{"status":"available","doknr":"OLD301535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0709.6A2078.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"6 A 2078/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März \n1996 für beide Rechtszüge auf bis zu 6.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19.. geborene Kläger stand vor dem Eintritt in \nden Ruhestand als Lehrer im Dienst des Beklagten. Am \n29. November 19 erlitt er einen Unfall, als er im \nSportunterricht Hilfestellung leistete. Diesen Unfall erkannte \nder Regierungspräsident mit Bescheid vom 7. Februar \n19 als Dienstunfall mit den Körperschäden \"linksseitige \nLumboischialgie; Verdacht auf Leistenzerrung\" an. \n\n4\n\nIm November 19 machte der Kläger wegen dieses Dienstunfalles \nLeistungen nach § 35 Abs. 1 BeamtVG geltend. In einer daraufhin \nvom Regierungspräsidenten eingeholten Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes des Oberkreisdirektors des -\nKreises vom 22. April 19 erklärte die stellvertretende Amts-\närztin, aufgrund der erhobenen Befunde und nach Einsicht in die \nfachärztlichen Berichte aus den letzten Jahren sei davon \nauszugehen, dass die angegebene Symptomatik nicht durch den \nDienstunfall, sondern durch degenerative Veränderungen im \nWirbelsäulenbereich bedingt sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 19 lehnte die Bezirksregierung \n Leistungen nach § 35 Abs. 1 BeamtVG wegen des \nDienstunfalles vom 29. November 19 und wegen eines weiteren \nDienstunfalles aus dem Jahre 19 ab. Den daraufhin erhobenen, \nauf den Dienstunfall vom 29. November 19 bezogenen \nWiderspruch wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom \n15. Dezember 19 als unbegründet zurück. \n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: \nAufgrund des Dienstunfalles vom 29. November 19 habe er die \nim folgenden genannten Beschwerden. Es bestünden vom \nBeckengelenk ausgehende, in den Oberschenkel und in die \nWirbelsäule ausstrahlende Schmerzen. Er sei beim Gehen \nbehindert. Das linke Bein sei geschwächt. Bei dem Dienstunfall \nsei es zu einer Läsion des Nervus femoralis lateralis gekommen. \nBereits im Juli 19 habe die Neurologische Klinik der \nStädtischen Kliniken einen Restzustand nach alter \nLäsion des Nervus femoralis diagnostiziert. Der Neurologe Dr. \nmed. C. habe 19 eine Neuralgie dieses Nervs und der \nUnfallchirurg Dr. med. M. im November 19 erstmals einen \nLeistenbruch, eine Innendreheinschränkung der linken Hüfte und \neine Coxarthrose links nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers \nfestgestellt. Die Beschwerden und Leistungseinschränkungen \nseien so erheblich, dass sie eine Minderung der \nErwerbsfähigkeit ergäben. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung \n vom 26. Mai 19 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n15. Dezember 19 zu verpflichten, ihm, \ndem Kläger, Unfallausgleich nach einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 \nv.H. zu gewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides berufen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüber, in welchem Umfang eine \nMinderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall \nvom 29. November 19 beruhe, Beweis erhoben durch Einholung \neines Gutachtens des Prof. Dr. med. G. M. , Direktor der \nChirurgischen Klinik und Poliklinik der \nBerufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , \nUniversitätsklinik, B. , als Sachverständigen. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine durch \nden Dienstunfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei \nnicht mehr vorhanden. Das habe das eingeholte Gutachten \nergeben. Die dagegen vorgebrachten Einwände griffen nicht \ndurch. \n\n14\n\nMit der Berufung macht der Kläger geltend: Das \nVerwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das \nvon ihm eingeholte Gutachten sei in wesentlichen Teilen nicht \nnachvollziehbar, in anderen Teilen unrichtig und im Übrigen \nwidersprüchlich. Der Gutachter habe nicht dargelegt, warum eine \nunfallbedingte Femoralisläsion zu verneinen sei. \nDifferenzialdiagnostisch sei es schwierig, zwischen einer \nFemoralisläsion und einer Ischialgie zu unterscheiden. Die \nBerichte der Ärzte K. u. a. vom 6. Juni 19 und des \nDr. med. K. vom 11. Oktober 19 