{"status":"available","doknr":"OLD301546","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.7A.D20.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"7A D 20/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 2 \"R. Süd\" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer im Auftrag der Beigeladenen als Vorhabenträgerin \nerarbeitete Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich an den \nWestrand der vorhandenen Bebauung der Ortschaft \nR. anschließt. Diese Bebauung wird vom \nBebauungsplan Nr. 33 der Antragsgegnerin erfasst, der \nzwischenzeitlich mehrfach geändert worden ist. Das Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 33 erstreckt sich von der nach Südwesten \naus der Ortslage herausführenden R. Straße nach \nNorden. Etwa in der Mitte des Plangebiets zweigt der \nF. bach spitzwinklig von der R. Straße nach \nWesten ab. Er endet - insoweit entsprechend den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 33 - knapp 200 m westlich der \nEinmündung mit einem Wendehammer. Die Verkehrsfläche des \nF. bach ist im Bebauungsplan Nr. 33 mit einer Gesamtbreite \nausgewiesen, die eine Fahrbahn von 4,75 m zuzüglich \nbeiderseits Gehwegen von 1,50 m sowie in einem Teilbereich an \nder Nordseite zusätzlich einen Parkstreifen von 2,00 m \nzulässt. Tatsächlich ist der F. bach in deutlich \ngeringeren Dimensionen angelegt worden, nämlich weitgehend mit \neiner als Mischverkehrsfläche genutzten befestigten Breite von \n3,50 m sowie in einzelnen Bereichen mit Aufweitungen auf \nmindestens 5,50 m Breite.\n\n4\n\nDie zwischen F. bach und R. Straße gelegene \nBebauung einschließlich der Bebauung, die an dem als \nSackstraße angelegten und nur fußläufig mit der R. \nStraße verbundenen K. weg liegt, wird über den F. bach \nan das weiterführende Straßennetz angebunden. Dies gilt auch \nfür die an der Nordseite des F. bach gelegene Bebauung. \nDie weiter nördlich gelegene vorhandene bzw. vom Bebauungsplan \nNr. 33 ermöglichte Bebauung wird über den verwinkelten \nM. weg bzw. eine Stichstraße erschlossen, die östlich der \nEinmündung des F. bach an die R. Straße \nangebunden ist. Der M. weg ist sowohl an den F. bach - \nschräg gegenüber der Einmündung des K. weg - als auch \nöstlich der Einmündung der vorerwähnten Stichstraße an die \nR. Straße angebunden.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks \nF. bach 13, das südlich des Wendehammers des F. bach \nam Westrand des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 33 liegt. \nUnmittelbar westlich des Grundstücks des Antragstellers wie \nauch der nach Süden anschließenden Grundstücke, die vom \nK. weg erschlossen werden, beginnt das Gebiet des \nstrittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser weist ein \netwa quadratisches, knapp 100 x 100 m großes reines Wohngebiet \nmit eingeschossiger \"Einzelbebauung\" (GRZ 0,4) aus, in dem \ninsgesamt 12 Baufenster von 10 x 15 m sowie ein weiteres von \n10 x 12 m Größe festgesetzt sind. Dieses Wohngebiet soll durch \neinen Stichweg erschlossen werden, der in Verlängerung des \nF. bach zunächst nach Westen und sodann in das Plangebiet \nhineinführen soll, um in einem Wendehammer zu enden. Vom \nWendehammer soll eine Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (landwirtschaftlicher Weg mit der \nZusatzbezeichnung Fußgängerbereich) ein kurzes Stück nach \nOsten zur Grenze des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 33 und \nsodann entlang dieser Grenze weiter nach Süden führen. \nAußerhalb des Plangebiets des strittigen Plans führt eine \nWegeparzelle weiter nach Süden zur ca. 45 m vom Plangebiet \nentfernten R. Straße. Westlich des reinen \nWohngebiets weist der Plan einen etwa dreieckförmigen Bereich \nals \"Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern\" mit der \nweiteren Umschreibung \"Fläche für Kompensationsmaßnahmen K 1 \nund K 2 gemäß dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag\" aus. \nDiese Fläche ist durch eine 1,5 m breite Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung (landwirtschaftlicher Weg) mit dem \nder Erschließung des Wohngebiets dienenden Stichweg verbunden. \nEntlang des Südrands des reinen Wohngebiets ist ein Streifen \nfür ein Leitungsrecht festgesetzt.\n\n6\n\nNach den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans sind im reinen Wohngebiet die Ausnahmen nach § \n3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die textlichen Festsetzungen \nenthalten ferner Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, \nvon Einfriedungen sowie von Garagen, Carports, Stellplätzen \nund Zufahrten und Regelungen zur Gestaltung der Fassaden und \nDächer sowie zum festgesetzten Leitungsrecht.