{"status":"available","doknr":"OLD301518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.12A2727.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"12 A 2727/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der \nBewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge \nhätte berücksichtigen müssen, die für eine \"Sterbegeld-\nversicherung\" in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum \n31. Juli 1997 anfielen.\n\n3\n\nDie am 12. November 1959 geborene Klägerin und ihr 1956 \ngeborener Ehemann haben zwei Kinder, für die im oben genannten \nZeitraum Kindergeld gezahlt wurde. Der Ehemann der Klägerin \nwar schon am 1. Januar 1989 gesetzlich krankenversichert; 1994 \nendete sein Anspruch auf Krankengeld. Im genannten Zeitraum \nbezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die AOK B. zahlte \nihm Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Die Klägerin selbst \nlitt damals an Psoriasis mit andauerndem Befall der Gelenke \nund rezidivierendem HWS-Syndrom.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin und ihre Familie bereits bis 1992 \nSozialhilfeleistungen bezogen hatten, erhielten sie von 1994 \nan erneut und ohne Unterbrechung bis zum Ende des genannten \nZeitraums ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechung \nder Erwerbsunfähigkeitsrente und des Kindergeldes.\n\n5\n\nIm Juli 1996 begehrte der Ehemann der Klägerin vom \nBeklagten die Erstattung der Kosten, die er für eine von ihm \nso bezeichnete \"Sterbegeldversicherung\" in Höhe von 247,80 DM \naufgewendet hatte. Im August bewilligte der Beklagte die \nÜbernahme der Kosten für die Versicherung ab 1996 und \nerstattete den geltend gemachten Betrag mit seinen Leistungen \nfür September 1996.\n\n6\n\nAm 22. Augst 1996 unterzeichnete die Klägerin eine \"Bei-\ntrittserklärung\", mit der sie die Neuaufnahme in eine Gruppen-\nSterbegeldversicherung im Rahmen eines Gruppen-\nSterbegeldvertrages mit der N. Lebensversicherung AG \nbegehrte. Von ihrer Unterschrift erfasst war zugleich eine \n\"Zuwendungserklärung\", wonach die während ihrer Mitgliedschaft \nauf die Versicherung anfallenden laufenden Überschussanteile \nzu 25 % mit den von ihr zu zahlenden Versicherungsbeiträgen \nverrechnet werden und bis auf ihren jederzeit möglichen \nWiderruf dem Förderverein für B. und \nF. e.V. Beträge in Höhe der jeweils verrechneten \nÜberschussanteile zufließen. Die N. \nLebensversicherung AG gewährte den Versicherungsschutz mit \nVertragsdokument vom 1. Oktober 1996. Der monatliche Beitrag \nfür die Versicherung beträgt 9,75 DM, der erste Beitrag fiel \nfür Oktober 1996 an. Ab Oktober 2021 wird die Versicherung \nbeitragsfrei sein. Sie wird am 1. Oktober 2059 ablaufen. Im \nFalle des Erlebens erhielte die Klägerin einen Betrag von \n5.000,- DM zuzüglich der nicht von der Zuwendungserklärung \nerfassten Überschussanteile ausbezahlt. Für den Fall ihres \nvorherigen Todes begünstigte sie ihren Ehemann. Bei Unfalltod \nin der Zeit bis zum 1. Oktober 2021 bekäme dieser weitere \n5.000,- DM.\n\n7\n\nDer Verein ist seit Mitte 1996 aufgelöst. Der für die \nZuwendung bestimmte Betrag fließt der die Gruppenversicherung \nbetreuenden Versicherungsagentur zur Deckung ihres \nVerwaltungsaufwandes zu.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. September 1996 stellte die Klägerin \nunter Beifügung einer Kopie ihrer Beitrittserklärung beim \nBeklagten den Antrag, \"zwecks Vorkehrung gegen Risiken des \ntäglichen Lebens eine Sterbegeld-Versicherung abzudecken\". Mit \nBescheid vom 3. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag \nund weitere von der Klägerin und ihrem Ehemann gestellte \nAnträge ab. Zur Begründung führte er aus: Obwohl die Klägerin \ngewusst habe, die Beträge für die Versicherung nicht aus \neigenen Mitteln bestreiten zu können, sei sie die finanzielle \nVerpflichtung eingegangen; im Rahmen der Hilfe zum \nLebensunterhalt könnten jedoch nur Verpflichtungen akzeptiert \nwerden, die unbedingt lebensnotwendig seien; eine \nSterbegeldversicherung zähle nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt; in jedem Fall werde dafür gesorgt, dass ein \nVerstorbener menschenwürdig bestattet werde. Mit Schreiben vom \n25. Januar 1997 