{"status":"available","doknr":"OLD301552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.16B572.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"16 B 572/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwältin F. aus E. beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO iVm § 114 ZPO und \nberücksichtigt, dass dem Rechtsmittelbegehren der \nAntragsteller - wie die Zulassung der Beschwerde wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und \ndie nachfolgende weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch \nden Senat belegen - nicht von vornherein eine hinreichende \nErfolgsaussicht abgesprochen werden konnte.\n\n3\n\nGleichwohl hält der Senat die Beschwerde mit dem im Rahmen \nder Zulassung (weiterhin) sinngemäß verfolgten Antrag der \nAntragsteller,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihnen laufende Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz in \ngesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom \n12. Februar 2001 bis zum Ende des \nMonats der Beschwerdeentscheidung zu \ngewähren,\n\n5\n\nfür unbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende \nSachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf \nGewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige \nAntragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte \nHilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im \nBeschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig \nist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsteller \nhaben nicht glaubhaft machen können, dass sie für den \nstreitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung haben.\n\n7\n\nOb der Anordnungsgrund teilweise im Hinblick darauf zu \nverneinen ist, dass die Antragsteller offenbar neben der \nVersorgung mit Lebensmitteln auch in vollem Umfang Taschengeld \nbegehren, kann dahinstehen, weil es insgesamt an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. Denn die \nHilfebedürftigkeit der Antragsteller in der vorliegend \nmaßgeblichen Zeit ist zweifelhaft geblieben.\n\n8\n\nAus den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - \nderjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage \nist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem \n(bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Mittel nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muss der Hilfesuchende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten; Entsprechendes gilt \nfür die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, abgedr. \nim Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, \nVII zu § 7 Abs. 1 (OVG-Nr. 2), und vom \n29. November 2000 - 16 B 1435/00 -.\n\n10\n\nDabei wird nicht verkannt, dass das Nichtvorhandensein \nausreichender finanzieller Mittel als \"negative Tatsache\" \neinem stringenten Beweis in der Regel kaum zugänglich ist und \ndass die Zielsetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes \nverfehlt würden, wenn der jeweilige Hilfesuchende etwa \nsichtbare Anzeichen einer dauerhaften Verarmung vorweisen \nmüsste. Die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und \nBeweislast bedeutet vielmehr, dass der Hilfesuchende \naufgetretene und ihm von der Sozialhilfebehörde oder dem \nGericht vorgehaltene Anzeichen zerstreuen muss, die gegen eine \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechen; da es sich dabei \nin aller Regel um Gegebenheiten seines persönlichen \nLebensumfeldes handelt, wird dem Hilfebegehrenden damit auch \nnichts Unmögliches zugemutet.\n\n11\n\nVorliegend sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nAntragsteller gegeben, weil sie wiederholt als Halter bzw. \nNutzer von Kraftfahrzeugen in Erscheinung getreten sind und \nsie die deswegen entstandenen Anhaltspunkte für das \nVorhandensein einsetzbarer finanzieller Mittel - Einkommen \noder Vermögen - nicht in überzeugender Weise zerstreut haben. \nInsbesondere kommt in Betracht, dass den Antragstellern aus \ndem Verkauf eines Kraftfahrzeuges im Jahr 2000 ein Betrag von \n17.000 DM zugeflossen ist, über dessen Verbleib nichts bekannt \nist.