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n8\n\nAuf den für die Beigeladene gestellten Antrag vom 6. \nFebruar 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 17. \nApril 1997, eine Satzung über einen Vorhaben- und \nErschließungsplan - seinerzeit noch nach § 7 BauGBMaßnG - \naufzustellen und beauftragte die Verwaltung, das \nBürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen. Der \nAufstellungsbeschluss und die Offenlegung des Planentwurfs in \nder Zeit vom 4. Februar bis 4. März 1998 wurden am 20. Januar \n1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 26. Januar 1998 beteiligt. \nDer seinerzeit vorliegende Planentwurf sah noch vor, dass die \nErschließungsstraße des neuen Wohngebiets unmittelbar entlang \nder Grenze des Bebauungsplans Nr. 33 und damit auch entlang \nder dort vorhandenen Wohngrundstücke geführt werden sollte. \nAnlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen - \ndarunter Sammeleinwendungen der \"Bewohner von R. \", \ndie auch vom Antragsteller unterzeichnet waren, sowie ein \ngesondertes Einwendungsschreiben des Antragstellers - ein. Die \nEinwender sprachen sich insbesondere gegen die ihrer Meinung \nnach unzureichende Erschließung des neuen Baugebiets über den \nzu schmalen F. bach aus und wiesen u.a. darauf hin, den \nAnwohnern des F. bach sei vor Kauf ihrer Grundstücke \nzugesagt worden, dass der F. bach keine Durchgangsstraße, \nsondern eine Sackgasse werde und dass der westlich der Gärten \nzur R. bach Straße führende Weg nie eine Straße werde. \nDie Einwendungen wurden in einer \nBürgerinformationsveranstaltung vom 4. März 1998 erörtert, an \nder auch der Antragsteller teilnahm.\n\n9\n\nAm 6. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die \nErschließung im Plangebiet dahin zu ändern, dass sie - wie \nletztlich auch festgesetzt - von den im Plangebiet des \nBebauungsplans Nr. 33 gelegenen Grundstücken abgerückt \nverläuft, und den geänderten Planentwurf erneut offen zu \nlegen. Die erneute Offenlegung vom 10. Juni bis 10. Juli 1998 \nwurde am 2. Juni 1998 bekannt gemacht; die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 18. Mai 1998 erneut \nbeteiligt. Mit einer auch vom Antragsteller unterzeichneten \nSammeleinwendung wandten sich die \"Bewohner von R. \" \nerneut gegen den Plan, weil ihren Bedenken insbesondere \nhinsichtlich der Erschließung des neuen Baugebiets über den \nF. bach nicht Rechnung getragen worden sei. In seiner \nSitzung vom 26. August 1998 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den Einwendungen gegen den Planinhalt, \ndenen er nicht folgte. Anschließend beschloss er die Satzung \nüber den Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7 BauGBMaßnG \nund die Begründung zur Satzung.\n\n10\n\nAuf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1998 \nteilte die Bezirksregierung K. unter dem 10. November 1998 \nmit, als Verletzung von Rechtsvorschriften werde geltend \ngemacht, dass die textliche Festsetzung \"die Höhe der \nbaulichen Anlagen wird durch die Geschossigkeit I begrenzt\" \nnicht hinreichend bestimmt sei und der Plan den Anforderungen \ndes § 51a LWG nicht gerecht werde. Am 16. Dezember 1998 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin eine Änderung \nder textlichen Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen; \nferner beschloss er, dass die Rückhaltung des \nNiederschlagswassers in bestimmter Form (Rigole im Bereich des \nfestgesetzten Leitungsrechts) erfolgen solle, was im \nDurchführungsvertrag mit der Beigeladenen geregelt werde. \nAnschließend beschloss er den Plan als vorhabenbezogenen \nBebauungsplan nach § 12 BauGB n.F.. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 18. Dezember 1998 bekannt gemacht.\n\n11\n\nDer von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen \nabgeschlossene Durchführungsvertrag vom 25. August 1998 \nenthält u.a. die Verpflichtung der Beigeladenen zur \nDurchführung der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \ngenannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die \nVerpflichtung der Beigeladenen, innerhalb der nächsten 2 Jahre \nnach Rechtskraft der Satzung einen Bauantrag für die in § 1 \ngenannten baulichen Anlagen zu stellen sowie 5 der insgesamt \n13 Grundstücke frei zu veräußern. In der Ergänzung des \nDurchführungsvertrags vom 8. Dezember 1998 sind u.a. \nVerpflichtungen der Beigeladenen zur Realisierung der \nRückhaltung des Niederschlagswassers geregelt.