{"status":"available","doknr":"OLD301545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.7A.D198.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"7A D 198/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \n01.19/1 \"W. \" der Antragsgegnerin, der u.a. - auch - \nauf einem ihm gehörenden Grundstück Flächen für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Schule\" und \"sportlichen \nZwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen\" sowie für eine \nFriedhofserweiterung festsetzt. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan umfasst ein im Flächennutzungsplan als \nMischgebiet und als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof \ndargestellten ca. 8 ha großes Gebiet am östlichen Stadtrand von \nH. -Ost. Es wird von der Bundesautobahn A 560, der \nF. Straße, dem bestehenden Friedhof sowie durch die \nöstliche Bebauung der W. -L. -Straße begrenzt (vgl. \nden nachfolgenden Plan).\n\n \n\n4\n\nIm Süden des Plangebiets befindet sich das denkmalgeschützte \nEnsemble des W. , das für wohn- und gewerbliche \nZwecke genutzt wird. Zwischen der Straße M. , der BAB \nA 560 und der F. Straße befand sich zum Zeitpunkt der \nPlanaufstellung nordöstlich des W. ein ehemaliges \nBaumschulareal mit Restbaumbeständen und nordwestlich eine \nbrachliegende Fläche. Die dem Antragsteller gehörende Fläche im \nwestlichen Teil des Plangebiets wird als Grünland \nlandwirtschaftlich genutzt. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan weist den Bereich des W. und \ndes davon westlich liegenden Flurstücks 82 der Flur 1 als MI-\nGebiet aus. Nähere Festsetzungen sind hinsichtlich des Maßes \nder baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie \nder Dachneigung getroffen. Der W. ist im Westen, \nNorden und Osten von einer privaten Grünfläche (Parkanlage) \numgeben. Für die Grundstücke Flur 29, Flurstück 100 (Eigentum \nder Antragsgegnerin), Flur 1, Flurstück 36 (Eigentum des \nAntragstellers) und Flur 29, Flurstück 101 ist eine Fläche für \nden Gemeinbedarf \"Schule\" und \"sportlichen Zwecken dienende \nGebäude u. Einrichtungen\" ohne nähere Bestimmungen festgesetzt. \nDie für den Gemeinbedarf ausgewiesene Fläche des Flurstücks 36, \nFlur 1 ist zur Autobahn hin und im Südwesten überlagert von \neiner Festsetzung von jeweils 25 m breiten Streifen \"Flächen \nzum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen\". Die Grünfläche \"Friedhof (Erweiterung)\" ist \nebenfalls von einer - überlagernden - Anpflanzungsfläche \numrandet. Die Gemeinbedarfsfläche Flurstück 100, Flur 29 ist \nzur Autobahn und zur F. Straße hin überlagert von \neiner Ausweisung von Flächen für Schutz- und \nEntwicklungsmaßnahmen der Landschaft. Ferner sind im Plangebiet \nVerkehrsflächen festgesetzt.\n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf:\n\n7\n\nAm 30. März 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan 01.19 aufzustellen, der ein erheblich größeres \nPlangebiet, allerdings nicht das dem Antragsteller gehörende \nFlurstück 36 umfasste. In der Sitzung vom 2. November 1992 \nbeschloss der Rat die Teilung des beabsichtigten \nBebauungsplans. Der hier interessierende Plan erhielt die neue \nBezeichnung 01.19/1. Der Teilungsbeschluss wurde am \n20. November 1992 bekannt gemacht. Die Offenlage in der Zeit \nvom 5. Juli bis 6. August 1993 wurde am 25. Juni 1993 \nöffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden beteiligt.\n\n8\n\nIm Juni 1995 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag \nerstellt, der bereits die beabsichtigte Erweiterung des \nPlangebiets berücksichtigte. Der Fachbeitrag berechnet den \nökologischen Wert vor und nach dem Eingriff und schlägt \nKompensationsmaßnahmen vor. \n\n9\n\nDas schalltechnische Gutachten vom 21. April 1992 hält die \ndamalige, auch große Wohnbauflächen umfassende Planung für mit \nden Anforderungen an den Schallschutz vereinbar. Die \n\"Lärmschutztechnische Bearbeitung - Lärmimmissionen an den \ngeplanten Gebäuden -\" vom 14. Juni 1995 beschreibt \nerforderliche passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden der \ngeplanten Realschule und kommt zu dem Ergebnis, der \nerforderliche Schallschutz sei gegeben, wenn während des \nUnterrichts die Fenster geschlossen blieben. \n\n10\n\nAm 10. Juli 1995 beschloss der Rat die Erweiterung des \nPlangebiets um die Flurstücke 36 und 37 der Flur 1 und das \nFlurstück 1 der Flur 29. Die beiden letztgenannten Flurstücke \nsind Verkehrsflächen. Die Offenlage des erweiterten Plans in \nder Zeit vom 14. August bis 15. September 1995 wurde am \n4. August 1995 bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange \nwurden erneut beteiligt.