{"status":"available","doknr":"OLD301597","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0702.19A3042.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"19 A 3042/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der \nBeteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1971 in Karachi geborene Kläger ist pakistanischer \nStaatsangehöriger und bekennt sich zum katholischen Glauben. Er \nreiste nach seinen Angaben am 12. November 1994 mit dem Schiff aus \nPakistan aus und von Istanbul mit dem Zug am 23. November 1994 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Vor seiner Ausreise aus Pakistan \nwar er Student am National College in Karachi.\n\n3\n\nAm 30. November 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Er sei seit seiner \nGeburt Christ und habe vor der Ausreise aus Pakistan bei seinen \nEltern gewohnt. Die Christen würden in Pakistan von allen anderen \nBevölkerungsgruppen und insbesondere von den Mitgliedern der \nMuttehida Quami Movement (MQM) ständig belästigt und beschimpft. Bei \nchristlichen Festen würden Glühbirnen mit Steinen beworfen; 1993 sei \neine christliche Kirche in Brand gesetzt worden. Die pakistanische \nPolizei schreite nicht ein, wenn es zu Übergriffen auf Christen \nkomme. Offiziell sei es den Christen in Pakistan gestattet, ihren \nGlauben zu praktizieren. Er habe wegen seines katholischen Glaubens \nkeine Schwierigkeiten mit der pakistanischen Polizei oder anderen \npakistanischen Behörden gehabt. Das staatliche College habe er \nverlassen wollen, weil Mitglieder der MQM versucht hätten, ihn \nanzuwerben. Auf dem College sei es ständig zu Streitigkeiten mit \nMitgliedern der MQM gekommen. Christen würden von den Mitgliedern \nder MQM besonders stark drangsaliert. Eine Woche vor seiner Ausreise \naus Pakistan habe er mit einem Freund, dem Kläger des Verfahrens 19 \nA 3039/99.A, eine Imbissbude aufgesucht. Es sei zu einem Streit mit \nvier Mitgliedern der MQM gekommen, die sie als Christen erkannt \nhätten. Sie seien von den Mitgliedern der MQM geschlagen worden. Er \nhabe einen der Angreifer mit einem Teller geschlagen. Als die \nSituation für ihn und seinen Freund aussichtslos geworden sei, seien \nsie geflohen und von den Mitgliedern der MQM verfolgt worden. Diese \nhätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden. Sein Vater \nhabe ihm deshalb geraten, Pakistan zu verlassen. Es sei bereits \nfrüher ein Christ von Mitgliedern der MQM getötet worden. Eine \nAnzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, denn Mitglieder der \nMQM seien bei der Polizei tätig.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte mit Bescheid vom 24. April 1995 die Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigten ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG, und drohte dem Kläger für den Fall, \ndass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe, die Abschiebung nach \nPakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder \nder zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte \ndas Bundesamt aus: Der Kläger sei nicht politisch verfolgt aus \nPakistan ausgereist und habe auch im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. Er habe \nausschließlich Übergriffe privater Dritter geschildert, die dem \npakistanischen Staat nicht zuzurechnen seien. Dieser sei bereit und \ngenerell in der Lage, den Kläger vor derartigen Übergriffen zu \nschützen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine \nGruppenverfolgung der Christen berufen. Eine Gruppenverfolgung der \nChristen finde in Pakistan nicht statt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 4. Mai 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner sein bisheriges Vorbringen wiederholt und eine Bescheinigung vom \n19. Mai 1999 der St. Paul's Parish in Karachi vorgelegt, aus der \nhervorgeht, dass er Christ und Mitglied der St. Paul's Parish \nist.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n24. April 1995 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass in seinem Falle die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n8\n\n hilfsweise - für den Fall, dass das \nVerpflichtungsbegehren zu § 51 Abs. 1 \nAuslG erfolglos bleibt -, festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen,\n\n9\n\n2. die Regelung zu Nr. 4 des Bescheides \nvom 24. April 1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 24. April 1995 \nBezug genommen.\n\n13\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Klage \nStellung genommen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen \nUrteil verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in Bezug auf Pakistan festzustellen, und die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 24. April 1995 insoweit \naufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht \nworden ist. Die weiter gehende Klage hat das Verwaltungsgericht \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter, weil er über einen sicheren Drittstaat in das \nBundesgebiet eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG lägen aber in seiner Person vor, weil er vorverfolgt \nausgereist und bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht hinreichend \nsicher vor erneuter politischer Verfolgung sei. Er sei Opfer \nasylerheblicher Übergriffe von Moslems gewesen, die ihn in einem \nRestaurant physisch attackiert hätten. Eine hinreichende \nSchutzbereitschaft des pakistanischen Staates vor derartigen \nÜbergriffen sei im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht \nvorhanden gewesen und daran fehle es auch bei einer Rückkehr des \nKlägers nach Pakistan.\n\n15\n\nDer Senat hat die Berufung des Beteiligten mit Beschluss vom 13. \nMärz 2000 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der \nBeteiligte vor: Der pakistanische Staat sei entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts generell bereit, im Rahmen der ihm zur \nVerfügung stehenden Mittel Christen vor gewalttätigen Übergriffen zu \nschützen. Ein lückenloser Schutz könne nicht erwartet werden.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Er sei mit 19 Jahren nochmals getauft worden, weil \nUnterlagen über seine erste im Alter von fünf oder sechs Jahren \nerfolgte Taufe nicht mehr vorhanden gewesen seien.\n\n22\n\nDer Senat hat zur Klärung der Frage, ob die von der St. Paul's \nParish vorgelegte Bescheinigung echt ist, der Kläger getauft worden \nist und in Pakistan Mitglied einer katholischen Gemeinde war, Beweis \nerhoben durch Einholung der amtlichen Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes vom 31. Juli 2000 und 7. Februar 2001. Wegen der Einzelheiten \nder Auskünfte wird auf Bl. 80 und 86 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die Gerichtsakte und die in das \nBerufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen, weil \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt sind, \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen und die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 1995 auch \ninsoweit rechtmäßig ist, als dem Kläger die Abschiebung nach \nPakistan angedroht worden ist.\n\n26\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich \nmit den Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft. Denn in dem Tatbestandsmerkmal \"Bedrohung\" in § \n51 Abs. 1 AuslG ist die politische Verfolgung als das diese \nBedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen.\n\n27\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C \n21.00 -, 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nInfAuslR 1994, 196 (197 ff.), 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 \n(123 f.), 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91, 150 (154), und 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG \nNr. 1, S. 1 (3).\n\n28\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nIhr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt gleich. Politisch ist eine Verfolgung, wenn dem \nEinzelnen in Anknüpfung an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten \nMerkmale (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind bzw. werden, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n29\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, NVwZ 1991, \n768 (769), und 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151 (152); BVerwG, \nUrteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (363 f.).\n\n30\n\nHat der Betroffene die politische Verfolgung nicht in eigener \nPerson erlitten oder zu befürchten, so kann sich die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen \nergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren \nLage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).\n\n31\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409 (1410), \njeweils m.w.N..\n\n32\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht mit \nErfolg auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Er \nist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist und ihm droht auch \nnicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland.\n\n33\n\nVorverfolgt ausgereist ist derjenige, der seinen Heimatstaat aus \nFurcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn bei der \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndrohte. Das ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden \nTatsachen.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C \n45.92 -, InfAuslR 1994, 201 (201), m.w.N.\n\n35\n\nDanach ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. \nEr selbst hatte vor der Ausreise aus seinem Heimatland weder eine \ndem pakistanischen Staat zurechenbare politische (Einzel-) \nVerfolgung erlitten und es drohte ihm eine solche individuelle \nVerfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, noch war \ner bei seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der \nunmittelbar drohenden Gefahr einer politischen (Gruppen-) Verfolgung \nallein auf Grund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt.\n\n36\n\nEs kann dahinstehen, ob die Schilderung des individuellen \nVerfolgungsschicksals glaubhaft ist. Selbst wenn der Vortrag des \nKlägers als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus weder eine \nerlittene individuelle Vorverfolgung noch eine dem Kläger bei der \nAusreise aus Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende \n(Einzel-) Verfolgung.\n\n37\n\nOb die Auseinandersetzung des Klägers mit Mitgliedern der MQM im \nOktober oder November 1994 überhaupt die für eine politische \nVerfolgung erforderliche Intensität hatte, kann offen bleiben. \nSelbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus \nkein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, weil \nder Übergriff der Mitglieder der MQM auf den Kläger dem \npakistanischen Staat nicht zuzurechnen ist.\n\n38\n\nÜbergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den \nSchutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Staat für das Tun der \nDritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der \nFall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt, \nbilligt oder tatenlos hinnimmt. \n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (364), \nm.w.N.\n\n40\n\nDer Kläger behauptet selbst nicht und es ist auch sonst nicht \nerkennbar, dass der pakistanische Staat Verfolgungsmaßnahmen von \nMitgliedern der MQM gegenüber Christen anregte, unterstützte oder \nbilligte. Eine tatenlose Hinnahme lässt sich bezogen auf den \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Sie \nliegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen des zum Schutz \nbereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen oder \nwenn die gebotene Schutzgewährung die Kräfte des Staates \nübersteigt.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(336).\n\n42\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung \nstehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat \nist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten \ndurchgängig zu verhindern.\n\n43\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 -, BVerwGE 87, 52 (61), und 6. März \n1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 \n(20 f.).\n\n44\n\nHiernach kann bezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers \nim November 1994 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer \nfehlenden Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates ausgegangen \nwerden. \n\n45\n\nDer pakistanische Staat hat in der Vergangenheit Christen nicht \nimmer ausreichend gegen Übergriffe seitens der muslimischen \nBevölkerung geschützt.\n\n46\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW \nvom 4. Mai 2000, S. 1; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 2.\n\n47\n\nIm besonderen haben die pakistanische Polizei und die \npakistanische Armee, die in der Provinz Sindh und deren Hauptstadt \nKarachi, in der der Kläger wohnte, zur Aufrechterhaltung der \nöffentlichen Ordnung polizeiliche Aufgaben wahrnahm, die in ganz \nPakistan, insbesondere in der Provinz Sindh allgemein verbreitete \nGewaltkriminalität, \n\n48\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, \nBeschlussabdruck S. 63, \n\n49\n\nnicht immer erfolgreich bekämpfen können.\n\n50\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 2.\n\n51\n\nInsbesondere in Karachi, wo 1994 beinahe tausend Todesopfer \nethnischer und religiöser Zusammenstöße gezählt wurden, konnte die \nPolizei der blutigen Gewalt nicht Herr werden.\n\n52\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. März \n1995, S. 5, \"Unter den Minderheiten in \nPakistan geht die Angst um\".\n\n53\n\nFür die Zurechnung mittelbarer Verfolgungshandlungen kommt es \njedoch, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob der pakistanische Staat \nin der Lage war, den gebotenen Schutz zu gewähren. Ebenso wenig \nsteht das Versagen von Amtswaltern und anderen staatlichen Stellen \nim Einzelfall der Annahme einer staatlichen Schutzbereitschaft \nentgegen.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 -, a.a.O.\n\n55\n\nDie Bereitschaft des pakistanischen Staates, Christen vor \nVerfolgung durch die muslimische Bevölkerung zu schützen, lässt sich \nfür den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise \ndes Klägers aus Pakistan aus dem 1993 bis 1995 erkennbaren Bemühen \ndes pakistanischen Staates herleiten, den vom damaligen \nJustizminister Iqbal Hyder mehrmals öffentlich eingeräumten \nMissbrauch des Art. 295 C PPC zum Nachteil von Christen zu \nverhindern. Zunächst hatte die im Oktober 1993 gewählte Regierung \nunter Benazir Bhutto eine Änderung des § 295 C PPC geplant. Hierzu \nkam es zwar nicht, es blieb aber auch nicht bei einer bloßen \nAbsichtsbekundung. Es kam zu einer Verständigung zwischen der \npakistanischen Regierung und Vertretern der christlichen Minderheit \ndahingehend, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C \nPPC zur Regelung privater Streitigkeiten ein förmliches \nStrafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen \nRichter eingeleitet werden sollte.\n\n56\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5.\n\n57\n\nAuf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC \nkam es mit Ausnahme der Verhaftung des Christen Habib Masih im \nNovember 1994,\n\n58\n\nvgl. hierzu Kommission für Menschenrechte \nder Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \nS. 28,\n\n59\n\nbis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen \nErliegen der Anzeigen gegen Christen,\n\n60\n\nso Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan \nvom 12. Mai 1997, S. 5 und 11. September \n1996, S. 6,\n\n61\n\nso aber zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Art. 295 \nC PPC auf Christen,\n\n62\n\nso Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan \nvom 8. Januar 1996, S. 1,\n\n63\n\nbzw. zu einer erheblichen Reduzierung der Anzeigen gegen \nChristen.\n\n64\n\nSo amnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4; \nkonkrete Verfahren, die zwischen 1994 und \n1996 gegen Christen eingeleitet worden sein \nsollen, werden in dieser Auskunft allerdings \nnicht genannt.\n\n65\n\nSoweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und \nStrafverfahren gegen Christen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C \nPPC gekommen ist, ist dies für die Frage, ob im Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers aus Pakistan eine Änderung der praktischen \nAnwendung des Art. 295 C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten war, unerheblich. Zu diesem für die Frage einer \nVorverfolgung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt war nicht absehbar, \ndass die 1994 erfolgte Änderung der Anwendungspraxis nur bis Ende \n1996 Bestand haben würde.\n\n66\n\nDass der pakistanische Staat wenigstens bereit war, den Kläger \nvor Übergriffen der MQM zu schützen, und ihm deshalb die Übergriffe \nder MQM auf den Kläger nicht zugerechnet werden können, lässt sich \nfür die in diesem Zusammenhang maßgebliche Zeit vor der Ausreise des \nKlägers aus dem Vorgehen der pakistanischen Sicherheitskräfte gegen \ndie MQM herleiten.\n\n67\n\nDie MQM ist eine Partei der moslemischen Einwanderer aus Indien, \nauch Mohajirs genannt, die nach der Teilung Indiens im Jahr 1947 \nnach Pakistan und dort hauptsächlich in die städtischen Zentren des \nSindh, insbesondere nach Karachi und Hyderabad, einwanderten. Der \npakistanische Staat ist in der Vergangenheit mehrfach und mit großer \nHärte gegen Mitglieder der MQM vorgegangen. Die Maßnahmen der \npakistanischen Sicherheitskräfte gingen dabei teilweise sogar über \neine bloße Verbrechensbekämpfung hinaus. Einer der Gründe hierfür \nist, dass die pakistanische Armee, die vor der Ausreise des Klägers \nPolizeiaufgaben im Sindh wahrnahm, die MQM als Gefahr für die \nEinheit Pakistans ansah. Darüber hinaus wurden den Führern und \nMitgliedern der Partei, die mit Führerkult, Schlägertrupps, \ndrakonischem Vorgehen gegen Abweichler, terroristischen Anschlägen \nund eigenen Folterzellen faschistoide Züge trägt, Terroranschläge \nund schwerste Straftaten angelastet. Bei Razzien der Polizei und der \nArmee wurden deshalb Hunderte von MQM-Mitgliedern verhaftet.\n\n68\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n8. Januar 1996, S. 1 bis 3, und 7. November \n1994, S. 2 f.\n\n69\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die danach bei der Ausreise des \nKlägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene generelle \nSchutzbereitschaft des pakistanischen Staates gegen Übergriffe von \nMitgliedern der MQM nicht auch auf den Kläger bezog, sind nicht \nerkennbar. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag vor seiner Ausreise \nkeine Schwierigkeiten mit den pakistanischen Behörden. Darüber \nhinaus hat er keinen nachvollziehbaren Grund dafür aufgezeigt, warum \ner sich nach der Auseinandersetzung mit den Mitgliedern der MQM \nnicht etwa an die pakistanische Armee gewandt oder sonst Anzeige \nerstattet hat. Er beruft sich lediglich pauschal darauf, dass \nMitglieder der MQM bei der Polizei tätig seien. Eine nähere \nBegründung ist nicht erfolgt. Es ist aber Sache des Klägers, unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen sich stimmigen Sachverhalt zu \nschildern - aus dem sich als wahr unterstellt - eine politische \nVerfolgung ergibt.\n\n70\n\nEine individuelle Vorverfolgung ergibt sich auch nicht aus dem \nVortrag des Klägers, Mitglieder der MQM hätten auf dem College \nversucht, ihn anzuwerben, und es sei auf dem College ständig zu \nStreitigkeiten mit Mitgliedern der MQM gekommen. Der Vortrag ist \nebenfalls unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht unter Angabe \nkonkreter Einzelheiten dargelegt, dass und wie er von Mitgliedern \nder MQM bedrängt worden ist. Außerdem trägt er nicht konkret vor, \ndass er - abgesehen von dem Vorfall im Oktober oder November 1994 - \nselbst Opfer von Streitigkeiten mit Mitgliedern der MQM geworden \nist.