legten die Klägerin und ihr Ehemann \nWiderspruch gegen den Bescheid des Beklagten ein, den dieser \nhinsichtlich der \"Sterbegeldversicherung\" und zwei weiterer \nBegehren unter dem 18. Juli 1997 zurückwies. Zur Begründung, \nwarum die Beiträge für die Versicherung nicht zu \nberücksichtigen seien, führte er aus: Nach § 14 BSHG sei es in \ndas pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt, ob \nim Einzelfall die Kosten für eine Sterbegeldversicherung \nübernommen würden; die Vorschrift stelle darauf ab, dass \nbesondere Härten vermieden werden sollten, weil \nerfahrungsgemäß vor allem ältere Menschen eine einmal \nbegonnene Versicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen \nkönnten; zu prüfen sei, ob die Beiträge der Höhe nach \nangemessen seien, was der Fall sei, wenn sie die in der \ngesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festbeträge \nnicht überstiegen; diese Voraussetzungen träfen hier nicht zu; \nim Falle des Todes sei bereits Vorsorge dadurch getroffen, \ndass Sterbegeldleistungen durch die gesetzliche \nKrankenversicherung erbracht würden; die Versicherungsbeträge \nkönnten auch nicht einkommensmindernd im Sinne des § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG abgesetzt werden, weil sie nicht gesetzlich \nvorgeschrieben seien.\n\n9\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben am 12. August 1997 \nzwecks Weiterverfolgung der im Widerspruchsbescheid \nbehandelten drei Begehren Klage erhoben und hinsichtlich der \nBerücksichtigung der Beiträge für die \"Sterbegeldversicherung\" \nausgeführt: Das Sterbegeld, das für am 1. Januar 1989 \ngesetzlich krankenversicherte Personen 2.100,- DM und \nFamilienangehörige 1.050,- DM betrage, reiche nicht aus, die \nBeerdigungskosten abzudecken; da Bestattungskosten zum \nSozialhilfebedarf gehörten und die \"Sterbeversicherung\" diese \nKosten abdecke, sei es geboten, die Prämien vom anrechenbaren \nEinkommen in Abzug zu bringen oder aber im Rahmen der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren wegen eines \nBegehrens abgetrennt, hinsichtlich eines weiteren hat der \nProzessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Wegen der \nBeiträge zur \"Sterbegeldversicherung\" hat die Klägerin \nbeantragt:\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 3. Januar 1997 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihr \nund ihrem Ehemann weitere laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit \nvom 1. September 1996 bis zum \n31. Juli 1997 unter Berücksichtigung \nder Prämie zur Sterbegeldversicherung \nzu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Antrags hat der Beklagte auf die \nGründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Urteil vom \n5. April 2000 eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist, im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe \nkeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitrag für die \n\"Sterbegeldversicherung\" bei der Berechnung des \nSozialhilfeanspruchs als Bedarf anerkenne oder vom (Kinder-\ngeld-)Einkommen der Klägerin einkommensmindernd absetze. \nVoraussetzung für die Leistungsgewährung nach § 14 BSHG sei, \ndass die Kostenübernahme zu einer angemessenen Absicherung des \nHilfe Suchenden führe. Jedenfalls im Regelfall sei dann keine \nSozialhilfeleistung erforderlich, um die Voraussetzun-gen für \nein angemessenes Sterbegeld zu schaffen, wenn der Hilfe \nSuchende bereits einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen der \nKrankenkasse im Sterbefall habe. Das gelte auch dann, wenn - \nwovon auszugehen sein dürfe - die in der gesetzlichen \nKrankenversicherung vorgesehenen Festbeträge nicht \nausreichten, um die erforderlichen Bestattungskosten \nabzudecken. Ob eine andere Betrachtung geboten sei, wenn der \nHilfe Suchende die Sterbegeldversicherung schon vor Eintritt \nder Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen habe, bedürfe \nkeiner Beurteilung, weil die Klägerin der Gruppenversiche-rung \nerst beigetreten sei, als sie schon laufend Hilfe bezogen \nhabe. Nur ausnahmsweise könne die Hilfe nach § 14 BSHG in der \nBegründung eines Versicherungsverhältnisses bestehen. Komme \ndie Übernahme von Versicherungsbeiträgen nach § 14 BSHG nicht \nin Betracht, so sei es auch ausge-schlossen, die Beiträge nach \n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. \nBestehe ein Anspruch auf das von der gesetzlichen \nKrankenversicherung zu zahlende Sterbegeld, so sei der Beitrag \nzu einer zusätzlichen Versicherung schon dem Grunde nach nicht \nangemessen.