\n\n11\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 1995 äußerte der \nAntragsteller Bedenken und regte eine Änderung des \nBebauungsplans dahingehend an, sein Grundstück teilweise als \nBauland auszuweisen. Nach Beratung und Empfehlung im Ausschuss \nfür Planung und Verkehr beriet und beschloss ausweislich des \nProtokolls der Ratssitzung der Rat am 18. Dezember 1995 über \ndie Bedenken und Anregungen und Stellungnahmen und beschloss \nden Bebauungsplan als Satzung und die Begründung. Auf die \nAnzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung K. \nkeine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 19. April 1996 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 23. Dezember 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt, der Bebauungsplan leide an durchgreifenden \nrechtlichen Mängeln. Die Planurkunde sei unrichtig. Der \nVerfahrensvermerk zur öffentlichen Auslegung beurkunde unter \ndem 4. August 1995 ein Ereignis, das erst nach dem \nBeurkundungszeitpunkt eingetreten sei. \n\n13\n\nJedenfalls hinsichtlich seines - des Antragstellers - \nGrundstücks fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. \nWeder die textliche Festsetzung noch die Begründung des \nBebauungsplans enthielten Aussagen über die Erforderlichkeit \neiner Erweiterung des bestehenden Friedhofs und einer \nErweiterung der Schul- und Sportanlagen in das Grundstück des \nAntragstellers hinein. Ein konkreter Bedarf hinsichtlich der \nFestsetzungen für sein Grundstück habe nicht bestanden. Es sei \nlediglich um eine Planung \"auf Vorrat\" für einen möglicherweise \nzukünftig eintretenden Bedarf an den festgesetzten \nErweiterungen gegangen. Jedenfalls sei die den Planunterlagen \nzu entnehmende Bedarfs- bzw. Nutzungsprognose nicht \nausreichend, Festsetzungen zu rechtfertigen, für die schon im \nZeitpunkt der Planung absehbar sei, dass Enteignungen \nerforderlich sein würden. Weder die Begründung zum \nBebauungsplan noch \"irgendein Protokoll der Sitzung eines \nRates\" habe sich mit den Eigentümerinteressen beschäftigt. Die \npauschale Überlegung, \"zukunftsorientiert mögliche \nErweiterungsflächen für notwendige Schulbauten, \nAußensportanlagen größeren Umfanges sowie weitere \nFriedhofsflächen\" vorzuhalten, sei nicht ausreichend. \nAngesichts der absehbaren Enteignung habe sich das Erfordernis \neiner sorgfältigen Bedarfsplanung geradezu aufdrängen müssen. \nDies gelte um so mehr, als es im September 1994 noch geheißen \nhabe, auf längere Sicht sei mit sinkenden Schülerzahlen zu \nrechnen. Bei der Offenlegung sei auch vollkommen außer Acht \ngelassen worden, dass es sich bei dem Bereich des W. \num \"quasi Filetstücke für zukünftige Gewerbeansiedlungen\" \nhandele. Hinsichtlich der festgesetzten Friedhofserweiterung \nsei nicht einmal sichergestellt, ob diese Fläche überhaupt für \neine Nutzung als Friedhof in Betracht komme. Die Fläche sei auf \nihre Eignung für die vorgenommene Festsetzung nicht überprüft \nworden. Die im Protokoll der Sitzung des Planungsausschusses \nvom 6. Dezember 1995 festgehaltene Erklärung, die Grünfläche \nbehalte ihre grünraumvernetzende Funktion und diene gemäß \nlandschaftspflegerischem Fachbeitrag als Ausgleichsfläche, wenn \neine abschließende geologische Begutachtung möglicherweise zu \ndem Ergebnis komme, dass aufgrund des Untergrundes eine \nFriedhofserweiterung unmöglich sei, widerspreche dem Gebot, die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Die Fehlerhaftigkeit der Abwägung in \nBezug auf die Friedhofsfläche werde durch das Vorbringen der \nAntragsgegnerin im Enteignungsverfahren bei der \nBezirksregierung K. eindrucksvoll dokumentiert. Dort mache \ndie Antragsgegnerin geltend, neuerliche Bedarfsprognosen \nverlangten, die ausgewiesene Friedhofserweiterung zurück zu \nnehmen und stattdessen weitere Flächen für den Schulbedarf \nvorzusehen. In dem Protokoll über die Beschlussfassung des \nRates vom 18. Dezember 1995 fänden sich keinerlei Anhaltspunkte \ndafür, dass der Rat eine eigene Abwägung vorgenommen habe. \nEntscheidungen dürften zwar in Ausschüssen vorbereitet werden, \ndies dürfe jedoch nicht so weit gehen, dass im Rat als dem für \ndie Beschlussfassung zuständigen Gremium keinerlei Abwägung \nmehr stattfinde. \n\n14\n\nHinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft sei das \nAbwägungsergebnis fehlerhaft, wie die Alternativplanung für die \nFläche für die Friedhofserweiterung zeige. Wenn die \nAntragsgegnerin gleichsam alternativ einen Friedhof oder eine \nAusgleichsfläche festsetze, zeige dies, dass sie nicht die \ngeforderte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durchgeführt \nhabe. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sei nicht als \nEntscheidungsgrundlage geeignet, da ihm eine konkrete Planung \nhinsichtlich der Inanspruchnahme von Flächen nicht zugrunde \ngelegen habe. Der Fachbeitrag stelle ausdrücklich fest, eine \nKompensation des Eingriffs im Plangebiet sei nicht vollständig \nmöglich. Demzufolge hätten Überlegungen zu einer ersatzweisen \nKompensation bzw. zur Rechtfertigung eines Verzichts auf einen \nvollständigen Ausgleich angestellt werden müssen. Die im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgeschlagenen \nKompensationsmaßnahmen seien darüber hinaus nicht verbindlich \nfestgesetzt worden.\n\n15\n\nSchließlich liege ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die \nunzureichende und fehlerhafte Beurteilung der Lärmemissionen \nund Lärmimmissionen vor. Die textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes nähmen Bezug auf das schalltechnische Gutachten \nvom 21. April 1992, dieses befasse sich aber nicht mit der \nSchulnutzung. Die Begutachtung von 1992 beruhe noch auf der \nGrundlage der Festsetzung eines Mischgebietes und nicht auf der \neiner Gemeinbedarfsfläche mit Schulnutzung. Selbst dieses \nGutachten prognostiziere eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung \ndes Plangebiets. Da der Rat der Antragsgegnerin diesen \nFragenkreis nicht abwägend behandelt habe, liege insofern schon \nein erheblicher Abwägungsmangel vor. Vorkehrungen oder \nFestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB enthalte der \nBebauungsplan nicht, obwohl