\n\n71\n\nSonstige Benachteiligungen, aus denen eine individuelle \nVorverfolgung des Klägers hervorginge, sind nicht dargelegt. Mit \nseinem weiteren Vortrag verweist der Kläger lediglich auf die \nallgemeinen Probleme, denen die in Pakistan lebenden Christen \nausgesetzt sind. Konkrete eigene Benachteiligung hat er in diesem \nZusammenhang nicht aufgezeigt.\n\n72\n\nDer Kläger war vor seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden \nGruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n73\n\nSowohl die vom Staat ausgehende unmittelbare als auch die von \nDritten ausgehende mittelbare Gruppenverfolgung setzen eine \nbestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung \neigener politischer Verfolgung des Klägers rechtfertigt. Hierfür \nmuss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter gegeben sein, dass sich daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu \nbeurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet \nzur Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Der \nFeststellung eng und dicht gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es \nbei der unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht, wenn \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches \nVerfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet \nist oder unmittelbar bevorsteht. Das kann der Fall sein, wenn der \nHeimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch \nvernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben \nwill.\n\n74\n\nBVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, a. a. O., (1410), und 30. April \n1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O., (1111).\n\n75\n\nBei der Ausreise des Klägers lagen diese Voraussetzungen für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen \nnicht vor.\n\n76\n\nEine Gruppenverfolgung der Christen in \nPakistan verneinen ebenfalls: OVG NRW, Urteil \nvom 11. Juli 1985 - 19 A 10509/82 -; Hess. \nVGH, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 10 UZ \n3680/95 -; Schleswig-Holsteinisches VG, \nUrteil vom 5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -; \nVG Ansbach, Urteil vom 23. Oktober 1996 - AM \n3 K 94.49095 -; VG Gießen, Urteil vom 18. Mai \n1995 - 5 E 15213/93 -.\n\n77\n\nEine unmittelbare Gruppenverfolgung lässt sich aus der Anwendung, \nauf die es maßgeblich ankommt,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 \n- 9 C 34.90 - und 3. Dezember 1991 - 9 C \n35.90 -, m.w.N.,\n\n79\n\ndes Art. 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan \nPenal Code - PPC) nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit \ndem Tod oder lebenslanger Inhaftierung und mit Geldbuße bestraft, \n\"wer durch gesprochene oder geschriebene Worte oder durch bildliche \nDarstellung oder durch Unterstellungen, Andeutungen oder \nAnspielungen direkt oder indirekt den geheiligten Namen des heiligen \nPropheten (Friede sei mit ihm) verunglimpft\".\n\n80\n\nVgl. zum Text des Art. 295 C PPC: OVG NRW, \nBeschluss vom 5. August 1994 - 19 A \n1912/92.A -, Beschlussabdruck S. 45; Stanek, \nZur Lage der Ahmadis in Pakistan, Referat vom \n15. Dezember 1997, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das VG Sigmaringen vom 28. Januar \n1997.\n\n81\n\nOb die Anwendung des Art. 295 C PPC schon deshalb nicht die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung der Christen rechtfertigt, weil sie \nnicht in den asylrelevanten unverzichtbaren Kern der \nReligionsfreiheit eingreift, nämlich die Religionsausübung im \nhäuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst \nabseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit \nanderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im \nWesentlichen unberührt bleiben,\n\n82\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a.a.O., (239 f.), \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 9 C \n60.89 -, a.a.O., (58),\n\n83\n\nkann dahinstehen. Die Frage lässt sich nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht verlässlich beantworten, da die bis zur \nAusreise des Klägers - und auch danach - gegen Christen \ndurchgeführte Verfahren nach Art. 295 C PPC nicht sämtlich \ndokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, \ndass jedenfalls in Einzelfällen die Anwendung des Art. 295 C PPC \nauch zu Eingriffen in den Kern der Religionsfreiheit der Christen \ngeführt hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der Anwendung des \nArt. 295 C PPC keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine von \nstaatlichen Organen ausgehende Gruppenverfolgung, weil sich aus der \nAnzahl der gegen Christen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 C \nPPC nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte ergibt und die Anwendung des Art. 295 C PPC auch \nkein staatliches Verfolgungsprogramm erkennen lässt.\n\n84\n\nDie Anwendung des Art. 295 C PPC in der Praxis führte zwar dazu, \ndass nach den Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft \nChristen besonders häufig der Blasphemie im Sinne des Art. 295 C PPC \nbeschuldigt wurden. \n\n85\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2.\n\n86\n\nBei der Ausreise des Klägers aus Pakistan im November 1994 waren \nrund 100 Strafverfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen anhängig. \n\n87\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n88\n\nAllerdings wurden die Strafverfahren nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen damals - das gilt auch heute noch - \nzumindest überwiegend nicht von staatlichen Stellen, sondern von \nDritten eingeleitet. Art. 295 C PPC wird nämlich von Moslems als ein \nMittel der persönlichen Vergeltung gegenüber den Christen und \nanderen religiösen Minderheiten in Pakistan missbraucht. Anlass für \nAnzeigen gemäß Art. 295 C PPC waren - und sind - in der Regel \nprivate Streitigkeiten zwischen Moslems und Christen oder \nAngehörigen anderer Religionsgemeinschaften, die ihre Ursache nicht \nim religiösen Bereich haben.\n\n89\n\nAmnesty international, Auskünfte an das \nOVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, und 18. \nApril 2001, S. 2 sowie asyl-info 11/2000, \nLänderkurzbericht Pakistan aus August 2000, \nS. 34, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte \nan das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan , S. 2, \nund Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 2; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden \nvom 23. September 1994, und Lagebericht \nPakistan vom 17. August 2000, S. 6.\n\n90\n\nDas belegen auch in den Erkenntnisquellen dokumentierte \nEinzelfälle. Der Christ Chand Barkat wurde am 8. Oktober 1991 von \neinem konkurrierenden moslemischen Geschäftsmann angezeigt und nach \n15 Monaten Haft freigesprochen. \n\n91\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 3.\n\n92\n\nDer Christ Gul Masih wurde am 2. November 1992 wegen angeblicher \nblasphemischer Äußerungen während eines Streits mit einem \nmoslemischen Nachbarn in erster Instanz zum Tode verurteilt. Auf \nseine Berufung wurde er freigesprochen.\n\n93\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f.; \nDie Tageszeitung vom 5. November 1992.\n\n94\n\nDer Christ Anwar Masih war 1993 wegen einer Anzeige gemäß \nArt. 295 C PPC inhaftiert worden. Der Anzeige war ein Streit mit \neinem moslemischen Ladenbesitzer vorausgegangen, bei dem es um Geld \nging. Nach fünf Jahren Haft ist er im April 1998 zwar vom Vorwurf \nder Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC freigesprochen, aber nach \nArt. 295 A PPC zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\n95\n\nAmnesty international, Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2; \nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7, und 12. März 1999, S. \n4.\n\n96\n\nIm Mai 1993 wurden Salamat Masih und seine Onkel Rehmat und \nManzoor Masih wegen angeblicher Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC \nangezeigt. Nach den eigenen Angaben Salamat Masihs ging der Anzeige \nein Streit um zwei Tauben voraus.\n\n97\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155; \nvgl. auch Neue Zürcher Zeitung vom \n26./27. Februar 1995.\n\n98\n\nSalamat und Rehmat Masih wurden am 9. Februar 1995 in erster \nInstanz zum Tode verurteilt, aber bereits wenige Tage später am \n23. Februar 1995 in zweiter Instanz freigesprochen.\n\n99\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 3.\n\n100\n\nUm ihrer persönlichen Sicherheit willen mussten sie allerdings \nPakistan verlassen, weil Islamisten gegen ihren Freispruch \nprotestiert und zu ihrer Ermordung aufgerufen hatten. Der Richter \nArif Bhatti, der sie freigesprochen hatte, wurde im Oktober 1997 \nerschossen.\n\n101\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 4 f.\n\n102\n\nAber auch wenn es Fälle gegeben hat, in denen das Verfahren nach \nArt. 295 C PPC auf staatliche Initiative gegen Christen durchgeführt \nworden ist, \n\n103\n\nso Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom \n5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -, Urteilsabdruck \nS. 9 f., unter Hinweis auf einen Aufsatz von \nDavid Paul, \n\n104\n\nergibt sich daraus keine staatliche Gruppenverfolgung der \nChristen, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Die \nerforderliche Verfolgungsdichte ist nur gegeben, wenn unter \nBerücksichtigung der Größe der betroffenen Gruppe die Gefahr einer \nso großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um \nvereinzelt gebliebene Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner \nÜbergriffe handelt, sondern daraus für jeden Gruppenangehörigen die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.\n\n105\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, a.a.O., (1111), und 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410).