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Angemessen im Sinne des § 14 BSHG seien \nVersicherungsbeiträge, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der \nVersicherungssumme voraussichtlich ein Bedarf bestehe, der \nansonsten durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt werden \nmüsse. Das von der gesetzlichen Krankenkasse zu erwartende \nSterbegeld werde die notwendigen Bestattungskosten nicht \nabdecken. Es gehöre zu einem menschenwürdigen Leben des \nHilfeempfängers, für seine Beerdigungskosten Vorsorge treffen \nzu können, zumal wenn - wie hier - feststehe, dass die \nAngehörigen die Beerdigungskosten ebenfalls nicht übernehmen \nkönnten.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nsoweit die Klage abgewiesen worden ist, \nund den Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 3. Januar 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihr \nweitere laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom \n1. Oktober 1996 bis zum 31. Juli 1997 \nunter Berücksichtigung des monatlichen \nBeitrages von 9,75 DM für die \nVersicherung Nr. 121159108012 bei der \nN. Lebensversicherung AG zu \nbewilligen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend \nund führt ergänzend aus: Bei § 14 BSHG handele es sich um eine \nErmessensvorschrift. Die Bestimmung solle vor allem Härten \nvermeiden, die dadurch entstünden, dass der Hilfe Suchende \neine einmal begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen \nMitteln nicht mehr weiterführen könne. Genau daran fehle es \nhier, weil die Versicherung erst während des Sozialhilfebezugs \nabgeschlossen worden sei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des \nBeklagten vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \nGewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom \n1. Oktober 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter Berücksichtigung \ndes monatlichen Beitrages von 9,75 DM für die Versicherung \nNr. 121159108012 bei der N. Lebensversicherung AG \nnicht zu.\n\n27\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte es abgelehnt \nhat, die Versicherungsbeiträge nach § 14 BSHG zu übernehmen \n(I.). Die Beiträge waren auch nicht nach § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG von dem Einkommen der Klägerin abzusetzen \n(II.).\n\n28\n\nI. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Kosten \nder fraglichen Versicherung nicht zu übernehmen, ist frei von \nRechtsfehlern. Dahingestellt bleiben kann, ob das vertraglich \nbestimmte Sterbegeld angemessen im Sinne des § 14 BSHG ist. Es \ndürfte jedenfalls nicht schon deshalb als unangemessen zu \nbewerten sein, weil es zusätzlich zu dem von der gesetzlichen \nKrankenkasse gezahlten Zuschuss zu den Bestattungskosten \n(Sterbegeld nach § 58 SGB V) anfallen wird. Auch im Fall der \nAngemessenheit des Sterbegeldes ist die Entscheidung des \nBeklagten, die Kosten dafür nicht zu übernehmen, nicht zu \nbeanstanden. Die nach § 114 VwGO dem Gericht obliegende \nNachprüfung der insoweit allerdings gesetzlich vorgeprägten \nErmessensentscheidung des Beklagten lässt einen \nErmessensfehlgebrauch nicht erkennen (1.). Selbst wenn der \nBeklagte die getroffene Entscheidung nicht mit den \nmaßgeblichen Gesichtspunkten begründet haben sollte, wäre er \nnicht zur erneuten Entscheidung zu verpflichten (2.).\n\n29\n\n1. Die Auslegung des § 14 BSHG ergibt, dass jedenfalls \ndann, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Anspruchs \nauf ein angemessenes Sterbegeld erst zu einem Zeitpunkt \ngeschaffen werden, zu dem bereits laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt bezogen wird, im Regelfall ausschließlich die \nAblehnung der Kostenübernahme gesetzlich gewollt ist und nur \nin besonders begründeten Ausnahmefällen eine hiervon \nabweichende Entscheidung getroffen werden darf (a).