\n\n12\n\nNachdem der Antragsteller am 10. Februar 1999 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt hatte, führte die \nAntragsgegnerin ein Verfahren zur Änderung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans durch. Gegenstand des \nÄnderungsverfahrens war zum einen eine am 2. Mai 2001 um 11.00 \nUhr abgeschlossene Änderung des Durchführungsvertrags. \nHiernach wurde die Verpflichtung der Beigeladenen, 5 der 13 \nGrundstücke zu veräußern, im Durchführungsvertrag gestrichen \nund in ihn die neue Verpflichtung der Beigeladenen \naufgenommen, die baulichen Anlagen (Wohnhäuser) bis zum 31. \nDezember 2005 zu erstellen. Des Weiteren sollten die fehlende \nAusfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans nachgeholt \nsowie zwei Unklarheiten in den Planfestsetzungen - fehlende \nUmschreibung des festgesetzten Leitungsrechts und \nunzutreffende Bezeichnung der Festsetzung über die Zahl der \nVollgeschosse als Höhenfestsetzung - beseitigt werden. Im \nÄnderungsverfahren ging der Rat der Antragsgegnerin davon aus, \ndass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und dass \ndurch die Planänderung auch keine Interessen von Bürgern, \nTrägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden tangiert \nwürden. Er fasste daher am 2. Mai 2001 nach 16.00 Uhr einen \nSatzungsbeschluss über die erste Änderung, der am 22. Mai 2001 \nbekannt gemacht wurde.\n\n13\n\nZur Begründung seines weiterverfolgten \nNormenkontrollantrags trägt der Antragsteller insbesondere \nvor, sein Antrag sei zulässig, denn er werde wegen der \nUngeeignetheit des F. bach, zusätzlichen Verkehr \naufzunehmen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner \nBelange - Sicherheit der Wohnbevölkerung - verletzt. Der \nAntrag sei auch begründet, denn der vorhabenbezogene \nBebauungsplan verstoße gegen die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots. Der F. bach sei bereits jetzt überlastet, \nwie aus der schon im Planaufstellungsverfahren vorgelegten \ngutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. \nP. vom 19. März 1998 folge. Im neuen Baugebiet sei \nkeineswegs sichergestellt, dass lediglich 13 Einfamilienhäuser \nerrichtet würden, sodass nach Umsetzung des strittigen Plans \nein höheres Verkehrsaufkommen möglich sei als von der \nAntragsgegnerin angenommen. Im Bereich der von der \nAntragsgegnerin vorgesehenen 'Ausweichzonen' setze der \nBebauungsplan Nr. 33 ferner Parkplätze fest. Insgesamt \nverstoße die Planung gegen den Grundsatz der \nKonfliktbewältigung, weil die Antragsgegnerin die \naufgeworfenen Probleme unzulässigerweise an anderer Stelle \nlösen wolle.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 2 \"R. -Süd\" der \nAntragsgegnerin in der Fassung der \nersten Änderung (Satzungsbeschluss vom \n2. Mai 2001) für nichtig zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin tritt schriftsätzlich dem Vorbringen des \nAntragstellers entgegen und meint, der F. bach sei \ndurchaus geeignet, das vorhandene sowie das geplante \nWohngebiet zu erschließen. Der Weg sei auf mehreren \nAbschnitten breiter als 3,50 m, sodass dort auch \nBegegnungsverkehr Lkw/Lkw stattfinden könne. Diese Bereiche \nmit einer Breite von mind. 5,50 m seien gut verteilt und auch \ndie Sichtverbindungen seien gut. Der Weg sei daher als dem \nWegetyp AW 1 nach Tabelle 19 der EAE 85/95 entsprechend \nanzusehen. Direkt am F. bach seien - unter Einschluss des \ngeplanten Wohngebiets - weniger als 30 Wohnungen vorhanden \nbzw. geplant, lediglich der erste Abschnitt des F. bach \nbis zu den Einmündungen des M. weg und K. weg würde \netwas stärker frequentiert. Insgesamt entspreche der \nF. bach einer typischen Wohnstraße, wie sie im \nGemeindegebiet und im Oberbergischen überwiegend anzutreffen \nsei. Die unterschiedlichen Straßenbreiten seien zur \nReduzierung der Geschwindigkeit geeignet und gut \neinsichtig.\n\n17\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie meint, die Verbreiterungen seien im F. bach gut \nverteilt, sodass Ausweichstellen bei Gegenverkehr in \nausreichendem Maß vorhanden seien.\n\n20\n\nGemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der \nBerichterstatter des Senats am 6. März 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Antragsbefugnis und \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers unterliegen keinen \ndurchgreifenden Zweifeln; solche werden von der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht geltend \ngemacht.