dies angesichts der \nlärmschutztechnischen Bearbeitung vom 14. Juni 1995 dringend \nangezeigt gewesen sei. Fragen des von der Sportplatznutzung \nausgehenden Lärms seien überhaupt nicht beachtet worden. Weise \nein Bebauungsplan in unmittelbarer Nachbarschaft zwei \nverschiedene Nutzungsarten auf, die grundsätzlich in einer \nsolchen Situation besondere Probleme aufwürfen, seien bei einer \nderartigen Festsetzung an die Abwägung im Hinblick auf die \nKonfliktbewältigung besonders strenge Anforderungen zu stellen. \nEine Ermittlung und Bewertung der gesamten Umstände der \nkonkreten Situation seien nicht ansatzweise geschehen. \n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden Bebauungsplan 01.19/1 \n\"W. \" der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nSie räumt die Unrichtigkeit des beanstandeten \nVerfahrensvermerks ein. Jedoch könne selbst ein Fehler bei der \nöffentlichen Auslegung nur binnen Jahresfrist gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht werden; diese Frist sei hier \nabgelaufen. Im Übrigen liege nicht einmal ein Fehler bei der \nöffentlichen Auslegung, sondern lediglich einer des \nVerfahrensvermerks vor. Für die Planungsbefugnis der Gemeinde \nsei ein konkreter Bedarf nicht erforderlich. Ausreichend sei, \ndass es für die Planung Gründe für die städtebaulichen \nEntwicklung und Ordnung gebe. Der Begriff der Erforderlichkeit \numfasse auch \"in Sicht einer gezielten Entwicklung die Planung \nzur Deckung eines davon abhängigen, künftigen Bedarfs\". Der \nBebauungsplan sei hinreichend bestimmt. Er betreffe eine \nFläche, die ihrer Größe nach zur Errichtung einer \"Schule\" oder \nsportlichen Zwecken dienender Gebäude und Einrichtungen \nausreiche. Zulässigerweise habe der Rat die Beschlussempfehlung \ndes Ausschusses für Planung und Verkehr zur Grundlage seines \neigenen Beschlusses gemacht. Hinsichtlich der festgesetzten \nFriedhofserweiterung liege keine rechtswidrige \nAlternativplanung vor. Bei der Festsetzung als Grünfläche oder \nFriedhof handele es sich um ein zulässiges planerisches \nGestaltungsmittel für eine \"Auffangplanung\", da die zukünftige \nEntwicklung des Friedhofs nicht vorhersehbar sei. Daher könne \nauch nicht davon gesprochen werden, eine Eingriffs- und \nAusgleichsbilanzierung sei nicht erfolgt. \n\n21\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang \nder Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Antragsbefugnis und \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers unterliegen keinen \ndurchgreifenden Zweifeln; solche werden von der Antragsgegnerin \nauch nicht geltend gemacht.\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich sind. Ohne Erfolg \nrügt der Antragsteller, die Planurkunde sei unrichtig, weil in \nihr bereits unter dem 4. August 1995 die Offenlegung in der \nZeit vom 14. August bis 15. September 1995 vermerkt worden ist. \nDieser Fehler ist unerheblich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften \nunter anderem beachtlich, wenn die Vorschriften über die \nBeteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden \nsind. Nach dieser Bestimmung sind Entwürfe der Bauleitpläne mit \ndem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines \nMonats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind \nmindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit \ndem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der \nAuslegungsfrist vorgebracht werden können. Dass die \nAntragsgegnerin gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, \nbehauptet der Antragsteller nicht und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Ein fehlerhafter Vermerk über einen bestimmten \nVerfahrensablauf ist nach dem Gesetz kein beachtlicher Mangel \ndes Plans. Entscheidend ist allein, dass der rechtlich \nvorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten wurde. \nIm Übrigen wäre insoweit auch die Frist von einem Jahr für die \nGeltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Zeitpunkt \nder erstmaligen Rügeerhebung längst abgelaufen.\n\n26\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich \ngerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur \nPlanung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von \n\"politischen Motiven\" leiten lassen darf, als Mittel \nstädtebaulicher Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche \nBezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn \ndem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung \nkeine städtebaulich beachtlichen allgemeinen Belange zugrunde \nliegen. Nicht erforderlich sind Bebauungspläne in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen, sie einer positiven Planungskonzeption entbehren \nund ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische \nFestsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu \nbefriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben \nwird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete \nPlanung zu verdecken. Erforderlich ist eine bauleitplanerische \nRegelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, \ndie bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, \nsondern auch dann - und dies verkennt der Antragsteller -, wenn \ndie Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es \nermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst \nfür die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein \nBebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen \nvollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine \nAussicht auf Verwirklichung bietet.