\n\n30\n\nZum sog. \"intendierten Ermessen\" \nvgl. BVerwG, Urteil vom \n25. September 1992 - 8 C 68 und 70.90, \nBVerwGE 91, 82 ff. (90); Urteil vom \n1. August 1986 - 8 C 54/85 -; NVwZ \n1987, 601 ff. (603); Urteil vom \n16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, DVBl. \n1998, 145 ff. (146).\n\n31\n\nEin besonders begründeter Ausnahmefall des Abschlusses \neiner Versicherung während des Bezuges laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt, der dem Beklagten eine offene Entscheidung \nermöglicht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \n(b). \n\n32\n\na) Ist auch der Wortlaut des § 14 BSHG zu der Frage, ob die \nBehörde bei ihrer Entscheidung gelenkt ist, noch indifferent, \nlässt die weitere Gesetzesauslegung keinen Zweifel an der \nimmanenten Einschränkung des Ermessens.\n\n33\n\nEin erster, maßgeblich mitentscheidender Anhalt ergibt sich \nbereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. \nAusweislich seines Schriftlichen Berichts über den von der \nBundesregierung eingebrachten Entwurf eines \nBundessozialhilfegesetzes vom 25. April 1961 (BT-Drs. 3/2673) \nwollte der damals federführende Ausschuss für Kommunalpolitik \nund öffentliche Fürsorge (9. Ausschuss) mit der Ausdehnung der \nBestimmung auf ein angemessenes Sterbegeld besonders Härten \nvermeiden, die dadurch entstünden, dass vor allem alte \nMenschen, denen die finanzielle Sicherstellung ihrer \nBestattung erfahrungsgemäß besonders am Herzen liege, eine \neinmal begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen Mitteln \nnicht weiterführen könnten. Den Begriff der Härte, über den \nsich die Ausgestaltung der Bestimmung als Ermessensvorschrift \nerklärt, verknüpfte der Ausschuss ausdrücklich nur mit bereits \nbegonnenen Versicherungen.\n\n34\n\nDie Annahme eines auf die regelmäßige Ablehnung gelenkten \nErmessens fügt sich in die Systematik des \nBundessozialhilfegesetzes ein. Dies ergibt sich schon aus § 4 \nAbs. 2 BSHG, wonach über Form und Maß der Sozialhilfe nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, soweit das Gesetz \ndas Ermessen nicht ausschließt.\n\n35\n\nSchließlich lassen Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher \nGewährleistungen allein den Schluss zu, dass der Behörde in \nFällen, in denen der Anspruch auf ein angemessenes Sterbegeld \nerst während des Sozialhilfebezugs begründet wird, kein \noffenes, sondern ein intendiertes, in der Regel auf Ablehnung \nder Kostenübernahme gerichtetes Ermessen eingeräumt ist. Die \nEigenständigkeit der Regelung belegt, dass die in § 14 BSHG \naufgeführten Kosten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im \nSinne der §§ 11, 12 BSHG gehören. Die gleichwohl getroffene \nBestimmung zur Übernahme der Kosten durch den \nSozialhilfeträger ist damit im Licht der aus den gesetzlichen \nStrukturprinzipien des Sozialhilferechts resultierenden \nAnforderungen auszulegen. Danach ist es nicht Aufgabe der \nSozialhilfe, zur Vermögensbildung beizutragen.\n\n36\n\nVgl. Rothkegel, Die \nStrukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 15 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n37\n\nAngesichts dessen gibt es, hat der Hilfe Suchende in \nvergangenen besseren Zeiten selbst davon abgesehen, \nVermögensvorsorge durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung \nzu treffen, in der Regel keinen Grund, ihn während des \nHilfebezugs besser zu stellen.\n\n38\n\nb) Eine abschließende allgemeine Bestimmung, welche \nbesonderen Umstände es rechtfertigen können, der Behörde ein \nAbweichen von der nach § 14 BSHG intendierten Entscheidung zu \nerlauben, ist entbehrlich. Die Verhältnisse der Klägerin \njedenfalls lassen nur die Ablehnung der Kostenübernahme zu. \nSie kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe \nkeine Chance, aus der Sozialhilfebedürftigkeit \nherauszugelangen, weil ihr Schicksal von dem ihres Ehemannes \nabhänge, den sie pflege. Die Klägerin kann sich damit nicht in \nden Kreis solcher Personen eingliedern, die bereits \"in die \nSozialhilfebedürftigkeit hineingeboren werden\". Es fehlt \nweiterhin eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die \nVersicherung nicht in den Jahren 1992 bis 1994 abgeschlossen \nwurde. Jedenfalls am Ende dieses