{"status":"available","doknr":"OLD301560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.1A4182.99PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"1 A 4182/99.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben \"Leitung des \nMinisterbüros\" an einen Referenten (Oberregierungsrat A 14) im Bundesministerium ... \nnach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sowie die Übertragung der Leitung des Leitungsbereichs im \nBundesministerium an einen Angestellten der Vergütungsgruppe Ib BAT nach § 75 Abs. 1 \nNr. 2 BPersVG als Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, wenn für die genannten Dienstposten eine konkrete haushaltsmäßige \nAusweisung und Zuordnung einer Planstelle nach A 16 und höher fehlt. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nIm Zuge der Umstrukturierung des Ministeriums, mit welcher \nu.a. auch eine sog. Verschlankung des Stellenkegels \nbeabsichtigt war, unterrichtete die Rechtsvorgängerin der \nBeteiligten den Antragsteller mit Vorlage vom 5. Dezember 1997 \nüber die Absicht, neun Referatsleiterdienstposten ab 1. Januar \n1998 einsparen zu wollen, den Oberregierungsrat \n(Besoldungsgruppe A 14) Dr. O. mit der Wahrnehmung der \nGeschäfte des Leiters des Ministerbüros zu beauftragen und dem \nAngestellten C. (damals in der Vergütungsgruppe BAT Ib \neingruppiert) die Leitung des Leitungsbereichs zu übertragen. \nDie beiden zuletzt genannten Beschäftigten sollten auf diese \nWeise erstmals mit Referatsleiterfunktionen betraut werden. Den \nzuletzt genannten Dienstposten sowie den neun \nReferatsleiterdienstposten waren keine Planstellen \nhaushaltsmäßig konkret zugeordnet. Die Vorgängerin von \nDr. O. war als Leiterin des Ministerbüros seit 1994 in \nder Vergütungsgruppe Ia BAT eingruppiert. Der Dienstposten des \nLeiters des Leitungsbereiches war erstmals eingerichtet worden. \nEr besteht nach dem Vorbringen der Beteiligten mit diesem \nZuschnitt heute nicht mehr. \n\n4\n\nDer Entzug der Leitungsfunktionen traf eine Beamtin und vier \nBeamte der Besoldungsgruppe A 15 (Regierungsdirektorin \nT. sowie die Regierungsdirektoren C. , Dr. I. , \nM. und T. ), eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 14 \n(Oberregierungsrätin C. ) sowie drei \nVerwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe Ia BAT (die \nVerwaltungsangestellten J. , Dr. L. und T. ), von \ndenen eine (die Verwaltungsangestellte T. ) mit \nOrganisationsverfügung vom 14. Januar 1998 erneut einen \nReferatsleiterdienstposten erhielt. Den acht anderen \nReferatsleitern wurden \"normale\", den Besoldungsgruppen \nA 14/A 15 bzw. der Vergütungsgruppe Ia BAT angemessene \nReferentendienstposten übertragen. Die Auswahl, die zur \nAbberufung aus der Referatsleitung führte, traf die \nDienststellenleitung vor allem unter den Gesichtspunkten der \nAufgabenvertretung nach Außen, der Führung nach Innen sowie der \nVerantwortung des Politikbereichs, nicht im Sinne einer \numfassenden Beurteilung des fachlichen Leistungsvermögens als \nA 15/A 14 bzw. BAT Ia Beschäftigte. \n\n5\n\nDie genannten Maßnahmen sind im Zeitpunkt der Anhörung vor \ndem Fachsenat durch weitere Personalmaßnahmen überholt: Der \nAngestellte C. ist im Ministerium nicht mehr beschäftigt, \nDr. O. ist nach seiner Beförderung zum \nRegierungsdirektor von der Leitung des Ministerbüros entbunden \nworden und inzwischen mit der Leitung des Personalreferats \nbetraut; die Regierungsdirektoren T. , C. und \nT. erhielten wieder Referatsleitungen, Frau C. \nist zur Regierungsdirektorin befördert worden, Frau J. \nerhielt ebenfalls wieder eine Referatsleitung, Frau Dr. \nL. wechselte inzwischen das Referat, Dr. I. und Herr \nM. sind im Ruhestand.\n\n6\n\nDer Antragsteller beanstandete mit Schreiben vom \n16. Dezember 1997 seine fehlende Beteiligung an den \nbeabsichtigten Maßnahmen unter Bezug auf §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 \nAbs. 1 Nr. 3 und 76 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Er vertrat \nnamentlich die Auffassung, dass in der Abberufung von der \nReferatsleiterstelle und der damit verbundenen Zuweisung von \nReferentendienstposten jeweils die Übertragung einer niedriger \nzu bewertenden Tätigkeit, in der Beauftragung der Beschäftigten \nC. und Dr. O. mit der Wahrnehmung der genannten \nLeitungsfunktionen jeweils die Übertragung einer höher zu \nbewertenden Tätigkeit liege. \n\n7\n\nDiesen Beanstandungen trat die Rechtsvorgängerin der \nBeteiligten mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 entgegen, \nbegründete insbesondere im Einzelnen ihre Auffassung, dass eine \nMitbestimmung auf der Grundlage der §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 \nAbs. 1 Nr. 3 und 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht gegeben sei. \nDie Maßnahmen wurden sodann mit als Hausordnung Nr. 3/97 \nbezeichneter Organisationsverfügung vom 18. Dezember 1997 auch \nhinsichtlich der in Rede stehenden aus einem beigefügten \nOrganisationsplan ersichtlichen Personalveränderungen mit \nWirkung vom 1. Januar 1998 und unter Verzicht von \nEinzelzuweisungen umgesetzt. Wie den beiden neu übertragenen \nLeitungsfunktionen C. und Dr. O. waren auch den \nneuen Referentendienstposten keine konkreten Planstellen \nhaushaltsmäßig zugeordnet. \n\n8\n\nDaraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n14. Januar 