\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n25\n\nDer strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan in der hier \nmaßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 2. Mai 2001 \nist nicht etwa bereits deshalb unwirksam, weil der \nDurchführungsvertrag nicht den an ihn zu stellenden \nAnforderungen genügen würde. Zwar enthielt der \nDurchführungsvertrag in seiner Urfassung vom 25. August 1998 \nsowie der Ergänzung vom 8. Dezember 1998 nicht gemäß § 12 Abs. \n1 Satz 1 BauGB (früher: § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG) \ndie Verpflichtung, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen \n\"innerhalb einer bestimmten Frist\" durchzuführen. Die von der \nBeigeladenen ursprünglich nur übernommene Verpflichtung, \ninnerhalb bestimmter Fristen Anträge auf Baugenehmigung zu \nstellen, genügte dieser Anforderung nicht, denn aus der bloßen \nVerpflichtung zur Stellung eines Bauantrags folgt keine \nVerpflichtung des Bauherren, das zur Genehmigung gestellte \nVorhaben auch tatsächlich zu realisieren.\n\n26\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April \n2001 - 7a D 143.00/NE - zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n27\n\nDieser Mangel ist jedoch durch das während des \nNormenkontrollverfahrens durchgeführte, mit der Bekanntmachung \nvom 22. Mai 2001 abgeschlossene \"Änderungsverfahren\", bei dem \nes sich der Sache nach um ein ergänzendes Verfahren iSv § 215a \nBauGB handelte, behoben worden. Erst mit der Änderung des \nDurchführungsvertrags vom 2. Mai 2001 wurde den gesetzlichen \nAnforderungen Rechnung getragen. Diese Vertragsänderung allein \nvermochte den Mangel jedoch nicht zu beheben. Da nach der \nausdrücklichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die \nDurchführungsverpflichtung \"vor dem Beschluss nach § 10 Abs. \n1\" BauGB - mithin dem Satzungsbeschluss - vorliegen muss, \nbedurfte es eines erneuten Satzungsbeschlusses iSv § 10 Abs. 1 \nBauGB. Dieser ist gleichfalls am 2. Mai 2001, und zwar \nzeitlich nach der Unterzeichnung der Änderung des \nDurchführungsvertrags, erfolgt. Die weiter erforderliche \nAusfertigung des Plans, d.h. die Bestätigung, dass der \nvorliegende Plan vom Rat am 2. Mai 2001 als Satzung \nbeschlossen wurde, ist am 21. Mai 2001 erfolgt. Die \nnachfolgende ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 \nBauGB wurde schließlich am 22. Mai 2001 vollzogen.\n\n28\n\nDer Umstand, dass sich auf der Planurkunde mit Datum vom \n21. Mai 2001 ein vom Bürgermeister der Antragsgegnerin und \neinem weiteren Ratsmitglied unterzeichneter Vermerk befindet, \ndie Änderung sei am 22. Mai 2001 \"bekannt gemacht worden\", \nberührt die Wirksamkeit des Plans nicht. Zwar kann unter einem \nbestimmten Datum nicht bestätigt werden, dass ein Ereignis am \nnachfolgenden Tag \"stattgefunden habe\", sodass der Vermerk \nunzutreffend ist. Enthält die Planurkunde einen mangelhaften \nVermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf, so ist dies, \nanders als ein Mangel der aus rechtsstaatlichen Gründen \ngebotenen Ausfertigung des Plans\n\n29\n\n- vgl hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41 \n-,\n\n30\n\njedoch kein beachtlicher Mangel. Entscheidend ist allein, dass \n- wie hier geschehen - der rechtlich vorgeschriebene \nVerfahrensablauf tatsächlich eingehalten wurde.\n\n31\n\nVerfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen \nsowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zu dem das \nAufstellungsverfahren abschließenden Satzungsbeschluss vom 16. \nDezember 1998 geführt hat, als auch hinsichtlich des \nergänzenden Verfahrens nicht vor. Im Übrigen sind gemäß §§ 214 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche \nFormfehler und Mängel des Verfahrens, das zum ersten \nSatzungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 geführt hat, trotz \nordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der ersten \nSchlussbekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (vgl. § 215 Abs. 2 \nBauGB) nicht fristgerecht gerügt worden. Beachtliche Mängel \ndes ergänzenden Verfahrens sind nicht dargetan oder sonst \nersichtlich.