{"status":"available","doknr":"OLD301595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0702.14A2621.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"14 A 2621/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \nKläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht \ngemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n3\n\nDie vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die \nNegativvoraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG für die \nAsylanerkennung von Familienangehörigen eines Asylberechtigten \nvon den Verwaltungsgerichten auch dann zu prüfen und \ngegebenenfalls festzustellen ist, wenn der Leiter des \nBundesamtes von einem Widerrufsverfahren absieht, beantwortet \nsich - und zwar bejahend - unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem \nunzweideutigen Gesetzeswortlaut (\"zu widerrufen oder \nzurückzunehmen\") stellt § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG allein darauf \nab, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für \nWiderruf oder Rücknahme der Asylanerkennung der Bezugsperson \ngemäß § 73 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG vorliegen, und nicht \ndarauf, ob ein solche Entscheidung bereits vorliegt. Eine \nInzidententscheidung des Verwaltungsgerichts über die \nVoraussetzungen von § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG verstößt auch \nnicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip; denn dem gemäß § 73 \nAbs. 4 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme zuständigen Leiter \ndes Bundesamtes ist insoweit Ermessen nicht eingeräumt.\n\n4\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand März \n2001, § 26 Rdnr. 53.\n\n5\n\nIm Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von \nihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren stellt. \nSoweit er im Klageverfahren geltend gemacht hatte, dass die \nEltern der Beigeladenen von Anfang an keinen Anspruch auf \nAsylanerkennung gehabt hätten, ist der mit dieser Begründung \nerlassene Widerrufsbescheid des Leiters des Bundesamtes vom \n2. Juli 1998 vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig \ngewordenem Urteil vom 26. September 2000 - 6 K 2244/98.A - \naufgehoben worden. Andere Gründe, aus denen die Asylanerkennung \nder Eltern zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte, hat \nder Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Im Klageverfahren \nhat er sein Festhalten am Klageantrag hinsichtlich des \nBeigeladenen zu 2. lediglich mit einem Hinweis auf \"die \ngeänderte politische Lage im Kosovo\" begründet, ohne dass sich \nein unmittelbarer Bezug zum Verfolgungsschicksal der Eltern der \nBeigeladenen erkennen ließ. Denn deren Anerkennungsbescheid vom \n7. Juni 1993 liegt die Feststellung zugrunde, dass sie in \nNis/Serbien lebende Roma sind, von der serbischen Bevölkerung \naber als Kosovo-Albaner angesehen und als solche verfolgt \nwürden. Angesichts der Volkszugehörigkeit der Eltern der \nBeigeladenen und ihrer Herkunft führt deshalb der Vortrag im \nZulassungsantrag, die Eltern der Beigeladenen hätten als \nKosovo-Albaner im Kosovo keine Verfolgung mehr zu befürchten, \nnicht weiter.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-02/14-a-2621-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-02/14-a-2621-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301595","retrieved":"2026-07-09 03:27:05.464969+00:00"}}