{"status":"available","doknr":"OLD301539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0709.17B237.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"17 B 237/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1999 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Die Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, \nfällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung unterliegt rechtlichen Bedenken. Dem \nInteresse des Antragstellers am Erhalt seines Arbeitsplatzes \nkommt größeres Gewicht zu als dem durch \neinwanderungspolitische und arbeitsmarktpolitische \nGesichtspunkte bestimmten öffentlichen Vollzugsinteresse. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat möglicherweise einen Anspruch auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80. \n\n4\n\nEr hatte bei Erlöschen der eheabhängigen \nAufenthaltserlaubnis am 5. April 1998 nach insgesamt 18 Monate \nwährender Beschäftigung bei der H.G.S. P. -\nD. GmbH als Gießereiarbeiter - die Unterbrechung \nvom 27. Februar bis 7. Juni 1997 bleibt gemäß Art. 6 Abs. 2 \nSatz 2 ARB 1/80 außer Betracht - einen Anspruch auf Erneuerung \nder Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich \nARB 1/80. Bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter zum \n31. Juli 1999 bestand das Beschäftigungsverhältnis seit rund \n34 Monaten. Damit war zwar die nach Art. 6 Abs. 1 2. \nSpiegelstrich ARB 1/80 für das Bewerbungsrecht erforderliche \nBeschäftigungszeit von 3 Jahren nicht erfüllt. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann weder seine \nBeschäftigung bei der Firma K. (vom 1. März bis 15. Mai \n1996) auf die Dreijahresfrist angerechnet werden noch \nermöglicht Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nach Erwerb des \nRechtes gemäß dem 1. Spiegelstrich einen Arbeitgeberwechel im \nFalle unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes.\n\n6\n\nSpätestens seit der Entscheidung im Verfahren Eker,\n\n7\n\nEuGH, Urteil vom 29. April 1997 \n- Rs. C-386/95 -, InfAuslR 1997, \n366,\n\n8\n\nist geklärt, dass der Anspruch auf Erneuerung der Arbeits- \nund Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich \nARB 1/80 eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben \nArbeitgeber, und das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 2. \nSpiegelstrich ARB 1/80, sich vorbehaltlich des den \nArbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft \neinzuräumenden Vorrangs für den gleichen Beruf bei einem \nArbeitgeber der Wahl zu bewerben, die Fortsetzung dieses \nBeschäftigungsverhältnisses über weitere zwei Jahre verlangt. \nAus der Bindung des Erneuerungsanspruchs an die Fortdauer des \nBeschäftigungsverhältnisses folgt, dass der Anspruch entfällt, \nwenn das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der \nIntegrationsstufe des 2. Spiegelstrichs von Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 aufgelöst wird, \n\n9\n\nständige Senatsrechtsprechung, vgl. \nden vom VG angeführten Beschluss vom \n20. Oktober 1999 - 17 B 1803/99 -.\n\n10\n\nArt. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 bietet keine Handhabe, vom \nErlöschen von Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel vor \nErreichen des Bewerbungsrechts, differenziert nach den dafür \nmaßgebenden Gründen, abzusehen. Die Vorschrift regelt nicht \nden Wechsel des Arbeitgebers. Die vom Antragsteller erwartete \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer \nentsprechenden Anwendung steht nicht mehr an, da sich das im \nJahre 1995 anhängig gewesene Revisionsverfahren nach \nBekanntwerden der Entscheidung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften im Verfahren Eker durch \nRevisionsrücknahme erledigt hat.\n\n11\n\nDie vom Antragsteller am 31. Juli 1999 innegehabte \nRechtsposition hat die Kündigung seines früheren \nArbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter jedoch \nüberdauert, wenn es sich bei der Firma US P. -\nS. GmbH, von er mit einem Tag Unterbrechung (einem \nSonntag) unter Belassung an seiner bisherigen Einsatzstelle \nweiter beschäftigt worden ist, um denselben Arbeitgeber \nhandelt und der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses \nunberührt geblieben ist. \n\n12\n\nNach den Ausführungen des Antragstellers im \nBeschwerdezulassungsverfahren ist nicht ausgeschlossen, dass \nein Betriebsübergang bzw. ein Übergang eines Betriebsteiles im \nSinne von § 613 a BGB vorliegt. Hiernach waren von den zuletzt \n50 bis 60 Mitarbeitern der Firma H.G.S. P. -\nD. GmbH 24 Mitarbeiter, darunter eine feste \nArbeitsgruppe von - einschließlich des Antragstellers - 14 \nMitarbeitern, ständig bei der K. -G. -GmbH eingesetzt. \nDiese Mitarbeiter sind, soweit sie nicht (wie vier von ihnen) \nfreiwillig ausgeschieden sind, auf ihren bisherigen \nArbeitsplätzen, wenn auch mit neuen Arbeitsverträgen der Firma \nUS P. -S. GmbH, weiter beschäftigt worden.