\n\n32\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n33\n\nDer Plan ist von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen. Bei der Aussage \"die Höhe der baulichen Anlagen wird \nauf ein Vollgeschoss begrenzt\", die in den textlichen \nFestsetzungen in ihrer zuletzt beschlossenen Fassung enthalten \nist, handelt es sich nicht um eine unbestimmte und damit \nunwirksame Höhenfestsetzung. Diese Aussage ist vielmehr bei \nverständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass über die \nBegrenzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf 1 hinaus \nweitere Regelungen zur Steuerung der Höhenentwicklung der \nGebäude im reinen Wohngebiet nicht als erforderlich angesehen \nwurden. Angesichts dessen kann dahinstehen, welchen \nAnforderungen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen \n(vgl. § 18 BauNVO) bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, \nderen Regelungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an den \nKatalog der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der \nBauNVO gebunden sind, unterliegen und ob diese Anforderungen \nhier gewahrt wurden.\n\n34\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von \n§ 1 Abs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen \nbereits daraus, dass die Gemeinde ermächtigt ist, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht, und demgemäß auch - wie im \nvorliegenden Fall - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB) entscheiden kann, in welchem Umfang sie \nGemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen \nzur Verfügung stellt.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 \nm.w.N.\n\n36\n\nDie strittige Planung wahrt - entgegen der Auffassung des \nAntragstellers - auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei \nseiner Entscheidung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in \nder ihm zuletzt vorgelegten Fassung als Satzung zu \nbeschließen, weder die betroffenen Belange verkannt noch den \nAusgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis \nsteht.\n\n37\n\nIm Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die - \nbereits im Aufstellungsverfahren besonders betonte - Frage, ob \ndas neue Baugebiet ohne weiteres an den F. bach angebunden \nwerden kann. Insoweit hatte der Rat der Antragsgegnerin \nallerdings abwägend zu prüfen, ob der F. bach die durch \nAusnutzung der neu ausgewiesenen Wohnbauflächen \nvoraussichtlich bewirkte verkehrliche Mehrbelastung aufnehmen \nkonnte. Dass er diese Frage bejaht hat, lässt Abwägungsmängel \nnicht erkennen.\n\n38\n\nDie auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 1998 \ngestützten Einwände des Antragstellers gegen die Eignung des \nF. bach zur Aufnahme weiteren Erschließungsverkehrs gehen \nfehl.\n\n39\n\nDie gutachterliche Stellungnahme geht schon insoweit von \neinem unzutreffenden Ansatz aus, als sie den F. bach \ninsgesamt als Anliegerweg des Typs AW 2 nach Tabelle 19 der \nEmpfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE \n85/95 - ansieht, der maximal 10 Wohnungen erschließen und \ndessen erwünschte Abschnittslänge bei 50 m liegen sollte. \nDemgegenüber hat der Rat der Antragsgegnerin zutreffend darauf \nabgestellt, dass der F. bach in seinem bestehenden \nAusbauzustand nicht nur eine Mindestbreite von 3,50 m hat, die \nschon 0,50 m über der Breite des Typs AW 2 liegt, sondern in \nseinem Gesamtverlauf verschiedene Bereiche mit Breiten von \n5,50 m und mehr aufweist, die Begegnungsverkehr selbst von \nLastkraftwagen untereinander zulassen (vgl. Bild 14 auf S. 29 \nder EAE 85/95), sodass der Ausbauzustand des F. bach \ndeutlich über den eines Anliegerwegs AW 2 hinausgeht.\n\n40\n\nDes Weiteren liegt der gutachterlichen Stellungnahme \nersichtlich ein unzutreffendes Verständnis des Regelwerks der \nEAE 85/95 zu Grunde. Diese Empfehlungen sind keine bindenden \nRechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein \nanerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NW \nbeim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen \"angemessen\" zu \nberücksichtigen sind. Auch als solche beanspruchen sie keine \nabsolute Geltung.\n\n41\n\nSo bereits zu den EAE 85: OVG NRW, \nUrteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A \n1024/90 -.\n\n42\n\nBei Anwendung der Empfehlungen ist, wie in ihrem Abschnitt 0 \ngenerell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. \nIn den grundsätzlichen Überlegungen zu den in den Tabellen 15 \nbis 20 vorgeschlagenen Entwurfstypen (Abschnitt 5.3.1 auf S. \n66 der EAE 85/95) wird ferner zunächst betont, dass die \nEntwurfsmethodik auf den Einzelfall und ein hohes Maß an \nKreativität abzielt. Die in Abschnitt 5.3 nachfolgenden \nÜberlegungen sollen lediglich dem Ziel dienen, den aus einer \nVorabwägung üblicher Nutzungsansprüche ermittelten Straßen- \nund Wegetypen gebietsspezifisch Einsatzbereiche für die \nwesentlichen Entwurfselemente zuzuordnen, die unter Beachtung \ndes Abwägungsgrundsatzes und ohne