{"status":"available","doknr":"OLD301629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0628.16A2283.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"16 A 2283/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, die Beschwerde \nwird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil der anwaltlich vertretene Kläger nicht innerhalb der \ndafür gesetzten Frist die Gründe für die Berufungszulassung \ndargelegt hat. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die \nZulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Urteils zu beantragen. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmt, \ndass in dem Antrag die Gründe dargelegt werden müssen, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. Aus dem Wortlaut (\"in dem \nAntrag\") und dem Zusammenhang der genannten Vorschriften \nergibt sich, dass auch die Darlegung der Zulassungsgründe \ninnerhalb der Monatsfrist erfolgen muss. Demnach hätte der \nKläger nach der am 15. Mai 2001 bewirkten Zustellung des \nangefochtenen Gerichtsbescheides bis zum Ablauf des 15. Juni \n2001 nicht nur den Zulassungsantrag stellen müssen, sondern er \nwar auch gehalten, bis dahin die Gründe für die beantragte \nZulassung darzulegen. Mit seiner am 29. Mai 2001 beim \nVerwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Kläger \ndas Letztere nicht getan; es ist nicht einmal erkennbar, auf \nwelchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe \nsich der Kläger berufen möchte.\n\n3\n\nDie zugleich erhobene Beschwerde des Klägers ist nicht \nstatthaft und damit unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht \nden Beteiligten gegen Endurteile nur der Antrag auf Zulassung \nder Berufung und gegebenenfalls nachfolgend die Berufung zu; \nfür ein parallel dazu stattfindendes Beschwerdeverfahren ist \nkein Raum.\n\n4\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n11. Mai 2001 gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO \nrechtskräftig.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-28/16-a-2283-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-28/16-a-2283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301629","retrieved":"2026-07-09 03:27:08.520244+00:00"}}