{"status":"available","doknr":"OLD301519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.16A2312.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"16 A 2312/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift. \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, \nwenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch \nnicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten \nRechtsmittelverfahren zu erwartende Entscheidung zur \nEinhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für \neine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten \nerscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche \nBedeutung muss gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Anführung \neiner konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit \nergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des \nRechtsmittelverfahrens erheblich sein wird, und durch den \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen \nBedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. \n\n4\n\nFür klärungsbedürftig hält der Beklagte hier sinngemäß die \nFrage, ob eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die \nMitgliedern von Bedarfsgemeinschaften bewilligt worden sind, \nausgeschlossen ist, wenn zwar den Leistungsbescheiden selbst \nnicht hinreichend entnommen werden kann, welche individuellen \nLeis- tungen den jeweiligen Mitgliedern der \nBedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, eine Aufteilung der \nindividuellen Leistungen auf den jeweiligen Hilfeempfänger \naber im Rücknahmeverfahren vorgenommen wird. In dieser \nAllgemeinheit ist die aufgeworfene Frage jedoch nicht mehr \nklärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (273) \ndie eindeutige Feststellung getroffen hat, dass eine \nAufteilung auf die jeweiligen Mitglieder der \nBedarfsgemeinschaft schon bei der Leistungserbringung \nstattfinden muss und es später nur um die Rückgewähr dieser \nLeistung gehen kann. Eine andere - vom Beklagten hier jedoch \nnicht aufgeworfene - Frage mag es sein, unter welchen konkret \nzu benennenden Bedingungen den üblichen EDV-Bescheiden noch \neine individuelle Zuordnung bestimmter Sozialhilfeleistungen \nauf einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu entnehmen \nist. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/16-a-2312-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/16-a-2312-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301519","retrieved":"2026-07-09 03:26:58.336769+00:00"}}