{"status":"available","doknr":"OLD301510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.20A2733.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"20 A 2733/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 8.000,-- DM. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe \nfür die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils hervor (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Mit seinen Ausführungen zum Sammeln des Abwassers \nin der vorhandenen Abwassersammelgrube und zu dessen \nanschließender Entsorgung stellt der Kläger das Bestehen einer \nGefahr für die öffentliche Sicherheit wegen nicht erlaubten \nEinleitens von Abwasser in das Grundwasser nicht annähernd in \nFrage. Zum einen gelangt das Abwasser nach eigenen Angaben des \nKlägers lediglich \"zum größten Teil\" in die Sammelgrube. Zum \nanderen übergeht der Kläger, dass dem erstinstanzlichen Urteil \nzufolge nur das Toilettenabwasser der Sammelgrube zugeführt \nund sodann entsorgt wird, während das sonstige Abwasser einem \nGraben zufließt und dort versickert. Ein inhaltlicher \nZusammenhang zwischen dem Abwasser, das in den Graben gelangt, \nwas als Einleiten des Abwassers in das Grundwasser zu \nverstehen ist, und dem Volumen der für die Aufnahme des \nToilettenabwassers bestimmten Sammelgrube sowie der gesunkenen \nAnzahl der Bewohner des Grundstücks ist vom Kläger nicht \ndargetan worden. Ohne technische Maßnahmen, durch die u.a. \nauch das Waschabwasser der Sammelgrube zugeleitet wird, bleibt \nes insoweit bei dem bisherigen Zustand. Ziel und \nRegelungsgegenstand der Ordnungsverfügung ist es gerade \nsicherzustellen, dass kein Abwasser in das Grundwasser \neingeleitet wird. Das verlangt mehr als das Sammeln und \nEntsorgen des \"größten Teils\" des insgesamt anfallenden \nAbwassers. Die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen \nbestimmt die Menge des Abwasseranfalls und demzufolge die \nGröße einer als Abhilfemöglichkeit zu erwägenden \nAbwassersammelgrube; Vorgaben enthält die Ordnungsverfügung in \ndieser Richtung jedoch nicht.\n\n4\n\nEine \"biologische Nachreinigung\" des Abwassers in einer \n\"Wurzelanlage\" wird vom Kläger nur als eine Möglichkeit der \nAbwasserbehandlung angesprochen, ohne dass für die \nRealisierung dieser Möglichkeit greifbare Anhaltspunkte \nangeführt würden. Tatsächlich wird das Toilettenabwasser \n- sofern die Sammelgrube dicht ist - abgefahren und versickert \ndas übrige Abwasser in einem Graben. Dass die \nAbwassersammelgrube dicht ist, behauptet der Kläger sinngemäß. \nUmstände, aufgrund deren der Graben als eine dem aktuellen \nAbwasserreinigungsstandard genügende Pflanzenkläranlage \nbetrachtet werden könnte, sind - unabhängig vom Problem einer \ngegebenenfalls erforderlichen Vorbehandlung des Abwassers - \nnicht im Ansatz dargelegt worden. Sollte der Kläger von der \nMöglichkeit Gebrauch machen wollen, das Abwasser mittels einer \n- näher zu bestimmenden - \"Wurzelanlage\" zu reinigen, wird ihm \ndas durch das Unterlassungsgebot vorbehaltlich der Erfüllung \nder Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik (§ 7 a WHG) nicht verwehrt; die Ordnungsverfügung \nsieht alle Typen von Abwasserbehandlungsanlagen, die dem Stand \nder Technik entsprechen, als prinzipiell geeignete \nAbhilfemaßnahmen an.\n\n5\n\nDie behauptete mündliche Ablehnung der Genehmigung einer \nabflusslosen Sammelgrube anlässlich des Bußgeldverfahrens im \nJahre 1998 ist nach der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zeitlich und inhaltlich überholt. Das \nleuchtet angesichts der abweichenden Regelungsgehalte der \nnunmehr streitigen Ordnungsverfügung und der inzwischen \ngegenstandslosen, während des Bußgeldverfahrens geltenden \nOrdnungsverfügung vom 22. Mai 1998 ohne weiteres ein. \nGesichtspunkte, die der vom Verwaltungsgericht gezogenen \nSchlussfolgerung trotzdem nachvollziehbar entgegenstehen \nkönnten, verdeutlicht der Kläger nicht. \n\n6\n\nDas vorliegend angefochtene Unterlassungsgebot überlässt \ndem Kläger die Wahl zwischen den denkbaren rechtmäßigen \nMitteln zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes der \nAbwasserbeseitigung; verbindlich vorgegeben wird dem Kläger \nlediglich, dass die Einleitung unzureichend gereinigten \nAbwassers zu unterlassen ist. Daher