schlössen einen \nBandscheibenvorfall in 3/4 und 4/5 aus. Danach komme nur eine \nbei dem Dienstunfall erlittene Femoralisläsion als Ursache der \nBeschwerden in Betracht. Weitere ärztliche und \nkrankengymnastische Behandlungen hätten ergeben, dass die \nGelenkbeschwerden auf einer Absplitterung im linken äußeren \nPfannenerkerbereich aufgrund eines atypischen Spagatbruches \ninfolge Überbelastung beruhten. Das vom Verwaltungsgericht \neingeholte Gutachten habe diese Ursache außer Acht gelassen. \nAuch die inzwischen zu verzeichnenden Veränderungen in der \nMuskulatur des linken Beines zeigten degenerative \nVeränderungen, die auf der Läsion des Nervus femoralis \nberuhten. Das Dehnungstrauma infolge Überbelastung im gesamten \nBeckenbereich habe folgende Erkrankungen verursacht: Schädigung \ndes Hüftgelenks (Pfannenerkerfraktur), Schädigung des Nervus \nfemoralis infolge Membranabriss, Leistenhernie links und \nrechts. Zur Klärung dieses Vortrages sei ein weiteres Gutachten \neinzuholen. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr verweist im Wesentlichen auf das angefochtenen Urteil. Die \nEinholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend \nauf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. \n\n23\n\nDieser Verfahrensweise stehen die Einwände des Klägers nicht \nentgegen. \n\n24\n\nSeine Auffassung, § 130 a Satz 1 VwGO in der gegenwärtigen \nFassung des Art. 1 Nr. 23 des Sechsten Gesetzes zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl. I, S. 1626, dürfe nicht auf \nBerufungsverfahren angewendet werden, die - wie hier - vor \nInkrafttreten des genannten Gesetzes (am 1. Januar 1997, vgl. \nArt. 11 des Gesetzes) eingeleitet worden seien, trifft nicht \nzu. Aus den Überleitungsvorschriften in Art. 10 des Gesetzes \nvom 1. November 1996, die im Hinblick auf bereits anhängige \nVerfahren insoweit keine Einschränkungen enthalten, ist \nvielmehr auf das Gegenteil zu schließen. Im Übrigen war es nach \n§ 130 a Satz 1 VwGO in der zuvor, seit dem 1. Januar 19 , \ngeltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl I, Seite \n2809, ebenfalls bereits möglich, die Berufung durch Beschluss \nals unbegründet zurückzuweisen (vgl. Art. 1 Nr. 30, Art. 23 \ndieses Gesetzes). \n\n25\n\nAuch das weitere Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, \neine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Senat hat auch \nnicht vor dem Beschluss nach § 130 a VwGO gesondert über die \nschriftsätzlichen Beweisanträge des Klägers zu entscheiden \nbrauchen, weil sie nicht in mündlicher Verhandlung gestellt \nworden sind (§ 86 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nVgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss \nvom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ \n1992, Seite 890.\n\n27\n\nDie fristgerecht eingelegte, ohne Zulassung statthafte (vgl. \nArt. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. November 1996) \nBerufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung von Unfallausgleich wegen des Dienstunfalles vom \n29. November 19 . Der Bescheid der Bezirksregierung \nvom 26. Mai 19 , soweit mit ihm das vorbezeichnete Begehren \nabgelehnt worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom \n15. Dezember 19 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nUnfallausgleich ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu \ngewähren, sofern der Verletzte infolge des Dienstunfalls in \nseiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich \nbeschränkt ist. Wie sich aus dem in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG \nenthaltenen Verweis auf § 31 Abs. 1 bis 4 des \nBundesversorgungsgesetzes (BVG) ergibt, muss die durch den \nDienstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens \n25 v.H. betragen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 \nHalbsatz 2 BVG). Diese Anforderungen waren im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,\n\n29\n\nvgl. zu Letzterem: OVG NRW, \nBeschluss vom 23. März 1998 \n- 6 A 54/96 -; Urteil vom 8. Februar \n1994 - 6 A 2089/91 -, DÖD 1994, Seite \n169; Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Teil D, § 35 BeamtVG, \nRdnr. 28,\n\n30\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 19 , \nnicht erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht \neingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. M. vom 14. November \n19.