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet \nmit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die in Rede stehenden \nPersonalmaßnahmen seiner Mitbestimmung unterliegen, da es sich \num die Übertragung niedriger, in den Fällen Dr. O. und \nC. um die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten \nhandele. Zur Begründung seiner Ansicht hat der Antragsteller \nu.a. auf § 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der \nBundesregierung hingewiesen, wonach die Referate die \ngrundlegenden Arbeitseinheiten eines Ministeriums und den \nReferatsleitern besondere Verantwortlichkeiten für die \nAufgabenwahrnehmung übertragen seien. Die Bestellung zum \nReferatsleiter sei praktisch und tatsächlich sowie vor dem \nHintergrund der entsprechenden Stellenpläne der Ministerien \nauch rechtlich Voraussetzung dafür, überhaupt in die Option für \neine Beförderung zum Ministerialrat hinein zu gelangen. \nRegierungsdirektoren, die nur auf Referentenebene tätig seien, \nhätten praktisch keine Chance, nach A 16/B 3 zu gelangen, wenn \nihnen nicht zuvor oder gleichzeitig eine Referatsleitung \nübertragen worden sei. Nicht ohne Grund stelle daher die \nBestellung zum Referatsleiter den entscheidenden Wendepunkt des \nMinisterialbeamten im Höheren Dienst in seiner Karriere dar. \nFür die absolute Mehrzahl der Angehörigen des Höheren Dienstes \nin einem Ministerium sei der mit einer Referatsleitung \nverbundene Ministerialrat das erstrebte Endziel der Karriere. \nDie Referatsleitung betreffe einen gegenüber den Referenten \nhöherwertigen Dienstposten auch deshalb, weil bei Beamten der \nBesoldungsgruppe A 16 und höher eine Mitbestimmung nach § 77 \nAbs. 1 Satz 2 BPersVG nicht mehr stattfinde und regelmäßig eine \ndienstliche Beurteilung für diesen Personenkreis entfalle. Die \nMitbestimmungstatbestände regelten nicht die Übertragung von \nDienstposten oder Ämtern, sondern von Tätigkeiten. Bezugsgröße \nder Bewertung sei deswegen die jeweilige Tätigkeit, nicht der \nDienstposten oder das Amt im statusrechtlichen Sinne. Es könne \neine Tätigkeit deswegen zwar noch amtsangemessen, dennoch im \nVergleich zur vorhergehenden Tätigkeit niedriger zu bewerten \nsein. Würden durch Erprobungen im Sinne des § 11 der \nBundeslaufbahnverordnung Beförderungsoptionen geschaffen, \nbeeinträchtige die Wegnahme höherwertiger Funktionen die \neröffneten Optionen. Der Antragsteller hat weiter gerügt, dass \ndie getroffene Auswahl für den Entzug der Referatsleitungen für \nihn unter Leistungsgesichtspunkten nicht transparent gemacht \nworden sei. In den Fällen C. und Dr. O. sei die \nÜbertragung höher zu bewertender Tätigkeiten \nmitbestimmungspflichtig, weil § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht \ngreife. Insoweit fehle es an einer festen Verknüpfung von \nFunktion und (A 16 oder höher) Stelle. Für den Angestellten \nC. greife die Beschränkung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG \nschon deshalb nicht, weil es sich in seinem Falle nicht um eine \nBeamtensache handele. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat beantragt, \n\n10\n\nfestzustellen, dass die Beteiligte \nseine - des Antragstellers - \nMitbestimmungsrechte dadurch verletzt \nhat, dass sie, ohne ein vorheriges \nMitbestimmungsverfahren durchzuführen, \nmit Verfügung des Staatssekretärs vom \n18. Dezember 1997 eine - eine Vielzahl \nvon Personalmaßnahmen enthaltende - \nUmorganisation des Ministeriums zum \n1. Januar 1998 in Kraft setzte. \n\n11\n\nDie Beteiligte hat beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie hat die Auffassung vertreten, bei der Übertragung der \nDienstposten an Oberregierungsrat Dr. O. und an den \nAngestellten C. handele es sich nicht um die Vergabe \nhöherwertiger Tätigkeiten; diese wären im Übrigen mindestens \nnach den Besoldungsgruppen A 16/B 3 zu bewerten und deswegen \nder Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entzogen. In \nder Übertragung der Referentendienstposten auf die neun \nehemaligen Referatsleiter liege keine Vergabe niedriger zu \nbewertender Tätigkeiten, weil insoweit maßgeblich der Vergleich \nmit dem Amt im statusrechtlichen Sinne sei. § 76 Abs. 1 Nr. 3 \nBPersVG habe nicht den Zweck, die Mitbestimmung des \nPersonalrats bei Verwendungsentscheidungen zu eröffnen, durch \ndie die Voraussetzungen für spätere Beförderungsentscheidungen \ngeschaffen oder beseitigt würden. Die bloße Chance auf \nBeförderung sei kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für \neine Beteiligung des Personalrats. Der Antragsteller mache im \nKern geltend, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei allen \nVerwendungsentscheidungen zustehen müsse, durch die \nBeförderungsaussichten wesentlich verändert würden. Er versuche \ndamit unter anderem den Anwendungsbereich des Tatbestandes der \nÜbertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit über die \nFälle des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beamten, auf die \ner nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbeschränkt sei, auszudehnen. Im Gesetz finde diese Auffassung \nfreilich keine Grundlage. Der von dem Antragsteller \nhervorgehobene Umstand, dass die Vorschrift des § 75 Abs. 1 \nNr. 3 LPVG BW, mit der sich der Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1990 