{"status":"available","doknr":"OLD301647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0626.8A2209.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"8 A 2209/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2000 wird für \nwirkungslos erklärt.\n\nKläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur \nHälfte mit Ausnahme der auf das Zulassungsverfahren des Beteiligten entfallenden \nKosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO \ni.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\n3\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten zu teilen. Bei streitiger \nEntscheidung des Berufungsverfahrens hätte der Kläger voraussichtlich nur \nhinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter obsiegt, nicht jedoch \nhinsichtlich der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n4\n\na) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Kläger \neinen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Mutter des Klägers ist \nunanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden. Der Asylantrag für den Kläger ist \nauch unverzüglich nach der Geburt gestellt worden. \n\n5\n\naa) Das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland während dessen \nAsylverfahren, also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung geboren wird, hat \ngemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur dann Anspruch auf \nFamilienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt worden \nist.\n\n6\n\nVgl. zu § 26 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 13. \nMai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362.\n\n7\n\nAn dieser Auslegung des § 26 AsylVfG ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur \nÄnderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober \n1997 (BGBl. I S. 2584) festzuhalten, obwohl § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n.F. nunmehr \nfür die Gewährung von Familienasyl - auch bei Kindern - \n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C \n31.97 -, BVerwGE 107, 231 (233)\n\n9\n\nvoraussetzt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist. \nDurch das Erfordernis der Unanfechtbarkeit geht allerdings gerade in den Fällen, in \ndenen wegen der Anerkennung eines Elternteils durch das Bundesamt die \nGewährung von Familienasyl in Betracht kommt, der mit § 26 AsylVfG angestrebte \nBeschleunigungs- und Vereinfachungseffekt verloren. Das Bundesamt und die \nVerwaltungsgerichte werden zu nicht verfahrensökonomischen \"Splitting-Verfahren\" \ngezwungen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C \n66.91 -, BVerwGE 89, 315 (319) = DVBl. 1992, 841 \n(842) = NVwZ 1992, 987 (988).\n\n11\n\nBejaht das Bundesamt die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile, \nkann es nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller Familienmitglieder \nentscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der Angehörigen abtrennen \nund bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten \"ruhen\" \nlassen. Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte.\n\n12\n\nVgl. dazu auch Renner, Ausländerrecht, \nKommentar, 7. Aufl. 1999, § 26 AsylVfG Rdn. 6.\n\n13\n\nDie alternative Möglichkeit, die Asylanträge der Angehörigen vor unanfechtbarer \nAsylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen bzw. entsprechende Klagen \nabzuweisen, würde zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren \nführen.\n\n14\n\nDiese Verlängerung und Verkomplizierung der Verfahren durch Einführung des \nUnanfechtbarkeitserfordernisses zwingt jedoch nicht zu einem Verzicht auf die \nunverzügliche Antragstellung. Verfahrensverzögerungen ergeben sich nur in den \nFällen der \nAsylanerkennung eines Elternteils. In den - überwiegenden - Verfahren, in denen der \nAsylantrag der Eltern abgelehnt wird, kann das Fristerfordernis nach wie vor der \nerstrebten Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung dienen. Die \nVerfahren aller Familienangehörigen können frühzeitig zusammengefasst und \neinheitlich (negativ) beschieden werden. Verzögerungen bei der \nAufenthaltsbeendigung der Familie durch bewusst sukzessiv gestellte Asylanträge \nwerden vermieden.\n\n15\n\nbb) \"Unverzüglich\" bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht \nheranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB \"ohne schuldhaftes \nZögern\". Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie \nlange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, \nhängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten \nFall ab. Insoweit muss u.a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat \neinzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses im \nSinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig nach Ablauf von \n14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen, \n\n16\n\nso BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C \n35.96 -, BVerwGE 104, 362 (367) zur alten \nRechtslage, \n\n17\n\nsofern der Asylsuchende nicht auf eine entsprechende - gesetz-lich nicht \nausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen worden ist. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1996 - 2 \nBvR 96/95 -, DVBl. 1996, 1252 = InfAuslR 1997, 87, \nund vom 7. Juni 1994 - 2 BvR 225/94 -, juris-\nDokument zur Notwendigkeit einer Belehrung über \nMitwirkungspflichten nach § 10 AsylVfG.