\n\n31\n\nDer Verwertung dieses Gutachtens innerhalb des vorliegenden, \nden Rechtsstreit beendenden Beschlusses nach § 130 a VwGO \nsteht der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers \nnicht entgegen, den Sachverständigen zur mündlichen \nErläuterung seines Gutachtens zu laden. Angesichts der \nbesonderen Umstände dieses Falles ist das Gericht zu diesem \nVorgehen nicht verpflichtet. In Ausübung des ihm insoweit \nzustehenden Ermessens sieht der Senat von der Ladung des \nSachverständigen ab.\n\n32\n\nGrundsätzlich hat das Gericht von seiner Befugnis, das \nErscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines \nschriftlichen Gutachtens anzuordnen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 \nAbs. 3 ZPO), Gebrauch zu machen, sofern eine Partei dies \nbeantragt, um Fragen an den Sachverständigen zu richten (vgl. \n§ 97 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. den §§ 402, 397 Abs. 1 \nund Abs. 2 ZPO). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt jedoch \nnicht ausnahmslos. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein \nBeteiligter den Anspruch auf mündliche Befragung des \nSachverständigen u. a. dann verliert, wenn er den \nentsprechenden Antrag verspätet stellt. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. \nFebruar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW \n1998, Sei-te 2273; BGH, Urteile vom 20. \nSeptember 1961 - V ZR 46/60 -, BGHZ 35, \nSeite 370, vom 3. Juli 1964 -\n V ZR 2/63 -, LM § 411 ZPO Nr. 6, vom \n12. Dezember 1968 - IX ZR 42/67 -, RzW \n1969, Seite 213, vom 10. Januar 1989 -\n VI ZR 25/88 -, LM § 397 ZPO Nr. 10 = \nNJW-RR 1989, Sei-te 1275, vom 24. \nOktober 1995 - VI ZR 13/95 -, NJW 1996, \nSeite 788; vom 18. Juni 1997 -\n XII ZR 96/95 -, NJW-RR 1997, \nSeite 1487; BVerwG, Urteil vom 1. \nDezember 1989 - 8 C 44.89 -, Buchholz \n310 § 98 VwGO Nr. 34; Beschluss vom 21. \nSeptember 1994 - 1 B 131.93 -, \nBuchholz, a.a.O., Nr. 46; BFH, \nEntscheidung vom 27. Mai 1998 -\n V B 21/98 -; BSG, Entscheidung vom 31. \nMai 1989 - 9 Bvs 14/88 -; vgl. auch \nRudisile in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 173; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., \n§ 98 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 12. \nAufl., § 98 Rn. 16; Lang in \nSodan/Ziekow, VwGO, § 98 Rn. 197; \nHartmann in \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \nZPO, 59. Aufl., § 411 Rn. 11 ff. und \n19; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., \n§ 411 Rn. 4a ff.; Thomas/Putzo, ZPO, \n23. Aufl., § 411 Rn. 5.\n\n34\n\nVerspätet ist der Antrag jedenfalls dann, wenn er weder \ninnerhalb der Frist, die das Gericht den Beteiligten für eine \nStellungnahme zu dem Gutachten gesetzt hat, noch in der danach \ndurchgeführten mündlichen Verhandlung, sondern erst in der \nnächsten Instanz gestellt wird. \n\n35\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 20. \nSeptember 1961 - V 46/60 -, a.a.O; \nUrteil vom 10. Januar 1989 -\n VI ZR 25/88 -, a.a.O; Urteil vom \n18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, a.a.O.; \nRudisile, a.a.O.; Hartmann, a.a.O..\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger weder in dem anwaltlichen \nSchriftsatz vom 19. Januar 19, in dem er sich zu dem Gutachten \nvom 14. November 19 geäußert hat, noch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 1996, in \nder er durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, \nverlangt, das Gutachten durch den Sachverständigen mündlich \nerläutern zu lassen. Der im Schreiben vom 19. Januar 19 \ngeäußerte Standpunkt, das Gutachten sei aus den von ihm \nangeführten Gründen zu ergänzen, zielte nicht auf eine \nmündliche Erläuterung vor dem Verwaltungsgericht. Auch dem \nProtokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 19 ist \nnicht zu entnehmen, dass der Kläger es für erforderlich hielt, \nden Sachverständigen mündlich zu befragen und das Gutachten \nmündlich erläutern zu lassen. Der Kläger trägt solches auch \nnicht vor. Er hat in der Berufungsschrift vom 22. April 19 \nlediglich seinen Vortrag wiederholt, dass eine \"erneute \nBefragung\" des Sachverständigen notwendig sei. Das davon zu \nunterscheidende