Schematismus im Allgemeinen \nzu zweckmäßigen Entwurfsvarianten führen, wobei auch \nVariationen bei einzelnen Entwurfselementen möglich sind. \nHiernach bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn aus den \nVorschlägen entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und \nunter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, \nregelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Dies hindert sie jedoch \nnicht, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. \nWegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen, wie im \nvorliegenden Fall geschehen ist. Dass die hier getroffene \nLösung, den zusätzlichen Verkehr des neuen Wohngebiets über \nden vorhandenen F. bach zu führen, den abwägend zu \nberücksichtigenden Belangen namentlich des Verkehrs sowie der \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die \nSicherheit der Wohnbevölkerung hinreichend gerecht wird, wird \ndurch die auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März \n1998 gestützten Einwendungen des Antragstellers nicht in Frage \ngestellt.\n\n43\n\nDie Einschätzung der Antragsgegnerin, der westliche \nAbschnitt des F. bach bis zu den Einmündungen \nK. weg/M. weg werde auch nach Ausnutzung des vom \nstrittigen Plan ausgewiesenen Wohngebiets der Erschließung von \nvoraussichtlich weniger als 30 Wohneinheiten dienen, ist als \nohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Prognose nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere musste die Antragsgegnerin im Rahmen \nihrer prognostischen Einschätzung nicht davon ausgehen, dass \nin den einzelnen, nur einer \"Einzelbebauung\" - d.h. einer \nBebauung mit Einzelhäusern iSv § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO - \nzugänglichen Baufenstern des neu ausgewiesenen Wohngebiets in \neiner beachtlichen Zahl von Fällen Gebäude mit deutlich mehr \nals einer Wohneinheit entstehen werden. Zwar ist dem \nAntragsteller einzuräumen, dass nicht durch konkrete \nFestsetzungen - etwa eine Begrenzung der Zahl der zulässigen \nWohnungen je Wohngebäude - sichergestellt ist, es werde \nlediglich eine Wohneinheit je Gebäude entstehen. Gleichwohl \nlassen die Größen und Anordnungen der festgesetzten Baufenster \nunter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben zur baulichen \nAusnutzbarkeit sowie ihrer spezifischen Ortsrandlage im hier \nbetroffenen ländlichen Raum nicht erwarten, dass in dem neu \nausgewiesenen Baugebiet in nennenswertem Umfang \nMehrfamilienhäuser oder gar Gebäude des klassischen \nGeschosswohnungsbaus entstehen werden. Der Hinweis des \nAntragstellers auf das tatsächliche Vorhandensein einzelner \nGebäude mit einer Mehrzahl von Wohnungen am K. weg steht \ndem schon deshalb nicht entgegen, weil die dort im \nBebauungsplan Nr. 33 festgesetzten Baufenster für eine \nBebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen sind und \neinen deutlich anderen Zuschnitt haben, insbesondere bei \nBreiten von im Wesentlichen über 50 m Bautiefen in Bereichen \nvon 14 bis 18 m zulassen, die von typischen Einfamilienhäusern \nin der Regel nicht erreicht werden.\n\n44\n\nBei einer solchen vorhersehbaren künftigen Belastung ist es \nangesichts der Übersichtlichkeit dieses Straßenabschnitts, die \nauch durch die anlässlich der Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter des Senats gefertigten Lichtbilder \nverdeutlicht wird, nicht zu beanstanden, wenn die \nAntragsgegnerin sich dafür entschieden hat, das Plangebiet an \nden vorhandenen westlichen Abschnitt des F. bach \nanzuschließen, auch wenn dessen Breite im Interesse einer \nangepassten Fahrweise einen Begegnungsverkehr mehrspuriger \nFahrzeuge nicht durchgehend ermöglicht, sondern nur in den mit \neiner Breite von mindestens 5,50 m ausreichend dimensionierten \nAufweitungsbereichen. Ein solcher im Interesse der Sicherheit \ngewollter Effekt entspricht durchaus den straßenbautechnischen \nErfordernissen. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in \nAbschnitt 5.2.1.5 auf S. 48 der EAE 85/95, wonach Einengungen \nin Fahrbahnen/Fahrgassen den Kraftfahrer zum Fahren mit \ngleichmäßig niedrigen Geschwindigkeiten und zur Konzentration \nauf die unmittelbar überschaubaren Bereiche des Straßenraumes \nveranlassen sollen.