\n\n13\n\nEin Betriebsübergang oder ein Übergang eines Betriebsteiles \n- im Gegensatz zur bloßen Funktionsnachfolge (Fortführung der \nTätigkeit durch einen neuen Auftragnehmer) - setzt nach der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wahrung der \nIdentität einer wirtschaftlichen Einheit voraus. In Branchen, \nin denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft \nankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von \nArbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft \nverbunden ist, einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang \ndarstellen. Dies ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer \nnicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern \naufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und \nSachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die \nArbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher \nauszuführen. Welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende \nTeil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der \nÜbernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu \nkönnen, hängt von der Struktur des jeweiligen Betriebs oder \nBetriebsteils und dem Qualifikationsgrad und erforderlichen \nSpezialwissen der Arbeitnehmer ab, \n\n14\n\nvgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober \n1998 - 8 AZR 676/97 -, EuZW 1989, 287, \nunter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom \n11. März 1997 - RS C-13/95 -, EuZW \n1997, 244 = NJW 1997, 2039.\n\n15\n\nDas Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen \nVeräußerer und Erwerber oder zwischen zwei Unternehmen, denen \nnacheinander der Auftrag zur Ausführung bestimmter Arbeiten \nerteilt worden ist, steht der Annahme des Übergangs eines \nBetriebes/ Betriebsteiles nicht unbedingt entgegen, \n\n16\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1997 \n- Rs. C-13/95 -, a.a.O.\n\n17\n\n§ 613 a BGB ist grundsätzlich auch im Konkurs anwendbar, \n\n18\n\nvgl. Waas, EuZW 1999, 458 (460), \nSchaub, MünchKomm, § 613 a BGB Rdnr. 43 \nm.w.N.\n\n19\n\nDie Kündigung des bisherigen und der Abschluss eines neuen \nArbeitsvertrages sprechen nicht notwendiger Weise gegen einen \nBetriebsübergang, denn sie besagen für sich genommen nichts \ndarüber, ob ohne die Kündigung ein Anspruch auf \nWeiterbeschäftigung, § 613 Abs. 4 BGB, bestanden hätte. \nInsoweit kann von Bedeutung sein, dass der Insolvenzverwalter \ndie bisherigen Arbeitsverträge während der laufenden Gespräche \nmit der K. -G. GmbH und verschiedenen Interessenten an \neiner Übernahme des Geschäftsbetriebes betriebsbedingt \ngekündigt hatte und ob die neuen Arbeitsverträge \ninhaltsidentisch mit den gekündigten sind. Letzteres ist \njedenfalls beim Antragsteller, der zu den selben Bedingungen \nwie bisher als Gießereiarbeiter weiterbeschäftigt worden ist, \nder Fall. \n\n20\n\nSollte hiernach der Übergang eines Betriebsteiles \nanzunehmen sein, was nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt \nwerden kann, dürfte von einer Identität des Arbeitgebers und \ndes Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nauszugehen sein. \n\n21\n\nUnabhängig hiervon hat der Antragsteller wahrscheinlich \neinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \nnach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung \nvom 25. Mai 2000 (BGBl I, 742). Nach der zuletzt genannten \nVorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im \nFalle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als \neigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten \nAufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, \nwenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei \nJahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. \n\n22\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand bestehen für das \nVorliegen einer Zweckehe oder für eine Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft vor Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis (6. April 1995) keine begründeten \nAnhaltspunkte. Den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen \n(Lohnsteuerkarte 1998, Lohnsteuerbescheinigung 1998 und \nBescheinigung des Finanzamtes K. -O. vom 29. Februar 2000) \nist zu entnehmen, dass eine Anzeige des steuerlichen \nGetrenntlebens im Februar 1997 nicht erfolgt ist; auch die \nAusländerakten geben dafür nichts her. In den vorgelegten \nGehaltsbescheinigungen des Antragstellers ist bis \neinschließlich Mai 1998 die Steuerklasse III ausgewiesen. Die \nAnschrift C. R. 113 in K. , die in den Verträgen \nvom 28. Mai 1996, 12. Februar 1997 und 5. Juli 1997 sowie \n(zunächst) in der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Januar 1998 \nangegeben ist, ist diejenige eines dort ansässigen türkischen \nVereins. Der Antragsteller hat ihre Benutzung plausibel \nerklärt. Bei der vom Antragsgegner im März 1998 durchgeführten \nörtlichen Überprüfung der Anschrift C. R. 113 ist \nfestgestellt worden, dass der Antragsteller dort nicht \nwohnt.\n\n23\n\nDer Senat legt für das summarische Verfahren zugrunde, dass \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der seit 1. Juni 2000 \ngeltenden Fassung vom 23. Mai 2000 auch in den noch anhängigen \nVerfahren anwendbar ist, in denen die eheliche \nLebensgemeinschaft bereits vor seinem Inkrafttreten aufgehoben \nworden ist, \n\n24\n\na.A.: Hess. VGH, Beschluss vom \n1. September 2000 - 12 UZ 2783/00 -, \nDVBl. 