{"status":"available","doknr":"OLD301583","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0703.1B670.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"1 B 670/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die \nim Justizministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 15. August 2000 \nausgeschriebenen Stellen für einen oder \nmehrere Amtsanwälte in C., E., I. und \nN. mit einem Mitbewerber zu besetzen, \nsolange nicht über die Bewerbung des \nAntragstellers bestandskräftig \nentschieden ist, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nEr ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, \nsoweit er einen Zeitraum erfasst, der hinter dem Zeitpunkt \nliegt, an welchem der Antragsgegner seine vom Antragsteller \nerstrebte Verpflichtung erfüllt, über die Bewerbung des \nAntragstellers eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Der \nSicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte \neinstweilige Anordnung dienen; sie ist durch ihn begrenzt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. \nNovember 2000 - 12 B 921/00 -.\n\n8\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet. \n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine \neinstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Die Gefährdung des Rechts, d.h. der Anordnungsgrund \nund der Anordnungsanspruch, sind glaubhaft zu machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen genügt \ndas Begehren des Antragstellers nicht. Es fehlt jedenfalls an \nder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \n\n10\n\nAuf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der \nmaßgeblichen Umstände verletzt die Entscheidung des \nAntragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers bei der \nVergabe der im Justizministerialblatt vom 15. August 2000 \nausgeschriebenen Stellen eines Amtsanwalts nicht zu \nberücksichtigen, den Antragsteller in keinem durch eine \neinstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähigen Anspruch. \n\n11\n\nDer Antragsteller kann insbesondere nicht mit Erfolg \ngeltend machen, dass ihm mit seiner Bewerbung vom 20. August \n2000 ein Anspruch darauf erwachsen wäre, dass der \nAntragsgegner über diese eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung trifft \n(sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Nichtberücksichtigung \nim Bewerbungsverfahren stellt keinen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 17 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG zu Lasten des Antragstellers \ndar.\n\n12\n\nAus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt \ngrundsätzlich ein Wahlrecht, ob und in welcher Form er eine \nfreie Stelle wieder besetzen will. Insbesondere steht es in \nseinem freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten \nErmessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, \nAnstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung \nbesetzen will. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, BVerwGE \n95, 73, 84; OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 25. September 1998 \n- 3 M 35/98 -, DÖD 1999, 94, 95. \n\n14\n\nDies schließt grundsätzlich das Recht ein, ein \nAuswahlverfahren um eine freie Stelle auf den entsprechenden \nBewerberkreis zu beschränken.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat hier - nach unstreitigem Vortrag - \ndie Vergabe der Stelle auf bereits im Landesdienst \nbeschäftigte Beamte beschränkt, d.h. geprüfte Rechtspfleger, \ndie auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 der Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung für die Laufbahn des \nAmtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. \nAugust 1985 - VAPAMtAnwd NRW -(GV NRW S. 555) bereits als \nbeauftragte Amtsanwärter (b) im Landesdienst tätig sind. In \nKonsequenz hierzu hat er die Bewerbung des Antragstellers \nnicht berücksichtigt. Bewerber, die bereits zum Amtsanwalt mit \nPlanstelle ernannt waren, sind bei der Vergabe der \nausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt worden, sondern \nunter Verlagerung der ihnen bereits zugewiesenen Planstellen \nversetzt worden. \n\n16\n\nBegründet hat der Antragsgegner seine Entscheidung mit der \nangespannten Stellenlage und der Beförderungsstruktur; die \nÜbernahme des Antragstellers führe zu einer Aufstockung des \nPersonals und hätte zur Folge, dass die planmäßige Einstellung \nder Probebeamten und die Übernahme eines - mit nicht \nunerheblichen finanziellen Mitteln des