Begehren, Prof. Dr. M. zwecks Erläuterung \nseines Gutachtens zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, \nfindet sich erstmals in dem zum Berufungsverfahren gereichten \nSchriftsatz vom 7. Januar 19. \n\n37\n\nEin diese Säumnis rechtfertigender Grund ergibt sich nicht \ndaraus, dass neue oder zumindest dem Kläger bis dahin nicht \nbekannte ärztliche Erkenntnisse erst zu diesem Zeitpunkt die \nmündliche Befragung des Sachverständigen nahegelegt hätten. \nZwar mag sich der Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der \nZeit, etwa im Hinblick auf den Leistenbruch und die \nCoxarthrose, verändert haben. Neue Gesichtspunkte, die es erst \nim Berufungsverfahren als (mündlich) erörterungsbedürftig \nerscheinen lassen könnten, ob die Frage nach dem \nUrsachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen und dem Dienstunfall vom 29. November 19 \nin dem Gutachten zutreffend beantwortet worden ist, sind dem \nVorbringen des Klägers, wie im Folgenden dargelegt, jedoch \nnicht zu entnehmen. \n\n38\n\nIm Rahmen des Ermessens, das dem Gericht bei der von Amts \nwegen durchzuführenden Aufklärung des Sachverhalts zusteht, \n\n39\n\nvgl. zur Pflicht des Gerichts, auch \nbei einem verspäteten Antrag von Amts \nwegen nach seinem Ermessen über die \nLadung eines Sachverständigen nach § \n411 Abs. 3 ZPO zu befinden, etwa BGH, \nUrteile vom 18. Juni 1997 - XII ZR \n96/95 -, a.a.O., vom 10. Januar 1989 \n- VI ZR 25/88 -, a.a.O., und vom 12. \nDezember 1968 - IX ZR 42/67 -, \na.a.O,\n\n40\n\nsieht der Senat keinen Anlass, den vom Verwaltungsgericht \nbeauftragten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung \nseines Gutachtens zu laden. Denn der Vortrag des Klägers und \ndie von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht \ngeeignet, die von Prof. Dr. M. vertretene Auffassung in \nFrage zu stellen. Auch im Übrigen sind Zweifel an der von ihm \nvorgenommenen Bewertung nicht gerechtfertigt. \n\n41\n\nProf. Dr. med. M. hat die Beweisfrage in seinem \nGutachten zu Lasten des Klägers beantwortet. Er ist zu dem \nErgebnis gelangt, dass die erhobenen Befunde und die vom Kläger \nangegebenen Beschwerden nicht durch den Unfall vom 29. November \n19 bedingt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, \ndie Leistungen der Unfallfürsorge zur Folge hätte, nicht \nbestehe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind einleuchtend \nund nachvollziehbar.\n\n42\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht \ndurch. \n\n43\n\nWie aus den einleitenden Formulierungen in dem Gutachten \nvom 14. November 19 und dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, \nlagen dem Sachverständigen die Streit- und Beiakten mit den in \nihnen enthaltenen, bis dahin erstellten ärztlichen Aussagen \nüber den Gesundheitszustand des Klägers und mit den darauf \nbezogenen Ausführungen in der Klagebegründung vor. Prof. Dr. \nM. hat diese Angaben zur Kenntnis genommen und eingehend \ngewürdigt. Das zeigt sich in verschiedenen Zusammenhängen \nmehrfach in seinem Gutachten (vgl. dessen Seiten 2, 3, 6, 10 \nund 11). Die Feststellungen des Sachverständigen beruhen ferner \nauf einer eingehenden, ebenfalls in dem Gutachten ausführlich \ndokumentierten gründlichen Untersuchung des Klägers. Auf dieser \nGrundlage ist Prof. Dr. M. , wie er im Einzelnen ausgeführt \nhat, zu der Erkenntnis gelangt, dass die verschiedenen \nBeschwerden des Klägers ihre Ursache jeweils in Befunden haben, \ndie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem angesprochenen \nDienstunfall stehen. \n\n44\n\nDie Beschwerden in der Leistengegend beruhen auf der \nLeistenhernie. Sie ist weder unmittelbar noch mittelbar auf den \nDienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen. Die bei \nRotation auftretenen Beschwerden in der linken Leiste sind eine \nFolge der Coxarthrose. Auch sie stellt eine unfallunabhängige \nErkrankung dar. Das Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ist \nFolge und Restzustand einer Läsion (Schädigung) des Nervus \nfemoralis, möglicherweise auch eines atypischen \nBandscheibenvorfalls in Höhe von LWK 3/4. Auch hierbei handelt \nes nicht um Folgen des Dienstunfalls (vgl. Seiten 9 bis 11 des \nGutachtens vom 14. November 1995). \n\n45\n\nDie Argumentation des Klägers vermag die Überzeugungskraft \ndes Gutachtens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Daher ist \nauch die Einholung weiterer sachverständiger Äußerungen nicht \ngeboten. \n\n46\n\nDies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Kläger in \nerster Linie vertretene Auffassung, seine Beschwerden beruhten \nauf einer Läsion des Nervus femoralis lateralis, zu der es bei \ndem Dienstunfall vom 29. November 19 gekommen sei. Die für \ndieses Vorbringen wesentliche kausale Verknüpfung zwischen der \nLäsion des Nervus femoralis und dem Dienstunfall hat der \nSachverständige ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten Seite \n10 f.). Die hiergegen vom Kläger auch im Berufungsverfahren \nvorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt. \n\n47\n\nEntgegen seiner Auffassung trifft es insbesondere nicht zu, \ndass der Gutachter in keiner Weise dargelegt habe, aus welchem \nGrunde er die Unfallbedingtheit der Femoralisläsion verneint \nhat. Auf Seite 10 des Gutachtens ist er vielmehr im Einzelnen \nauf diese Läsion eingegangen. Dabei hat er vor allem auf die \nfachärztlichen Aussagen in dem Schreiben des Direktors der \nNeurologischen Klinik der Städtischen Kliniken vom \n11. Juli 19 hingewiesen, auf die sich auch der Kläger beruft. \nDarin wird über eine von dem Nervenarzt Dr. med. C. \nveranlasste Untersuchung des Klägers berichtet. Aus dieser \nStellungnahme geht hervor, dass dem untersuchenden Arzt der \nDienstunfall vom November 19 bekannt gewesen ist. Wenn in \ndiesem Bericht im Folgenden die vom Kläger des Weiteren \ngeschilderten, bereits vor vielen Jahren aufgetretenen \nBeschwerden wiedergegeben werden und nach Beschreibung der \ndiagnostischen Maßnahmen zusammenfassend und bewertend im \nHinblick auf die Femoralis-Latenz von \"Zeichen alter neurogener \nLäsionen\" und von einem \"Restzustand nach alter \nFemoralisläsion\" die Rede ist, kann das Schreiben vom 11. Juli \n19 nur so verstanden werden, dass ein Zusammenhang zwischen \nLäsionen des Nervus femoralis und dem Dienstunfall vom November \n19 nicht gesehen wird, sondern dass diese Läsionen nach \nAuffassung des berichtenden Arztes älteren Ursprungs sind. Dem \nhat sich der vom Verwaltungsgericht eingeschaltete Gutachter \nnach zusammenfassender Bewertung der aus den Akten und den \nAngaben des Klägers ersichtlichen Krankengeschichte und nach \nWürdigung der von ihm erhobenen Befunde angeschlossen. Diese \nSchlussfolgerungen decken sich im Übrigen mit der von der \nstellvertretenden Amtsärztin in ihrem Schreiben vom 22. April \n19 vertretenen Auffassung, das Unfallgeschehen sei nicht so \ngravierend gewesen, dass dadurch erwerbsmindernde Folgen hätten \nentstehen können. \n\n48\n\nDemgegenüber hat der Kläger zwar im Berufungsverfahren an \nseinem Standpunkt festgehalten, die Läsion des Nervus femoralis \nlateralis sei durch den Dienstunfall bedingt. Es fehlt jedoch \nan einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung für \ndiese Hypothese. Trotz Vorlage verschiedener ärztlicher \nUnterlagen hat der Kläger insbesondere nicht etwa eine \närztliche Äußerung beigebracht, die sein Vorbringen in diesem \nPunkt stützt; es erübrigt sich daher, auf das Gewicht etwaiger \nderartiger ärztlicher Stellungnahmen einzugehen. Die bloße, \nwenn auch wiederholte Behauptung, das vom Gericht eingeholte \nGutachten sei insoweit unzutreffend, ist nicht geeignet, \nberechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit zu wecken. \n\n49\n\nDerartige Zweifel lassen sich auch nicht auf die \nBehauptungen des Klägers stützen, der vom Verwaltungsgericht \nbeauftragte Sachverständige habe ohne nachvollziehbare \nBegründung angenommen, statt der Läsion des Nervus femoralis \nsei eine Ischialgie unfallbedingt, und ein älterer, nicht durch \nden Dienstunfall verursachter Bandscheibenvorfall habe die \nBeschwerden verursacht. Dieser Vortrag zeigt vielmehr, dass der \nKläger wesentliche Aussagen des Gutachtens des Prof. Dr. M. \nverkennt. \n\n50\n\nAus der zusammenfassenden Beurteilung auf den Seiten 9 bis \n11 des Gutachtens ergibt sich, auf welche Ursachen die \neinzelnen Beschwerden jeweils zurückzuführen sind. \nLumboischialgien werden dabei nur am Rande erwähnt. Der \nGutachter weist darauf hin, dass der Kläger ihr seit 19 \nbeobachtetes Auftreten gegenüber anderen