\n\n106\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den im Zeitpunkt \nder Ausreise des Klägers landesweit anhängigen und bereits \ndurchgeführten rund 100 Verfahren gemäß Art. 295 C PPC handelte es \nsich unbeschadet der Frage, welche dieser Verfahren auf staatliche \nInitiative zurückzuführen sind, nicht um eine derartige Anzahl, dass \nsich daraus gemessen an der Zahl der in Pakistan lebenden Christen \ndie für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \nherleiten lässt. \n\n107\n\nDie genaue Zahl der zurzeit der Ausreise des Klägers in Pakistan \nlebenden Christen lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen \nnicht exakt entnehmen. Nach dem Zensus von 1981 lebten \n1,31 Millionen Christen in Pakistan.\n\n108\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 3; Auswärtiges Amt, \nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische VG \nvom 21. Mai 1997.\n\n109\n\nAuf der Grundlage dieser 13 Jahre vor der Ausreise des Klägers \nfestgestellten Zahl, des nach 1981 festzustellenden Anstiegs der \nBevölkerungszahl in Pakistan und vor dem Hintergrund, dass 1997 die \nVertreter der pakistanischen Kirchen von 3 Millionen Christen \nausgingen,\n\n110\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997; \nvgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG \nKöln vom 20. Februar 1996,\n\n111\n\nkann davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise des Klägers \ndie Zahl der in Pakistan lebenden Christen jedenfalls nicht unter \n2 Millionen lag. Gemessen an dieser - wahrscheinlich zu niedrig \nangesetzten - Zahl, aber auch unter Zugrundelegung der beim Zensus \nvon 1981 festgestellten Zahl von (nur) 1,31 Millionen Christen \nrechtfertigen rund 100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen \nChristen auch mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift seit 1992 \nallein dem Schutz des Islam dient,\n\n112\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2,\n\n113\n\nund deshalb möglicherweise erst seit dieser Zeit eine Zunahme der \nVerfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen zu verzeichnen ist, \nnicht die Annahme der aktuellen Gefahr eigener \nVerfolgungsbetroffenheit aller in Pakistan lebenden Christen und \nauch nicht die Annahme eines Verfolgungsprogramms des pakistanischen \nStaates gegen Christen.\n\n114\n\nBei der Ausreise des Klägers aus Pakistan war auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbar bevorstehende \nÄnderung des Art. 295 C PPC oder dessen Anwendung in der Praxis zum \nNachteil der Christen zu erwarten. Die pakistanische Regierung war \ngerade 1994 (noch) bemüht, durch eine Gesetzesänderung den vom \npakistanischen Justizminister mehrmals öffentlich eingeräumten \nMissbrauch des Art. 295 C PPC für private Zwecke zu verhindern.\n\n115\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 1, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n116\n\nEine dahingehende Änderung des Art. 295 C PPC ist zwar letztlich \nnicht erfolgt.\n\n117\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n11. September 1996, S. 6.\n\n118\n\nDies ändert aber nichts daran, dass bezogen auf den Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers im November 1994 eine Änderung des Art. 295 C \nPPC zum Nachteil der Christen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten war. Immerhin ist es an Stelle einer \nGesetzesänderung 1994 zu einem \"Verständnis\" der christlichen \nMinderheit und der pakistanischen Regierung dahingehend gekommen, \ndass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C PPC im \nZusammenhang mit privaten Streitigkeiten ein förmliches \nStrafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen \nRichter eingeleitet werden sollte. Auf Grund dieser Änderung der \nAnwendungspraxis des Art. 295 C PPC kam es, wie ausgeführt, bis Ende \n1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen Erliegen der \nAnzeigen gegen Christen, so aber zumindest zu einer eingeschränkten \nAnwendung des Art. 295 C PPC auf Christen bzw. zu einer erheblichen \nReduzierung der Anzeigen gegen Christen.\n\n119\n\nAus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgelegten Bericht in dem Kirchenboten, Wochenzeitung für das \nBistum Osnabrück, vom 5. März 1995, ergibt sich nichts anderes. Dort \nwird zwar unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Bischof John Joseph \ndie \"weitere Anwendung des Blasphemie-Gesetzes\" als bedrohliche \nSituation für die in Pakistan lebenden Christen bezeichnet. Eine \ndrohende Verschärfung der Anwendung des Art. 295 C PPC geht aus dem \nBericht jedoch nicht hervor.\n\n120\n\nSoweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und \nStrafverfahren gegen Christen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C \nPPC gekommen ist, ist dies für die Frage, ob im Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers aus Pakistan eine unmittelbar bevorstehende \nÄnderung der praktischen Anwendung des Art. 295 C PPC mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, unerheblich. Zu \ndiesem für die Frage einer Vorverfolgung des Klägers maßgeblichen \nZeitpunkt war nicht absehbar, dass die 1994 erfolgte Änderung der \nAnwendungspraxis nur bis Ende 1996 Bestand haben würde.\n\n121\n\nSoweit pakistanische Ordnungsbehörden in der Vergangenheit \nzeitweise die christliche Missionsarbeit untersagt haben, um den \nZorn muslimischer Fundamentalisten nicht zu erregen,\n\n122\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Ansbach vom 22. Oktober 1990,\n\n123\n\nund gelegentlich der Bau christlicher Kirchen an bestimmten \nBauplätzen unterbunden worden ist, wenn massive Proteste der \nmoslemischen Mehrheit zu befürchten waren,\n\n124\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission \nfür Menschenrechte der Vereinten Nationen vom \n2. Januar 1996, S. 15,\n\n125\n\nlässt sich daraus die Gefahr einer für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG relevanten \nBeeinträchtigung der Religionsfreiheit aller in Pakistan lebenden \nChristen nicht herleiten. Die Vorfälle deuten auch nicht auf ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm hin, weil sie vereinzelt geblieben \nsind.\n\n126\n\nDer Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, dass die pakistanische \nRegierung vor seiner Ausreise beabsichtigt habe, verschiedene \nAusweise für Moslems und Christen einzuführen. Die Regierung hat \ndieses Vorhaben nach heftigen Protesten der religiösen Minderheiten \nzurückgenommen.\n\n127\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n128\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob die Einführung unterschiedlicher \nAusweise für Moslems und Christen überhaupt Einfluss auf die bei § \n51 Abs. 1 AuslG beachtlichen Rechtsgüter bzw. die für eine \npolitische Verfolgung erforderliche Intensität gehabt hätte.\n\n129\n\nEine Gruppenverfolgung oder ein Verfolgungsprogramm des \npakistanischen Staates ergibt sich auch nicht daraus, dass es \nChristen ebenso wie den Angehörigen anderer religiöser Minderheiten \nvor der Ausreise des Klägers im November 1994 in Pakistan - das gilt \nauch heute noch - schwer fiel, ihre wirtschaftlichen und sozialen \nRechte durchzusetzen. Christen gehörten und gehören zur ärmsten \nBevölkerungsgruppe und werden nicht nur bei der Schulausbildung, \nsondern auch bei der Berufsausübung benachteiligt, etwa durch \nBenachteiligungen bei der Stellensuche.\n\n130\n\nVgl. den vom Kläger vorgelegten Bericht in \ndem Kirchenboten, Wochenzeitung Bistum \nOsnabrück, vom 5. März 1995.\n\n131\n\nAus wirtschaftlicher Not waren und sind deshalb bis heute viele \nChristen gezwungen, Toiletten und Bäder zu reinigen, weshalb ihre \nBevölkerungsgruppe als unrein gilt.\n\n132\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7, und 7. November 1994, \nS. 7 und 9, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom \n23. September 1994 und an das VG Hamburg vom \n22. Oktober 1990; Deutsches Orient-Institut, \nAuskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember \n2000, Situation der Christen in Pakistan, \nS. 3, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, \nS. 1; U.S. Department of State, Pakistan \nCountry Report on Human Rights, Practices for \n1997, S. 31.\n\n133\n\nÜberwiegend lassen sich die Benachteiligungen zwar auf ein \nstaatliche Desinteresse, die Rechte der Christen zu schützen, \nzurückführen. Insoweit fehlt es aber an der für eine politische \nVerfolgung erforderlichen Zufügung gezielter Rechtsverletzungen \ndurch den pakistanischen Staat. Die Benachteiligungen beruhen \nallerdings teilweise auch auf bewusster staatlicher Diskriminierung \nder Christen.\n\n134\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 9, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n135\n\nDiese Diskriminierungen haben aber nicht eine derartige \nIntensität und Dichte, dass jeder Christ in Pakistan bezogen auf den \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in seiner physischen Existenz, seiner \nkörperlichen Unversehrtheit oder persönlichen Freiheit unmittelbar \nin einer der Menschenwürde widersprechenden Weise bedroht war oder \ndass daraus ein staatliches Verfolgungsprogramm hervorginge. Nach \nsämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, besteht kein \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Leben \nund Gesundheit aller in Pakistan lebenden Christen auf Grund \nmangelnder wirtschaftlicher oder sozialer Existenzgrundlage konkret \nbedroht waren. Der Zugang zu einer Schulausbildung war und ist den \nChristen nicht schlechthin verwehrt.\n\n136\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990.\n\n137\n\nIhnen ist auch grundsätzlich die Chance auf eine qualifizierte \nAusbildung eröffnet. Der Kläger zum Beispiel besuchte vor seiner \nAusreise aus Pakistan wie sein mit ihm ausgereister Freund, der \nKläger des Verfahrens 19 A 3039/99.A., der ebenfalls Christ ist, ein \nstaatliches College. Christen, die eine Schulausbildung durchlaufen \nhaben, waren und sind überwiegend in Sozialberufen (z. B. als Lehrer \noder in Krankenpflegeberufen) beschäftigt.