\n\n27\n\nVgl. zu allem: \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19, S. 96 f.\n\n28\n\nHiervon ausgehend ist der streitige Bebauungsplan erforderlich. \nBereits seit Mitte 1993 war der erhöhte Schulbedarf Gegenstand \nvon Beratungen in den Ausschüssen der Antragsgegnerin und in \nverschiedenen Dezernentenrunden. Ausweislich der dem Gericht \nvorliegenden Unterlagen erwies sich ein Schulneubau zunehmend \nals dringlich. Daran ändert nichts der Vermerk des Schulamtes \nvom 9. September 1994 - auf den sich der Antragsteller bezieht \n-, wonach die Schülerzahlen auf längere Sicht sinken würden. \nDass der Schulraumbedarf kurzfristig gedeckt werden musste, \nwurde dadurch nicht in Frage gestellt; der Hinweis diente \nlediglich dazu, eine Bauausführung zu wählen, die längerfristig \nauch eine andere Nutzung zulassen würde. Das große, von \nBebauung freie Grundstück Flur 29, Flurstück 100 drängte sich \nfür den Neubau einer Schule schon deshalb auf, weil es im \nEigentum der Antragsgegnerin stand und dem erforderlichen \nzügigen Baubeginn keine Probleme des Grundstückserwerbes \nentgegenstanden. Dazu kamen Vorteile des Standortes im Hinblick \nauf die Anbindung zum regionalen und überregionalen \nVerkehrssystem.\n\n29\n\nDer Bebauungsplan ist auch insoweit erforderlich, als er auf \ndem Grundstück des Antragstellers eine Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Schule\" und \"sportlichen \nZwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen\" bzw. eine Grünfläche \n\"Friedhof\" festsetzt. Wie dargelegt, kann auch eine \nbauplanerische Regelung erforderlich sein, die es der Gemeinde \nim Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer \nBedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft \nabzeichnet. Eine derartig große Schule, wie von der \nAntragsgegnerin geplant, benötigt regelmäßig auch \nAußensportanlagen, die sinnvoller Weise zur Vermeidung von \nUnterrichtszeitverlusten möglichst in unmittelbarer Nähe neben \nden Schulgebäuden liegen sollten. Die von der Antragsgegnerin \ngetroffenen Festsetzungen ermöglichen ferner den Bau weiterer \nSchulgebäude bei einem anhaltend fortbestehenden \nSchulraumbedarf. Diese Festsetzungen erweisen sich somit als \nerforderlich. \n\n30\n\nDie Festsetzung der am Rande des Bebauungsplans gelegenen \nFläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof bot sich \n- wie auch bereits im Flächennutzungsplan dargestellt - als \nErweiterungsfläche für den südlich gelegenen bestehenden \nFriedhof an. Ein unmittelbar abzusehender Bedarf für eine \nFriedhofserweiterung kann nicht gefordert werden. Für die \nstädtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügt es, \ndass bei vorausschauender Betrachtung ein Bedarf in einem \nabsehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Dafür, dass von einem \nderartigen Bedarf keine Rede sein kann, hat der Antragsteller \nnichts vorgebracht. Der Hinweis darauf, dass die \nAntragsgegnerin nunmehr in Erwägung ziehe, die für die \nFriedhofserweiterung vorgesehene Fläche in einem \nBebauungsplanänderungsverfahren ebenfalls für schulische Zwecke \nauszuweisen, ändert daran nichts. Die Erforderlichkeit der \nAusweisung als Fläche für die Friedhofserweiterung zum \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass sich in der Folge herausstellt, dass der \nFlächenbedarf für schulische Zwecke dringender ist.\n\n31\n\nAn der städtebaulichen Erforderlichkeit würde es allerdings \nfehlen, wenn das Gelände offensichtlich für eine \nFriedhofsnutzung ungeeignet wäre und deshalb erkennbar keine \nAussicht auf Verwirklichung des Plans bestünde. Das ist jedoch \nnicht der Fall. Für die Bedenken des Antragstellers \nhinsichtlich der Eignung der Erweiterungsfläche als Friedhof \ngibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Mit der Darstellung \ndes Plangebiets im landschaftspflegerischen Fachbeitrag: \n\"Bezüglich des geologischen Aufbaus werden devonische \nGrundgebirge aus Tonschiefer- und Grauwackeneinlagerungen \nangenommen, die von pleistozänen Ablagerungen überdeckt sind\", \nlassen sich die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht \nbegründen. Schon die Formulierung \"werden ... angenommen\" \nzeigt, dass sich das evtl. devonische Grundgebirge in einer für \nden Friedhofszweck unerheblichen Tiefe befinden dürfte. Der \nAntragsteller hat nicht vorgetragen und dies ist im Übrigen \nauch den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, \ndass aus geologischen Gründen der bisherige Friedhof seine \nFunktion nicht erfüllen kann. Wieso dies bei der unmittelbar \nangrenzenden Erweiterungsfläche anders sein soll, ist nicht \nersichtlich und musste sich dem Rat der Antragsgegnerin auch \nnicht aufdrängen. Daher bestand entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch kein Anlass, die Eignung der Fläche für die \nvorgenommene Festsetzung zu überprüfen. Dass die \nAntragsgegnerin den Antragsteller - vorsorglich - dahin \nbeschieden hat, selbst bei einer Nichteignung der Fläche für \nden festgesetzten Zweck behalte diese ihre grünraumvernetzende \nFunktion und diene als Ausgleichsfläche, stellt insoweit keine \nAuffangplanung dar, sondern lediglich einen Hinweis auf eine \nauch im Falle einer Nichteignung verbleibende Funktion der \nGrünfläche.