{"status":"available","doknr":"OLD301538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0709.13B531.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"13 B 531/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) ist - auch mit der nach der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n4\n\nBeschluss vom 23. Juni 2000 \n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, \n\n5\n\ngebotenen Auslegung - nicht zu bejahen. Bei diesem \nZulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, \nsondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n25. Juni 2001 - 13 B 380/01 -, vom \n29. Mai 2001 - 13 A 301/01 -, vom \n22. Februar 2000 - 13 A 5055/97 -, und \nvom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, \nRdL 1998, 27; Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Aufl., § 124 Rdnr. 7 a; \nSodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, \n§ 124 Rdnrn. 143 ff.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat \nvielmehr den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im \nWege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die \nApprobation als Zahnarzt vorläufig zu erteilen, zu Recht \nabgelehnt. \n\n8\n\nDem Begehren des Antragstellers steht nach Auffassung des \nSenats schon das für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dem \nWesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann \nin einem solchen Verfahren grundsätzlich nur eine vorläufige \nRegelung getroffen und einem Antragsteller nicht schon in \nvollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewährt \nwerden, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. \nDas aber wäre bei der vom Antragsteller begehrten Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt der Fall. Ein Ausnahmefall, der (nur) \nzu bejahen ist, wenn die ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache \nzu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären \nund ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg \nin der Hauptsache spricht,\n\n9\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \n§ 123 Rdn. 13 ff.,\n\n10\n\nist bei dem Antragsteller angesichts dessen, dass die \nAntragsgegnerin bereit ist, ihm eine Berufserlaubnis gemäß § 13 \nZHG für eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt zu erteilen, \nnicht anzunehmen. \n\n11\n\nÜberwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren \nbestehen zudem bezüglich des Begehrens des Antragstellers \nnicht, denn es fehlt, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, angesichts beim Antragsteller nicht vorhandener \nausreichender deutscher Sprachkenntnisse, wie Mitarbeiter der \nAntragsgegnerin in einem persönlichen Gespräch mit ihm \nfestgestellt haben, an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob fehlende \ndeutsche Sprachkenntnisse - wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat - die Unzuverlässigkeit des \nApprobationsbewerbers begründen oder ob, weil die \nUnzuverlässigkeit regelmäßig mit charakterlichen Eigenschaften \nin Verbindung gebracht wird, eine solche Zuordnung nicht \ngerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Senats gehört es \njedenfalls - und nicht nur in Deutschland - zu den elementaren \nGrundlagen ärztlichen/zahnärztlichen Wirkens, dass der \nZahnarzt/Arzt mit einem ihn aufsuchenden Patienten \nkommunizieren und mit dem Patienten ein an der erforderlichen \nBehandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen kann; \nandernfalls erscheint eine Erfolg versprechende Heilbehandlung \nnicht möglich. Die Notwendigkeit einer sprachlichen \nVerständigung zwischen Zahnarzt/Arzt und Patient erscheint \ndabei nicht nur geboten für den Beginn der Behandlung, die \nSchilderung körperlicher Beschwerden durch die Patienten und \ndie Erfassung derselben durch den Zahnarzt/Arzt, sondern auch \nfür erforderliche Aufklärungsgespräche bei möglichen Eingriffen \nin die körperliche Integrität von Patienten, \n\n12\n\nvgl. für den umgekehrten Fall eines \nnicht deutschsprachigen Patienten und \neines deutsch sprechenden Arztes \nbeispielsweise OLG Frankfurt, Urteil \nvom 19. Mai 1993 - 13 U 138/92 -, ArztR \n1995, 174, \n\n13\n\nund erst Recht für - im erstinstanzlichen Verfahren \nbeispielhaft angesprochene - mögliche Notfallsituationen bei \nder (zahn-)ärztlichen Behandlung, die eine schnelle und \nunmittelbare Verständigung zwischen Zahnarzt und Patient \nerfordern. Dass der Antragsteller (zunächst) als angestellter \nZahnarzt in der Praxis eines griechischen Zahnarztes zur \nBehandlung griechisch sprechender Patienten tätig werden wollte \nbzw. - wie er geltend macht - die ihm für eine selbstständige \nTätigkeit angebotenen Zahnarztpraxen von griechischen \nZahnärzten mit fast ausschließlich griechisch sprechender \nKlientel geführt wurden, macht die Notwendigkeit einer \nbehandlungsorientierten Kommunikation und Verständigung mit den \nPatienten auf der Grundlage insoweit ausreichender deutscher \nSprachkenntnisse nicht entbehrlich. Der Antragsteller begehrt \ndie Erteilung der Approbation als Zahnarzt, d.h. die Erlaubnis \nzur Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde in \neigenverantwortlicher und selbstständiger Tätigkeit. Eine \nBegrenzung der Behandlungstätigkeit auf einen Patientenkreis \nmit derselben Muttersprache wie der Antragsteller (Griechisch) \nkann damit, weil die Approbation einer entsprechenden \nNebenbestimmung nicht zugänglich ist, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1998 - 3 C 4.98 -, Buchholz, 418.00 \nÄrzte, Nr. 102, \n\n15\n\nnicht verbunden werden. Bei einer zahnärztlichen Tätigkeit \neines Ausländers in Deutschland ist stets auch von einem \nErscheinen und einer Behandlungsnotwendigkeit deutscher \nPatienten auszugehen mit der Folge, dass auch eine \nentsprechende Verständigungsmöglichkeit zwischen dem \nausländischen Arzt und den deutschen Patienten bestehen muss, \nwas ein Mindestmass an entsprechenden Sprachkenntnissen \nvoraussetzt. Darüber hinaus verlangen vor dem Hintergrund, dass \nein Arzt/Zahnarzt nicht seine Berufspflichten verletzen darf \nund ihm diese daher bekannt sein müssen, auch die für Zahnärzte \ngeltenden Berufsregeln und Rechtsvorschriften wie auch die \nErfüllung der administrativen Aufgaben eine angemessene \nKenntnis der deutschen Sprache.