\n\n45\n\nDemgegenüber ist unerheblich, dass der Bebauungsplan Nr. 33 \n- wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - für diesen \nAbschnitt des F. bach einen längeren Parkstreifen \nvorsieht, der nur teilweise angelegt wurde und nach den \nVorstellungen der Antragsgegnerin nunmehr als \n'Ausweichbereich' für Begegnungsverkehr dienen soll. Die \nGemeinde ist bei der Anlage von Straßen nicht verpflichtet, \ndie von einem Bebauungsplan ermöglichten Ausbaubreiten in \nvollem Umfang und mit der dort vorgesehenen Aufteilung der \nVerkehrsflächen auszunutzen, sondern kann - wie hier geschehen \n- zulässigerweise auch hinter den Planausweisungen \nzurückbleiben, wenn der 'Minderausbau' die Erfordernisse der \nVerkehrssicherheit und der Erschließung (noch) wahrt.\n\n46\n\nDer in der gutachterlichen Stellungnahme weiter \nangesprochene Umstand, dass \"Ein- und Abbiegemanöver\" im \nBereich der Einmündungen des K. weg bzw. M. weg in den \nF. bach \"nur mit Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn \nmöglich\" seien, stellt gleichfalls keine unvertretbare \nAusgestaltung von Straßenanlagen dar, die einer Abwicklung des \nzusätzlichen Verkehrs des neuen Baugebiets über den \nF. bach entgegenstünde. In Abschnitt 5.1.4 (Hinweise für \nKnotenpunkte und Plätze) auf S. 41 der EAE 85/95 wird vielmehr \nausdrücklich hervorgehoben, dass Knotenpunkte - lediglich - \nvon allen regelmäßig auftretenden Kraftfahrzeugen \n(Bemessungsfahrzeuge) zumindest bei Mitbenutzung von \nGegenfahrstreifen befahrbar sein müssen, wobei bei Anwendung \ndes Mischungsprinzips sogar denkbar ist, dass zum Ein- und \nAbbiegen zeitweise auch Teile der Seitenräume oder \nPlatzbereiche beansprucht werden. Dafür, dass in einer aus \nGründen der Verkehrssicherheit unvertretbaren Weise solche \nKonsequenzen in Kauf genommen wurden, ist kein konkreter \nAnhalt dargetan oder sonst ersichtlich. Die bei Ein- und \nAbbiegevorgängen hier gebotene anpasste Fahrweise ist vielmehr \nein weiteres Element, das in der Vorlage zum Ratsbeschluss vom \n6. Mai 1998 ausdrücklich angesprochene Ziel sicherzustellen, \n\"rasende Verkehrsteilnehmer\" im Wohngebiet zu verhindern.\n\n47\n\nAuch dass der östliche Abschnitt des F. bach zwischen \nM. weg und R. Straße derzeit nur eine Breite \nder befestigten Fahrbahn von exakt 3,50 m hat, wie der \nBerichterstatter des Senats vor Ort festgestellt hat, steht \nder Abwicklung des zusätzlichen Verkehrs über den F. bach \nletztlich nicht entgegen. Dieser Abschnitt weist zwar bis zu \ndem Gebäude unmittelbar nördlich der Einmündung \nF. bach/R. Straße auf einer Länge von rd. 65 m \nnur eine befestigte Fahrbahn von 3,50 m Breite auf. An der \nNordseite befindet sich jedoch neben der befestigten Fahrbahn \nauch im Bereich der Einfriedung auf dem Flurstück 69 ein \nunbefestigter Seitenstreifen von deutlich mehr als 0,50 m \nBreite. Aus den Festsetzungen des insoweit unverändert \ngebliebenen Bebauungsplans Nr. 33 folgt ferner, dass dieser \nPlan sogar einen Ausbau des F. bach mit 4,75 m Fahrbahn \nzuzüglich beidseitig 1,50 m breiten Gehwegen zulässt. Auch \nwenn Teilbereiche der festgesetzten Verkehrsfläche den \nAnliegergrundstücken zugeschlagen sein mögen und kein Anhalt \ndafür vorliegt, dass die Antragsgegnerin ggf. im Wege der \nEnteignung auf die für einen plankonformen Straßenausbau \nerforderlichen Privatflächen zugreifen will, steht den \nVerkehrsteilnehmern im östlichen Abschnitt des F. bach \nfaktisch eine Gesamtbreite der Straße von ca. 4 m zur \nVerfügung. Der unbefestigte Streifen ist nämlich teilweise \nüberfahrbar, was nach dem vorhandenen Erscheinungsbild \noffensichtlich auch tatsächlich geschieht. Eine Straßenbreite \nvom 4 m lässt bei verminderter Fahrgeschwindigkeit einen \nBegegnungsverkehr von Personenkraftwagen untereinander zu, wie \naus Bild 14 auf S. 29 der EAE 85/95 folgt. Im Übrigen kann \nauch bei einer Abschnittslänge von 65 m den \nVerkehrsteilnehmern in der hier gegebenen Situation noch \nzugemutet werden, vor der Einfahrt in diesen Straßenabschnitt \nggf. zunächst Begegnungsverkehr passieren zu lassen.\n\n48\n\nDer östliche Abschnitt des F. bach wird zwar ein \ndeutlich höheres Verkehrsaufkommen aufweisen als der westliche \nAbschnitt, weil über ihn auch die gesamten Verkehrsvorgänge \nder vom K. weg erschlossenen Grundstücke sowie jedenfalls \nein Teil der Verkehrsvorgänge der vom M. weg erschlossenen \nGrundstücke abfließen. Er ist jedoch gleichfalls, wie die vom \nBerichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen \nbelegen und durch das vorliegende Lichtbildmaterial bestätigt \nwird, durchgehend übersichtlich. Insgesamt betrachtet ist \ndanach die Entscheidung der Antragsgegnerin, auch insoweit im \nInteresse der für Wohngebiete anzustrebenden angepassten \nFahrweise die relativ geringe Mehrbelastung des östlichen \nAbschnitts des F. bach durch den Verkehr von 13 \nzusätzlichen Baugrundstücken hinzunehmen, nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin \ndann, wenn wider Erwarten Probleme bei der Abwicklung des \nVerkehrs über den östlichen Abschnitt des F. bach \nauftreten sollten, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 33 nicht gehindert ist, diesen Abschnitt des F. bach \nbaulich zu ändern und beispielsweise eine gesamte Breite von 4 \nm (oder mehr) zu befestigen.