Landeshaushalts \nausgebildeten - geprüften Anwärters verhindert werde. Die \nplanmäßige Einstellung anstehender Probebeamter übersteige bei \nweitem die Anzahl der hierfür bereit gestellten Planstellen. \n\n17\n\nBei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass der \nAntragsgegner mit der so begründeten Entscheidung zu Gunsten \nvon bereits im Landesdienst beschäftigten Bewerbern von dem \nihm grundsätzlich zustehenden Ermessen in rechtsfehlerhafter \nWeise zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht hätte. \n\n18\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller insbesondere zu \nRecht als Einstellungsbewerber behandelt. \n\n19\n\nEine Vergabe einer der ausgeschriebenen Stellen an den \nAntragsteller würde auf eine Versetzung von einem anderen \nDienstherrn hinauslaufen, die sich nach Maßgabe des § 123 BRRG \niVm § 18 BRRG bestimmt. Danach hängt eine Versetzung, die über \nden Bereich eines Landes hinaus zu einem Dienstherrn im \nGeltungsbereich des Gesetzes erfolgt, namentlich vom \nEinverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ab (§ 123 Abs. 2 \nBRRG). Die Erteilung des Einverständnisses liegt grundsätzlich \nim pflichtgemäßen Ermessen der aufnehmenden Behörde. Sie kann \naus allen Gründen unterbleiben, die die Ablehnung einer \nEinstellung rechtfertigen. Insoweit gelten in prozessualer und \nmaterieller Hinsicht im wesentlichen dieselben Grundsätze, wie \nfür die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1986 - 2 C 33.84 -, BVerwGE 75, 133, \n135; Bayerischer VGH, Urteil vom \n7. Dezember 1988 - 3 B 88.01184 -, \njuris MWRE 111088915; OVG NRW, Urteil \nvom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 -, OVGE \n38, 96.\n\n21\n\nZugleich kann sie - da es um eine Versetzung geht - auch \naus solchen Überlegungen versagt werden, die die Ablehnung von \nHinversetzungen sachgerecht erscheinen lassen. \n\n22\n\nVgl. Schütz, Beamtenrecht Band I, \nTeil C § 28 RdNr. 221. \n\n23\n\nDie von dem Antragsgegner angeführten Erwägungen halten \nsich im Rahmen des insoweit eröffneten Ermessens. Der Hinweis \nauf einen Personalüberhang und die Personal- und \nBeförderungsstruktur im Bezirk enthält keine sachfremden \nErwägungen, sondern betrifft organisatorische, \npersonalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belange, die \nim Rahmen einer Organisationsentscheidung, ob eine Stelle ggf. \nauch durch Einstellung besetzt werden soll oder nur durch \neinen Beförderungs-/Anstellungsbewerber, der bereits beim \nDienstherrn beschäftigt ist, berücksichtigungsfähig sind. \n\n24\n\nDass der Antragsgegner die ürigen Bewerber in eine Reihung \ngebracht hat, die insbesondere ihre zeitliche Berücksichtigung \nergibt, ändert die Beurteilung auch dann nicht, wenn diese \nReihung nach den Kriterien von Eignung, Leistung und \nBefähigung erfolgt sein sollte. Eine solche Auswahl ist allein \nKonsequenz eines verbleibenden Bewerberüberhangs, öffnet aber \nnicht - gewissermaßen als Reflex - den Bewerberkreis. \n\n25\n\nEtwas anderes könnte gelten, wenn sich der Antragsgegner \nauf der Ebene der vorgelagerten Entscheidung, aus welchem \nBewerberkreis nach Maßgabe der insoweit vorrangig \norganisatorischen Belange die ausgeschriebenen Stellen besetzt \nwerden sollen, für ein generelles Auswahlverfahren mit dem \nZiel der Bestenauslese entschieden hätte und damit für das mit \ndieser Zielsetzung eingeleitete Besetzungsverfahren eine \nBindung des Ermessens für die Entscheidung eingetreten wäre, \nob neben Beförderungs-/Anstellungsbewerbern auch Einstellungs-\n, Umsetzungs- und/oder Versetzungsbewerber Berücksichtigung \nfinden sollen.\n\n26\n\nEine derartige Ermessensbindung ist indes nicht \nfestzustellen. Sie ist insbesondere nicht etwa dadurch \neingetreten, dass die Stelle im Justizministerialblatt des \nLandes ausgeschrieben war, ohne dass sich der \nAusschreibungstext dazu verhielt, dass bei der Vergabe der \nStelle Bewerber, die nicht schon beim Dienstherrn beschäftigt \nsind, keine Berücksichtigung finden sollen. \n\n27\n\nIm Kern stellt sich die Ausschreibung - auf der Grundlage \nder nach Aktenlage erkennbaren Umstände - unbeschadet ihrer \nFormulierung schon nicht als Ausdruck einer Entscheidung des \nAntragsgegners zugunsten eines generellen - Bewerber, die \nnicht bereits beim Dienstherrn beschäftigt sind, \neinschließenden - Auswahlverfahrens mit dem Ziel der \nBestenauslese dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der \nAV d. JM vom 31. März 1993 (2010 - I