\n\n138\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission \nfür Menschenrechte der Vereinten Nationen vom \n2. Januar 1996, S. 14.\n\n139\n\nBezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers aus Pakistan \nspricht darüber hinaus gegen eine gezielte staatliche \nDiskriminierung aller in Pakistan lebenden Christen und gegen ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm, dass Christen nicht nur bei \nstaatlichen oder \"halbstaatlichen\" Dienststellen beschäftigt waren \n- das gilt auch heute noch -, sondern bei diesen Dienststellen zudem \nan Sonntagen nach 11.00 Uhr freie Zeit erhielten und erhalten, um an \nGottesdiensten teilnehmen zu können, obwohl 1977 für die \nRegierungsbehörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und \n\"halbstaatlichen\" Dienststellen der wöchentliche offizielle Feiertag \nvom Sonntag auf Freitag verlegt worden ist.\n\n140\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \nS. 14.\n\n141\n\nDas pakistanische Wahlrecht lässt ebenfalls kein asylerhebliches \nVerfolgungsprogramm des pakistanischen Staates erkennen. Wie alle \nanderen Minderheiten in Pakistan werden die Christen insoweit durch \ndas pakistanische Wahlrecht benachteiligt, als sie sich in eigene \nWählerlisten für ihre Religion eintragen müssen und nur über \nKandidaten abstimmen können, die sich um einen der vier für Christen \nreservierten Sitze im pakistanischen Parlament bewerben. Dadurch ist \nallerdings sichergestellt, dass die christliche Minderheit überhaupt \nim Parlament vertreten ist.\n\n142\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar \n1996 an das VG Köln, sowie Ergänzung vom \n25. April 1994 zum Lagebericht Pakistan; \nBundestags-Drucksache 14/2431, Verfolgung von \nChristen in aller Welt, S. 12; Zeitschrift \nfür Menschenrechte der Internationale \nGesellschaft für Menschenrechte (IGFM), \nAusgabe Oktober bis Dezember 2000, Begegnung \nmit Bischof Coutts, \n\n143\n\nDiese Gliederung des pakistanischen Wahlrechts nach religiösen \nGruppen stellt jedoch keine für die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG relevante politische Verfolgung dar. \n\n144\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237 \n(241).\n\n145\n\nIm Übrigen haben sich trotz der Wahlrechtseinschränkungen \nzahlreiche christliche Parteien gebildet, ohne dass der \npakistanische Staat hiergegen eingeschritten wäre, weil ein \nParlamentssitz mit einer relativ geringen Stimmenzahl errungen \nwerden kann.\n\n146\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln \nvom 20. Februar 1996.\n\n147\n\nDer Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass es nach Aussage christlicher Organisationen in den \npakistanischen Gefängnissen eine Benachteiligung der christlichen \nGefängnisinsassen gibt, denen die schmutzigsten Aufgaben zugeteilt \nwerden und die Ausübung ihres Glaubens im Gefängnis erschwert \nwird.\n\n148\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n17. August 2000, S. 8, 21. Januar 2000, S. 7, \nund 12. März 1999, S. 7.\n\n149\n\nOb diese Benachteiligungen bereits im Zeitpunkt der Ausreise des \nKlägers festzustellen waren, lässt sich den Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes und auch den sonstigen dem Senat vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht entnehmen. Darauf kommt es aber auch \nletztlich nicht an.\n\n150\n\nDer Kläger macht nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür \nersichtlich, dass ihm auf Grund seines Verhaltens vor der Ausreise \nnach dem pakistanischen Strafgesetzbuch, etwa Art. 295 C PPC, \nBestrafung und Inhaftierung drohten. Er hatte vielmehr nach seinem \neigenen Vortrag vor der Ausreise aus Pakistan keinerlei \nSchwierigkeiten mit der Polizei oder anderen pakistanischen \nBehörden. Darüber hinaus macht er nicht geltend, dass er sich im \nZusammenhang mit den von ihm geschilderten Vorfällen, die nach \nseinem Vortrag Anlass für seine Ausreise waren, einer strafbaren \nHandlung schuldig gemacht hat, die eine Inhaftierung in Pakistan in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale zur Folge hätte haben \nkönnen.\n\n151\n\nDer Kläger war bei seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer mittelbaren \nGruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n152\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung liegt typischerweise vor bei \nMassenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder Teile \ndesselben erfassen, aber auch dann, wenn ausgehend etwa von \nbestimmten Gruppierungen in der Bevölkerung Minderheiten mit solcher \nHärte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder \nAngehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, \nLeben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei das Land \nnicht flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne Pogrome oder \ndiesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare \nGruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von \ndenen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und \neng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht \nbegründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden.\n\n153\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 (232); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410), und Beschluss \nvom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 156, S. 360 \n(361 f.).\n\n154\n\nDiese Voraussetzungen waren bezogen auf die Zeit vor der Ausreise \ndes Klägers aus Pakistan nicht erfüllt.\n\n155\n\nBis zur Ausreise des Klägers gab es gegen Christen keine Pogrome \noder diesen vergleichbare Massenausschreitungen. Nur gelegentlich \nkam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der moslemischen \nBevölkerungsmehrheit und örtlichen christlichen Gemeinden.\n\n156\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n7. November 1994, S. 7, und Auskunft an das \nVG Wiesbaden vom 23. September 1994.\n\n157\n\nVereinzelt geblieben sind auch Übergriffe der moslemischen \nBevölkerung auf Kirchen und sonstige kirchliche Einrichtungen, \n\n158\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 15; \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nVG Ansbach vom 17. August 1984,\n\n159\n\nsowie erpresserische Versuche muslimischer religiöser Führer, \nsich in den Besitz von kirchlichem Eigentum zu bringen.\n\n160\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, \na.a.O.\n\n161\n\nSoweit von Vergewaltigungen und Entführungen christlicher und \nhinduistischer Mädchen und Frauen berichtet wird, die mit Gewalt zum \nÜbertritt zur muslimischen Religion gezwungen werden sollten, \n\n162\n\nKommission für Menschenrechte der \nVereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 18; \nIGFM, Pressemitteilung vom 7. März 2001,\n\n163\n\nist wie bei den zuvor genannten Übergriffen der muslimischen \nBevölkerung bereits nicht festzustellen, dass es sich vor der \nAusreise des Klägers nicht nur um vereinzelte, sondern um dicht und \neng gestreute Verfolgungsschläge handelte, durch die für jeden in \nPakistan lebenden weiblichen Christen die Furcht begründet war und \nist, selbst Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Darüber hinaus \nstellen die Vergewaltigungen und Entführungen für den Kläger keine \nReferenzfälle, aus denen sich die Gefahr einer politischen \nVerfolgung in eigener Person ergeben könnte, dar, weil sie \nausschließlich Mädchen und Frauen betrafen, die zudem insofern eine \nmit der Situation der übrigen in Pakistan lebenden Christen nicht \nvergleichbare Sonderstellung einnehmen, als sie in muslimischen \nHaushalten beschäftigt (gewesen) sind. \n\n164\n\nAuch die bis zur Ausreise des Klägers gegen Christen \neingeleiteten rund 100 Strafverfahren wegen Verstoßes gegen \nArt. 295 C PPC begründen, soweit sie auf Betreiben von Moslems \neingeleitet worden sind, nicht für jeden in Pakistan lebenden \nChristen die begründete Furcht, selbst Opfer eines solchen von \nMoslems initiierten Strafverfahrens zu werden. Gemessen an der Zahl \nder in Pakistan lebenden Christen ergibt sich, wie ausgeführt, aus \nden Strafverfahren nicht die für eine Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um \n- bezogen auf die Gesamtzahl der Christen - Einzelfälle, die auch in \nder Gesamtschau nicht auf eine beachtlich wahrscheinliche mittelbare \nVerfolgung der Christen hindeuten.\n\n165\n\nVereinzelt geblieben ist schließlich das Attentat auf Salamat, \nRehmat und Manzoor Masih am 5. April 1994. Bei diesem Attentat wurde \nManzoor Masih getötet, Salamat und Rehmat Masih sowie Bischof John \nJoseph wurden schwer verletzt. Die Attentäter, gegen die Bischof \nJohn Joseph Strafanzeige erstattet hatte, wurden im März 1996 \nfreigesprochen.\n\n166\n\nAmnesty international, Auskünfte an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997 und an das VG \nHannover vom 24. März 1997.\n\n167\n\nHat der Kläger damit Pakistan unverfolgt verlassen, so kommt \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in Betracht, \nwenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nim Falle einer Rückkehr droht. Das ist nicht der Fall. Dem Kläger \nist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, weil bei \nzusammenfassender Wertung aller Tatsachen, die sich nach seiner \nAusreise aus Pakistan ergeben haben, die für eine politische \nVerfolgung sprechenden Umstände nicht größeres Gewicht besitzen als \ndie gegen eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte.\n\n168\n\nEs besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nKläger bei einer Rückkehr Opfer einer unmittelbaren staatlichen \nindividuellen oder gruppengerichteten politischen Verfolgung wird. \n\n169\n\nAnhaltspunkte für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des \nKlägers durch den pakistanischen Staat sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass \ner während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Straftat nach \ndem pakistanischen Strafgesetzbuch begangen hat und ihm deshalb in \nPakistan eine Inhaftierung droht.