Zeitraums, in dem die \nKlägerin keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, war \nihr Ehemann bereits pflegebedürftig. Dessen ungeachtet besteht \naber auch nicht die angenommene Perspektivlosigkeit. Das \nergibt sich bereits aufgrund des Lebensalters der Klägerin, \ndie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht \neinmal 37 Jahre alt war. Überdies bestand bzw. besteht die \nnicht nur theoretische Möglichkeit, anstelle des vom \npflegebedürftigen Ehemann gewählten Pflegegeldes den Anspruch \nauf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als \nSachleistung (häusliche Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 \nSatz 1 SGB XI) geltend zu machen und damit die Klägerin \numfassend (zeitlich, physisch, psychisch) zu entlasten. Die \nEntscheidung, wie die Pflege des Ehemannes geregelt wird, wird \nnach aller Lebenserfahrung zumindest dann neu getroffen \nwerden, wenn die Klägerin nicht mehr zusätzlich auch noch \ndurch die Kinderbetreuung gebunden ist.\n\n39\n\nDie Klägerin kann die Kostenübernahme schließlich auch \nnicht unter Berufung auf den sog. \"Gleichbehandlungsgrundsatz\" \nerreichen, weil der Beklagte die Beiträge für die \"Sterbegeld-\nversicherung\" ihres Ehemannes erstattet (hat). Sollten die bei \nihrem Ehemann zu berücksichtigenden Umstände nicht als \nausnahmsweise eine Kostenübernahme zulassender Ausnahmefall zu \nwerten sein, schiede die Bewilligung ohnehin nach dem \nGrundsatz \"keine Gleichheit im Unrecht\" als Berufungsfall aus. \nSchon der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes, der im \nUnterschied zu der nach Aktenlage damals an rezi-divierendem \nHWS-Syndrom und Psoriasis mit andauerndem Befall der Gelenke \nleidenden Klägerin Pflegebedürftiger der Pflege-stufe II war, \nist indessen ein im Rahmen des § 14 BSHG zu berücksichtigender \nbesonderer Umstand.\n\n40\n\n2. Die angefochtenen Bescheide begegneten auch dann keinen \nrechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte im Ausgangs- wie im \nWiderspruchsbescheid allein darauf abgestellt haben sollte, \ndie Angemessenheit des Sterbegeldes zu verneinen, und deshalb \nErmessensüberlegungen unterlassen hätte. Immerhin hat er \n§ 14 BSHG als Ermessensvorschrift erkannt. Er hat zudem \nausdrücklich in die Begründung aufgenommen, dass die Klägerin \ndie Versicherung erst abgeschlossen hat, als sie schon \nSozialhilfeleistungen erhielt. Liegt damit unabhängig von der \nFrage der Angemessenheit auf der Hand, warum der Antrag der \nKlägerin abzulehnen war, bedarf es keiner Begründung mehr, die \ndas gleichsam selbstverständliche Ergebnis darstellt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Entscheidung vom \n16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, \nBVerwGE 105, 55 ff. (57 f.) mit \nweiteren Nachweisen.\n\n42\n\nII. Die Beiträge sind auch nicht nach § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG als solche zu einer privaten Versicherung von dem \nEinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes abzusetzen. Dabei \nscheidet die Absetzung der Beiträge auch hier nicht immer \nschon dann aus, wenn eine Versicherung erst während laufender \nSozialhilfeleistungen abgeschlossen wird (1.).\n\n43\n\nSo aber wohl - für die Beiträge zu \neiner Haftpflichtversicherung - \nOVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1991 \n- 24 A 1316/89 - und vom \n28. April 1999 - 24 A 482/97 -.\n\n44\n\nDen Beiträgen, deren Absetzung die Klägerin begehrt, fehlt \naber gleichwohl die nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erforderliche \nAngemessenheit (2.). Auch ihre teilweise Absetzung kommt nicht \nin Betracht (3.).