{"status":"available","doknr":"OLD301604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0629.5B832.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"5 B 832/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juni 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 13. Juni 2001 gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 13. Juni 2001 \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nEs spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die \nangegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der \nVersammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die \ndie erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des \nVersammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt.\n\n8\n\na) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass \nwegen zeitlicher und örtlicher Kollision mit dem Schützenfest \nder B. Bürgerschützengesellschaft e.V. von der \ngeplanten Versammlung des Antragstellers eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. In diesem \nZusammenhang kommt es nicht darauf an, ob sich die \nVeranstalter und Teilnehmer des Schützenfestes - wie vom \nVerwaltungsgericht bejaht - auf das Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen können. \nAuch wenn dies nicht der Fall sein sollte, führen die zu \nbefürchtenden Störungen des äußeren Ablaufs des Schützenfestes \nund seine bewusste Instrumentalisierung durch den \nAntragsteller zwecks Erhöhung der Aufmerksamkeit für sein \nDemonstrationsanliegen zu einer nicht hinnehmbaren \nEinschränkung der Grundrechte der Schützenfestveranstalter und \n-teilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG. Denn durch die \nVersammlung des Antragstellers wird den Veranstaltern und \nTeilnehmern des Schützenfestes eine nicht gewollte \nPolitisierung ihrer Veranstaltung aufgezwungen. Diese \nKollision mit widerstreitenden Grundrechten ist nach dem \nPrioritätsprinzip zu Gunsten des Schützenfestes zu lösen. Auf \ndie diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, \ndenen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. \n\n9\n\nb) Die geplante Versammlung des Antragstellers konnte \ndarüber hinaus auch wegen unmittelbarer Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig \nverboten werden.\n\n10\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine \nrechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus \nunter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des \nDemonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des \nGrundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. \n1 GG) ist dieser aus der Werteordnung des Grundgesetzes \nableitbaren verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb \nder Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher \nVerbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so \ndass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die \nöffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) verboten werden können.\n\n11\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, \nBeschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 \n-, vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - und \nvom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -.\n\n12\n\nDer gegenteiligen Auffassung der 1. Kammer des Ersten \nSenats des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: 1. \nKammer), wonach grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten \nvon Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen \nGedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, \nsoweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, \nunter den Schutz des Grundgesetzes fallen,\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März \n2001 - 1 BvQ 13/01 -; vom 12. April \n2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai \n2001 - 1 BvQ 22/01 -,\n\n14\n\nvermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung wird dem \nProblem des Wiedererstarkens neonazistischer Umtriebe im \nwiedervereinten Deutschland nicht gerecht und weist überdies \nzahlreiche verfassungsrechtliche Ungereimtheiten und \nWidersprüche auf.\n\n15\n\nDer beschließende Senat hat mehrfach mit ausführlicher \nBegründung und unter Nennung der hierzu bereits vorliegenden \neinschlägigen Literatur aufgezeigt, dass die historisch \nbedingte Werteordnung des Grundgesetzes die demonstrative \nÄußerung nazistischer Meinungsinhalte auch unterhalb der \nStrafbarkeitsschwelle auf Grund verfassungsimmanenter \nBeschränkungen aus dem Kanon grundrechtlich geschützter \nFreiheitsrechte ausgrenzt. Dieser eingehenden Begründung \nbegegnet die 1. Kammer lediglich mit dem Hinweis, derartige \nverfassungsimmanente Schranken gebe es nicht, eine \nentsprechende Auslegung sei offensichtlich fehlsam. Eine \nnähere Befassung mit den Argumenten des beschließenden \nGerichts erfolgt nicht.\n\n16\n\nDieses Defizit wird besonders deutlich in der Entscheidung \nder 1. Kammer vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, mit der sie \nunter Anwendung des üblichen Auflageninstrumentariums \ndeutschen Neonazis einen grenzüberschreitenden Protestmarsch \nin die Niederlande unter Verwendung der Bundesflagge und der \nFahnen der deutschen Bundesländer gestattete. Dabei hätte es \nsich - schon angesichts der historisch bedingten Konfliktlage \nim deutsch-niederländischen Grenzgebiet - angeboten, näher auf \ndie Regelung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG (friedliches \nZusammenleben der Völker) einzugehen. Denn in dieser Norm \nmanifestiert sich bereits kraft ausdrücklicher \nverfassungsrechtlicher Regelung eine der vom beschließenden \nGericht fruchtbar gemachten verfassungsimmanenten Schranken \ndemonstrativer Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte \njenseits der Strafgesetze.