\n\n12\n\nZunächst ist nie ausreichend erklärt worden, was es mit der \nzeitweiligen Zulassung des Pkw mit dem Kennzeichen E-LR 241 \nauf den Antragsteller zu 2. im Jahre 1999 auf sich hatte. Die \nseinerzeit von der Antragstellerin zu 1. gegenüber dem \nAntragsgegner abgegebene Erklärung, das Auto gehöre ihrer \n- erwachsenen und verheirateten - Tochter M. T. , die \nkeine Fahrerlaubnis besitze und die gesamten Kosten trage, \nverdeutlicht nicht hinlänglich, warum es auf den Antragsteller \nzu 2. zugelassen worden ist. Auch die Einlassung der Frau \nT. gegenüber dem Sozialamt, sie werde immer von ihrem \nVater in dem besagten Fahrzeug gefahren, erklärt die Zulassung \nauf den Antragsteller nicht. Vor allem muss es befremden, dass \nFrau T. zunächst dem Sozialamt des Antragsgegners \nzugesagt hat, Nachweise für die Tragung der Kfz-Kosten durch \nsie nachzureichen, sie dies nachfolgend aber ohne überzeugende \nBegründung verweigerte und nunmehr in ihrer eidesstattlichen \nVersicherung vom 3. Juli 2001 angibt, keine Unterlagen über \ndie Kostentragung mehr finden zu können. Im Übrigen gibt auch \ndie aktuelle eidesstattliche Versicherung der Frau T. \nkeine Auskunft über die Gründe für die Anmeldung des Fahrzeugs \nauf den Namen ihres Vaters; dieser Umstand wird statt dessen \ngar nicht mehr erwähnt.\n\n13\n\nNoch ungereimter stellen sich die Dinge im Hinblick auf das \nFahrzeug (Mercedes-Benz) mit dem Kennzeichen E dar, das im \nFrühjahr 2000 kurzfristig auf die Antragstellerin zu 1. \nzugelassen war. Die hierzu gegebene Erklärung, das Fahrzeug \nfür eine gerade in E. weilende Cousine aus Berlin, die \nkeine Papiere bei sich gehabt habe, auf den eigenen Namen \nangemeldet zu haben, ist schon für sich betrachtet \nungewöhnlich und könnte - vor dem Hintergrund, dass dem \nGericht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO der \nanspruchsbegründende Lebenssachverhalt als überwiegend \nwahrscheinlich vermittelt werden muss - allenfalls dann zur \nGlaubhaftmachung genügen, wenn sie sich stimmig in die zutage \ngetretenen Begleitumstände einfügen würde. Das ist aber nicht \nder Fall. Zunächst muss es verwundern, dass einerseits zur \nErklärung des der angeblichen Cousine geleisteten Dienstes auf \ndie familiäre Verbundenheit hingewiesen wird, andererseits \naber nicht einmal die Adresse dieser Verwandten - zumindest \ndie damalige - angegeben werden kann. Weiter leuchtet es nicht \nein, warum die Cousine bei ihrem nächsten Besuch, über die \nzwischenzeitlichen \"Probleme\" der Antragsteller mit dem \nSozialamt wegen der Fahrzeuganmeldung ins Bild gesetzt, \nsogleich das Fahrzeug an eine dritte Person veräußert hat \n- mit der Folge, dass es nicht mehr für die Rückkehr nach \nBerlin zur Verfügung stand -, statt die entstandenen Probleme \ndurch eine Ummeldung des Fahrzeuges auf ihren eigenen Namen zu \nbereinigen. Anlass zu weiteren Zweifeln an der Darstellung der \nAntragsteller gibt das eher zufällige Bekanntwerden des auf \nden Namen der Antragstellerin mit der Volkswagen-Bank \ngeschlossenen Kreditvertrages über mehr als 32.000 DM \n(einschließlich Kreditgebühren und Bearbeitungsgebühr) für die \nAnschaffung des Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen E \nund der nachfolgenden Strafanzeige der Volkswagen-Bank gegen \ndie Antragstellerin zu 1. Selbst wenn man sich auf die dem \nSchriftbild nach nicht ganz unglaubhafte Erklärung der \nAntragstellerin zu 1. einlassen wollte, wonach die \nUnterschrift auf dem Vertragsformular nicht von ihr stamme \n- was wohl heißen soll, dass auch hinter dieser Kreditaufnahme \ndie besagte Cousine aus Berlin stecke -, bleibt doch \nunerfindlich, warum die Antragsteller