurichten, dass es nicht zu \ndiesen geltend gemachten Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch \nder Umstand, dass es sich um den Betrieb seiner Frau handelte, \nkommt kein solches Gewicht zu, dass eine mildere Maßnahme \ngerechtfertigt wäre.\n\n52\n\nSchließlich rechtfertigen auch die überdurchschnittlichen \nLeistungen des unvorbelasteten Beamten, sein Geständnis und \nder Umstand, dass er für die Dienststelle Fahrzeuge und \nVorzeigegeld zur Verfügung gestellt hat, nicht die Annahme, \ndass das Vertrauen des Dienstherrn in ihn als noch nicht \nrestlos zerstört anzusehen ist. Ohne entscheidende Bedeutung \nfür die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem der \nUmstand, ob der örtlichen Dienststelle das Fehlen der \nNebentätigkeitsgenehmigung sowie die ausdrückliche Untersagung \nder Nebentätigkeit vom 29. Juli 1988 bekannt war.\n\n53\n\nBei einem aktiven Beamten müsste das Fehlverhalten zu einer \nEntfernung aus dem Dienst führen. Da der frühere Beamte \nzwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, kommt bei ihm \nnur die Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht (§§ 5 Abs. 2, \n12 Abs. 2 DO NW).\n\n54\n\nZutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, \ndass eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens \nallenfalls Auswirkungen bei unterhalb der Höchstmaßnahme \nliegenden Disziplinarmaßnahmen haben könnte. Art. 6 Abs. 1 S. \n1 EMRK ist auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht \nanwendbar.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 \n- 1 D 69.88 -; OVG NW, Urteil vom 17. August \n1999 - 6d A 910/98.O -; Urteil vom 15. \nSeptember 1998 - 6d A 3422/97.O -, RiA 2000, \n41, 42.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 S. 1 DO \nNW.\n\n57\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 \nDO NW).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/6d-a-1905-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/6d-a-1905-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301511","retrieved":"2026-07-09 03:26:57.595025+00:00"}}