befasse, \nhinsichtlich der Bestimmung des Vergleichsmaßstabes klarer \nformuliert sei als § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, lasse den Schluss \nzu, dass bei Anwendung von § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG \nVergleichsmaßstab die Bewertung des bisher übertragenen \nDienstpostens sei. Die Übertragung eines \nReferatsleiterdienstpostens sei keine Vorentscheidung zu \nGunsten einer mitbestimmungspflichtigen Beförderung. Im \nBundesministerium würden zwar regelmäßig nur Referatsleiter und \nLeiter ähnlicher Organisationseinheiten zu Ministerialräten \nbefördert. Die Übertragung eines solchen Dienstpostens habe \naber keineswegs die Beförderung zum Ministerialrat regelmäßig \nzur Folge. Ein großer Teil der Referatsleiterdienstposten sei \nregelmäßig mit Regierungsdirektoren besetzt. Durch die zum \n1. Januar 1998 wirksam gewordene Organisationsänderung seien \nzum Teil Beamte, die bereits seit vielen Jahren Referatsleiter \ngewesen seien, wieder als Referenten eingesetzt worden. Ob der \nVerwendung als Referatsleiter später einmal eine Beförderung \nzum Ministerialrat folge, sei deshalb bei Übertragung des \nDienstpostens offen. Weder die Besoldung nach Besoldungsgruppe \nA 16 noch die Einstufung nach Vergütungsgruppe I BAT lasse sich \nals übliche Einstufung für Referatsleiter qualifizieren.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 18. August 1999 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag abgelehnt. Sie hat dabei zu Grunde gelegt, dass die \nÜbertragung der Referententätigkeit auf die vormaligen \nReferatsleiter nicht zur Wahrnehmung von niedriger zu \nbewertenden Tätigkeiten geführt habe, weil weder die \nLeitungsfunktion selbst noch die mit ihr verbundenen \nBeförderungschancen zwangsläufig dazu führten, dass die \nReferatsleitung im Verhältnis zu einer nach A 15 bewerteten \nTätigkeit als Referent höher zu bewerten sei. Insoweit \nexistiere ein Rahmen von Bewertungsmöglichkeiten zwischen A 15 \nbis B 3. Die Tätigkeit als Referent sei amtsangemessen, nicht \nunterwertig und damit nicht im Rechtssinne niedriger zu \nbewerten. Gleiches gelte für die Verwaltungsangestellten. Die \nÜbertragung der Aufgaben \"Leitung des Ministerbüros\" auf \nOberregierungsrat Dr. O. enthalte keine Vergabe einer \nhöherwertigen Tätigkeit, denn diesem Dienstposten sei keine \nandere Planstelle als die von Oberregierungsrat Dr. O. \ninnegehabte zugeordnet worden. Die Übertragung der neuen \nFunktion auf den Angestellten C. enthalte zwar eine \nVergabe höherwertiger Tätigkeiten, insoweit greife indes § 77 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG. \n\n15\n\nGegen diese ihm am 15. September 1999 zugestellte \nEntscheidung hat der Antragsteller am 8. Oktober 1999 \nanwaltlich vertreten Beschwerde eingelegt und diese am \n8. November 1999 per Fax unter Auseinandersetzung mit den \nGründen des angefochtenen Beschlusses und unter Vertiefung \nseiner schon erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsauffassung \nbegründet. \n\n16\n\nDer Antragsteller wendet sich im Einzelnen gegen das auch \nder angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende traditionelle \nNormverständnis. Sowohl im Anwendungsbereich von § 75 Abs. 1 \nNr. 2 BPersVG als auch in dem von § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei \nzwischen der Tätigkeitsübertragung und dem statusrechtlichen \nVollzug zu unterscheiden. Die Notwendigkeit zu dieser \nUnterscheidung sei zwingend. Sie werde von derjenigen \nAuffassung geleugnet, die eine höher zu bewertende Tätigkeit \nerst dann als regelmäßig gegeben erachte, wenn dem Beamten ein \nanderes, höheres Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen \nwerde. Diese Auffassung verenge damit die Anwendung der Norm in \nder Variante der Übertragung einer niedriger zu bewertenden \nTätigkeit auf Fälle der Degradierung und führe damit faktisch \nzu einer Unanwendbarkeit des Gesetzes. \n\n17\n\nDer Antragsteller fasst seinen Antrag erster Instanz wie \nfolgt neu:\n\n18\n\n1. Festzustellen, dass die \nAbberufung von jeweils das Amt eines \nRegierungsdirektors/einer \nRegierungsdirektorin nach der \nBesoldungsgruppe A 15 oder einer \nOberregierungsrätin nach der \nBesoldungsgruppe A 14 bekleidenden \nReferatsleitern aus dieser \nLeitungsfunktion und deren \nanschließende Verwendung als Referenten \nsowie die Abberufung von nach Ia BAT \neingruppierten Angestellten aus der \nReferatsleitung und ihre anschließende \nVerwendung als Referenten der \nMitbestimmung des Antragstellers nach \nden §§ 76 Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG als Übertragung niedriger zu \nbewertender Tätigkeiten unterliegt, \nwenn den Leitungsdienstposten im Rahmen \nder sogenannten Topfwirtschaft eine \nPlanstelle nach A 16/B 3 oder \nvergleichbare Dienstposten nach BAT I \nnicht konkret zugeordnet (gewesen) \nsind.\n\n19\n\n2. Festzustellen, dass die \nÜbertragung der Wahrnehmung der \nAufgaben \"Leitung des Ministerbüros\" an \neinen Referenten (Oberregierungsrat \nA 14) im Bundesministerium ... nach § \n76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sowie die \nÜbertragung der Leitung des \nLeitungsbereichs im Bundesministerium \nan einen Angestellten der \nVergütungsgruppe Ib BAT nach § 75 Abs. \n1 Nr. 2 BPersVG als Übertragung höher \nzu bewertender Tätigkeiten der \nMitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt, wenn für die genannten \nDienstposten eine konkrete \nhaushaltsmäßige Ausweisung und \nZuordnung zu einer Planstelle nach A 16 \nund höher fehlt.