Ärzten angegeben habe. \nDies soll Bedeutung für die (offen gelassene) Frage haben, ob \ndas beklagte Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel Folge und \nRestzustand einer Läsion des Nervus femoralis oder eines \natypischen hohen Bandscheibenvorfalles von LWK 3/4 sei. Beide \nMöglichkeiten seien in dem bereits genannten Schreiben der \nStädtischen Kliniken vom 11. Juli 19 in Betracht \ngezogen worden. In jedem Fall handele es sich nicht um eine \nFolge des Dienstunfalles vom 29. November 19 . Dem Vorbringen \ndes Klägers sind keine nachvollziehbare Einwände zu entnehmen, \ndie diese Ausführungen als nicht plausibel erscheinen \nließen.\n\n51\n\nIn ähnlicher Weise ist der Vortrag des Klägers zu bewerten, \nsoweit er sich dagegen wendet, dass es Prof. Dr. M. in \nBetracht gezogen hat, einen (kleinen) Teil der Beschwerden auf \nden bereits angesprochenen möglichen atypischen Bandscheiben-\nvorfall zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers \nergibt sich aus den von ihm insoweit herangezogenen weiteren \närztlichen Äußerungen nicht, dass der gerichtlich beauftragte \nSachverständige Aussagen anderer Ärzte unkritisch und zudem \nfehlerhaft übernommen hat. \n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. M. das bereits \ngenannte Schreiben der Städtischen Kliniken vom 11. \nJuli 19 missverstanden hat, bestehen, anders als der Kläger \nmeint, nicht. In diesem Schreiben heißt es abschließend, es \nbestünde ein Restzustand nach alter Femoralisläsion, \"wegen der \n... Rückenschmerzen wäre jedoch auch ein atypisch hoher \nBandscheibenvorfall bei LWK 3/4 auszuschließen\". Nimmt man \ndiese Formulierung wörtlich, enthält sie die Empfehlung, (durch \nweitere diagnostische Maßnahmen) einen Bandscheibenvorfall als \nmögliche Ursache der Beschwerden und als Ansatzpunkt für eine \nTherapie auszuschließen. Denkbar (und naheliegend) ist \nallerdings auch, dass in dem zitierten Text lediglich \nversehentlich das Wort \"nicht\" fehlt. In beiden Fällen geht der \nVerfasser des Schreibens davon aus, dass ein möglicherweise \nerfolgter Bandscheibenvorfall eine denkbare Ursache der \nbeklagten Beschwerden bildet. Nichts anderes hat Prof. Dr. \nM. ausgeführt. \n\n53\n\nDer in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die \nbis dahin nicht in das Verfahren eingeführten Berichte der \nÄrzte K. u. a. vom 6. Juni 19 und des Dr. K. \nvom 11. Oktober 19 belegen den angesprochenen Mangel des vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Gutachtens ebenfalls nicht. Aus \ndem Bericht vom 6. Juni 19 über eine \"Computertomographie der \nLWS\" heißt es, in \"L 3/4\" sei \"kein Bandscheibenvorfall \nnachweisbar\". Ein Widerspruch zu den Äußerungen des Prof. Dr. \nM. , der in Unkenntnis dieses Berichts den vorbezeichneten \nBefund lediglich für möglich gehalten hat, ergibt sich daraus \nnicht. Der Arztbericht vom 11. Oktober 19 enthält keine \nAussage über einen Bandscheibenvorfall und bestätigt die \nCoxarthrose, die Prof. Dr. M. in den Vordergrund gerückt \nhat. Seine Feststellungen werden dadurch nicht in Frage \ngestellt. \n\n54\n\nAuch im Übrigen sind Umstände, die Bedenken gegen die von \ndem gerichtlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen \nrechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht \naus der Rüge des Klägers, der Sachverständige habe das ihm vom \nVerwaltungsgericht auferlegte Gebot missachtet, fachärztliche \nZusatzgutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn \nunter Nr. 2 des Beweisbeschlusses vom 31. August 19 zu einem \nentsprechenden Vorgehen lediglich ermächtigt, nicht aber \nverpflichtet. Gesichtspunkte, die es nahe gelegt hätten, von \ndieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, trägt der Kläger nicht \nvor. Allein deshalb, weil er die durch den Sachverständigen \nvermittelten Erkenntnisse für unzutreffend hält, ist das \nBerufungsgericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten \neinzuholen. \n\n55\n\nVgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31.