\n\n45\n\n1. Weder aus dem Wortlaut noch aus der \nEntstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der bereits \nin der ersten Fassung des Bundessozialhilfegesetzes vom \n30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 ff., 828) enthalten war, lässt \nsich ableiten, dass Beiträge für eine erst während der \nHilfebedürftigkeit abgeschlossene Versicherung schon deshalb \nunangemessen und somit nicht vom Einkommen abzusetzen sind. \nDer Blick zurück auf den Vorläufer der Vorschrift, den bis zum \n1. Oktober 1953 geltenden § 8 der Reichsgrundsätze der \nöffentlichen Fürsorge (RGr),\n\n46\n\nvgl. Jehle, Fürsorgerecht, 2. Aufl. \n1954, Reichsgrundsätze der öffentlichen \nFürsorge, § 8 Anm. 1,\n\n47\n\nzeigt im Gegenteil auf, dass es schon früher mit dem \nGrundverständnis öffentlicher Fürsorge durchaus vereinbar war, \ndem Hilfe Bedürftigen die freie Verfügungsbefugnis jedenfalls \nüber Teile des von ihm erzielten Einkommens zu belassen. So \nwar in § 8 Abs. 5 RGr ausdrücklich geregelt, bei Personen, die \ntrotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung \nihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft \neinem Erwerbe nachgingen, einen angemessenen Betrag des \nArbeitsverdienstes außer Ansatz zu lassen.\n\n48\n\nDie innere Systematik des Bundessozialhilfegesetzes - die \nim Übrigen ebenfalls bereits in den schon erwähnten \nReichsgrundsätzen (dort § 10) enthalten war - lässt \nschließlich endgültig die Möglichkeit ausscheiden, die \nBeiträge für erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit \nabgeschlossene Versicherungen allein schon deshalb von der \nAbsetzung vom Einkommen auszunehmen. Wenn sich nach § 3 \nAbs. 1 BSHG Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der \nBesonderheit des Einzelfalles richten müssen, so gilt dieser \nIndividualisierungs-grundsatz uneingeschränkt auch im Rahmen \nvon § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Das hat mit der Verwendung des \nWortes \"ange-messen\" auch seinen ausdrücklichen Niederschlag \nim Gesetzeswortlaut gefunden. Bei diesem Verständnis ergibt \nsich schließlich der Einklang mit der Bestimmung in § 14 BSHG. \nAuch hier ist es nach dem oben Gesagten für das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen unerheblich, wann eine \nSterbegeldversicherung abgeschlossen wird. Dieser Aspekt \nspielt vielmehr allein bei der Ermessensausübung, d.h. auf der \nRechtsfolgenseite, eine Rolle.\n\n49\n\n2. Der mangels Möglichkeit, ausschließlich auf den \nZeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung abzustellen, \nklärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit im Sinne von \n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der als unbestimmter Rechtsbegriff \nohne fachbehördlichen Beurteilungsspielraum der vollen \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wird im \nGesetz nicht näher erläutert; auch aus der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nichts \nWeiterführendes ableiten. Daher muß der Inhalt des Begriffes \nder Angemessenheit aus der inneren Systematik des § 76 BSHG \nsowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter \nBerücksichtigung der dem Sozialhilferecht insgesamt \ninnewohnenden, namentlich in § 1 BSHG näher bestimmten \nZielsetzungen entwickelt werden. \n\n50\n\nDer erkennende Senat macht sich dabei die Ausführungen zu \neigen, die der früher für das Sozialhilferecht zuständige \n8. Senat des Gerichts dazu gemacht hat.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 8 A 2498/94, \nJuris.\n\n52\n\nDanach ist aus systematischen Erwägungen zu fragen, ob die \nVersicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen \nvernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt. \nWeiter erscheint es aus systematischen Gründen sachgerecht, \nden Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf \nVorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die, wenn auch nicht \ngesetzlich vorgeschrieben, so doch in einem ähnlichen Maße \nnotwendig sind wie etwa die gesetzlich vorgeschriebenen \nSozialversicherungsbeiträge, die zumindest unter dem \nBlickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und \nvorausschauend planenden Bürger, dem kein überzogenes \nSicherheitsbedürfnis eignet, als ratsam eingestuft werden. Dem \nZweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip \ndes Nachranges der Sozialhilfe zu konkretisieren, entspricht \neine Beschränkung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um \nnicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge geht, \nauf Vorsorgeaufwendungen, die - wie etwa betriebliche Unfall- \noder Invaliditätsversicherungen - eine der gesetzlichen \nSozialversicherung vergleichbare Bedeutung für die \ngrundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen Bezug zur \nErwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken \naufweisen und einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. \nSpeziell im Hinblick auf freiwillige Versicherungen bedeutet \nder Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des \nSozialhilferechts schließlich, dass die bezweckte Sicherung \nnach Art und Höhe (allenfalls) dem entspricht, was auch ein in \nbescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht \nsozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten \nvergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten \nwürde.