\n\n17\n\nDie von der 1. Kammer für die Beschränkung von \nMeinungsäußerungen für maßgeblich gehaltene \nStrafbarkeitsschwelle ist auch deshalb bedenklich, weil nicht \ndie Strafgesetze abschließend über die verfassungsrechtlichen \nGrenzen zulässiger Meinungsäußerungen entscheiden können, \nsondern stattdessen die Abwägung kollidierender \nVerfassungsgüter die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen,\n\n18\n\nvgl. Beschluss des Ersten Senats des \nBVerfG vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR \n1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. \n1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266 zur \nAbwägung zwischen Ehrenschutz und \nMeinungsfreiheit (hier: \"Soldaten sind \nMörder\").\n\n19\n\nÜberdies berücksichtigt die 1. Kammer nicht hinreichend \ndie eigene Senatsrechtsprechung, \n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 25. Januar \n1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 \n(136),\n\n21\n\nwonach das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. \n1 GG gerade auch durch Schranken begrenzt werden kann, \"die \nsich aus der Verfassung selbst ergeben\".\n\n22\n\nIn diesem Sinne ausdrücklich BVerfG, \nBeschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR \n272/81 -, BVerfGE 66, 116 (136).\n\n23\n\nDerartige Schranken der Meinungsfreiheit sind auch im \nSchrifttum anerkannt.\n\n24\n\nVgl. z.B. Schulze-Fielitz in: \nDreier, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. \n1, 1996, Art. 5 Rz. 121 ff. mit \nweiteren Nachweisen.\n\n25\n\nAngesichts dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage fehlt \nder Rechtsprechung der 1. Kammer eine hinreichende Begründung \ndafür, dass gerade bei der demonstrativen Äußerung \nnazistischer Meinungsinhalte die ansonsten grundsätzlich für \nbeachtlich gehaltene Anwendung verfassungsimmanenter Schranken \nkeine Rolle spielen und \"offensichtlich fehlsam\" sein \nsoll.\n\n26\n\nDie Auffassung der 1. Kammer, wonach ein Zugriff auf \nneonazistische Meinungsinhalte unterhalb der \nStrafbarkeitsschwelle nicht in Betracht kommt, ist auch mit \ndem Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zum \nHolocaust-Gedenktag nicht in Einklang zu bringen. In diesem \nBeschluss hat die 1. Kammer, die - faktisch auf ein Verbot \nhinauslaufende - Verschiebung der Durchführung eines Neonazi-\nAufmarsches mit der Begründung gebilligt, die Durchführung \neines Aufzuges durch Personen aus dem Umfeld der \nrechtsextremen \"Kameradschaften\" entfalte am Holocaust-\nGedenktag eine spezifische Provokationswirkung und führe zu \neiner erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens \nder Bürgerinnen und Bürger. Dabei machte die 1. Kammer ihre \nEntscheidung ohne Rückgriff auf die ansonsten für maßgeblich \nerachtete Strafbarkeitsschwelle und ohne die ansonsten von den \nFachgerichten verlangte besondere Gefahrenprognose an dem \nbloßen Auftreten der \"Kameradschaften\" in der Öffentlichkeit \nund einer darin liegenden unmittelbar einleuchtenden \nProvokationswirkung fest. Dies ist nur dann nachvollziehbar, \nwenn man auf die mit der physischen Gruppenpräsenz \ndokumentierte neonazistische Ideologie jener Kameradschaften \nabstellt und diese als versammlungsrechtlich abzuwehrende \nGefahr anerkennt. \n\n27\n\nUnabhängig davon besteht ein nicht geklärter Widerspruch \nzwischen der Entscheidung der 1. Kammer zum Holocaust-\nGedenktag und der Rechtsprechung des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit provozierender \nMeinungsäußerungen. Nach dieser Rechtsprechung ist anerkannt, \ndass die provozierende Wahrnehmung einer Meinungsäußerung als \nSchranke der Grundrechtsausübung grundsätzlich ausscheidet. \nDer Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich dabei \n\"nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre \nForm. Dass eine Aussage polemisch und verletzend formuliert \nist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des \nGrundrechts ... Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und \nder Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das \nRecht, überhaupt eine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch \ndie Umstände wählen, von denen er sich die stärkste Wirkung \nseiner Meinungskundgabe verspricht.\"\n\n28\n\nBeschluss des Ersten Senats des \nBVerfG vom 10. Oktober 1995 a.a.O., \nBVerfGE 93, 266, 289.\n\n29\n\nDiese Grundsätze sind mit dem von der 1. Kammer eingeführten \nMerkmal der spezifischen Provokationswirkung nicht in Einklang \nzu bringen. Eine Kollision mit der zitierten \nSenatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich \nnur vermeiden, wenn man - entgegen der von der 1. Kammer an \nanderer Stelle betonten Meinungsneutralität des \nVersammlungsrechts - gezielt auf die neonazistische Ideologie \nzugreift und die demonstrative Propagierung dieser Ideologie \nals eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung im \nSinne des Versammlungsrechts bewertet.\n\n30\n\nbb) Von der geplanten Versammlung des Antragstellers geht \nauf Grund ihres erkennbar neonazistischen Gepräges eine \nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.