{"status":"available","doknr":"OLD301557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.2A747.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"2 A 747/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg, da die geltend \ngemachten Gründe für eine Zulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und \n4 VwGO) nicht vorliegen.\n\n3\n\nDie zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht \nhat seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, die \nKläger zu 1., 3. und 4. in den Herrn I. T. , dem Vater \nder Klägerin zu 1), unter dem 24. Februar 1997 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen, darauf gestützt, dass den \nKlägern zu 1., 3. und 4. gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 \nBVFG ein Einbeziehungsbescheid im Härtewege zu erteilen sei. \nZwar sei der als Bezugsperson in Betracht kommende Vater der \nKlägerin zu 1) bereits am 13. September 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland auf Dauer eingereist, nachdem er am \n24. Februar 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten habe. Dennoch \nhätten die Kläger zu 1., 3. und 4., die ihre Anträge bereits \nam 18. Juli 1994 gestellt hätten, wegen besonderer Härte einen \nAnspruch auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden, weil ihr \nbestehender Anspruch wegen fehlerhafter Sachbehandlung der \nBeklagten vereitelt worden sei. Die Beklagte, die die Anträge \ngeraume Zeit nicht weiter bearbeitet habe, obwohl alle \nUnterlagen vorgelegen hätten, hätte unmittelbar oder nach \nweiterer Rücksprache die Kläger zu 1., 3. und 4. einbeziehen \nmüssen.\n\n4\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung vorgebracht, eine \nbesondere Härte sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. \nDadurch dass für den Kläger zu 2. nachträglich ein Antrag auf \nErteilung eines Bescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \ngestellt worden sei, hätten die Kläger zu 1. und 2. \nausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie nicht lediglich \nEinbeziehungsbescheide erhalten wollten. Wäre dennoch ein \nEinbeziehungsbescheid erteilt worden, hätten die Kläger \nUntätigkeitsklage erheben können. Abgesehen davon habe das \nVerwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Härte in der \nPerson der Bezugsperson vorliegen müsse. Soweit die Kläger \nerstmals mit Schreiben vom 15. Juni 2000 pauschal ohne Angabe \nkonkreter Krankheiten und ohne Vorlage von Unterlagen geltend \ngemacht hätten, die Mutter der Klägerin zu 1) sei schwer \nerkrankt gewesen, reiche dieses nicht aus.\n\n5\n\nDiese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu begründen. Das \nVerwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen \neiner besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht. \nIm vorliegenden Verfahren sprechen für die Annahme einer \nbesonderen Härte, die es rechtfertigt, die Kläger zu 1., 3. \nund 4. nach der Ausreise des Herrn I. T. in dessen \nAufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen, mehrere Umstände, \ndie in diesem Einzelfall bei wertender Gesamtbetrachtung einen \nweiteren Aufenthalt der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet \nunzumutbar erscheinen lassen. \n\n6\n\nZunächst liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung \neines Einbeziehungsbescheides an die Kläger zu 1., 3. und 4. \nvor, und zwar schon seit der Zeit vor der Ausreise des Herrn \nI. T. . Dessen Antrag lag bereits vor, als die Kläger \nim Juli 1994 ihren Antrag stellten. In ihrem Antrag haben die \nKläger ausdrücklich auf den Antrag des Vaters der Klägerin zu \n1) Bezug genommen. Demgemäß hat die Beklagte auch mit \nSchreiben vom 15. November 1995 im Verfahren des Herrn I. \nT. und vom 8. Februar 1996 im Verfahren der Kläger darauf \nhingewiesen, dass die Verfahren im Familienverband bearbeitet \nwürden, insbesondere das Verfahren des Vaters bis zur \nBescheiderteilung an alle Familienmitglieder zurückgestellt \nwerde. Demgemäß ist das Verfahren des Vaters, obwohl bereits \nim September 1994 die Zustimmung des Landes erteilt worden \nwar, längere Zeit nicht bearbeitet worden. Weshalb dann aber \nim Februar 1997 dennoch allein dem Vater der Klägerin zu 1) \nein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, obwohl die Verfahren \nder Kläger zu 1., 3. und 4. noch nicht abgeschlossen waren, \nlässt