\n\n32\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen. Der Antragsteller rügt unter Bezugnahme auf den \nBeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 1983 - 5 S \n433/83 -, BRS 40 Nr. 7, die Festsetzung der Nutzungen \"Schule\" \nund \"sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen\" \nohne Regelung, welche Anlagen an welcher Stelle im Plangebiet \nerrichtet werden können, genüge nicht den Anforderungen des \nBestimmtheitsgebotes. Diese Rechtsprechung ist seit langem \nüberholt; von einer mangelnden Bestimmtheit kann keine Rede \nsein.\n\n33\n\nFestsetzungen in einem Bebauungsplan sind hinreichend \nbestimmt, wenn aus der Sicht der von ihm - auch nur mittelbar - \nberührten Personen jedenfalls in gewissem Umfang erkennbar und \nvorhersehbar ist, mit welchen Nutzungen auf den von \nFestsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon \nausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. \nDas Maß gebotener Konkretisierung hängt wesentlich von der Art \nder jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und den \nUmständen im Einzelfall ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. \nBauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie \nerforderlich sind. Bebauungspläne können sich mit der \nFestsetzung eines Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung \nbegnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO \nBestandteil des Bebauungsplanes werden. In dem von § 1 Abs. 3 \nund § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in \nplanerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an \nKonkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation \nangemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische \nZurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans \nentsprechen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, S. 27 \nf.\n\n35\n\nVorliegend ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit \nden hinzugefügten Zweckbestimmungen \"Schule\" und \"sportlichen \nZwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen\" ausreichend \nbestimmt. Sie lässt in einer der örtlichen Situation \nangemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen \nArten von Grundstücksnutzungen in dem betreffenden Gebiet zu \nrechnen ist. Der Bebauungsplan setzt für die südwestlich an die \nGemeinbedarfsfläche angrenzenden Grundstücke ein Mischgebiet \nfest. Im Übrigen werden die genannten Gemeinbedarfsflächen von \nStraßen und dem Friedhof begrenzt. Wohnbebauung in \nunmittelbarer Nähe gibt es nicht. Zudem wären gemäß § 4 Abs. 2 \nBauNVO Schulen und Anlagen für sportliche Zwecke selbst in \nallgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Angesichts \ndieser Lage ist nicht erkennbar, warum konkretere Festsetzungen \nhätten erforderlich sein sollen. Von daher konnte der Plangeber \nplanerische Zurückhaltung üben und die Einzelheiten der \nBebauung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n37\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n38\n\nDie Rüge des Antragstellers, im Rat als dem für die \nBeschlussfassung zuständigen Gremium der Antragsgegnerin habe \nkeinerlei Abwägung mehr stattgefunden, greift nicht durch. Es \nist unschädlich, dass über die vorgebrachten Anregungen der \nAusschuss für Planung und Verkehr bereits vorab durch Beschluss \nentschieden hat und dem Protokoll der Ratssitzung nicht zu \nentnehmen ist, dass der Rat über jede Anregung gesondert noch \neinmal beraten und beschlossen hat.\n\n39\n\nDie Prüfung der vorgebrachten Anregungen ist untrennbar mit \ndem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist \nBestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das \nAbwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die \nAnregungen ist daher dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) \nvorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem hier \neinschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g \nGO NW) nicht übertragen kann. Dies schließt es jedoch nicht \naus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des \nfür den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans \nvorbereitet. Werden allerdings die vorgebrachten Anregungen dem \nRat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen \nnicht in seine Abwägung ein - z.B., weil er der Auffassung ist, \ndass darüber ein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, \nliegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des \nEinzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der \nplanerischen Abwägung vor.\n\n40\n\nVgl. zu allem BVerwG, Urteil vom \n25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS \n62 Nr. 45, S. 252 f.\n\n41\n\nDies ist hier aber nicht der Fall. Den Ratsmitgliedern sind \nalle wesentlichen Unterlagen (Anregungen und Bedenken sowie \nStellungnahme der Verwaltung) zugegangen. Damit hatte jedes \nRatsmitglied noch die Möglichkeit, vom Ausschussbeschluss \nabweichende Beschlüsse des Rates über Anregungen und Bedenken \nherbeizuführen. Die Beschlussfassung durch den Ausschuss war \nsomit keine abschließende, eine Änderung nicht mehr zulassende \nEntscheidung. Dass der Rat sich die Beschlussempfehlung des \nAusschusses zu Eigen gemacht hat, ohne über jeden einzelnen \nPunkt der Vorlage gesondert abzustimmen, verstößt unter diesen \nUmständen weder gegen die Zuständigkeitsregelungen der \nGemeindeordnung noch lässt sich hieraus ein Abwägungsmangel \nherleiten. \n\n42\n\nDie Antragsgegnerin hat die zu beachtenden Belange des \nImmissionsschutzes nicht verkannt. \n\n43\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin zu prüfen, ob an dem \nvorgesehenen Standort überhaupt eine Schule errichtet werden \nkonnte, ohne gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu \nverstoßen. Danach sollen bereits bei der Planung \nunterschiedliche Nutzungen so zugeordnet werden, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Forderung \nist hier erfüllt. Der gewählte Standort ist trotz der Nähe zur \nBundesautobahn und zur F. Straße für eine Schule \nnutzbar. Die vorliegenden Untersuchungen zum Lärmschutz \nschließen die Eignung des Standorts nicht aus.