\n\n170\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmittelbare \nstaatliche Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen ist \nebenfalls nicht gegeben. Der Kläger trifft als Christ bei seiner \nRückkehr auf eine Situation, die sich als Fortsetzung der bei seiner \nAusreise bestehenden Lage in Pakistan darstellt und die sich nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ändern \nwird.\n\n171\n\nDie Christen gehören weiterhin zum größten Teil zu den ärmsten \nBevölkerungsgruppen in Pakistan. Sie leiden nach wie vor unter \nallgemeiner sozialer und wirtschaftlicher Diskriminierung.\n\n172\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nSchleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997, \nsowie Lageberichte Pakistan vom 8. Januar \n1996, S. 8, 11. September 1996, S. 7, 12. Mai \n1997, S. 4, 5 und 8, 16. Januar 1998, S. 4, \n12. März 1999, S. 5, 27. Januar 2000, S. 7 \nund 17. August 2000, S. 7; amnesty \ninternational, Auskünfte an das VG Wiesbaden \nvom 8. September 1997, S. 1, und an das OVG \nNRW vom 18. April 2001, S. 1; Deutsches \nOrient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 3, und Verfolgungsgefahr wegen \nKonversion, S. 1.\n\n173\n\nSeit dem Putsch durch General Musharraf im Oktober 1999 hat sich \ndiese Situation weder positiv noch negativ geändert. Äußerungen von \nGeneral Musharraf weckten bei den religiösen Minderheiten in \nPakistan zunächst die Erwartung, dass sich ihre Situation \ninsbesondere durch eine Änderung des Blasphemiegesetzes verbessern \nwürde. Die Erwartung ist jedoch bislang nicht in Erfüllung gegangen. \nEnde Mai 2000 erklärte General Musharraf, dass es eine Veränderung \ndes Blasphemiegesetzes nicht geben werde.\n\n174\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 5. September 2000; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 4 f.; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 2 f.\n\n175\n\nEine Verschlechterung der Situation der Christen und der anderen \nreligiösen Minderheiten ist demgegenüber ebenfalls nicht zu \nverzeichnen und nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht \nin absehbarer Zukunft zu erwarten. Nach dem Putsch sind zwar die \npakistanische Verfassung von 1973, der Senat, die \nNationalversammlung und die Provinzialversammlungen suspendiert \nworden. In Nr. 1 des vorläufigen Verfassungserlasses (Provisional \nConstitutional Orve - PCO) wird klargestellt, dass die Suspendierung \nder Verfassung nicht die Aufhebung der Grundrechte, auf die sich \nauch die in Pakistan lebenden Christen prinzipiell berufen können, \nzur Folge hat, die Grundrechte allerdings unter dem allgemeinen \nVorbehalt der Anordnungen General Musharrafs als \"Chief Executive\" \nstehen. Er selbst hat sich in Nr. 1 Art. 2 Abs. 1 PCO jedoch \nverpflichtet, die Regierungsgewalt weitestgehend in Übereinstimmung \nmit der suspendierten Verfassung von 1973 auszuüben. Im praktischen \nErgebnis hat dies dazu geführt, dass sich die Menschenrechtslage \ndurch den Putsch de facto nicht geändert hat, abgesehen davon, dass \nauf Grund der Suspendierung der Nationalversammlung eine Teilnahme \nan der politischen Willensbildung derzeit nicht möglich ist. Die \nMöglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung ist für \ndie Zukunft allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten, weil der Oberste Gerichtshof Pakistans in seiner \nEntscheidung vom 12. Mai 2000, mit der die Absetzung der bis zum \nPutsch amtierenden Regierung Sharif unter dem Gesichtspunkt des \nStaatsnotstandes gerechtfertigt worden ist, zur Auflage gemacht hat, \ninnerhalb von drei Jahren, also bis 2002, zur Demokratie \nzurückzukehren und allgemeine Wahlen vorzubereiten.\n\n176\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n17. August 2000, S. 2, und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 5. September 2000.\n\n177\n\nGeneral Musharraf hat sich bereit erklärt, diese Auflage \neinzuhalten und bis spätestens Oktober 2002 die Staatsmacht \ngewählten Parlamenten zurückzugeben.\n\n178\n\nNeue Züricher Zeitung vom 27. März \n2001.\n\n179\n\nEine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen oder \neine Verschärfung der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist \nebenfalls in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.\n\n180\n\nDie nach dem Putsch aufgekommene Hoffnung der religiösen \nMinderheiten auf eine Aufhebung oder zumindest Eingrenzung des \nArt. 295 C PPC ist zwar bislang nicht Wirklichkeit geworden. Nach \nder Erklärung von General Musharraf Ende Mai 2000, dass es eine \nÄnderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde, besteht aber auch \nkein hinreichender Anhalt für eine Ausweitung dieser Strafnorm. Eine \ndahingehende Befürchtung wird in den vorliegenden Erkenntnisquellen \nnicht geäußert. \n\n181\n\nDarüber hinaus ist eine Verschärfung der praktischen Anwendung \ndes Art. 295 C PPC seit der Ausreise des Klägers aus Pakistan bis \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht \nfeststellbar. Es hat zwar weitere Verfahren gegen Christen und auch \nVerurteilungen von Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC \ngegeben und sie wird es auch in absehbarer Zukunft geben, allerdings \nnicht in einem Umfang, der die Annahme einer unmittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte.\n\n182\n\nNach der Verurteilung und dem nur wenige Tage später erfolgten \nFreispruch von Salamat und Rehmat Masih im Februar 1995 kam es \nzunächst, wie ausgeführt, nicht zu weiteren Anzeigen und Verfahren \ngegen Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC. Im Oktober 1996 \nwurde der Christ Ayub Masih unter dem Vorwurf der Blasphemie \nverhaftet. Hintergrund der Anzeige gegen Ayub Masih war ein Streit \nmit einem moslemischen Nachbarn um Landbesitz der Familie Masih. \n\n183\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5; amnesty international, \nAuskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September \n1997, S. 4.\n\n184\n\nAyub Masih ist am 27. April 1998 zum Tode verurteilt worden und \nbefindet sich noch immer in Haft. Über seine Berufung ist noch nicht \nentschieden. \n\n185\n\nIGFM, Pressemitteilungen vom 21. September \n2000 und 18. Oktober 2000; Auswärtiges Amt, \nLagebericht Pakistan vom 27. August 1998, \nSeite 5; Deutsches Orient-Institut, Auskunft \nan das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, \nSituation der Christen in Pakistan, \nS. 1 f.\n\n186\n\nSelbst höchste pakistanische Regierungsvertreter haben die \nVerurteilung als Fehlurteil bezeichnet. \n\n187\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5.\n\n188\n\nFür 1997 liegen keine Berichte über Verfahren oder Verurteilungen \ngemäß Art. 295 C PPC vor. Soweit amnesty international davon \nberichtet, dass bis Juni 1997 drei Christen von Untergerichten zum \nTode verurteilt und in der Berufungsinstanz jeweils freigesprochen \nworden sind, betrifft diese Aussage die Verfahren gegen Gul Masih \nsowie Salamat und Rehmat. Diese Verfahren sind nicht in 1997, \nsondern 1992 (Gul Masih) und 1994/95 (Salamat und Rehmat Masih) \ndurchgeführt und abgeschlossen worden.\n\n189\n\nAmnesty international, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f.\n\n190\n\n1998 kam es demgegenüber zu weiteren Verfahren gegen Christen. \nWegen Blasphemie wurden angeklagt Ranjha Masih, Nazir Masih, Hussain \nMasih, Isaac Masih und Sehr Ghuri. \n\n191\n\nU.S. Departement of State, Country Reports \non Human Rights, Practices for 1999, \nPakistan, Februar 2000.\n\n192\n\nAußerdem wurde im Oktober 1999 der Christ Shafiq Masih vom \nVorwurf eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC zwar freigesprochen, \naber wegen Verstoßes gegen Art. 295 A PPC (herabsetzende Äußerungen \nüber den Propheten Mohammed) verurteilt. \n\n193\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1, m.w.N.\n\n194\n\nVon weiteren Verurteilungen oder Verfahren nach der \nMachtübernahme vom General Musharraf wird zunächst für die Zeit bis \nEnde April 2000 nicht berichtet.\n\n195\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW \nvom 4. Mai 2000; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 1.\n\n196\n\nAm 2. Mai 2000 wurden Augustine Ashiq Masih, der nach einem \nÜbertritt zum Islam zum christlichen Glauben zurückgekehrt war, \nwegen Blasphemie verhaftet. \n\n197\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n17. August 2000, S. 7; amnesty international, \nAuskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, \nS. 1, m.w.N.; nach IGFM, Dokumentation \nChristen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001, \nsoll es sich bei dem verhafteten Christen \nnicht um Augustine Ashiq Masih, sondern um \nKingri Masih handeln.\n\n198\n\nAußerdem wurden im Mai 2000 zwei Brüder im Punjab wegen \nangeblicher Blasphemie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der \nVerhaftung der Brüder ging ein Streit mit einem moslemischen \nEisverkäufer voraus. \n\n199\n\nIGFM, Pressemitteilung vom 18. Oktober \n2000; U.S. Departement of State, Country \nReports on Human Rights, Practices 2000, \nPakistan, Februar 2001.\n\n200\n\nWeitere Verurteilungen, Verhaftungen oder Verfahren gemäß \nArt. 295 C PPC hat es gegen Christen nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen bis heute nicht gegeben. \n\n201\n\nDie für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte oder ein staatliches \nVerfolgungsprogramm lässt sich den nach der Ausreise des Klägers \nbekannt gewordenen Fällen nicht entnehmen. Die Verfahren gegen Ayub \nMasih und gegen die zwei im Mai 2000 verurteilten Brüder zeigen, \ndass wie vor der Ausreise des Klägers Hintergrund für Verfahren nach \nArt. 295 C PPC zumindest überwiegend private Streitigkeiten zwischen \nChristen und Moslems sind. \n\n202\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5, 12. März 1999, \nS. 4 f., 27. Januar 2000, S. 6 und 17. August \n2000, S. 6, sowie Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische VG vom 28. August 1998; amnesty \ninternational, Auskünfte an das OVG NRW vom \n20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. \n2, sowie asyl-info 11/2000, S. 34; Deutsches \nOrient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom \n22. Dezember 2000, Situation der Christen in \nPakistan, S. 2 f., und Verfolgungsgefahr \nwegen Konversion, S. 2; IGFM, \nPressemitteilung vom 18. Oktober 2000 und \nDokumentation Christen in Pakistan, Stand: \n9. Mai 2001.