verfehlt die Kritik des \nKlägers an der Genehmigungsfähigkeit einer Kleinkläranlage den \nRegelungsgehalt der Ordnungsverfügung. Außerdem ist aus der \nvorgetragenen Nähe eines \"Katastrophenschutzbrunnens\", für \ndessen rechtmäßiges Vorhandensein und dessen Einbeziehung in \nbehördliche Schutzvorkehrungen nichts Konkretes angeführt ist, \nkeine Rechtfertigung herzuleiten, das Abwasser in der \nbisherigen Form - ohne zureichende Vorreinigung - in das \nGrundwasser einzuleiten. Dahinstehen kann dabei, ob das vom \nKläger angesprochene Regelwerk sich überhaupt über die \nSanierung von Abwasserverhältnissen verhält, die dadurch \ngekennzeichnet sind, dass in der Nähe eines \nTrinkwasserbrunnens nicht bzw. nur unzulänglich gereinigtes \nAbwasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Jedenfalls hat \nder Kläger weder verdeutlicht, dass behördlicherseits die \nEinhaltung etwaiger Vorgaben des Regelwerkes verlangt wird, \nnoch hat er einen Anhaltspunkt dafür benannt, dass er eine \nsubjektive Rechtsposition hinsichtlich des Schutzes des \nBrunnens inne hat.\n\n7\n\nDem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der \ngemeindlichen Kanalisation kann der Kläger frühestens \nunterliegen, wenn sein Grundstück an die betriebsbereite \nöffentliche Kanalisation angeschlossen ist bzw. angeschlossen \nwerden kann. Das ist gegenwärtig noch nicht der Fall, weil \nbislang allenfalls Vorarbeiten für die Erstellung des \nöffentlichen Kanalisationsnetzes durchgeführt werden. Der \nKläger selbst hat bis zum Wirksamwerden des Anschluss- und \nBenutzungszwanges für eine rechtmäßige Beseitigung des \nAbwassers zu sorgen (§ 53 a LWG). \n\n8\n\nDass nach den Angaben des Klägers der Anschluss seines \nGrundstücks an die noch zu erstellende gemeindliche \nKanalisation bis zum Jahre 2002 erfolgen soll, hat das \nVerwaltungsgericht ausdrücklich im Rahmen der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit der verfügten Regelung berücksichtigt (UA \nS. 9). Seine Einschätzung, der Kanalanschluss sei (\"zumal\") im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zeitlich nicht \nabsehbar gewesen, bringt ersichtlich zum Ausdruck, dass bei \nErlass des Widerspruchsbescheides der Zeitpunkt des \nKanalanschlusses des Grundstücks nicht verbindlich festgelegt \nwar und nur anhand bekannter Tatsachen sowie Planungen \nprognostiziert werden konnte, was naturgemäß mit \nUngewissheiten verbunden war. Zu bedenken ist insoweit, dass \ndie betriebsfertige Herstellung des Kanalanschlusses den \nAbschluss der Kanalbauarbeiten voraussetzt, dass der genaue \nAblauf und Fortgang der Arbeiten nicht bekannt war und dass \ndie Gemeinde B. S. noch in einem über ein Gespräch \nmit dem Kläger gefertigten Aktenvermerk vom 10. März 2000 \neinen Anschluss des Grundstücks erst \"bis zum Jahre 2005 nach \ndem Abwasserbeseitigungskonzept\" in Aussicht gestellt hatte. \nSelbst wenn man aber davon ausgeht, dass mit einem \nKanalanschluss des Grundstücks noch im Jahre 2002 entweder \nschon bei Erlass des Widerspruchsbescheides hinlänglich \nverlässlich zu rechnen war oder zumindest gegenwärtig aufgrund \nder Auskunft der Gemeinde B. S. vom 12. Juni 2001 \nzu rechnen ist, führt dies allenfalls zu einem Mangel in der \nBegründung des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber zu \nernstlichen Zweifeln daran, dass das Verwaltungsgericht das \nRechtsschutzbegehren des Klägers im Ergebnis zutreffend \nbeschieden hat. Dabei mag man zu Gunsten des Klägers annehmen, \ndass die sich aus der Auskunft der Gemeinde B. S. \nergebende Veränderung der bisher bekannten Umstände im Rahmen \nder Prüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nentscheidungserheblich ist. Denn die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit des verfügten \nUnterlassungsgebotes werden auch dann nicht durchgreifend \nerschüttert, wenn im Einklang mit der Auskunft vom 12. Juni \n2001 eingestellt wird, dass der Bereich, in dem sich das \nWohngrundstück des Klägers befindet, bis Ende 2002 mit einer \ngemeindlichen Kanalisation ausgestattet sein wird, und wenn \nman gleichzeitig unterstellt, dass ab diesem Zeitpunkt der \nKläger das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in vollem \nUmfang der Kanalisation zuleitet oder er jedenfalls dem \nAnschluss- und