\n\n44\n\nNach dem schalltechnischen Gutachten vom 21. April 1992 gilt \nfür das Gebiet nördlich der F. Straße - also in dem \nhier interessierenden Bereich - der Lärmpegelbereich III. Die \nheute üblichen Isolierverglasungen besäßen für die \nLärmpegelbereiche I-III ausreichende Schalldämmmaße, um \nungestört in den Aufenthalts-, Büro- bzw. Schlafräumen zu \nwohnen und zu arbeiten. Lediglich für die Fenster von \nSchlafräumen im Pegelbereich III werden Schalldämmlüfter \nempfohlen, die einen vom Öffnen der Fenster unabhängigen \nSchallschutz bei gleichzeitiger Lüftung gewährleisten. Dass die \ntatsächlichen Grundlagen des schalltechnischen Gutachtens nicht \nzutreffen, behauptet der Antragsteller nicht. Auch die \nlärmschutztechnische Bearbeitung vom 14. Juni 1995 des \nIngenieurbüros für Bauphysik Dipl.-Ing. D. kommt unter \nBerücksichtigung des deutlich höheren Verkehrsaufkommens zu dem \nErgebnis, der erforderliche Schallschutz könne in weiten \nBereichen durch Einfachfenster mit Isolierverglasung, im \nÜbrigen durch Einfachfenster der Schallschutzklassen 3 und 4 \nerreicht werden. Voraussetzung für die Einhaltung der \nAnforderungen an den Schallschutz sei, dass während des \nUnterrichts die Fenster geschlossen blieben. Bei dieser \nSachlage bestand für den Plangeber keine Veranlassung, \nFestsetzungen bereits im Bebauungsplanverfahren zu treffen. Er \nkonnte die für den Schallschutz notwendigen Maßnahmen den \nRegelungen im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. \nEntscheidend ist, dass auf der dafür vorgesehenen Fläche \nüberhaupt der Bau einer Schule möglich ist, also nicht \nzwangsläufig an nicht erfüllbaren immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen scheitert. Die Grenzen einer zulässigen \n\"Konfliktverlagerung\" sind nur überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium absehbar ist, dass sich ein offen gelassener \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden \nBaugenehmigungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen \nwird.\n\n45\n\nVgl. Senatsurteil vom 10. Oktober \n1997 - 7a D 50/93.NE - und BVerwG, \nBeschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB \n25.94 -, BRS 56 Nr. 6. \n\n46\n\nDafür ist aber angesichts der erwähnten \nlärmschutztechnischen Bearbeitung vom 14. Juni 1995 nichts \nersichtlich. \n\n47\n\nDass die Antragsgegnerin es unterlassen hat gutachterlich zu \nprüfen, inwieweit von der nach dem Bebauungsplan auch möglichen \nSportplatznutzung Emissionen ausgehen, bedeutet keinen \nAbwägungsfehler. Der Bebauungsplan schreibt nicht etwa eine \nNutzung des Flurstücks 36, Flur 1 als Sportplatz vor, sondern \nlässt dies lediglich - ebenso wie eine Nutzung für eine \nSchule - zu. Dafür, dass eine Sportplatznutzung wegen \nunzumutbarer Belästigungen angrenzender Wohnbebauung unmöglich \nsein würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine zu schützende \nWohnbebauung ist in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden. \nZwischen der Grenze des möglichen Sportplatzes und der \nöstlichen Grenze der Grundstücke an der W. -L. -\nStraße liegt ein 60 m breiter - und damit im Hinblick auf den \nLärmschutz ausreichender - für die Friedhofserweiterung \nvorgesehener Streifen; zur Baugrenze des MI-Gebietes beträgt \ndie Entfernung über 70 m. Es ist nicht ersichtlich, dass bei \neiner Sportplatznutzung die nach der 18. BImSchVO zulässigen \nWerte nicht eingehalten werden können. Jedenfalls durfte unter \nden hier gegebenen Umständen die Antragsgegnerin sich \nplanerisch zurückhalten und eventuell notwendige Details wie \nzum Beispiel Beschränkungen des Sportbetriebs dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten, so die Fläche überhaupt \nfür einen Sportplatz in Anspruch genommen werden wird. Im \nÜbrigen ist mangels weiterer Vorgaben in Fällen der \nvorliegenden Art der Bebauungsplan dahin auszulegen, dass auf \ndem Sportplatz nur eine mit einer vorhandenen Wohnnutzung \nverträgliche Sportausübung zulässig ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April \n1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.