{"status":"available","doknr":"OLD301576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0704.15A1680.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"15 A 1680/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter \nwelchen Umständen die Mitgliedschaft im Vorstand eines \nExilvereins eine Verfolgungsgefahr auslöst. Geklärt ist \ninsbesondere auch, dass je nach dem politischen Gewicht ihrer \nAktivitäten zwischen einfachen und exponierten \nVorstandsmitgliedern unterschieden werden kann.\n\n4\n\nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, S. 105 - 108 \n(Rdnrn. 313 - 320, insbesondere \nRdnr. 315).\n\n5\n\nDie übrigen in der Antragsschrift bezeichneten \nGesichtspunkte (Aufbauphase, Kulturverantwortlicher) \nbezeichnen Einzelfallumstände, die sich einer grundsätzlichen \nKlärung entziehen.\n\n6\n\nAuch die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \ngreift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Exponiertheit \nvon Vorstandsmitgliedern kurdischer Exilvereine in Deutschland \nabgewichen, sondern hat diese Grundsätze seiner Entscheidung \nausdrücklich zugrunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 27). Die \nAntragsschrift gibt diese Grundsätze insoweit unzutreffend \nwieder, als sie behauptet, ein Verfolgungsrisiko bestehe \"ohne \nweiteres bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener \nVereine\". Das trifft nach der oben zitierten \nGrundsatzentscheidung (Rdnrn. 313 und 314) nur auf Vereine zu, \ndie als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder von \ntürkischer Seite als vergleichbar militant oder \nstaatsfeindlich eingestuft werden. Diese Voraussetzung ist \nnach der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts auf Seite 29 des Urteilsabdrucks im \nFall des Klägers zu 1. nicht erfüllt.\n\n7\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-04/15-a-1680-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-04/15-a-1680-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301576","retrieved":"2026-07-09 03:27:03.807424+00:00"}}