Benutzungszwang unterworfen ist; dass der \nKanalanschluss des Grundstücks schon wesentlich früher, also \nnoch im Jahre 2001 (\"bis zum Jahre 2002\") oder zu Beginn bzw. \nzur Mitte des Jahres 2002 ansteht, wird weder durch die \nAuskunft vom 12. Juni 2001 noch anderweitig gestützt noch auch \nnur vom Kläger substantiiert vorgebracht. Der Kläger hat nicht \nanhand nachprüfbarer Tatsachen dargelegt, dass ihm in \nAnbetracht dieser Verhältnisse übermäßige Nachteile drohen, \nwenn er jetzt die mit der Ordnungsverfügung beanstandete \nEinleitung unzureichend gereinigten Abwassers in das \nGrundwasser einstellt; das versteht sich auch keineswegs von \nselbst. Auf Seiten des Klägers ist insoweit die ihn bei einer \nBefolgung des Unterlassungsgebotes durch Realisierung von \nrechtmäßigen Abhilfemaßnahmen treffende finanzielle Belastung \nzu berücksichtigen. Ob diese Belastung außer Verhältnis zu dem \nmit der Ordnungsverfügung zu bewirkenden Erfolg steht, hängt \nu.a. von der Höhe der entstehenden Kosten ab. Der Zeitabstand \nbis zur Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit an eine \nöffentliche Kanalisation ist ein weiterer, im Rahmen der \ngebotenen Würdigung aller konkreten Gegebenheiten zu \nwürdigender Faktor; er ist unter dem Blickwinkel der \nZumutbarkeit von Zwischenlösungen nicht schematisch festgelegt \nund bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen \nEinzelfalles. \n\n9\n\nVgl. Senatsurteil vom 12. Dezember \n1996 - 20 A 7551/95 -; ständige \nRechtsprechung des Senats.\n\n10\n\nDementsprechend reicht der derzeit auf etwa 1 ½ Jahre zu \nveranschlagende Zeitraum bis zum Bestehen der Möglichkeit des \nKanalanschlusses als solcher nicht aus, um die mit der \nOrdnungsverfügung verfügte Beendigung der rechtswidrigen \nAbwasserverhältnisse als übermäßig hart einstufen zu können. \nWeiteres hat der Kläger aber nicht substantiiert deutlich \ngemacht. Er ist insbesondere nicht ansatzweise auf die \nrealistischerweise zu erwartenden Kosten des vollständigen \nSammelns und Entsorgens des anfallenden Abwassers eingegangen. \nWenn es zutrifft, dass - was der Kläger behauptet - \"so gut \nwie kein\" unzureichend gereinigtes Abwasser in das Grundwasser \neingeleitet wird, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass das \nSammeln und Entsorgen auch der verbleibenden Restmenge mit \nerheblichen Aufwendungen einhergeht. Wenn hingegen nicht \nunbeträchtliche Mengen u.a. an Waschabwasser in dem Graben \nversickern sollten, dürften zwar die dem Kläger bei einer \nUmsetzung der Ordnungsverfügung entstehenden Kosten höher \nanzusetzen sein. Jedoch fällt dann auch der Verstoß gegen das \nWasserrecht stärker ins Gewicht. Es steht außer Zweifel, dass \neine Abwassersammelgrube als kurzfristig realisierbare \nÜbergangslösung grundsätzlich tauglich ist und je nach \nArbeitsaufwand gegebenenfalls nur Kosten in einer durchaus \nüberschaubaren und zumutbaren Größenordnung verursacht. \n\n11\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind mit dem Vorbringen \ndes Klägers, der in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf \nseine Ausführungen zu vermeintlichen ernstlichen Zweifeln \nzurückgreift, nach dem Vorstehenden nicht dargelegt. \n\n12\n\nEine konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Frage (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu \nentnehmen. Zum einen legt der Kläger seiner Fragestellung \nnicht den konkreten Regelungsgehalt der angegriffenen \nOrdnungsverfügung zugrunde, die sich darauf beschränkt, ihm \ndas Einleiten des unzureichend gereinigten Abwassers zu \nuntersagen. Zum anderen und unabhängig hiervon ist, wie oben \nausgeführt, bereits grundsätzlich geklärt, dass sämtliche \nUmstände des jeweiligen Einzelfalles dafür maßgeblich sind, ob \neine Unterlassungsverfügung der gegebenen Art im Hinblick auf \nden Zeitraum bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Einer \nweitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung im Sinne des \nKlägers ist der von ihm thematisierte Fragenkomplex nicht \nzugänglich. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/20-a-2733-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/20-a-2733-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301510","retrieved":"2026-07-09 03:26:57.500925+00:00"}}