\n\n49\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege hinreichend berücksichtigt. \n\n50\n\nNach § 8a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - \nin der hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 1993 (BGBl I \n466) ist die Gemeinde verpflichtet, über die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege in Bauleitplänen unter \nentsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und der \nVorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach \nden Vorschriften des Baugesetzbuches in der Abwägung nach § 1 \nBauGB zu entscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung eines \nBauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten \nsind. Der Verweis auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot \nbedeutet, dass die Gemeinde bei planerischen Eingriffen in \nNatur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes \nEntscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden hat. Dabei \nbelässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des \nAbwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten \nund in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten \nVorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-\n)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n51\n\nVgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE \n104, 68 und BRS 59 Nr. 8. \n\n52\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem \nkonkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, \nob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur \nund Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen \nund damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für \n- angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - \nunvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit \ndem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung \nzu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der \nGemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum \nAusgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur \nGeltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und \nLandschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer \nBelange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für \nvorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997, a.a.O.\n\n54\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung noch gerecht.\n\n55\n\nDem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die \nAntragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Ihre \nEntscheidung, die bislang unbebauten Flächen des Plangebiets \nfür schulische Zwecke in Anspruch zu nehmen, ist als solche \nnicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der hier \nbetroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart \nschützenswert war, dass die gewichtigen Belange - Schaffen von \nSchulraum - ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von \nNatur und Landschaft nicht rechtfertigen, sind nicht \nvorgetragen und lassen sich auch der sorgfältigen Bestands-\nerfassung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vom 4. Juni \n1995 - im folgenden Fachbeitrag - nicht entnehmen. Die \nBedeutung der einzelnen Flächen für die Biotopfunktion ist \ndarin durchweg lediglich als \"mittel\" bezeichnet; \naußergewöhnlich seltene Biotope sind nicht betroffen.\n\n56\n\nDas Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die \nAntragsgegnerin noch hinreichend berücksichtigt. \n\n57\n\nHinsichtlich dieses Kompensationsinteresses gibt § 8 a \nAbs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG den Gemeinden vor, in der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unvermeidbare Beeinträchtigungen \ndurch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nauszugleichen. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich \nhat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und \ndes Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche \nist in dem Fachbeitrag erfolgt. Dass das dem Fachbeitrag \nzugrundeliegende Bewertungsverfahren ungeeignet oder nicht \nsachgerecht ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n58\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der \nFachbeitrag nicht zu dem Ergebnis, dass eine Kompensation des \nEingriffs im Plangebiet nicht vollständig möglich ist. Diese \nAussage trifft der Fachbeitrag nur im Hinblick auf die zum \ndamaligen Planungsstand vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Nach \nder Festlegung der in der Ausgleichsberechnung bereits \nberücksichtigten Kompensationsmaßnahmen werden aber zusätzliche \nweitere Begrünungsmaßnahmen im Bereich der geplanten Schule \nvorgeschrieben. Teilweise verwendet der Verfasser des \nFachbeitrags zwar lediglich die Formulierung \"sollten\". In \nHinblick darauf, dass die so bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen \nvon der Antragsgegnerin selbst auf dem ihr bereits gehörenden \nGrundstück durchgeführt werden sollen, hat der Senat aber \nkeinen Zweifel, dass sie auch diese Maßnahmen für sich als \nverbindlich angesehen hat, zumal die ebenfalls beschlossene \nBegründung insoweit keine Einschränkungen enthält. \n\n59\n\nDer Einwand des Antragstellers, im Bebauungsplan seien \nFlächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen im geringeren Umfang als in den \nKompensationsvorschlägen des Fachbeitrags vorgesehen, ist nicht \nsubstantiiert und trifft auch nicht zu. Für die vorgesehenen \nMaßnahmen sind die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan \nfestgesetzt worden. \n\n60\n\nDass - wie der Antragsteller rügt - der Fachbeitrag mangels \nkonkreter Pläne lediglich eine annähernde Bewertung der \nEingriffsfolgen vornehmen konnte, ist unter den gegebenen \nUmständen unschädlich. Wenn - wie hier - zulässigerweise \nlediglich die Flächen für den Gemeinbedarf ohne nähere \nKonkretisierung ausgewiesen werden, hat dies zwangsläufig zur \nFolge, dass die Eingriffsfolgen lediglich geschätzt werden \nkönnen. Die \"annähernde Bewertung\" ist dabei aber nicht aus der \nLuft gegriffen, sondern ihr lagen