2001, 229 = InfAuslR 2000, 497, \nNds. OVG, Beschluss vom 6. März 2001 \n- 11 MA 690/01 -, InfAuslR 2001, 281; \nwie hier: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai \n2001 - 18 B 1908/00 -, VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 20. November 2000 - 7 L \n372/00 -, InfAuslR 2001, 131 und VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom \n28. Februar 2001 - 16 L 2476/00 -, \nInfAuslR 2001,214. \n\n25\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung grundsätzlich die im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht \ngeltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, so weit es um \ndie Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine \nAufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss,\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1998 - 1 C 12.96 -, NVwZ-RR 1998, 677 = \nInfAuslR 1998, 382 m.w.N.\n\n27\n\nAus dem Regelungsgehalt der jeweils einschlägigen \nRechtsnorm und anderer vergleichbarer Vorschriften des \nAusländergesetzes kann sich die Maßgeblichkeit eines davon \nabweichenden Zeitpunktes ergeben, \n\n28\n\nvgl. in Bezug auf einzelne \nTatbestandsmerkmale: BVerwG, Urteile \nvom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, \nNVwZ-RR 1998, 517 = InfAuslR 1998, 161 \n(zum Zeitpunkt des Lebensalters in § 20 \nAbs. 2 und 4 AuslG), und vom 30. April \n1998 - 1 C 12.96 - a.a.O.(zum Merkmal \nder Minderjährigkeit in § 23 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG).\n\n29\n\nEin abweichender Zeitpunkt kann sich des Weiteren aus einer \neinschlägigen Überleitungsvorschrift ergeben, nicht aber aus \nderen Fehlen, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24 \n(zur isolierten Anfechtung der \nVersagung der \nAufenthaltsgenehmigung).\n\n31\n\nDas Änderungsgesetz vom 25. Mai 2000 enthält keine \nÜbergangsregelung für noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- \nund Verwaltungsstreitverfahren. Die Gesetzesmaterialien \nergeben lediglich, dass die bisherigen Regelungen in § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG als unbefriedigend empfunden \nworden sind und die Verkürzung der Ehebestandszeit von vier \nauf zwei Jahren als angemessen erachtet worden ist,\n\n32\n\nvgl. BT-Drs. 14/2368, S. 4 und \n14/2902, S. 4, 5.\n\n33\n\nUnergiebig für eine vom Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung abweichende Bestimmung des maßgebenden Zeitpunktes \nsind auch Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung. \nSoweit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (alter und neuer \nFassung) gefordert wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft \n\"seit\" mindestens vier bzw. zwei Jahren bestanden hat, wird \ndamit die der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nvorausgegangene Dauer der Eheführungszeit angesprochen. Die \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt indessen \nnicht dazu, dass die bis dahin eheabhängige \nAufenthaltserlaubnis - sofern die zeitlichen Voraussetzungen \nerfüllt sind - automatisch als eigenständiges Aufenthaltsrecht \nweiter gilt. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nlässt, soweit nicht von der im ausländerbehördlichen Ermessen \nstehenden Möglichkeit nachträglicher Befristung Gebrauch \ngemacht wird, Bestand und Charakter der eheabhängigen \nAufenthaltserlaubnis unberührt. Der Anspruch auf ihre \nVerlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht um ein Jahr, \n§ 19 Abs. 2 AuslG, setzt die Erfüllung der tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen von § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG voraus, knüpft \naber nicht an die Aufhebung der ehelichen Lebengemeinschaft \nan, sondern an das Erlöschen der erteilten \nAufenthaltserlaubnis, \n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n1. Februar 2000 - 18 B 1120/99 -, NVwZ \n2000, 1445 = InfAuslR 2000, 279.\n\n35\n\nDeswegen vermögen die an den Wegfall des Aufenthaltszwecks \nmit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfenden \ngesetzessystematischen Erwägungen, auf denen die \nvorbezeichneten Entscheidungen des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs und des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts im Wesentlichen beruhen, nicht zu \nüberzeugen.\n\n36\n\nDem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im \n\n37\n\nUrteil vom 27. Januar 1998 - 1 C \n28.96 -, NVwZ 1998, 745 = InfAuslR \n1998, 279, \n\n38\n\nausgehend von der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die \nAnwendbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der \nFassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584, im \nFall einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach \nmehr als drei Jahren vor Inkrafttreten des (ebenfalls eine \nÜbergangregelung nicht enthaltenden) Änderungsgesetzes bejaht \nund für den Erwerb des eheunabhängigen Aufenthaltsrechtes das \nVorliegen einer außergewöhnlichen, nicht einer nach § 19 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 9. Juli 1990, BGBl. I, \n1354, ausreichenden besonderen Härte, verlangt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/17-b-237-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/17-b-237-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301539","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.547516+00:00"}}