sich den Akten nicht entnehmen. Noch weniger ist \nnachvollziehbar, weshalb den Klägern zu 1., 3. und 4., obwohl \nalle erforderlichen Unterlagen vorlagen und die Anträge somit \nentscheidungsreif waren, nicht gleichzeitig zumindest \nEinbeziehungsbescheide erteilt wurden, nachdem ihre Anträge \nbereits mehr als zweieinhalb Jahre anhängig waren. \nIrgendwelche Rechtsfragen, die vorab hätten geklärt werden \nmüssen, sind von der Beklagten nicht genannt worden und auch \nnicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ausführt, sie hätte \nzunächst über die Anträge der Kläger zu 1. und 2. gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz BVFG entscheiden müssen, da sie sich sonst einer \nUntätigkeitsklage ausgesetzt hätte, ist dies nicht \nnachvollziehbar. Denn die Erteilung der Einbeziehungsbescheide \nhätte der Fortführung der Verfahren der Kläger zu 1. und 2. \nauf Erteilung von Bescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nnicht entgegengestanden.\n\n7\n\nHinzu kommt, dass die Ehefrau des Vaters der Klägerin zu \n1), schwer erkrankt war und ein weiteres Zuwarten zu \nerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hätte führen können. \nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Sachverhalt von \nden Klägern hinreichend nachgewiesen worden. Diese haben mit \nSchriftsatz vom 18. Juni 2000 eine Abschrift der Krankenakte \nder Mutter der Klägerin zu 1) mit deutscher Übersetzung \nvorgelegt, die der Beklagten übersandt worden ist. Aus dieser \nBescheinigung ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin zu 1) \nin den vier Monaten vor der Ausreise fast ständig in \nstationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung war. Nachdem \nsie zunächst im April/Mai 1997 wegen akuter Entzündung der \nGallenblase und der Bauchspeicheldrüse stationär behandelt \nworden war, wurde sie in der Folgezeit wegen Blutungen und ab \n1. August wegen verschiedener chronischer \nUnterleibsentzündungen und einer Nierenkolik behandelt. Daraus \nergibt sich eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes, \ndie schwere gesundheitliche Schäden bei einem weiteren \nVerbleiben im Aussiedlungsgebiet befürchten ließ. Mit dieser \nBescheinigung setzt die Beklagte sich in keiner Weise \nauseinander, sondern bezeichnet sie lediglich pauschal als \nnicht ausreichend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n8\n\nAuch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C \n19.00, \n\n10\n\nrechtfertigen die Nichtbescheidung eines Antrages auf \nEinbeziehung trotz gleichzeitig vorliegender Anträge von \nBezugsperson und Einzubeziehendem und das Vorliegen von \nGründen, die der Bezugsperson einen weiteren Aufenthalt im \nAussiedlungsgebiet nicht zumutbar erscheinen lassen, die \nErteilung eines Einbeziehungsbescheides nach Ausreise der \nBezugsperson gemäß § 27 Abs. 2 BVFG.\n\n11\n\nIn der Antragsbegründung wird weiterhin gerügt, das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Senats \nvom 18. August 1999 - 2 A 5273/98 - ab. Danach vermöge allein \nder Umstand, dass die Beklagte eine Einbeziehungsmöglichkeit \nzu Unrecht verneint habe, eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG nicht zu begründen. Damit hat die Beklagte schon keinen \nRechtssatz der zitierten Entscheidung dargelegt, von dem das \nVerwaltungsgericht abgewichen wäre. Abgesehen davon hat der \nSenat im damaligen Verfahren gerade keine atypische zu \nUnzumutbarkeiten für den Einzelnen führende Fallgestaltung \ngesehen, anders als im vorliegenden Verfahren.\n\n12\n\nAuch soweit die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, weil das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass allein die \nfehlende Umsetzung einer Einbeziehungsmöglichkeit zur Annahme \neiner besonderen Härte führe, hat der Antrag keinen Erfolg. \nDenn soweit die Frage einer besonderen Härte, bei der es sich \ngrundsätzlich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, \nüberhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist \ndiese bereits durch das \n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - \n5 C 19.00 -, \n\n14\n\nerfolgt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/2-a-747-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/2-a-747-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301557","retrieved":"2026-07-09 03:27:02.255328+00:00"}}