die Planentwürfe einer Schule \nmit fünf Gebäuden und einer eventuellen Sporthalle sowie die \nEinschätzung des Bedarfs an Stellplätzen und Zufahrtswegen \nzugrunde. Für die Erweiterungsfläche wurde die \neingriffsintensive Anlage eines Sportplatzes und eines \nKleinspielfeldes angenommen. Von einer insgesamt größeren \nVersiegelung der Flächen und von intensiveren auszugleichenden \nEingriffen brauchte der Plangeber nicht auszugehen. \n\n61\n\nSchließlich ist unschädlich, dass dem Verfasser des \nFachbeitrags bei der Berechnung des ökologischen Wertes der \nFlächen vor dem Eingriff zwei Fehler unterlaufen sind, die dazu \nführen, dass der Gesamtwert mit 91,75 statt richtig 96,55 zu \ngering angesetzt worden ist. Diese Abweichung beträgt weniger \nals 5 v.H. und kann angesichts dessen, dass zulässigerweise \nohnehin nur eine annähernde Bewertung möglich war, der aber ein \nangenommener großer Flächenverbrauch zugrundelag, noch \nvernachlässigt werden. \n\n62\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, das \ngesamte Grundstück des Antragstellers als Gemeinbedarfsfläche \nzu überplanen, beruht auf einem sachgerechten Ausgleich der \ndurch die Planung berührten Belange und ist auch im Ergebnis \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n63\n\nBei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der \nplanerischen Abwägung sind nicht schon die Voraussetzungen für \neine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen. Eine solche \nFestsetzung im Bebauungsplan hat noch keine \nenteignungsrechtliche Vorwirkung der Art, dass damit über die \nZulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. \nAllerdings muss der Eingriff in die nach früherem Recht \nentstandenen Rechte durch überwiegende Gründe des öffentlichen \nInteresses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. So kann sich der \nEntzug einer baulichen Nutzungsmöglichkeit für den Betroffenen \nwie eine Teilenteignung auswirken. In diesem Fall müssen die \ndafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen \nvorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den \nFortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom \n22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, DVBl \n1999, 704.\n\n65\n\nEine derartige Situation liegt aber hier nicht vor. Das \nGrundstück des Antragstellers ist lediglich als Grünland \ngenutzt, eine Bebauung war nicht möglich. Irgendein Interesse \nan der Beibehaltung der bisherigen Nutzung hat der \nAntragsteller nicht vorgetragen. Seine Anregung im \nPlanverfahren ging lediglich dahin, einen Teil des Grundstücks \nals Wohnbaufläche auszuweisen, um selbst aus der Planung einen \nNutzen zu ziehen. Für eine Überplanung des Grundstücks des \nAntragstellers als Fläche für Zwecke des Gemeinbedarfs sprechen \nsachgerechte, sich bereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan \nergebende Gesichtspunkte, wie sich einerseits aus den obigen \nAusführungen zur Planrechtfertigung ergibt, im Übrigen aus \nFolgendem:\n\n66\n\nDie für Zwecke des Gemeinbedarfs erforderlichen - \nzusätzlichen - Flächen können nur noch auf dem Grundstück des \nAntragstellers zur Verfügung gestellt werden. Das \ngemeindeeigene Grundstück im Plangebiet wird für die \nöffentlichen Zwecke bereits voll in Anspruch genommen. Die \nÜberplanung des Grundstücks des Antragstellers ist Folge \ndessen, dass die städtischen Flächen keinen Raum für die \nAußensportanlagen bzw. ggf. erforderliche weitere Schulbauten \nsowie die Friedhofserweiterung mehr lassen. Andere private \nFlächen, mit Ausnahme des Flurstücks 101, das ebenfalls für \nschulische Zwecke überplant ist, stehen im Plangebiet nicht zur \nVerfügung, so dass sich die Frage einer gleichmäßigen \nVerteilung der Lasten auf verschiedene Grundeigentümer von \nvornherein nicht stellt. Flächen südlich der F. \nStraße oder nördlich der Autobahn für die Außensportanlagen \nbzw. einer Schulerweiterung zu überplanen, war angesichts der \nTrennungsfunktion dieser viel befahrenen Straßen wenig \nsinnvoll. Hinsichtlich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung \nFriedhof hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zusätzlich \ndarauf verwiesen, dass diese Fläche als grünraumvernetzendes \nElement zwischen dem bestehenden Friedhof und der Autobahn \ngesehen werden müsse und eine Ausweisung von Wohnbauflächen an \ndieser Stelle den Mindestabstand zwischen einem allgemeinen \nWohngebiet und einem Sportplatz unzulässig reduzieren würde. \nAus der Darstellung seines Grundstücks im Flächennutzungsplan \nals Mischgebiet kann der Antragsteller für sich nichts \nherleiten. Zum einen bewirkt diese Darstellung noch keine \ngeschützten Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers im \nHinblick auf eine bestimmte Nutzung, zum anderen lässt sie die \nvon der Antragsgegnerin festgesetzten Nutzungen gerade zu. \nDarauf, dass die Antragsgegnerin das Grundstück des \nAntragstellers oder Teile davon als Wohn- oder Gewerbegebiet \nüberplant, hat der Antragsteller keinen Anspruch. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BauR \n1997, 263 und BRS 58 Nr. 3.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n69\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/7a-d-198-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/7a-d-198-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301545","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.122876+00:00"}}