\n\n31\n\nDass der Antragsteller und seine Versammlungen dem \nrechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind, hat das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar \n2001 - 1 BvQ 9/01 - ausdrücklich bestätigt. Diese Einschätzung \nfolgt überdies aus zahlreichen Tatsachen: Der Antragsteller \ngehörte in den 80er-Jahren als sog. ANS-Sonderführer dem \nFührungskader der verbotenen, rechtsextremen Organisation \n\"Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten\" \n(ANS/NA) um den verstorbenen Neonazi Michael L. an, die \nsich unter dem Leitsatz \"Durch Einheit zur nationalen \nRevolution\" u.a. die Aufhebung des NS-Verbots und \nWiedereinführung der NSDAP, Ausländerrückführung und den Kampf \nfür ein unabhängiges, sozialistisches Großdeutschland zum Ziel \ngesetzt hatte. \n\n32\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart \nvom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. \n14, 23 des Urteilsabdrucks.\n\n33\n\nTrotz des Verbots führte der Antragsteller diese \nOrganisation weiter fort und wurde deshalb und wegen weiterer \neinschlägiger Straftaten bisher mehrfach zu längeren \nFreiheitsstrafen verurteilt. \n\n34\n\nVgl. Landgericht Frankfurt am Main, \nUrteil vom 10. Oktober 1994 - 5/23 Kls \n50 Js 27125/88 -\n\n35\n\nIn den 90er-Jahren gehörte der Antragsteller als \nstellvertretender Vorsitzender der seit 1995 ebenfalls \nverbotenen rechtsextremen Organisation \"Nationale Liste\" (NL) \nan. Seit Jahren betätigt sich der Antragsteller schließlich \nals führender Aktivist im sog. Nationalen Widerstand, der sich \nzu einem Sammelbecken für gewaltbereite Neonazis aus der \nverbotenen FAP, der NPD, der Skinhead-Szene und den sog. \nfreien Kameradschaften entwickelt hat. Im bereits zitierten \nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober \n1994, S. 38 des Urteilsabdrucks, wird der Antragsteller \nüberdies als \"unbelehrbarer Überzeugungstäter, der seine \nnationalsozialistische Gesinnung nie abgelegt hat\", \neingestuft. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen 1999, S. 81, 97, qualifiziert den Antragsteller als \nbundesweit agierenden Neonazi. Die nationalsozialistische \nGesinnung des Antragstellers ist ferner in zahlreichen von ihm \ninitiierten Veranstaltungen zum Ausdruck gekommen, wie dem \nSenat aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist. Den \nUmfang dieser Aktivitäten bestätigt der Antragsteller selbst, \nindem er in früheren Verfahren den Senat darauf hingewiesen \nhat, dass er seit dem Sommer 2000 in verstärktem Maße als \nVeranstalter, Anmelder und Leiter von Demonstrationen in \nErscheinung getreten ist. \n\n36\n\nBei der Bewertung der geplanten Versammlung ist überdies zu \nberücksichtigen, dass Versammlungsteilnehmer bei den vom \nAntragsteller initiierten Veranstaltungen in der Vergangenheit \nwiederholt durch einschlägige Straftaten (Verwendung von \nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und \nMeinungsbekundungen mit eindeutig nationalsozialistischem \nBezug (z.B. Skandieren der Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-\nSS\") aufgefallen sind. Auch die Resonanz, die die \nVersammlungen des Antragstellers auf rechtsextremistischen \nInternet-Seiten finden, und der ausschließlich dem \nrechtsextremistischen Spektrum angehörende Kreis der \nVersammlungsteilnehmer bestätigen die Einschätzung, dass die \ngeplante Versammlung ein neonazistisches Gepräge aufweist. \nDass der Zweck der Versammlung in der Öffentlichkeit auch in \ndiesem Sinne wahrgenommen wird, belegen schließlich die \nzahlreichen Presseveröffentlichungen im Vorfeld einer jeden \nvom Antragsteller geplanten Aktion. Von einer entsprechenden \nWahrnehmung in der Öffentlichkeit geht im Übrigen auch die 1. \nKammer aus, wie ihre Entscheidung zum Holocaust-Gedenktag \nzeigt.\n\n37\n\nb) Den festgestellten Gefahren kann nicht im Auflagenwege \nbegegnet werden. Soweit die Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit in Rede steht, führt die erstmals im Rahmen der \nAntragsschrift geäußerte Kooperationsbereitschaft des \nAntragstellers, die Versammlung gegebenenfalls auch in einem \nanderen Stadtteil B. durchzuführen, nicht zu einer \nanderen rechtlichen Bewertung. Der Antragsgegner hat in der \nAntragserwiderung glaubhaft versichert, dass in anderen \nStadtteilen B. bereits Gegendemonstrationen angemeldet \nworden sind, die der Versammlung des Antragstellers nach dem \nPrioritätsprinzip vorgehen. Unabhängig davon scheidet nach der \nRechtsprechung des Senats eine Wegstreckenauflage auch deshalb \naus, weil sie nicht geeignet wäre, der Versammlung das \nneonazistische Gepräge zu nehmen und eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Ordnung zu beseitigen.\n\n38\n\n2. Soweit der Zulassungsantrag ohne nähere Begründung auf \ndie Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der \nDivergenz (§ 146 Abs. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) \ngestützt wird, ist der Antrag unzulässig, weil es an der nach \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung des \njeweiligen Zulassungsgrundes fehlt.\n\n39\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\n4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-29/5-b-832-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-29/5-b-832-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301604","retrieved":"2026-07-09 03:27:06.308063+00:00"}}