\n\n203\n\nKonkrete Verfahren nach Art. 295 C PPC, die auf staatliche \nInitiative zurückzuführen wären, werden in den vorliegenden \nErkenntnisquellen nicht genannt. Selbst wenn es derartige Verfahren \ngegeben haben sollte, ist die Zahl der seit der Ausreise des Klägers \nbekannt gewordenen Fälle gemessen an der Zahl von - wie ausgeführt - \njedenfalls 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen zu gering, um die \nfür eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte oder ein \nstaatliches Verfolgungsprogramm bejahen zu können. Bei den bekannt \ngewordenen Verfahren und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen \nArt. 295 C PPC handelte es sich zumindest überwiegend um Einzelfälle \nmit privatem Hintergrund, sodass allenfalls eine geringe Zahl von \nstaatlich initiierten Verfahren und Verurteilungen verbleibt. Aber \nselbst wenn unterstellt wird, dass sämtliche Verfahren und \nVerurteilungen seit November 1994 auf staatliche Initiative \nzurückzuführen sind, ergibt sich keine Verfolgungsdichte, die für \njeden in Pakistan lebenden Christen die aktuelle Gefahr begründen \nwürde, Opfer eines Verfahrens nach Art. 295 C PPC zu werden. Dagegen \nspricht im Übrigen auch, dass 1998/99 muslimisch-christliche \nKommissionen eingerichtet wurden, gegen deren Tätigkeit der \npakistanische Staat nicht eingeschritten ist und die sich jedenfalls \nin einigen Fällen erfolgreich gegen die missbräuchliche Anwendung \ndes Art. 295 C PPC einsetzten. Beispielsweise wurde auf Initiative \ndes Muslim-Christian Peace Council die Anzeige gegen den \nchristlichen Schulrektor Cornelius Datt zurückgezogen, der eine \nAusgabe des Koran zu heftig auf den Tisch geworfen haben soll und \nseine Stelle verlieren sollte.\n\n204\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n205\n\nDarüber hinaus gibt es erfolgreiche Klagen von Christen gegen \nDiskriminierungen.\n\n206\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n207\n\nEine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung ergibt sich \nschließlich nicht daraus, dass es bei einer Demonstration von \nChristen in Karachi nach den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997, \nauf die unten näher eingegangen wird, zu einer Überreaktion der \npakistanischen Polizei gekommen ist. Hierbei ist ein Demonstrant \ngetötet und sind 300 Personen festgenommen worden. \n\n208\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n12. Mai 1997, S. 6.\n\n209\n\nVergleichbare Vorfälle dieser Art hat es bis heute nicht mehr \ngegeben. Aus dem Versagen von Amtswaltern im Einzelfall lässt sich \naber, wie ausgeführt, eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung \nnicht herleiten.\n\n210\n\nIn absehbarer Zukunft ist eine staatlich initiierte Verschärfung \nder Situation der in Pakistan lebenden Christen, etwa durch eine \nÄnderung des Art. 295 C PPC oder der Anwendung dieser Vorschrift in \nder Praxis, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu \nerwarten. Die islamischen Fundamentalisten haben zwar einen nicht \nunerheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation in Pakistan und \nwerden diesen Einfluss voraussichtlich behalten. Obwohl die \nislamischen Fundamentalisten nur wenige Sitze in der zurzeit \nsuspendierten pakistanischen Nationalversammlung haben, sind sie \ndennoch in der Lage, auf die Stimmung in der pakistanischen \nBevölkerung einzuwirken. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die \nderzeitige Militärregierung in Pakistan den islamischen \nFundamentalisten im Einzelfall entgegenkommen könnte. \n\n211\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, Begegnung mit Bischof Coutts \nam 16. Oktober 2000.\n\n212\n\nDennoch ist nicht zu erwarten, dass sich die islamischen \nFundamentalisten in einer Weise durchsetzen werden, die eine \nerhebliche Verschlechterung der Situation der in Pakistan lebenden \nChristen zur Folge haben könnte. Einem dahingehenden Druck der \nFundamentalisten wird sich die pakistanische Regierung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit widersetzen. Sie ist generell daran \ninteressiert, international gut dazustehen, und einem starken \ninternationalen Druck ausgesetzt, weil sie auf weitere Kredite des \ninternationalen Währungsfonds angewiesen ist, um einen Zusammenbruch \nder pakistanischen Wirtschaft zu vermeiden. \n\n213\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, a. a. O.; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 16. August 2000.\n\n214\n\nDieser internationale Druck hat beispielsweise zu einem Einlenken \nPakistans im Kashmir-Konflikt geführt.\n\n215\n\nFrankfurter Rundschau vom 10. Oktober \n2000, 6. Juli 1999 und 28. Juni 1999. \n\n216\n\nHinzu kommt, dass die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung in \nPakistan nicht nur eine stärkere Hinwendung zum Islam, etwa durch \ndie Einführung der Sharia, ablehnt, \n\n217\n\nZeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis \nDezember 2000, a. a. O.,\n\n218\n\nsondern auch an guten Beziehungen zu der christlichen Minderheit \ninteressiert ist.\n\n219\n\nAmnesty international, Pakistan-Info 49, \nNovember 2000, S. 36.\n\n220\n\nLetzteres zeigt sich beispielsweise daran, dass nach eigener \nMitteilung von Rehmat Masih er selbst und sein Mitangeklagter Neffe \nSalamat Masih in dem gegen sie gerichteten Verfahren von \"Hunderten \nvon Moslems\" unterstützt wurden, die sogar den Mullahs offen \nwidersprachen. \n\n221\n\nDer Spiegel vom 3. April 1995, S. 155.\n\n222\n\nDass die Militärregierung bereit und in der Lage ist, dem Druck \nislamischer Fundamentalisten stand zu halten, zeigt sich etwa daran, \ndass sie die nach dem Putsch im Oktober 1999 erhobene Forderung der \nFundamentalisten, den wöchentlichen freien Tag generell von Sonntag \nauf Freitag zu verlegen, weil der Sonntag ein christlicher Feiertag \nsei, bislang nicht erfüllt hat. Den von amnesty international \ngeäußerten Zweifeln, ob General Musharraf bereit sei, Konflikte mit \nmuslimischen Fundamentalisten einzugehen, \n\n223\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 1, \n\n224\n\nkann vor diesem Hintergrund nicht uneingeschränkt gefolgt werden. \nGegen die Einschätzung von amnesty international spricht im Übrigen \nauch, dass General Musharraf trotz des Einflusses der islamischen \nFundamentalisten im Januar 2000 einen Christen, Derick Cyprian, zum \nMinister für Sport, Kultur und religiöse Minderheiten berief und die \n1997 begonnene Rückgabe verstaatlichter christlicher Bildungs- und \nErziehungseinrichtungen fortgesetzt wird.\n\n225\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001. \n\n226\n\nEs besteht darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Opfer einer \ndem pakistanischen Staat zuzurechnenden individuellen Verfolgung \ndurch Dritte oder Opfer einer mittelbaren Gruppenverfolgung \nwird.\n\n227\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem pakistanischen \nStaat zuzurechnende individuelle Verfolgung des Klägers durch Dritte \nnach seiner Rückkehr ist nicht erkennbar, weil bereits weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass Mitglieder der MQM auch \nheute noch, d.h. mehr als sechs Jahre nach der vom Kläger \ngeschilderten Auseinandersetzung in einem Restaurant in Karachi, ein \nInteresse daran haben könnten, ihn auf Grund dieses vereinzelt \ngebliebenen Vorfalls zu verfolgen. Es bedarf deshalb auch keiner \nnäheren Erörterung, ob eine Verfolgung durch Mitglieder der MQM dem \npakistanischen Staat heute zuzurechnen wäre. Die Gefahr einer \nVerfolgung durch sonstige Dritte macht der Kläger nicht geltend.\n\n228\n\nEine mittelbare Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden \nChristen hat es nach der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht \ngegeben. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten, dass es in absehbarer Zukunft zu einer mittelbaren \nGruppenverfolgung der Christen kommen könnte. \n\n229\n\nZwar kommt es immer wieder zu Übergriffen fanatisierter Moslems \ngegen Christen, die dann nicht immer den notwendigen Schutz \nstaatlicher Stellen erfahren. Andererseits wird den Christen \nstaatlicher Schutz auch nicht generell versagt.\n\n230\n\nNach den Freisprüchen von Salamat und Rehmat Masih kam es im \nFebruar 1995 zu Ausschreitungen militanter Muslime, bei denen die \nüberwiegend jugendlichen Demonstranten unter anderem versuchten, \nchristliche Gräber zu schänden. Gegen die Demonstranten schritt die \npakistanische Polizei mit Tränengas und Schlagstöcken ein. Nach \nPolizeiangaben wurden 60 Personen verhaftet.\n\n231\n\nNeue Züricher Zeitung vom 26./27. Februar \n1995.\n\n232\n\nIm Zusammenhang mit der Anzeige gegen Ayub Masih wegen Blasphemie \nund dessen Verhaftung im Oktober 1996 wurden mehrere Christen aus \ndem Dorf, in dem er lebte, geschlagen und 14 Familien aus dem Dorf \nvertrieben.\n\n233\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 5; amnesty international, \nAuskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September \n1997, S. 4.\n\n234\n\nNach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, \ndass die pakistanischen Behörden bei diesen Vorfällen zum Schutz der \nbetroffenen Christen einschritten.