\n\n49\n\nVon einem Verstoß gegen den Grundsatz der \nKonfiktbewältigung kann angesichts dessen keine Rede sein. \nDieser hindert nicht, Problemlösungen ggf. aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu \nverlagern, vielmehr sind die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung nur überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium sichtbar ist, dass sich ein offen gelassener \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht \nsachgerecht lösen lassen wird.\n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6.\n\n51\n\nSolche Lösungen scheiden hier, wie dargelegt, nicht von \nvornherein aus.\n\n52\n\nDie verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiets ist \nschließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die \nAntragsgegnerin von einer unmittelbaren Anbindung des Gebiets \nan die R. Straße abgesehen hat. Diese Variante war \nGegenstand der Überlegungen im Aufstellungsverfahren und wurde \nnach den Ausführungen in der Vorlage für den Ratsbeschluss vom \n6. Mai 1998 frei von Abwägungsfehlern wegen eines steilen \nGefälles von ca. 17 bis 18 % und der herrschenden \nEigentumsverhältnisse verworfen. Dass das unmittelbar nördlich \nder R. Straße gelegene Gelände zur Straße hin \nstark abfällt, trifft nach den vom Berichterstatter des Senats \nvor Ort getroffenen Feststellungen, die durch das vorliegende \nLichtbildmaterial verdeutlicht werden, zu. Den topografischen \nVerhältnissen entsprechend ist daher auch der K. weg nicht \nunmittelbar an die R. Straße angebunden, sondern \nmit dieser lediglich fußläufig über eine Treppe verbunden.\n\n53\n\nNur ergänzend sei angemerkt, dass - würde die Einschätzung \nder Antragsgegnerin hinsichtlich der künftigen Ausnutzung des \nneuen Baugebiets sich als fehlerhaft herausstellen - nichts \ndafür erkennbar ist, dass hierin ein im Sinne von § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang läge.\n\n54\n\nIm Übrigen ist für beachtliche Abwägungsmängel nichts \ndargetan oder sonst ersichtlich. Insoweit ist lediglich \nanzumerken:\n\n55\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nsind Gegenstand des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der \nsich auf der Grundlage sachgerecht aufbereiteter ökologischer \nGrunddaten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abwägend \nmit der Berücksichtigung des Integritätsinteresses wie auch \ndes Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft \nauseinander setzt. Der Umstand, dass die Ermittlungen im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag noch auf dem ursprünglich \nim Plangebiet vorgesehenen Erschließungskonzept beruhen, ist \nunschädlich, da die nunmehr festgesetzte Variante der inneren \nErschließung ersichtlich keine andersartigen oder \ngravierenderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft \nbewirkt. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Realisierung \nder für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen ist im \nDurchführungsvertrag festgelegt.\n\n56\n\nHinsichtlich der Bewältigung des Niederschlagswassers hat \nsich der Rat der Antragsgegnerin fehlerfrei dazu entschlossen, \nkonkrete Maßnahmen entsprechend den aus fachlicher Sicht für \nerforderlich erachteten Vorschlägen des Staatlichen Umweltamts \nK. nicht im Detail im Plan selbst festzusetzen, sondern \ndies gemäß Ergänzung vom 8. Dezember 1998 im \nDurchführungsvertrag mit der Beigeladenen zu regeln, sodass es \ninsoweit einer Genehmigung des Staatlichen Umweltamts gemäß § \n51a Abs. 3 Satz 4 LWG nicht bedurfte. Das im Plan \nfestgesetzte, als solches hinreichend bestimmte Leitungsrecht \ndient lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage für die rechtliche \nSicherung der Maßnahme - etwa durch Dienstbarkeit auf den noch \nzu bildenden Baugrundstücken - zu schaffen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/7a-d-20-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/7a-d-20-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301546","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.223930+00:00"}}