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweisen sich die \nvon der Klägerin geschuldeten Versicherungsbeiträge nach Grund \nund Höhe nicht als angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG.\n\n54\n\nDas gilt bereits deshalb, weil ein in bescheidenen \nVerhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger \nBürger nicht nur den hier konkret in Rede stehenden Vertrag, \nsondern auch eine andere Sterbegeldversicherung in einer \nansonsten mit der Lage der Klägerin vergleichbaren Situation \nnicht abgeschlossen hätte. Zwar können Versicherungen, mit \ndenen das von der gesetzlichen Krankenkasse zu erwartende \nSterbegeld aufgestockt wird, angesichts der dessen Höhe \nübersteigenden Kosten der Bestattung für vernünftig und \nnachvollziehbar auch schon in jüngeren Jahren erachtet werden, \num neben der (frühzeitigen) Absicherung insbesondere in den \nGenuss der wegen des niedrigen Lebensalters geringeren \nmonatlichen Belastungen zu gelangen. Ein in bescheidenen \nVerhältnissen lebender Bürger von noch nicht einmal 37 Jahren \nwäre sich aber seiner Möglichkeiten bewusst, Vorsorge für \nseine Bestattung auch später noch hinreichend treffen zu \nkönnen, und ließe deshalb die spürbare Verschlechterung seiner \naktuellen wirtschaftlichen Lage den Ausschlag geben. Er würde \ndie ihm zur Verfügung stehenden knappen Mittel insbesondere \ndann nicht durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung \nschmälern, wenn minderjährige oder noch in der Ausbildung \nstehende Kinder vorhanden wären und allein der Ehegatte das \nzum Kindergeld hinzutretende Einkommen erzielte. Genau so war \nauch die Situation der Klägerin und ihres Ehemannes bei \nAbschluss der Versicherung 1996.\n\n55\n\nÜber das Kriterium der ansonsten vergleichbaren Lage muss \ndie Klägerin sich zudem auch im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG ihr eigenes früheres Verhalten entgegenhalten lassen, \nd.h. insbesondere, die Versicherung nicht schon in den Jahren \n1992 bis 1994 abgeschlossen zu haben. Es fehlt an einem Grund, \nden Beitritt zu der Gruppenversicherung nur 2 Jahre später als \nvernünftig und nachvollziehbar zu bewerten. Einen Unterschied \nzu ihren damaligen Lebensverhältnissen kann die Klägerin nicht \ngeltend machen. Sie hatte weiterhin zwei Kinder; sie befand \nsich altersmäßig weiterhin in der Lebens-phase von 30 bis 40 \nJahren, ohne dass sich hinsichtlich ihres eigenen \nGesundheitszustandes erhebliche oder zu Vorsorgemaßnahmen \nAnlass gebende Veränderungen ergeben hätten; die Gesundheit \nihres Ehemannes - wenn dies überhaupt für den Entschluss, für \nden eigenen Tod vorzusorgen, von Bedeutung sein konnte - war \nauch damals schon erheblich beeinträchtigt.\n\n56\n\nDer Versicherung kommt auch keine Bedeutung für die \ngrundlegende Daseinsvorsorge zu, weil die Klägerin die \nzusätzliche Leistung von 5.000,- DM bei Unfalltod vereinbart \nhat. Damit dient die Versicherung nicht lediglich dem Zweck, \nMittel für die Bestattungskosten und damit für einen \nfürsorgerisch relevanten Bedarf zur Verfügung zu stellen. Ein \nallgemeiner Satz, dass Bestattungskosten sich bis zum \n62. Lebensjahr - mit dem 1. Oktober 2021 wird der Anspruch der \nKlägerin auf diese zusätzliche Leistung enden - bei Unfalltod \nverdoppeln oder um 5.000,- DM erhöhen, kann nicht aufgestellt \nwerden.\n\n57\n\nIm Übrigen hätte ein vernünftiger und vorausschauend \nplanender Bürger auch die konkret in Rede stehende \nVersicherung nicht als ratsam eingestuft.