{"status":"available","doknr":"OLD301608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0629.16B699.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"16 B 699/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \nje zur Hälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil keiner der von den Antragstellerinnen geltend gemachten \nZulassungsgründe eingreift. \n\n3\n\nAuf Grund der Ausführungen der Antragstellerinnen im \nZulassungsantrag bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne \ndes § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, durch den ihre \nAnträge abgelehnt worden sind, im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes \n\n4\n\n1) festzustellen, dass der \nWiderspruch der Antragstellerinnen \nvom 20. Dezember 2000 gegen den \nBeschluss des Rates der Stadt \nM. vom 13. Dezember 2000, \n\n5\n\n hilfsweise der undatierte, am \n25. Januar 2001 beim Antragsgegner \neingegangene Widerspruch der \nAntragstellerinnen gegen das \nKündigungsschreiben des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2001 \naufschiebende Wirkung hat, \n\n6\n\n2) dem Antragsgegner aufzugeben, \ndie Kündigung des \nBetreuungsvertrages bezüglich der \nAntragstellerin zu 2. vom 5. Januar \n2001 zurückzunehmen. \n\n7\n\nHinsichtlich des Hauptantrags zu 1) hat das \nVerwaltungsgericht diesen Antrag schon als gegen den falschen \nAntragsgegner gerichtet angesehen.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch die \nBeschlüsse des Schulsenats des \nerkennenden Gerichts vom 23. Dezember \n1991 - 19 B 3089/91 -, DVBl 1992, 448, \nund vom 3. Februar 1995 \n- 19 B 547/95 -, NWVBl 1997, 22.\n\n9\n\nDiese Argumentation wird nicht dadurch ernstlich in Zweifel \ngezogen, dass darauf hingewiesen wird, der Antragsgegner habe \nden Ratsbeschluss ihnen bekannt gegeben, anderenfalls möge das \nPassivrubrum berichtigt werden. Selbst wenn man in dem \nSchreiben des Antragsgegners vom 14. Dezember 2000 eine \nBekanntgabe des Ratsbeschlusses sieht, wird dieser hierdurch \nnicht zu einem Beschluss des Antragsgegners, und eine \nAuswechselung des Antragsgegners im Zulassungsverfahren im \nWege der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist \nschon deshalb nicht möglich, weil die Antragstellerinnen \nselbst nach wie vor in erster Linie den Oberbürgermeister der \nStadt M. für den richtigen Antragsgegner halten. \n\n10\n\nGegen die Ablehnung des Hilfsantrags zu 1) bestehen auf \nGrund der Darlegungen der Antragstellerinnen ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in dem \nSchreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 2001 keinen \nVerwaltungsakt gesehen, sondern eine Maßnahme im Bereich der \nprivatrechtlichen zweiten Stufe des zweistufig, d.h. \nöffentlichrechtlich und privatrechtlich, geregelten \nBetreuungsverhältnisses. Diese Auffassung teilt der Senat. \nDass die Antragstellerin zu 1) übrigens dieses Schreiben vom \n5. Januar 2001 ebenfalls als eine Maßnahme im Rahmen des \nprivatrechtlichen Betreuungsvertrages angesehen hat, zeigt ihr \nundatiertes Widerspruchsschreiben, weil sie sich damit gegen \ndie Kündigung des Betreuungsvertrages \"wendet\".\n\n11\n\nSoweit die Antragstellerinnen im Schreiben vom 5. Januar \n2001 eine öffentlichrechtliche Regelung sehen, weil auch die \nöffentlichrechtliche Beendigung des Benutzungsverhältnisses \ndes Kindergartens ausgesprochen worden sei, so dass hiergegen \nein Widerspruch eingelegt werden könne, lässt sich daraus im \nvorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der \nStreit um die rechtliche Einordnung der Versagung der \nWeiterbenutzung einer kommunalen Einrichtung, ob das \nBenutzungsverhältnis also öffentlichrechtlich, privatrechtlich \noder nach der sog. Zweistufentheorie öffentlichrechtlich und \nprivatrechtlich geregelt ist, setzt immer das Vorhandensein \neiner kommunalen Einrichtung voraus, die (weiter) benutzt \nwerden