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt im Übrigen, \n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Anträgen \nerster Instanz zu entsprechen.\n\n22\n\nDie Beteiligte beantragt, \n\n23\n\ndie Beschwerde mit den neu gefassten \nAnträgen erster Instanz zurückzuweisen. \n\n24\n\nSie tritt der Auffassung der Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts insoweit bei, als auch nach ihrer Meinung \nder Dienstposten eines Referatsleiters gegenüber dem \nstatusrechtlichen Amt eines Regierungsdirektors nicht höher zu \nbewerten ist, wenn der Dienstherr in einer großen Zahl von \nFällen Referatsleiterdienstposten mit Regierungsdirektoren \nbesetzt, ohne diesen Dienstposten Planstellen der \nBesoldungsgruppen A 16 oder B 3 zuzuordnen. Umgekehrt sei der \nDienstposten eines Referenten gegenüber dem statusrechtlichen \nAmt des Regierungsdirektors nicht niedriger zu bewerten, wenn \nder Dienstherr in einer großen Zahl von Fällen \nReferentendienstposten mit Regierungsdirektoren besetze, ohne \ndiesen Dienstposten Planstellen niedriger Besoldungsgruppen \nzuzuordnen. \n\n25\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat in dem sich aus dem Entscheidungssatz ergebenden Umfang \nErfolg. Die Neufassung des Antrags erster Instanz ist zulässig. \nSie berücksichtigt, dass der Antrag erster Instanz in \nmehrfacher Hinsicht Bedenken zu seiner Sachangemessenheit \nausgesetzt war. Das gilt in erster Linie hinsichtlich der in \ndem Antrag als mitbestimmungspflichtige Maßnahme in den Blick \ngenommenen Inkraftsetzung einer Umorganisation des \nBundesministeriums. Es ist insoweit ein \nMitbestimmungstatbestand für eine derartige Umorganisation als \nsolche nicht erkennbar gewesen. Soweit der Antrag dahin \nverstanden werden konnte, dass die Umorganisation lediglich \nhinsichtlich der in Rede stehenden Personalmaßnahmen \nangegriffen wurde, bedurfte der Antrag der seine Bestimmtheit \nerstmals herbeiführenden Konkretisierung auf die im Einzelnen \nin Rede stehenden Personalmaßnahmen. Dies hätte zuvörderst die \nFolge gehabt, dass die die Angestellte T. betreffende \nMaßnahme nicht mehr zulässig verfolgt werden konnte, weil diese \nAngestellte bereits ab Mitte Januar 1998 erneut mit einer \nReferatsleitung betraut wurde, die geplante Maßnahme also \nrückgängig gemacht worden ist. Damit war insoweit eine \nErledigung eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis für die \nbegehrte Feststellung dementsprechend nicht ersichtlich. \nHinsichtlich der Maßnahmen betreffend den \nVerwaltungsangestellten C. und den damaligen \nOberregierungsrat Dr. O. war im Übrigen nach dem \nkonkreten Verlauf von deren dienstlicher Verwendung im \nZeitpunkt der Entscheidung der Fachkammer ebenfalls bereits \nErledigung eingetreten. Dies gilt zum Teil auch für die übrigen \nPersonalmaßnahmen. \n\n28\n\nDer ursprünglich mit der Beschwerde verfolgte Antrag erster \nInstanz war jedenfalls insgesamt unzulässig, soweit er eine in \nder Vergangenheit etwa erfolgte Verletzung von \nMitbestimmungsrechten betraf: An der Feststellung einer solchen \nRechtsverletzung besteht regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse \nnicht; die Zuständigkeitsfrage nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG \nstellt sich vielmehr nur dann, wenn eine Möglichkeit der \nRegelung des Einzelfalles bei aktuell bestehenden oder abstrakt \ndenkbaren - aber auch für künftige vergleichbare \n(Wiederholungs-)Fälle streitigen - Mitbestimmungsrechten in \nRede steht. \n\n29\n\nDeswegen und weil die konkreten Maßnahmen auch im Übrigen in \ndem Zeitraum zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nund der Verhandlung der Sache vor dem Fachsenat insgesamt ihre \nErledigung gefunden hatten, war ein Rechtsschutzbedürfnis für \ndie Weiterführung des Feststellungsbegehrens seitens des \nAntragstellers nur noch hinsichtlich der Klärung der hinter den \nanlassgebenden konkreten Streitfällen stehenden abstrakten \nRechtsfragen ersichtlich. Mit Rücksicht hierauf hat der \nAntragsteller den Streitgegenstand bei der Anhörung vor dem \nFachsenat mit den Anträgen zu 1) und 2) konkretisiert. \n\n30\n\nDiese Anträge sind zulässig. Sie knüpfen hinreichend konkret \nan die anlassgebenden Streitfälle an.\n\n31\n\nVgl. zu diesem Erfordernis \nallgemein: BVerwG, Beschluss vom 8. \nDezember 1999 - 6 P 3.98 -, BVerwGE \n110, 151, Beschluss vom 23. März 1999 - \n6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = NVwZ-RR \n2000, 518 sowie Beschluss vom 29. \nJanuar 1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 \n§ 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = \nPersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR \n1996, 153 und OVG NRW, Beschluss vom \n15. September 1999 - 1 A 2911/97.PVB -\n.