{"status":"available","doknr":"OLD301544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.6A196.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"6 A 196/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ist auf die \nGesichtspunkte beschränkt, die in dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung genannt werden. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli \n1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, \nSeite 1342 und vom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Recht abgewiesen hat. \n\n6\n\nDie Klägerin, die seit Januar 19 zunächst wiederholt \nbefristet als Angestellte im öffentlichen Schuldienst tätig \nwar, befindet sich, wie in einem von ihr erstrittenen \nrechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil im April 19 \nfestgestellt wurde, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis \nals Lehrerin mit dem beklagten Land. Nachdem sie vergeblich an \nden allgemeinen Lehrereinstellungsverfahren 19 / und 19 / \nteilgenommen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom \n30. September 19 erneut, sie als Beamtin einzustellen. Im \nLaufe des sich an die Ablehnung dieses Begehrens \nanschließenden Verfahrens machte sie den auch im \nZulassungsantrag vertretenen Standpunkt geltend, ihre Eignung \nund Befähigung seien nicht nach den im allgemeinen \nLehrereinstellungsverfahren ermittelten,von den \nExamensergebnissen abhängigen Rangplätzen zu beurteilen. Der \nBeklagte habe vielmehr - ebenso wie bei der Einstellung \nanderer Personen aus einem Dauerbeschäftigungsverhältnis in \ndas Beamtenverhältnis - die Eignung und Befähigung unter \nBerücksichtigung der von ihr im Unterricht bereits erbrachten \nLeistungen prüfen müssen; dabei wäre er zu dem Ergebnis \ngelangt, dass sie die Eignung und Befähigung für die Übernahme \nin das Beamtenverhältnis besitze.\n\n7\n\nDiese Argumentation begründet keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. Der von der Klägerin im Zulassungsverfahren \nallein geltend gemachte Anspruch auf sachliche Prüfung ihres \nAntrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unabhängig \nvon der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen in den \nlandesweit geregelten Einstellungsverfahren und statt dessen \nunter Würdigung der von ihr im Schuldienst bislang gezeigten \nLeistungen besteht nicht. Im Widerspruchsbescheid vom \n12. April 19 und im erstinstanzlichen Verfahren hat die \nBezirksregierung substantiiert dargelegt, dass es sich bei den \nvon der Klägerin angeführten Fällen einer Verbeamtung ohne \nTeilnahme am allgemeinen Bewertungsverfahren um eine - zudem \nnicht mehr praktizierte - Sonderregelung zur Deckung eines \ndringenden Bedarfs handelte. Das Vorbringen der Klägerin \nbietet keinen Anhalt, diesen Vortrag ernsthaft in Zweifel zu \nziehen. Für einen Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines \nderartigen Einstellungsverfahrens ist angesichts des vom \nVerwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten Ermessens des \nBeklagten bei der Entscheidung über die Einstellung von \nBeamten nichts ersichtlich. \n\n8\n\nVgl. insbesondere den Beschluss des \nSenats vom 8. Oktober 1997 - 6 A \n1545/96 - sowie BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, DÖD \n2001, Seite 89.\n\n9\n\nAuf die Frage, wie im Rahmen eines von der Klägerin \nangesprochenen Übernahmeverfahrens ihre Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistungen zu beurteilen wären, kommt es daher \nnicht an.\n\n10\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist \nebenfalls nicht gegeben. Der Rechtssache kommt aus den im \nZulassungsverfahren vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche \nBedeutung zu. Die von der Klägerin aufgeworfene, als \ngrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, \n\n11\n\n\"ob der Beklagte bei Lehrerinnen und \nLehrern in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis im \nöffentlichen Schuldienst des Landes NRW \nin einem Verfahren auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis die Eignung und \nBefähigung der Bewerberinnen und \nBewerber allein anhand der \nRangpunktzahl ermitteln darf, die sich \nin erster Linie aus den \nExamensergebnissen ergibt, ohne die \npraktischen Erfahrungen und die \nbisherige Bewährung der Bewerberinnen \nbzw. des Bewerbers im öffentlichen \nSchuldienst zu berücksichtigen\",\n\n12\n\nwürde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie \nsich aus der Bezugnahme auf die Ausführungen unter I. der \nZulassungsschrift ergibt, geht es der Klägerin auch insoweit \num eine Einstellung in das Beamtenverhältnis außerhalb der \nallgemeinen, landesweit einheitlichen, jetzt in dem Runderlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom \n11. September 1997, GABl. NW 1, Seite 230, geregelten \nVerfahren unter dem Aspekt der von ihr erbrachten dienstlichen \nLeistungen. Die sachliche Prüfung eines derartigen Begehrens \nkann die Klägerin, wie dargelegt, indes nicht verlangen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDer Streitwert ist mit dem 6,5-fachen des bei einer \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht kommenden \nEndgrundgehalts zu bemessen (§§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 14 Abs. 3 \nund 15 GKG). Die Berücksichtigung des hiernach maßgeblichen \nEndgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Anlage IV des \nBundesbesoldungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2001 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2001, \nBGBl. I, Seite 648) führt zu dem festgesetzten Streitwert.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/6-a-196-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/6-a-196-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301544","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.035347+00:00"}}