\n\n56\n\nDie weiteren vom Kläger beklagten Leiden, die Leistenhernie \n(Leistenbruch), die Innendreheinschränkung der linken Hüfte und \ndie Coxarthrose sind ebenfalls nicht kausal auf den \nDienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen. Auch dies \nhat der Gutachter Prof. Dr. M. eindeutig und einleuchtend \nfestgestellt. Auch insoweit berechtigen die Ausführungen des \nKlägers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nAussagen des Sachverständigen; die Notwendigkeit, ein weiteres \nGutachten einzuholen, ergibt sich aus ihnen nicht. Auch in \ndiesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von Seiten \ndes Klägers überreichten ärztlichen Äußerungen seinen Vortrag \nzur Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die angesprochenen \nBeschwerden nicht stützen. \n\n57\n\nDies gilt auch für die Stellungnahmen des Arztes für \nChirurgie Dr. med. M. , Gemeinnütziges \nGemeinschaftskrankenhaus H. , vom 29. November 19 und \nvom 28. Mai 19 . Der Bericht vom 29. November 19 wird in der \nKlageschrift schon nicht korrekt wiedergegeben. Dr. M. hat \nnämlich nicht u. a. \"eine Coxarthrose links nach Abbruch des \nlateralen Pfannenerkers festgestellt\", sondern eine \n\"Coxarthrose links mit offenbar Zustand nach Abbruch des \nlateralen Pfannenerkers\" erwähnt. Damit hat er nicht etwa einen \nUrsachenzusammenhang zwischen der Coxarthrose und den \nAuffälligkeiten am lateralen Pfannenerker bestätigt. Des \nWeiteren hat Dr. M. in dem Schreiben vom November 19 \nnicht erklärt, dass die genannten Beschwerden auf dem \nDienstunfall vom November 19 beruhen. Der Arzt hat insoweit \nlediglich zum Ausdruck gebracht, es sei nicht sicher zu sagen, \nob diese Veränderung - gemeint ist angesichts des \nSinnzusammenhanges der \"offenbar Zustand nach Abbruch des \nlateralen Pfannenerkers\", möglicherweise auch die Coxarthrose \nlinks, nicht aber (entgegen der Darstellung in der Klage-\nschrift) der Leistenbruch - ihre Ursache in dem Dienstunfall \naus dem Jahre 19 habe. \n\n58\n\nDer hiernach und nach dem weiteren Vorbringen des Klägers \nzunächst bestehende Aufklärungsbedarf, ob und gegebenenfalls \nwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wesentlich) auf den \nDienstunfall vom November 19 zurückzuführen waren, ist der \nAnlass für die Einholung des Sachverständigengutachtens durch \ndas Verwaltungsgericht gewesen. Nachdem diese Maßnahme zu einem \neindeutigen und überzeugenden Ergebnis geführt hat, besteht die \nNotwendigkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nicht mehr. \n\n59\n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass Dr. M. in seiner \nim Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 28. Mai 19 \nweiterhin von \"der bleibenden Unklarheit bezüglich der \nZusammenhänge\" zwischen den Beschwerden des Klägers und dem \nvorgenannten Dienstunfall spricht. Allein der Umstand, dass ein \nnicht vom Gericht mit der Abgabe sachverständiger Äußerungen \nbeauftragter Arzt den Geschehensablauf für unklar hält, belegt \nnoch nicht die Notwendigkeit, in weitergehendem Umfang Beweis \nzu erheben. Die Ermittlung und Bewertung der \nentscheidungserheblichen tatsächlichen Abläufe ist Aufgabe des \ngerichtlich bestellten Gutachters und des Gerichts. Der \ngenannten ärztlichen Stellungnahme vom 28. Mai 19 \nentscheidungserhebliches Gewicht beizumessen, verbietet sich \nauch deshalb, weil Dr. M. , wie aus seiner Äußerung \nhervorgeht, über den Stand des vorliegenden Verfahrens, \ninsbesondere über die bis dahin eingeholten ärztlichen \nStellungnahmen, offensichtlich nicht vollständig unterrichtet \nwar. Das ergibt sich aus seiner Äußerung in diesem Schreiben, \n\"kürzlich\" sei von neurologischer Seite eine \nBeschwerdeauslösung über eine Schädigung des Nervus femoralis \ndiskutiert worden. Diese Formulierung wäre nicht verständlich, \nwenn Dr. M. das in diesem Verfahren bereits im Jahre 19 \nerstellte Gutachten des Prof. Dr. M. und die noch weiter \nzurückliegenden ärztlichen Angaben über die Läsion des Nervus \nfemoralis lateralis bekannt gewesen wären. Im Hinblick darauf, \ndass im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG nur wesentliche Ursachen \nden notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall \nund der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen können, ist \naußerdem anzumerken, dass Dr. M. in seinem Bericht vom \n28. Mai 19 ausgeführt hat, der \"Hauptbefund\" sei sicherlich \ndie schon erhebliche Coxarthrose links. Dafür, dass diese \ngesundheitliche Beeinträchtigung durch den Dienstunfall vom \n29. November 19 bedingt wäre, fehlt indes jeglicher \nnachvollziehbare Anhalt. \n\n60\n\nDie Überzeugung von der Richtigkeit der Feststellungen des \nvom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachters wird ferner \nnicht durch den Vortrag erschüttert, Prof. Dr. M. habe es \nunterlassen, sich zu dem Abbruch des lateralen Pfannenerkers zu \näußern, zu dem es aufgrund des Dienstunfalles vom November 19 \ngekommen sein soll. \n\n61\n\nBereits die insoweit grundlegende Annahme des Klägers, der \nGutachter habe die Auffälligkeiten am linken Hüftpfannenerker \nübersehen, trifft nicht zu. Prof. Dr. M. hat diesen Befund \nvielmehr lediglich anders beurteilt als Dr. M. . Als \nErgebnis der röntgenologischen Beckenübersicht hat der \ngerichtlich bestellte Gutachter nämlich u. a. festgehalten, \ndass sich \"am Hüftpfannenrand links ... in loco typico als \nNormvariante ohne pathologischen Befund ein Os acetabulum\" \nbefinde. Hierbei handelt es sich um eine (zusätzliche) \nGelenkpfanne des Hüftgelenks (vgl. Pschyrembel, Klinisches \nWörterbuch, 258. Aufl., Seiten 10 und 1164). Ein Anlass, den \nSachverhalt durch ein weiteres Gutachten aufzuklären, besteht \ninsoweit nicht. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass Dr. \nM. seine Diagnose jeweils mit einschränkenden Zusätzen \nversehen hat. In seinem Bericht vom 29. November 19 heißt es \nnämlich, es bestehe \"offenbar\" ein Zustand nach Abbruch des \nlateralen Pfannenerkers. Unter dem 28. Mai 19 hat er \nausgeführt, nunmehr sei eine Kapselverknöcherung des \"eventuell \nabgebrochen gewesenen und pseudoarthrotisch angeheilten \nHüftpfannenerkers\" festzustellen. Diese von Dr. M. selbst \nrelativierten Äußerungen haben ein deutlich geringeres Gewicht \nals die Beurteilung durch den vom Verwaltungsgericht \nbeauftragten Gutachter, zumal keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass Dr. M. , der als Arzt für Chirurgie \nderselben Fachrichtung wie Prof. Dr. M. angehört, fachlich \nkompetenter als jener ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, \ndass Prof. Dr. M. seine gutachterliche Äußerung in Kenntnis \nder in der Tendenz anders lautenden Beurteilung in dem ersten \nSchreiben des Dr. M. abgegeben hat. Das ergibt sich \njedenfalls aus der ausdrücklichen Erwähnung des Berichtes des \nletztgenannten Arztes vom 29. November 19 auf Seite 10 des im \ngerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens. Die weitere \nFrage, ob die genannte Auffälligkeit durch den Dienstunfall vom \n29. November 19 verursacht worden ist, stellt sich auf dieser \nGrundlage nicht. \n\n62\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der \nAusspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den \nentsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n64\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht, soweit sie das \nerstinstanzliche Verfahren betrifft, auf den §§ 25 Abs. 2 \nSatz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG, im Übrigen auf den §§ 13 \nAbs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die vom \nVerwaltungsgericht angewandte Sonderregelung des § 17 Abs. 3 \nGKG greift nicht ein, weil nicht eine bezifferte Geldleistung \nim Streit ist. Vielmehr ist der zweifache Jahresbetrag des \nerstrebten Teilstatus zu Grunde zu legen. \n\n65\n\nVgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, \nBeschluss vom 13. September 1999 \n- 2 B 53.99 -, NWVBl 2000, Seite 176 = \nNVwZ-RR 2000, Seite 188.\n\n66\n\nMaßgeblich ist dabei für die erste Instanz eine monatliche \nGrundrente von 211,-- DM (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG \ni.V.m. § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 a der \nVerordnung vom 1. Juni 19 , BGBl. I, Seite 1204, und für das \nBerufungsverfahren ein Monatsbetrag von 212,-- DM (vgl. § 31 \nAbs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3a der Verordnung vom \n23. Juni 1995, BGBl I. Seite 852). Die Berücksichtigung dieser \nBeträge führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen \nStreitwert. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/6-a-2078-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/6-a-2078-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301535","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.196244+00:00"}}