\n\n32\n\nDie mit diesen Streitfällen aufgeworfenen Rechtsfragen \nbeziehen sich auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige \nSachverhalte: Sie betreffen Fälle, die in ihren wesentlichen \nGrundzügen dem Sachverhalt der anlassgebenden konkreten \nVorgänge entsprechen und deswegen im Wesentlichen dieselben \nRechtsfragen aufwerfen. Eine hinreichende Anknüpfung an den \nanlassgebenden Streitfall und eine damit zugleich ausreichende \nBegrenzung des Streitprogramms liegt für den Antrag zu 1) in \nden Hinweisen auf die planstellenmäßig nicht abgesicherten \nFunktionen, von denen die Beamten und Angestellten abberufen \nwurden und in der Bezeichnung der Dienstposten, die ihnen \nübertragen wurden. Dieselbe Anknüpfung und Begrenzung erfolgt \nim Antrag zu 2) durch die Erwähnung der Besoldungsgruppen und \nder Eingruppierung der Beschäftigten sowie durch die \nBezeichnung der Ämter im konkret funktionellen Sinne, die ihnen \nübertragen worden sind und die ihrerseits planstellenmäßig \nnicht abgesichert, insbesondere ohne konkrete \nDienstpostenbewertung eingerichtet bzw. vergeben worden \nwaren.\n\n33\n\nHinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) besteht ferner ein \nRechtsschutzinteresse, weil eine mehr als nur geringfügige \nWahrscheinlichkeit besteht, dass sich die strittigen und \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen zwischen denselben \nBeteiligten auch in Zukunft stellen werden. Das gilt auch für \ndie Übertragung der Leitung des Leitungsbereichs. Dass dieser \nDienstposten heute nicht mehr den damals vorhandenen konkreten \nZuschnitt hat, ist insoweit voraussetzungsgemäß \nunerheblich.\n\n34\n\nDas Rechtsschutzbegehren ist indes nicht begründet, soweit \nes die Fälle der Abberufung von den Referatsleitungsfunktionen \nund die Übertragung von Referententätigkeiten - also den Antrag \nzu 1) - betrifft. Für diesen Vorgang ist - die Beamten \nbetreffend - nicht der Tatbetand von § 76 Abs. 1 Nr. 3 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - BPersVG und - die Angestellten \nbetreffend - nicht der Tatbestand von § 75 Abs. 1 Nr. 2 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - BPersVG erfüllt. Nach diesen \nVorschriften hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der \nBeamten bzw. der Angestellten mitzubestimmen bei Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit. In dem Entzug der \nLeitungsfunktionen und der Übertragung von \nReferententätigkeiten der üblichen Art auf die Beamtinnen und \nBeamten der Besoldungsgruppen A 15/A 14 bzw. auf die nach Ia \nBAT eingruppierten Angestellten liegt keine Übertragung einer \nniedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne der genannten \nVorschriften. \n\n35\n\nDie Frage, wann die Übertragung einer niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit anzunehmen ist, beantwortet sich - soweit \nüberhaupt eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste \nBeantwortung in Betracht gezogen werden kann - danach, ob die \nTätigkeit (insgesamt) ihrer Art und ihrem Inhalt nach \nbesoldungs- bzw. vergütungsmäßig einem niedrigeren \nStatusamt/einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen \nist.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. \nFebruar 1996 - 1 A 2248/93.PVB -.\n\n37\n\nIm Tarifbereich ergibt sich die Notwendigkeit hierfür \nbereits daraus, dass die Wertigkeit einer Tätigkeit regelmäßig \nan der die Wertigkeit ausdrückenden Beschreibung von \nTätigkeitsmerkmalen festgemacht ist, welche ihrerseits die \nGrundlage für die Eingruppierung im Sinne der Zuordnung einer \neinem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit zu einer bestimmten \nVergütungs- oder Lohngruppe sind. Im Bereich der Beamten fehlt \nes hingegen an einer vergleichbaren, die Wertigkeit der \nBeamtenstellen ausdrückenden Beschreibung von \nTätigkeitsmerkmalen. Es verbleibt hier einzig die Möglichkeit, \nauf die der Besoldungsordnung zugrundeliegende Ämterbewertung \nund haushaltsmäßige Feststellung der Beamtenstellen \nabzustellen. Dies entspricht dem in § 18 BBesG zum Ausdruck \ngebrachten Grundgedanken, wonach die Funktionen u. a. der \nBeamten nach den mit dem Amt verbundenen Anforderungen \nsachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind sowie die \nÄmter nach ihrer Wertigkeit ihrerseits Besoldungsgruppen \nzuzuordnen sind. Hieraus folgt, dass Ämter eine besoldungsmäßig \nerhebliche Wertigkeit haben, die sich aus den Funktionen \nableitet, deren Wertigkeit wiederum von den Anforderungen \nabhängen soll. Die Anforderungen haben Bandbreiten, innerhalb \nderen die Wertigkeit bei verschiedenen Funktionen gleich \nbleibt. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist davon \nauszugehen, dass die Regelung in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wie \nim Übrigen auch die Regelung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der \nSache nach an dieses so umschriebene System der Beurteilung von \nÄmtern und/oder Funktionen (Dienstposten) anknüpft. Es \nunterliegt deswegen dem Grunde nach keinem Zweifel, dass die \n(feste) Zuordnung einer Planstelle zu einem Dienstposten \ngeeignet ist, die Wertigkeit dieses Dienstpostens auf Grund der \nZuordnung der Planstelle zu einer Besoldungsgruppe festzulegen. \nVor diesem Hintergrund konsequent geht die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts so weit, in der Übertragung der \nPlanstelle einer höheren Besoldungsgruppe an einen Beamten \nselbst dann die Übertragung einer höher zu bewertenden \nTätigkeit im Rechtssinne zu sehen, wenn der Aufgabenkreis \nselbst, d.h. die wahrgenommene Funktion sich für den \nbetroffenen Beamten nicht ändert. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. November 1979 - 6 P 6.79 -, ZBR \n1980, 323 (324). \n\n39\n\nVerändert sich die Funktion, so kommt es darauf an, ob die \nVeränderung von dem Ausmaß und dem (besoldungsrechtlichen) \nGewicht ist, dass der (Rand-)Bereich der üblichen Funktionen \ndes innegehabten Statusamtes nach oben oder nach unten tangiert \nwird; für die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit \nformuliert die Rechtsprechung - abgesehen vom Fall der \nZuweisung der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe/oder \ndes Wechsels der Vergütungsgruppe bei Angestellten - die \nAnforderungen dahin, dass der Mitbestimmungstatbestand auch \nschon dann erfüllt sei, wenn durch Aufgabenzuweisungen \nVorentscheidungen für die spätere Beförderung oder \nHöhergruppierung - letztere § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nbetreffend - fielen, die durch außenwirksame Einräumung eines \nauswahlerheblichen Rechtsvorteils klar verbesserte, den Bereich \nbloßer Hoffnungen überschreitende sich konkret abzeichnende \nBeförderungschancen eröffneten - Chancen also, die denjenigen \nbei der Übertragung eines bereits höher bewerteten \nDienstpostens vergleichbar seien. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Dezember 1999 - 6 P 10.98 -, PersR \n2000, 202. \n\n41\n\nDas Bundesverwaltungsgericht zählt hierzu (im Bereich der \nAngestellten) eine die Vergütung nicht unmittelbar verändernde \nZuweisung eines Dienstpostens, die einen Fallgruppenwechsel \ninnerhalb derselben Vergütungsgruppe darstellt und mit \nautomatischem Zeitaufstieg oder mit Bewährungsaufstieg \nverbunden ist. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Oktober 1997 - 6 P 5.95 -, DVBl \n1998, 634 (636). \n\n43\n\nDementsprechend enthält die Zuweisung von Aufgaben (die \nÜbertragung eines Amtes im konkret funktionellen Sinne, also \ndie Übertragung eines Dienstpostens) eine Übertragung niedriger \nzu bewertender Tätigkeiten, wenn sie zu einem Wechsel der Lohn- \noder Vergütungsgruppe (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) vergleichbar \nkonkret führt wie dies für den Fall der Übertragung einer \nhöherwertigen Tätigkeit umschrieben worden ist; für den \nAnwendungsfall des Beamtenrechts heißt dies, dass eine \nniedriger zu bewertende Tätigkeit angesonnen wird, wenn \nTätigkeiten in Rede stehen, die üblicherweise einer anderen \nBesoldungsgruppe und damit einem anderen/niedrigerem Amt im \nstatusrechtlichen Sinne zugeordnet werden. Sowohl für die \nBeurteilung einer Tätigkeit als höher zu bewertend als auch für \ndie als niedriger zu bewertend kommt nach allem als Maßstab \nausnahmslos die Eingruppierung (bei Angestellten) bzw. das Amt \nim statusrechtlichen Sinne in Betracht, aus der/aus dem heraus \ndie Laufbahn und die Besoldungsgruppe/Vergütungsgruppe ablesbar \nsind. Als Maßstab für das Eingreifen des \nMitbestimmungstatbestandes kommt entgegen der Beschwerde \ninsbesondere nicht die gerade aktuell ausgeübte Funktion für \nsich und isoliert in den Blick genommen in Betracht. Denn auch \ndie Wertigkeit dieser gerade ausgeübten aktuellen Funktion muss \nan einer festen Größe bestimmt werden, was wiederum nur durch \nden Blick auf den Aufgabenbereich eines statusrechtlichen \nAmtes/oder der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe \nmöglich ist. Nichts anderes liegt der Auffassung des \nAntragstellers im Übrigen zu Grunde, soweit er die Funktion \neines Referatsleiters dem Amt nach A 16/B 3 zuordnet. Der \nRechtsirrtum der Beschwerde besteht lediglich darin, dass sie \nden Entzug einer entsprechenden Funktion schon für sich und der \nSache nach der Übertragung einer niedriger zu bewertenden \nTätigkeit gleichsetzt. Dies ist rechtlich aber nicht haltbar, \nweil selbst dann, wenn die innegehabten Aufgabenbereiche die \nWahrnehmung einer höher zu bewertenden Tätigkeit betroffen \nhätten, deren Entzug nicht gleichbedeutend mit der Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit wäre. Der betroffene \nBeschäftigte hatte nämlich auch in diesem vorgestellten Fall \ndas höhere Statusamt tatsächlich noch nicht inne bzw. es war \nseine Höhergruppierung noch nicht umgesetzt worden. Dem oben \nbereits angedeuteten Schutzzweck der Norm hinsichtlich der \nÜbertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten entsprechend - \nden Beschäftigten vor der Übertragung einer unterwertigen \nTätigkeit zu schützen - ist Bezugspunkt für die Bewertung des \nEntzugs der Funktion nicht die ausgeübte Tätigkeit. Dies folgt \nzusätzlich aus dem Umstand, dass der Entzug einer \nLeitungsfunktion (z.B. im Falle einer misslungenen Erprobung) \nkeinen Mitbestimmungstatbestand erfüllt. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. Oktober 1979 - 6 P 61.78 -, ZBR 80, \n158 (159).