{"status":"available","doknr":"OLD301559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.13B452.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"13 B 452/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zur rechtskräftigen \nHauptsacheentscheidung, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2005 - zwei Genehmigungen zum Krankentransport \nim Kreisgebiet zu erteilen, sobald die Antragstellerin die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden \nKrankenkraftwagen dem Antragsgegner mitteilt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\nunter Abänderung des \nerstinstanzlichen Beschlusses den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die \nGenehmigungen für zwei \nKrankentransportwagen für den \nqualifizierten Krankentransport \nvorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache zu \nerteilen, \n\n4\n\nist zulässig und begründet. \n\n5\n\nDer erforderliche Anordnungsanspruch für den Erlass der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist gegeben. Nach den \n§§ 18 ff. RettG hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die \nbeiden beantragten Genehmigungen zum Krankentransport. Der von \ndem Antragsgegner wie auch der Widerspruchsbehörde allein \ngeltend gemachte Versagungsgrund des § 19 Abs. 4 RettG greift \nnicht ein. In ständiger Rechtsprechung entscheidet der Senat, \ndass sich eine Behörde gegenüber Privatunternehmern nur dann \nauf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG berufen \nkann, wenn sie selbst ihre Pflichten zur Schaffung eines \nbedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt \nhat.\n\n6\n\nVgl. Beschluss vom 2. August 1994 \n- 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126 = RettD \n1994, 35, Beschluss vom 26. März 1996 \n- 13 B 1975/95 -, VRS Band 92, 153 = \nNZV 1996, 335 und Beschluss vom \n22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, VRS \n1998, 476 = NWVBl 2000, 103. \n\n7\n\nTendenziell wird ein ähnlicher Gedanke in den \nSchlussanträgen des Generalanwalts Jacobs vom 17. Mai 2001 in \nder beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache \nC-475/99 (Ziffer 151) zum Ausdruck gebracht. \n\n8\n\nDer Senat braucht im vorliegenden Fall die von ihm bisher \noffen gelassene Frage, ob die Eintreffzeit von fünf bis acht \nMinuten innerstädtisch und von bis zu zwölf Minuten in \nländlichen Gebieten in 90 oder 95 % der Fälle erreicht sein \nmuss, wiederum nicht zu entscheiden. Nach den eigenen Angaben \ndes Antragsgegners wird eine Eintreffzeit bis zwölf Minuten \nnur in 89,987 % der Fälle erreicht. Dieser Wert ergibt sich \nallerdings nur, wenn man die Stadt S. mitberücksichtigt. \nOhne sie ist der Abstand zu der Mindestanforderung von 90 % \nmit 87,803 % deutlich. Für die Große Kreisangehörige Stadt \nS. selbst muss grundsätzlich eine Eintreffzeit von fünf \nbis acht Minuten gefordert werden. Diese Vorgabe erfüllt sie \njedoch nur in 62 % der Fälle. Dies mag möglicherweise auch \ndamit zusammenhängen, dass einige zu S. gehörende \nBereiche ländlich geprägt sind. Jedoch hat der Antragsgegner \neine Differenzierung zulassendes Zahlenmaterial nicht \nvorgelegt und erscheint es dem Senat auch nicht angebracht, \ndie Eintreffzeit unterschiedlich vorzugeben, da dann vollends \naußer Blick geriete, dass die Eintreffzeit innerstädtisch mit \nfünf bis acht Minuten schon eine Spanne enthält und zu Gunsten \nder Städte rechnerisch jeweils auf die Einhaltung von acht \nMinuten Eintreffzeit abgestellt wird. \n\n9\n\nAngesichts dieses auch im Rahmen einer vorläufigen Prüfung \neindeutig erkennbaren Anspruchs der Antragstellerin auf \nErteilung der beiden Genehmigungen zum Krankentransport ist \nauch die zweite Voraussetzung des § 123 VwGO, der \nAnordnungsgrund, gegeben. Der Antragstellerin würde nämlich, \nwenn sie die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste, \neine Grundrechtsverletzung - unumkehrbar - zugefügt, da die \nErteilung der Genehmigungen nur ex nunc erfolgen könnte. Die \nAntragstellerin wäre nicht nur in ihrem Grundrecht aus Art. 12 \nGG, sondern auch in dem aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, was \nnur hinzunehmen ist, wenn ausnahmsweise überwiegende, \nbesonders gewichtige Gründe entgegenstehen. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69 ff. \n\n11\n\nDa sich der Antragsgegner nicht auf die fehlenden \nVoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 RettG berufen hat und \nBedenken insofern auch nicht ersichtlich sind, zumal die \nAntragstellerin als Personentransportunternehmerin im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners bereits - soweit \nersichtlich unbeanstandet - tätig ist, und auch sonstige \ngewichtige Gründe nicht gegen den Erlass der einstweiligen \nAnordnung sprechen, ist diese - allerdings mit der Befristung \nder Genehmigungen auf die Dauer nach § 22 Abs. 5 RettG und \nunter der Voraussetzung der Mitteilung des amtlichen \nKennzeichens (§ 22 Abs. 2 RettG) - zu erlassen. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/13-b-452-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-05/13-b-452-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301559","retrieved":"2026-07-09 03:27:02.419456+00:00"}}