nicht von sich aus die \ndamit zusammenhängenden polizeilichen Ermittlungen erwähnt \nhaben; gerade im Falle der \"Unschuld\" der Antragstellerin \nhätte die Offenlegung dieses Umstandes ihre Darstellung \nuntermauern können, von ihrer Cousine beim Erwerb und bei der \nVeräußerung des Fahrzeuges über den Inhalt der durch ihre \nUnterschrift gedeckten rechtlichen Erklärungen getäuscht \nworden zu sein. Andererseits spricht für eine Kreditaufnahme \ndurch oder jedenfalls mit Wissen der Antragstellerin zu 1., \ndass der Abschluss eines solchen Vertrages ohne die Vorlage \nvon Personalpapieren kaum vorstellbar ist.\n\n14\n\nWeiter rufen auch die - wegen ihres Detailreichtums \nglaubhaften - Bekundungen des Hausmeisters der von den \nAntragstellern bewohnten Asylbewerberunterkunft erhebliche \nZweifel an der Darstellung der Besitzverhältnisse an dem \nMercedes-Benz hervor. Während die Antragsteller behauptet \nhaben, die Cousine aus Berlin habe den Wagen nach dem Kauf mit \nnach Berlin genommen, ist den Bekundungen des Herrn C. zu \nentnehmen, dass sich der Wagen auch noch nach der Anmeldung \nauf die Antragstellerin zu 1. mehrere Wochen bei der \nUnterkunft der Antragsteller befunden habe und vom \nAntragsteller zu 2. genutzt worden sei.\n\n15\n\nZumindest eigentümlich mutet auch an, dass der \nAntragsteller zu 2. während einer kurzen Zeit der Trennung von \nseiner Frau gegenüber dem Sozialamt seine Besorgnis um seinen \nauf deren Konto befindlichen \"Anteil des Vermögens\" mitteilte \nund seine Absicht bekundete, seine diesbezüglichen Rechte beim \nAmtsgericht geltend machen zu wollen. Das am Folgetag \n(21. März 2000) auf der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts \nE. -S. gefertigte Protokoll über die dem Antragsteller \ngewährte Beratungshilfe lässt erkennen, dass dieser mit dem \nVermögen einen Erlös aus einem Autoverkauf seiner Frau in Höhe \nvon 17.000 DM meinte; dieser Betrag entspricht der in dem von \nder Antragstellerin - angeblich unwissentlich und auf \nVeranlassung ihrer Cousine - unterzeichneten Kaufvertrag \ngenannten Summe.\n\n16\n\nSchließlich trägt auch weiterhin der Umstand, dass die \nAntragsteller erst längere Zeit nach der Einstellung der \nAsylbewerberleistungen einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung anhängig gemacht haben, zur Unklarheit \nüber ihre wahren wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Der darauf \nberuhende Verdacht, dass verschwiegene Einkünfte bzw. \neinsetzbare Vermögenswerte die Inanspruchnahme sofortiger \ngerichtlicher Hilfe entbehrlich gemacht haben, wird von den \nAntragstellern nicht überzeugend entkräftet. Soweit sie zur \nErklärung vortragen, ihnen sei zunächst die genaue Dauer eines \nKlageverfahrens nicht bekannt gewesen und ihr damaliger \nProzessbevollmächtigter habe 1.000 DM für das Stellen eines \nEilantrages gefordert, wirft das mehr Fragen auf, als \nbeantwortet werden. Denn hierdurch wird deutlich, dass den \nAntragstellern der Unterschied zwischen einem Klageverfahren \nund einem Eilverfahren bekannt war, so dass es verwundert, \nwenn sie einerseits mit anwaltlicher Hilfe zwei Klageverfahren \nanhängig gemacht haben und diese Klagen eingehend begründen \nließen, sie andererseits aber den - mit geringem Mehraufwand \nfür den Anwalt verbundenen - zusätzlichen Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz unterließen.\n\n17\n\nEs liegt nunmehr bei den Antragstellern, den Antragsgegner \ndurch eine vollständige Offenlegung ihrer finanziellen \nVerhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls \nin welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit gegeben ist. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/16-b-572-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-06/16-b-572-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301552","retrieved":"2026-07-09 03:27:01.819666+00:00"}}