soll. Hier geht der Streit in erster Linie aber nicht \num die Benutzung, sondern um den Fortbestand des Kindergartens \nH. straße in M. . Durch das Schreiben vom 5. Januar \n2001 wird nicht die Schließung des Kindergartens angeordnet \n- dies dürfte bereits durch den Ratsbeschluss vom 13. Dezember \n2000 geschehen sein -, sondern dieses Schreiben setzt gerade \nden Nichtfortbestand des Kindergartens ab 1. August 2001 \nvoraus. Ist der Kindergarten aber ab 1. August 2001 \ngeschlossen, ist ein öffentlichrechtlicher Streit über seine \nBenutzung müßig. \n\n12\n\nGegen die Ablehnung des Antrages zu 2) werden ersichtlich \nkeine Einwände durch die Antragstellerinnen erhoben. \n\n13\n\nUnabhängig von der rechtlichen Einordnung des vorläufigen \nRechtsschutzbegehrens aller drei Anträge \n\n14\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang etwa \nOVG Brandenburg, Beschluss vom \n30. Dezember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-\nRR 1997, 555 (Schließung einer \nKindertagesstätte kein VA), OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Mai 1989 \n- 8 B 1238/89 -, NWVBl 1989, 440 \n(Maßnahme zur Übertragung der \nTrägerschaft an einen kommunalen \nKindergarten auf einen kirchlichen \nTräger kein VA), BVerfG, Beschluss vom \n13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, NJW \n1980, 35 (Schließung einer Schule als \nVA), Hessischer VGH, Beschluss vom \n20. Oktober 1994 - 11 TH 273/94 -, NJW \n1995, 1170 = DVBl 1995, 164, (zur \nFrage, ob Schließung eines Postamtes \ndinglicher VA), Hessischer VGH, \nBeschluss vom 25. August 1988 \n- 5 TG 3303/88 -, NVwZ 1989, 779 \n(Schließung eines Schlachthofs VA), \nsowie Pietzcker in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 1 \nRn. 65, Stelkens in \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n1998, § 35 Rn. 121 , und Stüer, \nKommunalrecht Nordrhein-Westfalen in \nFällen, 1997, S. 270 -\n\n15\n\nund unbeschadet der vorherigen die Entscheidung tragenden \nGründe weist der Senat allerdings darauf hin, dass er auch in \nder Sache keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass die \nAntragstellerinnen ihr Ziel, die Schließung des Kindergartens \nH. straße zu verhindern, in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren letztlich nicht werden erreichen können. \nDer Ratsbeschluss vom 13. Dezember 2000 dürfte den Anspruch \nder Antragstellerin zu 2. auf einen Kindergartenplatz gemäß \n§ 24 SGB VIII nicht verletzen. Es besteht Einigkeit darüber \n- auch zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens -, \ndass der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht den \nAnspruch auf einen konkreten Platz in einem ganz bestimmten \nKindergarten an einem ganz bestimmten Ort enthält. Der \nRatsbeschluss, der auf einem breiten kommunalpolitischen \nKonsens beruht, hat sich orientiert an den Rechtsansprüchen \nder aus § 24 SGB VIII berechtigten Kinder im gesamten \nStadtgebiet und den vom Land vorgegebenen finanzpolitischen \nVorgaben. Danach war wegen des im Ortsteil H. \naufkommenden Bedarfs an Kindergartenplätzen eine \nKindergartengruppe oder ein eingruppiger Kindergarten zu \nschließen. Dass der Rat bei seinem Beschluss, den Kindergarten \nH. straße zu schließen, für den ihm ein weiter \nErmessensspielraum zuzubilligen sein dürfte, von einem im \nWesentlichen unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder \nermessensfehlerhaft gehandelt hat, erschließt sich dem Senat \nauf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht. Auch ohne den \nKindergarten H. straße mit seinen 25 Kindergartenplätzen \nscheint das Kindergartenplatzangebot in dem hier \ninteressierenden Wohnbereich P. und \nG. /S. gesichert. Das wird auch daran deutlich, \ndass für die neun Kinder, die bisher den Kindergarten \nH. straße besuchen und aus Altersgründen nach dem \n1. August 2001 noch einen Kindergarten besuchen können, Plätze \nin anderen Tageseinrichtungen für Kinder gefunden worden sind, \nso auch für die Antragstellerin zu 2. in der Städtischen \nKindertageseinrichtung Am I. . \n\n16\n\nAuch die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 5 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO rechtfertigen die Zulassung nicht. Die \nAntragstellerinnen haben zwar Rechtsfragen von beachtlicher \nSchwierigkeit angesprochen. Maßgeblich können aber nur \nentscheidungserhebliche Rechtsfragen sein. So scheidet etwa \nauch die aufgeworfene Rechtsfrage, welche Auswirkungen der \nRechtsanspruch nach § 24 Satz 1 SGB VIII auf den Rechtsschutz \nder Antragstellerinnen hat, schon deshalb aus, weil der \ngeltend gemachte Anspruch sich gegen den falschen \nAntragsgegner richtet. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen \nRechtsschutzes zu klären, wie eine Rechtsfrage zu beantworten \nist, die sich stellen würde, wenn der Anspruch in einem \nweiteren Verfahren gegenüber dem richtigen Antragsgegner \ngeltend gemacht wird. \n\n17\n\nSoweit die Antragstellerinnen die besonderen tatsächlichen \nSchwierigkeiten in der Auslegung des Schreibens vom 5. Januar \n2001 erblicken, dürfte allenfalls die rechtliche \nKlassifizierung und nicht die tatsächliche Aussage zu \nSchwierigkeiten führen. Anders als möglicherweise das \nVerwaltungsgericht hat der Senat allerdings keine Zweifel \ndaran, dass durch die Abfassung des Schreibens des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2001 nicht der Rechtsanspruch der \nAntragstellerin zu 2. auf einen Kindergartenplatz in Frage \ngestellt wird. \n\n18\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der \nrechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache im Sinne des § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die \nKlärung von Fragen rechtsgrundsätzlicher Art kann nicht im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, sondern \nmuss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach der \nständigen Spruchpraxis des Senats ist die Zulassung unter dem \nGesichtspunkt der Rechtsgrundsätzlichkeit im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur berechtigt, wenn es sich um \nspezifische Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Das \nist hier nicht der Fall. \n\n19\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor; denn die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 -, \nNJW 1990, 134, ab. Das Verwaltungsgericht hat keinen \nRechtsgrundsatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz in der \ngenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. \nDas Verwaltungsgericht hat vielmehr auch seiner Entscheidung \ndie vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte \"Unterscheidung \nzwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das 'Ob' und \ndem privat-rechtlichen Streit über das 'Wie' der Benutzung der \nEinrichtung\" zu Grunde gelegt. Soweit das Verwaltungsgericht \nnach Ansicht der Antragstellerinnen diese Unterscheidung im \nEinzelfall nicht zutreffend vorgenommen hat, betrifft das \nschon im Ansatz nicht die Abweichungsrüge des § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO. Es kommt daher bei der geltend gemachten \nAbweichungsrüge nicht mehr da- \nrauf an, ob die angefochtene Entscheidung auf der angeblichen \nAbweichung auch beruhen kann. Wie bereits ausgeführt, geht der \nStreit im Kern um die Schließung oder Fortführung der \nKindertagesstätte H. straße und nicht um die Frage, ob \nder Antragstellerin zu 2. ab dem 1. August 2001 der Zugang zu \neiner bestehenden Einrichtung zu Recht verwehrt wird. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, \n159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-29/16-b-699-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-29/16-b-699-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301608","retrieved":"2026-07-09 03:27:06.635723+00:00"}}