\n\n58\n\nDie Klägerin hat keine reine Sterbegeldversicherung, \nsondern eine sog. \"Lebensversicherung auf den Todesfall\" \nabgeschlossen. Obwohl eine Auszahlung nicht nur im Todesfall \nvereinbart ist, handelt es sich zwar noch nicht um eine \nLebensversicherung auch auf den Erlebensfall, bei der der \nZweck nicht mehr darauf beschränkt ist, Mittel für die \nBestattungskosten zur Verfügung zu stellen.\n\n59\n\nZur fehlenden Angemessenheit der \nBeiträge zu einer Lebensversicherung \nauf den Todes- und Erlebensfall vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 13. November 1979 - \n8 A 80/78 -, FEVS 28/1980, 412 ff. \n(415).\n\n60\n\nDass die Klägerin die Auszahlung im Jahre 2059 nämlich \ntatsächlich erleben wird, erscheint - und darauf sind \nVersicherungen der hier in Rede stehenden Art typischerweise \nzugeschnitten - trotz des in den vergangenen Jahren spürbaren \nAnstiegs der durchschnittlichen Lebenserwartung noch immer nur \ngering wahrscheinlich.\n\n61\n\nDer Beitritt zur Gruppenversicherung war aber deshalb nicht \nratsam, weil die Klägerin immerhin 25 % der anfallenden \nÜberschussanteile dem Förderverein für B. \nund F. e.V. zuwenden wollte und so das \nVerhältnis der Aufwendungen für die Versicherung zu den ihr \ndamit zustehenden Leistungen ohne nachvollziehbaren Grund \ngeschmälert hat. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin sich \nerst auf Aufforderung des Gerichts hin und nicht schon vor \nVertragsabschluss - was vernünftig gewesen wäre - bemüht hat, \ndie Satzung des von ihr unterstützten Vereins zu erhalten. \nHätte sie dies vor Vertragsabschluss getan, hätte sie bereits \ndamals von der Auflösung des Vereins erfahren und bei \nAnwendung der zu erwartenden Sorgfalt kritisch nach dem \nVerbleib der Zuwendungen gefragt und daraufhin vom \nVertragsschluss Abstand genommen.\n\n62\n\nSchließlich - auch wenn es darauf nicht mehr ankommt - er-\nweisen sich die Beiträge als unangemessen, weil die Klägerin \nnicht zu günstigsten Konditionen abgeschlossen hat. Die \nKlägerin hätte beispielsweise auch die sog. \"Sterbekassen\", \norganisiert als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, in \nBetracht ziehen können, die erfahrungsgemäß schon allein \ndeshalb niedrigere Belastungen als die \nVersicherungsunternehmen bieten, weil sie das Alter, bis zu \ndem die Aufnahme erfolgen kann, nicht so hoch ansetzen wie die \nVersicherungsunternehmen im Übrigen. Da die Klägerin selbst \nheute, annähernd 5 Jahre nach Abschluss des Vertrages, das für \ndie Aufnahme in eine Sterbekasse geltende übliche Höchstalter \nvon 60 bis 65 Jahren bzw., um in den Vorteil verkürzter \nWartezeiten zu gelangen, von 50 Jahren noch nicht annähernd \nerreicht hat, hätte sie auf diese Bedingungen bei Auswahl der \nVersicherung achten müssen. Es ist auch weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes \nnur eine - regelmäßig teurere - Versicherung, die eine sehr \nvereinfachte oder gar keine Gesundheitsprüfung voraussetzt, in \nBetracht zu ziehen war. \n\n63\n\n3. Sind allein schon deshalb, weil ein in bescheidenen \nVerhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger \nBürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage die Versicherung \nüberhaupt nicht abgeschlossen hätte, die Beiträge \nunangemessen, bleibt kein Raum für eine teilweise Absetzung \nder Beiträge vom Einkommen, auch wenn dies, wofür das Wort \n\"soweit\" spricht, grundsätzlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG \nmöglich sein sollte.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n65\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.\n\n66\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob für den \nFall des Abschlusses einer Sterbegeldversicherung erst bei \nlaufendem Hilfebezug für den Regelfall nach § 14 BSHG die \nAblehnung der Kostenübernahme gewollt ist und davon nur in \nbesonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll, \nhöchstrichterlich ebenso wenig geklärt ist wie die Frage, wann \nBeiträge im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG dem Grunde und \nder Höhe nach angemessen sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/12-a-2727-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-11/12-a-2727-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301518","retrieved":"2026-07-09 03:26:58.243030+00:00"}}