\n\n45\n\nWorauf es ankommt ist vielmehr, welche Aufgaben nach dem \nEntzug der Leitungsfunktion durch die wie hier erfolgten \nUmsetzungen nunmehr für die Zukunft auszuüben sind und ob diese \nAufgaben im oben umschriebenen Sinne unterwertig sind. \nUnbehelflich für die Problemlösung sind in diesem Zusammenhang \ndie Einwände der Beschwerde, soweit sie angebliche \nUnanwendbarkeit des Gesetzes dem Grunde nach im Beamtenrecht \ngeltend macht. Denn der Anwendungsbereich des Gesetzes \nerstreckt sich insoweit gerade nicht nur auf den Wechsel des \nAmtes oder den Wechsel von Dienstposten, die gegebenenfalls mit \nder Veränderung des Endgrundgehalts verbunden sind. \nHauptanwendungsfall der Norm in der Variante der Übertragung \nniedriger zu bewertender Tätigkeiten ist vielmehr, dass im \nEinvernehmen mit dem betroffenen Beschäftigten oder ohne dass \ndies überhaupt von ihm bemerkt worden ist, zu der vorhandenen, \ndem Statusamt/der Vergütungsgruppe angemessenen Tätigkeit eine \noder mehrere unterwertige Tätigkeiten hinzu kommen, durch die \nder Charakter der Funktionen sich als nunmehr unterwertig \ndarstellt, was in der Praxis häufig gerade auch durch die \nteilweise Auswechselung der Funktionen bewirkt wird.\n\n46\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze, die von der maßgeblichen \nRechtsprechung und Literatur geteilt werden, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März \n1990 - 6 P 32.87 -, PersR 1990, \nSeite 135 f. sowie Lorenzen: in \nLorenzen/Schmitt/ Etzel/Gerold/ \nSchlatmann/Rehak, \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 76 \nRn. 50 und Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und \nder Länder, § 76 Rn. 15, 16 und 17,\n\n48\n\nauf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die \nMitbestimmung wegen Übertragung niedriger zu bewertender \nTätigkeiten nicht greift. Der Antragsteller hat die konkreten \nAusgangsfälle betreffend weder vorgetragen noch sind aus \nanderen Gründen Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass \nin auch nur einem der in Rede stehenden Fälle mit der \nVerwendung der betroffenen Beschäftigten als Referenten \nTätigkeitsfelder oder Tätigkeiten übertragen wurden, die dem \nAmt eines Regierungsdirektors/Oberregierungsrats oder eines \nnach Ia BAT eingruppierten Angestellten nicht angemessen wären. \nDem Charakter des gestellten Antrags zu 1) entsprechend kommt \nes hierauf aber auch nicht entscheidend an. Vielmehr ist nach \nder abstrakten Antragsfassung alleine ausschlaggebend, dass die \nanlassgebenden Streitfälle als beispielhaft herangezogene \nAnwendungsfälle, die dem abstrakten Antrag zugeordnet werden \nkönnen, die Unbegründetheit des Antrags bedingen. \n\n49\n\nVgl. zu diesen Rechtsfolgen eines \n(abstrakten) Globalantrags: OVG NRW, \nBeschluss vom 25. September 1998 - 1 A \n4820/96.PVB -.\n\n50\n\nZusammenfassend gilt Folgendes: Der Entzug einer \nLeitungsfunktion enthält für einen angestellten oder \nverbeamteten Beschäftigten, der seinem Amt im statusrechtlichen \nSinne angemessen/seiner Eingruppierung entsprechend umgesetzt \nwird (hier: von der Referatsleitung abberufen und als Referent \nim Ministerium weiter beschäftigt wird), keine Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit, weil seine Verwendung \nin diesem Falle im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts nicht \neiner anderen (hier: niedrigeren) Vergütungsgruppe/ \nBesoldungsgruppe zugeordnet werden muss und deswegen nicht \nniedriger zu bewerten ist. \n\n51\n\nVgl. allgemein hierzu: BVerwG, \nBeschluss vom 8. Oktober 1997 - 6 P \n5.95 -, DVBl. 1998, 634 (635); BAG, \nUrteil vom 27. November 1991 - 4 AZR \n29.91 -, PersV 1992, 524 (525); Urteil \nvom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 -, \nPersR 1996, 74 (75/76) und zu einem \nähnlichen Verständnis der \nRechtsprechung: OVG Hamburg, Beschluss \nvom 5. März 1999 - Bs PB 4/97 -, PersR \n1999, 401/402.\n\n52\n\nHingegen hat das Rechtsschutzbegehren Erfolg, soweit die \nÜbertragung der Leitungsfunktionen - den wie oben dargelegt \nzulässigen Antrag zu 2) betreffend - in Rede steht. Hier \nhandelt es sich nach Überzeugung des Fachsenats eindeutig um \nAnwendungsfälle der §§ 76 Abs. 1 Nr. 3 - 1. Mitbestimmungstat- \nbestand -, 75 Abs. 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nBPersVG (1.), die durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht \nausgeschlossen sind (2.). \n\n53\n\n1. Es ist zwischen den Beteiligten nicht ernstlich streitig \ngeblieben, dass die dem Angestellten C. und dem \nOberregierungsrat Dr. O. damals übertragenen \nDienstposten - diese Fälle hier als beispielhafte \nAnwendungsfälle des abstrakten Antrags betrachtet - \nFunktionsebenen angehörten, die den Status als \nOberregierungsrat bzw. die Eingruppierung nach Ib BAT sowie die \nmit diesen Einstufungen verbundenen Aufgabenbereiche nicht \nunerheblich überstiegen. Mit der Übertragung der in Rede \nstehenden Dienstposten als Leiter des Ministerbüros und Leiter \ndes Leitungsbereichs werden in rechtlich abgesicherter Weise im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n54\n\nvgl. Beschluss vom 8. Dezember 1999 \n- 6 P 10.98 -, PersR 2000, 202,\n\n55\n\neine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende \nBeförderungschance für einen nach A 14 besoldeten, nach Ib BAT \neingruppierten Beschäftigten eröffnet, die derjenigen bei der \nÜbertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens \nvergleichbar ist, weil mit dieser Übertragung zweifellos - \nallgemein betrachtet - eine für die Beförderung \nweichenstellende Vorentscheidung gefallen ist, die weit über \ndie bloße Erweckung von Hoffnungen hinausgeht. Entscheidend für \ndiese Bewertung ist, dass die in Rede stehenden \nLeitungsfunktionen als Leiter Ministerbüro und Leiter des \nLeitungsbereichs im Gegensatz zu den normalen \nReferatsleiterfunktionen sich durch ihre Ansiedlung auf \nhöchster Führungsebene und durch ihre jeweilige Einzigartigkeit \nauszeichnen. Wer einen derartigen Posten innehat, braucht für \ndie Übertragung einer amtsangemessenen Planstelle keine \nKonkurrenz zu gewärtigen, weil diese bereits durch fehlende \nErfüllung des Anforderungsprofils, das für derartige einsame \nPositionen besteht, nicht vorhanden ist. Dementsprechend werden \nderartige Positionen auch nicht ausgeschrieben, sondern \nregelmäßig mit auch politisch konformen Personen besetzt. Ist \naber - generalisierend betrachtet - nur noch die Bewährung auf \neinem solchen Dienstposten als solche erforderlich, um einer \nBeförderung entgegen zu sehen, kann es keinem Zweifeln \nunterliegen, dass im Sinne der angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine - auch rechtlich - gesicherte \nAussicht für die Beförderung besteht. Für diesen Fall ist die \nMitbestimmung durch den Personalrat vorgesehen. Dies gilt \nunabhängig davon, dass eventuelle Einwände der \nPersonalvertretung aus den Gründen, aus denen diese Funktionen \nals höher zu bewertende Tätigkeiten charakterisiert worden \nsind, eher als wenig aussichtsreich erscheinen könnten. Die \nvorhergehende Bewertung der in Rede stehenden Vorgänge wird \nnicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die \npolitische Entwicklung im Einzelfall auch dazu führen kann - \nwie dies in dem zugrunde liegenden Falle tatsächlich mit den \nBundestagswahlen 1998 eingetreten ist -, dass eine aus \npolitischen Gründen erfolgende Abberufung von den in Rede \nstehenden Funktionstellen zu gewärtigen ist. Denn dies stellt \nnicht die hier allein erhebliche Bewertung solcher Posten als \ngegenüber Tätigkeiten auf der A 14/Ib BAT Ebene höherwertig in \nFrage, bestätigt diese Bewertung vielmehr. \n\n56\n\n2. Die Mitbestimmung ist nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 \nBPersVG ausgeschlossen. Diese Norm greift auch für den \nBeamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts \nvergleichbare Angestelltenstellen, sowie für Angestellte, die \nauf einer Beamtenstelle von A 16 an aufwärts geführt werden. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli \n1995 - 1 A 2370/93.PVB -, Lorenzen, \naaO., § 77 Rn. 28. \n\n58\n\nDie Wahrnehmung - auch im Sinne des Einrückens in diese \nStelle - der Aufgaben aus einer Beamtenstelle der \nBesoldungsgruppe A 16 oder höher bzw. eines entsprechenden \nAngestelltendienstpostens führt indes nur dann zum Ausschluss \nder Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn \nFunktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch \nmiteinander verbunden sind, für die Funktion also tatsächlich \neine Planstelle nach A 16 oder höher bzw. eine Planstelle nach \neiner entsprechenden Vergütungsgruppe ausgewiesen ist. Diese \nAnforderung rechtfertigt sich aus dem Ausnahmecharakter der \nVorschrift, der ihre eng am Wortlaut ausgerichtete Anwendung \nnahelegt. Sie ist aber auch gerade in Fällen wie hier geboten, \nin denen andernfalls die nicht nur haushaltsrechtlich \nproblematische Handhabung der sog. Topfwirtschaft zu beliebig \nhandhabbaren Stellenverschiebungen zum Zwecke der Anwendung von \n§ 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG führen könnte. Die Norm erreicht \nihren eigentlichen Zweck, die Mitbestimmung bei \nPersonalangelegenheiten betreffend höherwertige Dienstposten \nnicht vorzusehen, in diesen Fällen freilich nicht. Entgegen der \nauch in der Anhörung vor dem Fachsenat deswegen geäußerten \nRechtsauffassung der Beteiligten rechtfertigt dies indes nicht, \ndie Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG im Wege \nerweiternder Auslegung auch in Fällen der Topfwirtschaft wie \nhier anzuwenden. \n\n59\n\nDie genannte Voraussetzung für die Anwendung von § 77 Abs. 1 \nSatz 2 BPersVG war hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme \nder Maßnahme nicht erfüllt, weil auch die hier in Rede \nstehenden Leitungsfunktionen/Dienstposten im Rahmen der \nsogenannten Topwirtschaft eine haushaltsmäßige Erfassung als \n(bewertete) Planstellen nicht aufwiesen, Planstelle und \nFunktion also organisatorisch nicht verbunden waren. Auf die \nbloß interne Bewertung dieser Dienstposten kommt es hingegen im \ngegebenen Zusammenhang nicht an. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n22. August 1983 - CB 19/82 -, PersV \n1984, 466 (468) unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1979 \n- 6 P 61.78 -, ZBR 1980, 158.\n\n61\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n62\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere enthalten \ndie Anträge erster Instanz zu 1) und 2) keine Fragen, die durch \ndie Rechtsprechung nicht bereits dem Grunde nach geklärt wären. \nDie Anwendung der vorhandenen Rechtsgrundsätze auf den \nvorliegenden Einzelfall führt nicht auf eine Frage von \nrechtsgrundsätzlicher Bedeutung. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/1-a-4182-99-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":11},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":11},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":10},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/1-a-4182-99-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301560","retrieved":"2026-07-09 03:27:02.508973+00:00"}}