\n\n16\n\nVor dem dargestellten Hintergrund, dass es sich insoweit um \nein grundlegendes Element zahnärztlichen Wirkens handelt, \nschließt der Senat aus der im Gesetz über die Ausübung der \nZahnheilkunde fehlenden Erwähnung ausreichender deutscher \nSprachkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung der \nApprobation als Zahnarzt nicht, dass es darauf nicht ankommen \nsoll (a.A.: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober \n1993 - S 2 Ka 69/93 -; vom Antragsteller vorgelegt). \nEuroparechtliche Erwägungen bedingen ebenfalls keine andere \nWertung. Dass der Antragsteller im Besitz eines von einem \nMitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten \nzahnärztlichen Diploms im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG ist, \nbesagt lediglich, dass ihm das selbe Fachwissen wie einem \nZahnarzt mit deutscher Approbation zukommt, ist aber für das \nVorhandensein notwendiger Sprachkenntnisse ohne jeden \nAussagewert. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung der \nApprobation auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 18 \nAbs. 3 der Richtlinie des Rates 78/686/EWG. Der darin \nvorgesehenen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, dafür Sorge zu \ntragen, dass die Begünstigten eines Diploms eines anderen \nStaates die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung \nihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen, liegt \npraktisch der Gedanke zu Grunde, dass im Interesse der \nPatienten im Aufnahmestaat entsprechende Sprachkenntnisse des \nausländischen Arztes vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich \nschon aus der Formulierung in der Bestimmung, Sprachkenntnisse \nerwerben zu können, \"die sie für die Ausübung ihrer \nBerufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen\", weil damit \nkonstatiert wird, dass für die Ausübung \nzahnärztlicher/ärztlicher Tätigkeit im Aufnahmestaat Kenntnisse \nder Sprache dieses Staates erforderlich sind. Der Europäische \nGerichtshof, \n\n17\n\nUrteil vom 4. Juli 2000 \n- C 424/97 -, DVBl 2000, 1272, \n\n18\n\nhat zudem entschieden, dass die zuständigen Stellen eines \nMitgliedstaats die Kassenzulassung eines Zahnarztes, der \nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und der dort \nniedergelassen und approbiert ist, aber kein in Art. 3 der \nRichtlinie 78/686/EWG genanntes Diplom besitzt, davon abhängig \nmachen dürfen, dass dieser Zahnarzt die Sprachkenntnisse hat, \ndie er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit im \nAufnahmemitgliedstaat braucht. Die Gewährleistung der \nVerständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den \nVerwaltungsbehörden und Berufsorganisationen stelle insoweit \neinen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses dar, der es \nrechtfertige, die Kassenzulassung eines Zahnarztes von \nsprachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, weil sowohl \ndas Gespräch mit dem Patienten als auch die Einhaltung der im \nAufnahmemitgliedstaat für Zahnärzte geltenden Berufsregeln und \nRechtsvorschriften und auch die Erfüllung der administrativen \nAufgaben eine zur Erreichung dieser Ziele angemessene Kenntnis \nder Sprache dieses Staates verlangten. Der Senat sieht keine \nVeranlassung und vermag auch nicht einen triftigen Grund dafür \nzu erkennen, das Erfordernis hinreichender deutscher \nSprachkenntnisse auf den von dieser Entscheidung des EuGH \nerfassten Personenkreis derjenigen Zahnärzte, die nicht im \nBesitz eines Diploms nach Art. 3 der Richtlinie 78/686/EWG \nsind, zu beschränken. Dem Diplom eines anderen Mitgliedstaates \nkommt, wie dargelegt, lediglich ein Aussagegehalt zu im \nHinblick auf die Fachkunde und das Fachwissen des Betreffenden. \nAuch die deutschen Patienten, die nicht als Kassenpatienten von \ndem ausländischen Zahnarzt behandelt werden, haben Anspruch auf \neine behandlungsangemessene Kommunikation des Zahnarztes mit \nihnen. Vor dem Hintergrund, dass eine hinreichende \nVerständigungsmöglichkeit zwischen Zahnarzt und Patient \nbestehen muss, um eine erfolgreiche Zahnbehandlung durchführen \nzu können, und dieses Erfordernis praktisch generell für jede \nzahnärztliche Behandlung, egal in welchem Mitgliedsstaat der \nEG, gilt, sieht der Senat in der Notwendigkeit ausreichender \ndeutscher Sprachkenntnisse eines ausländischen Zahnarztes in \nDeutschland auch keine diskriminierende Wirkung.\n\n19\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch der \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 \nNr. 3, 146 Abs. 4 VwGO), der sich in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ohnehin nur auf spezifisch das Eilverfahren \nbezogene Fragestellungen erstreckt, ebenfalls nicht gegeben \nist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3, 14 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/13-b-531-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-09/13-b-531-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301538","retrieved":"2026-07-09 03:27:00.453443+00:00"}}