\n\n235\n\nAm 5. und 6. Februar 1997 griffen etwa 35.000 bis 40.000 \nfanatisierte Moslems christliche Siedlungen in der Nähe von Multan \nan. Angestachelt durch die vermeintliche Entweihung eines Korans \nzerstörten die Moslems 13 christliche Kirchen und ca. 700 Häuser in \nden Ortschaften Khanewal, Shantinagar und Tibba. Der pakistanischen \nPolizei wird Mittäterschaft bei der Anstachelung des Aufruhrs und \nVersagen bei der Abwehr des moslemischen Angriffs vorgeworfen. Die \nSituation konnte erst durch das Eingreifen der pakistanischen Armee \nberuhigt werden. \n\n236\n\nAuswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom \n16. Januar 1998, S. 4, und 12. Mai 1997, \nS. 5 f.; amnesty international, Auskünfte an \ndas OVG NRW vom 20. April 2001, S. 3, und an \ndas VG Wiesbaden vom 8. September 1997, \nS. 4 f.\n\n237\n\nGegen die \"Drahtzieher\" des Angriffs sind indes \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden, die zu Verhaftungen auch \nvon Polizisten führten. Den betroffenen Christen ist von den \npakistanischen Behörden vollständiger Ersatz der entstandenen \nSchäden zugesichert worden.\n\n238\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n12. Mai 1997, S. 6 und Auskunft an das VG \nKöln vom 21. Mai 1997.\n\n239\n\nDer Wiederaufbau der betroffenen Orte konnte 1999 mit Hilfe der \nRegierung abgeschlossen werden.\n\n240\n\nIGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, \nStand: 9. Mai 2001.\n\n241\n\nAuf Grund der Vorfälle am 5. und 6. Februar 1997 sind Polizisten \nversetzt und vorübergehend suspendiert sowie 86 Personen angeklagt \nworden. \n\n242\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 3.\n\n243\n\nWeitere Ausschreitungen, die nach ihrer Intensität und ihrem \nUmfang den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997 auch nur annähernd \nvergleichbar wären, hat es nicht gegeben. \n\n244\n\nZu weiteren gewalttätigen Übergriffen auf Christen kam es erst \nnach der Selbsttötung des national und international bekannten \nBischofs John Joseph am 6. Mai 1998, der sich aus Protest gegen die \nVerurteilung von Ayub Masih das Leben nahm. Daraufhin gab es \nmehrfach in verschiedenen pakistanischen Städten gewaltsame \nAuseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. In Faisalabad \nwurden von Moslems fünf Christen gehörende Geschäfte in Brand \ngesetzt. Gegen die Moslems schritt die Polizei ein. \n\n245\n\nNeue Züricher Zeitung vom 11. Mai 1998; \nFrankfurter Rundschau vom 11. Mai 1998; \nSüddeutsche Zeitung vom 11. und 12. Mai 1998; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom \n27. August 1998, S. 6.\n\n246\n\nBei anderen Auseinandersetzungen blieb die pakistanische Polizei \ndemgegenüber untätig.\n\n247\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 2.\n\n248\n\nIm November 1998 wurden in Nowshera neun Mitglieder einer \nchristlichen Familie ermordet und am 22. Oktober 1999 eine \nchristliche Kirche in Lahore in Brand gesetzt. \n\n249\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2, m.w.N.\n\n250\n\nNäheres über die Hintergründe dieser Taten lässt sich den \nvorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Im Falle der \nBrandstiftung in Lahore wurde noch am gleichen Tag eine Person \nangeklagt. \n\n251\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2.\n\n252\n\nMit Ausnahme von Berichten über Vergewaltigungen und Entführungen \nin muslimischen Haushalten arbeitender Mädchen und Frauen, die \njedoch, wie ausgeführt, für den Kläger nicht die Gefahr der \npolitischen Verfolgung begründen, sind weitere gewalttätige \nAusschreitungen gegen Christen bis heute nicht bekannt geworden.\n\n253\n\nDie dokumentierten Fälle aus der Zeit von November 1994 bis zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtfertigen auch unter \nEinbeziehung der in dieser Zeit gegen Christen durchgeführten \nVerfahren nach Art. 295 C PPC, soweit sie auf Initiative von Moslems \neingeleitet und durchgeführt worden sind, nicht die Annahme, dass \ndem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer einer mittelbaren \nVerfolgung der Gruppe der Christen zu werden. Angesichts der Zahl \nvon ca. 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen haben die Übergriffe \nsowie Anschuldigungen und Verurteilungen gemäß Art. 295 C PPC nicht \neine derartige Dichte, dass für jeden oder die meisten Christen in \nPakistan nicht nur potenziell und möglicherweise, sondern aktuell \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bei \nden gewalttätigen Ausschreitungen gegen Christen handelt es sich um \nlokal begrenzte und anlassbezogene Einzelfälle, die ein \nsystematisches bzw. weit verbreitetes Vorgehen der muslimischen \nBevölkerung, insbesondere der islamischen Fundamentalisten, nicht \nerkennen lassen. Die Zahl der Übergriffe hat zudem nach den \nVorfällen in Shantinagar, Khanewal und Tibba am 5. und 6. Februar \n1997 und den Ausschreitungen nach dem Selbstmord von Bischof John \nJoseph im Mai 1998 deutlich abgenommen.\n\n254\n\nAmnesty international, Auskunft an das OVG \nNRW vom 20. April 2001, S. 2.\n\n255\n\nEine Zunahme der gewalttätigen Übergriffe auf Christen und gegen \nsie gerichteten Verfahren nach Art. 295 C PPC ist mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Dagegen \nspricht, dass Pakistan, wie ausgeführt, einem starken \ninternationalen Druck ausgesetzt ist und dass die Mehrheit der \nmuslimischen Bevölkerung an guten Beziehungen zu den Christen \ninteressiert ist.\n\n256\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise \nbeantragte Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen \ngemäß § 53 AuslG. Dieser Hilfsantrag, über den das \nVerwaltungsgericht nicht zu entscheiden brauchte, weil es dem Antrag \nauf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nentsprochen hat, ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung des \nBundesbeauftragten (automatisch) Gegenstand des zweitinstanzlichen \nVerfahrens geworden.\n\n257\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n19.96 -, InfAuslR 1997, 420 (421) m.w.N.\n\n258\n\nÜber den Hilfsantrag ist im vorliegenden Verfahren zu \nentscheiden, weil der (Haupt-)Antrag auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG unbegründet ist. \n\n259\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht vor. Wie \nsich aus dem zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nAusgeführtem ergibt, bestehen für eine dem Kläger drohende konkrete \nGefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), einer staatlich zu \nverantwortenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 \nAbs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK), einer Beeinträchtigung des unbedingt zu \nschützenden menschenrechtlichen Kerns der Religionsfreiheit (§ 53 \nAbs. 4 AuslG, Art. 9 EMRK) oder für Leib, Leben und Freiheit aus \nindividuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr nach Pakistan \nauch keiner extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt, die ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Eine \nsolche extreme allgemeine Gefahrenlage ist gegeben, wenn der \nAusländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten fände, und wenn \ndie extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein \nAusweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit \nhoher Wahrscheinlichkeit drohen. \n\n260\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 \n- 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und \nUrteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, \nDVBl. 1998, 271 (273), jeweils m. w. N.\n\n261\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Neben den bereits \nerörterten Gefahren, die dem Kläger nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, kommt allein der Aspekt einer fehlenden \noder unzureichenden Lebensgrundlage im Falle seiner Rückkehr nach \nPakistan in Betracht. Er trifft bei seiner Rückkehr auf eine für \nChristen schwierige wirtschaftliche Situation, weil Christen im \nAllgemeinen zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen gehören und \nSchwierigkeiten haben, eine gesicherte berufliche Existenz \naufzubauen. Darüber hinaus kann er als aus Europa zurückkehrender \nChrist nicht ohne weiteres auf die unter den in Pakistan lebenden \nChristen ausgeprägte und hohe Solidarität, die in Einzelfällen und \nsoweit möglich eine materielle Unterstützung einschließt, zählen. \n\n262\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das \nOVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der \nChristen in Pakistan, S. 7.\n\n263\n\nGleichwohl besteht nicht die erforderliche hohe \nWahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger bei ernsthaften und \nnachhaltigen Bemühungen nicht gelingen wird, seine Lebensgrundlage \nin Pakistan sicherzustellen. Nach seinem eigenen Vortrag leben seine \ngesamten Verwandten in Pakistan. Hierzu gehören auch seine Eltern, \nbei denen er vor seiner Ausreise wohnte und die ihm bei seiner \nAusreise aus Pakistan halfen. Dass die Eltern und übrigen Verwandten \nnicht bereit oder in der Lage sind, den Kläger finanziell zu \nunterstützen, falls es ihm aus eigener Kraft nicht gelingen sollte, \nseine Lebensgrundlage in Pakistan sicherzustellen, macht der Kläger \nselbst nicht geltend. \n\n264\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 10. Oktober 1995 \ngenügt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den \nAnforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG auch insoweit, als dem \nKläger eine Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist. \nAbschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 und \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, die der Androhung der Abschiebung nach Pakistan \nentgegenstehen könnten, liegen aus den dargelegten Gründen nicht \nvor.\n\n265\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n266\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n267","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-02/19-a-3042-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-02/19-a-3042-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301597","retrieved":"2026-07-09 03:27:05.676257+00:00"}}