B.41) - JMBl. NRW S. 97 - \nalle freien oder freiwerdenden Planstellen im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen \nauszuschreiben sind, also im Grunde auch jene, die aus \nsachlichen Gründen allein an Beförderungs-/Anstellungsbewerber \nvergeben werden sollen. Dies war auch für den Antragsteller \nerkennbar. Er war bereits im Vorfeld seiner Bewerbung über die \nPraxis bei der Besetzung von Amtsanwärterstellen im Lande \nNordrhein-Westfalen informiert; so war er bereits Mitte 1999 \ndahingehend unterrichtet worden, dass die angespannte \nStellensituation in allen Dienstzweigen des Geschäftsbereichs \neine Übernahme zusätzlicher Kräfte aus anderen Bezirken bzw. \nBundesländern in absehbarer Zeit nicht zulasse. Noch mit \nVerfügung vom 14. August 2000 (zugegangen am 17. August 2000) \nwar ihm erläutert worden, dass die Personalsituation \nunverändert sei und durch die Übernahme \"fremder\" Kräfte in \nden gehobenen Justizdienst des Bezirks somit die Möglichkeit \neiner planmäßigen Anstellung und in der Folge die Übernahme \neines geprüften Anwärters verhindert würde. Die Bewerbung auf \ndie Stellen erfolgte gleichwohl unter dem 20. August 2000 in \nKenntnis der (vorgelagerten) Entscheidung des Antragsgegners, \nÜbernahmebewerber bei freien oder frei werdenden \nAmtsanwärterstellen grundsätzlich nicht zu \nberücksichtigen.\n\n28\n\nBei dieser Sachlage ist der Antragsgegner nicht an dem \nuneingeschränkten Ausschreibungstext festzuhalten. Eine \nunbeschränkte Stellenausschreibung kann regelmäßig nur einen \ngewichtigen Anhalt dafür bieten, dass der Dienstherr ein \ngenerelles Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese \neingeleitet hat; sie bindet ihn indes nicht in seiner \nOrganisationsfreiheit, aus sachlichen Gründen für die Vergabe \neiner Stelle bestimmte personelle Maßnahmen - unbeschadet des \nAusschreibungstextes - (ggf. auch nachträglich) vorgeben bzw. \nausschließen zu können, wie dies hier hinsichtlich der \nÜbernahme eines Bewerbers mit gleichem statusrechtlichem Amt \nvon einem anderen Dienstherrn geschehen ist. \n\n29\n\nDie Stellenausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur \nGewinnung geeigneter Bewerber, die den Dienstherrn indes nicht \nzwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu \nbesetzen. Der Dienstherr ist insbesondere nicht gehindert, ein \neinmal eingeleitetes Auswahlverfahren - wenn auch nicht nach \nBelieben, sondern (nur) aus sachlichen Erwägungen - \nabzubrechen und erneut auszuschreiben. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August \n1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; \nOVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - \n1 B 315/01 -; OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 25. September 1998 \n- 3 M 35/98 -, aaO.; Schnellenbach, ZBR \n1997, 169, 170. \n\n31\n\nDer Abbruch des Auswahlverfahrens berührt auch \ngrundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Stellenbewerber. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August \n1996 - 2 C 21.95 - aaO.; OVG NRW, \nBeschluss vom 5. April 2001 - 1 B \n315/01 -.\n\n33\n\nAls Maßnahme mit nur formellem Charakter vermag die \nAusschreibung die materielle Stellung von Bewerbern nicht zu \nverändern. \n\n34\n\nIn entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist der \nDienstherr gleichfalls berechtigt, ein durch unbeschränkte \nStellenausschreibung eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus \nsachlichem Grund auf Anstellungs-/Beförderungsbewerber zu \nbeschränken und Übernahmebewerber iSv § 123 Abs. 1 BRRG \nauszuschließen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n26. April 1991 - 6 B 744/91 -, DVBl. \n1991, 1211, 1212; OVG Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 25. September \n1998 - 3 M 35/98 -, aaO.;, OVG Rheinl.-\nPfalz, Beschluss vom 19. Dezember 1996 \n- 10 B 13120/96 -, ZBR 1998, 61. \n\n36\n\nEine andere Sichtweise würde im Ergebnis letztlich dazu \nführen, dass das dem Dienstherrn bei der Entscheidung \nbezüglich der Erteilung seines Einverständnisses mit der \nÜbernahme eines Beamten von einem anderen Dienstherrn nach § \n123 Abs. 2 BRRG eingeräumte Ermessen in einer vom Gesetzgeber \nnicht vorgesehenen Weise eingeengt würde. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-03/1-b-670-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-03/1-b-670-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301583","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.448438+00:00"}}