\n\n19\n\nAuch für einen gewissenhaften Asylsuchenden ist nach der Änderung des § 26 \nAsylVfG durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) nicht ohne weiteres \nerkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen Antrag auf Gewährung von \nFamilienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt erst nach unanfechtbarer \nAnerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann. Während es nach der alten \nRechtslage noch darauf ankam, den berechtigten Anspruch des Kindes auf \nGewährung von Familienasyl bereits in das anhängige Asylverfahren der Eltern \neinzubeziehen, um parallel darüber entscheiden zu können, kann dieses Ziel nach \nder Gesetzesänderung nicht mehr erreicht werden.\n\n20\n\nEine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde auch den mit \nder Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen \nIntentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung \nsoll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um - wie dargelegt - \nzumindest in einem Teil der Verfahren über die \nAsylanträge aller Familienmitglieder einheitlich entscheiden zu können. Durch das \nErfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll verhindert werden, \ndass eine verzögerte Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der \ngesamten Familie im Falle der Erfolglosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert. \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, \nBVerwGE 104, 362 (365).\n\n22\n\nDiese mit der Frist angestrebte Ordnungsfunktion würde allerdings im Ergebnis \nverfehlt, wenn eine - aufgrund überhöhter Anforderungen an die \"Unverzüglichkeit\" - \nzu knapp bemessene Frist von einer nicht unerheblichen Zahl von \nFamilienangehörigen nicht eingehalten wird. Wird nämlich eine 14-tägige Antragsfrist \naus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem für anwaltlich beratene Asylbewerber - \nkeine Motivation (mehr), zügig für das neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. \nDenn nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf \nGewährung von Familienasyl ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf \nAsylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt \ngeltend gemacht werden können. Es besteht dann die nach dem Gesetzeszweck zu \nvermeidende Gefahr, dass Asylanträge von neugeborenen Kindern gezielt sukzessiv \ngestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund hierfür ist der in der \ngesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte \"Widerspruch\", dass einerseits \ndiejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig einen Asylantrag für das \nneugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf Asyl haben, andererseits aber \ndie an eine nicht fristgerechte Antragstellung geknüpfte Sanktion (Ausschluss des \nFamilienasyls) ausschließlich diejenigen trifft, denen an sich ein Anspruch auf \nFamilienasyl zustünde. \n\n23\n\nEine grundsätzlich am Einzelfall orientierte Auslegung der \"Unverzüglichkeit\" \ni.S.d. § 26 AsylVfG wird darüber hinaus durch Sinn und Zweck des Familienasyls \nnahegelegt. Neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der \nGesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch \nGleichstellung mit dem Stammberechtigten und Gewährung eines einheitlichen \nStatus für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt. Er hat sich bewusst dafür \nentschieden, die Angehörigen eines Asylberechtigten, die die Voraussetzungen des \nindividuellen Grundrechts auf Asyl in eigener Person nicht erfüllen, einfachgesetzlich \nzu begünstigen und sie dem asylberechtigten Ehegatten oder Elternteil \ngleichzustellen.\n\n24\n\nVgl. Antrag der SPD-Fraktion vom 4. Oktober \n1988 (BT-Drs. 11/3055, S. 3 und 5); Bericht des \n4. Ausschusses des Innenausschusses vom 24. April \n1990 (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.); Bericht des \n4. Ausschusses des Innenausschusses vom 2. Juni \n1993 (BT-Drs. 12/2718, S. 60).\n\n25\n\nIhnen sollte über ein durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenes (ausländerrechtliches) \nBleiberecht hinaus ein asylrechtlicher Status gewährt werden. Es widerspräche \ndieser mit dem Familienasyl verfolgten Intention, den angestrebten einheitlichen \nStatus der Familienangehörigen von der Einhaltung einer zu kurzen, vielfach nicht zu \nerfüllenden Antragsfrist abhängig zu machen.\n\n26\n\ncc) Ausgehend von diesem Maßstab haben die Eltern des Klägers den \nAsylantrag für ihn unverzüglich nach seiner Geburt am 4. September 1998 gestellt: \nNachdem ihnen die zuständige Ausländerbehörde Ende September 1998 ein \nFormblatt zur Asylantragstellung zugesandt und darauf hingewiesen hatte, dass der \nKläger ohne Asylantrag zur Ausreise verpflichtet sei, haben sie sich umgehend um \nÜbersetzung des Schreibens bemüht und einen Termin mit ihrer \nProzessbevollmächtigten vereinbart. Unmittelbar im Anschluss an diese Beratung am \n8. Oktober 1998 ist mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 1998 \nder Asylantrag für den Kläger gestellt worden.\n\n27\n\nb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 31 \nAbs. 5 AsylVfG soll das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nbei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG von den \nFeststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen. Das bedeutet, dass in aller Regel, \nwenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in \nden Gründen als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, \nNVwZ 1998, 1085 = DVBl. 1998, 1020; vgl. auch \nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, \n391.\n\n29\n\nAusnahmegründe sind hier nicht ersichtlich.\n\n30\n\n3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-26/8-a-2209-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-26/8-a-2209-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301647","retrieved":"2026-07-09 03:27:10.017319+00:00"}}