{"status":"available","doknr":"OLD301655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0625.1B789.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-25","aktenzeichen":"1 B 789/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n3\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen \nbestehen nur dann, wenn die Gründe, welche gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung angeführt werden, so gewichtig \nsind, dass sie einen Erfolg in dem angestrebten \nBeschwerdeverfahren wahrscheinlicher erscheinen lassen als \neinen Misserfolg. Solches kann hier nicht festgestellt werden. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung \nmit einer sog. Doppelbegründung darauf gestützt, dass es für \ndie begehrte einstweilige Anordnung sowohl an einem \nAnordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Um \nmit ihrem Rechtsmittel erfolgreich zu sein, hätte die \nAntragstellerin deshalb beide tragenden Begründungen im \nZulassungsverfahren hinreichend erschüttern müssen. Das ist \nihr nicht gelungen. \n\n5\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe im Hinblick auf \ndie im Streit stehende Umsetzungsmaßnahme auch keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, zutreffend ist. Denn es \ndrängt sich hier jedenfalls ohne weiteres auf, dass das \nVerwaltungsgericht zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung \neines Anordnungsgrundes ausgegangen ist. Da durch die begehrte \nRegelung - wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend \nausgeführt wird - zumindest zeitweise die Hauptsache \nvorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines \nAnordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem \ngrundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige \nAnordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung \nschlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem \nspäteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen \nließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nverbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt \nwerden kann. Dem Antragsteller müssen also unzumutbare \nschwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf \ndas Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ob eine solche \nbesondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den \nnäheren Umständen des Einzelfalles.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom \n7. August 2000 - 12 B 956/00 -. \n\n7\n\nEin endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen \nUmsetzungsentscheidungen nicht, weil diese - regelmäßig -\njederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Dies trifft \nauch auf die vorliegende Umsetzung zu, da die Beteiligten \ninsoweit eine andere Bewertung rechtfertigende Umstände nicht \nvorgetragen haben. Deshalb kommt ein Anordnungsgrund in diesen \nFällen nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten \nin sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. Dezember 1999 - 12 B 1737/99 - und \nvom 5. Oktober 2000 - 12 B 1054/00 -. \n\n9\n\nDerartige Nachteile hat die Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren nicht glaubhaft gemacht. Zwar verweist sie auf den \nGesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung, welcher im \nGrundsatz auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nsicherungsfähig ist. Jedoch rechtfertigt nicht jegliche nicht \nmehr in vollem Umfange amtsangemessene Beschäftigung \nautomatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine \nerstrebte Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem \nZusammenhang eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles \nausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten. Im Rahmen dieser \nPrüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer - unterstellt - \nzeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht \nisoliert von der Länge des hinnehmbaren Zeitraums, sondern \nzunächst einmal maßgeblich von der Schwere des gerügten \nEingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann \nsich eine besondere Schwere des Eingriffs insbesondere aus \neiner Unterwertigkeit um mehrere Laufbahnstufen ergeben. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli \n2000 - 12 B 517/00 - und vom 5. Oktober \n2000 - 12 B 1054/00 -. \n\n11\n\nJe geringer demgegenüber die Schwere des Eingriffs ist, \numso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere \nZeit (z.B. mehrere Jahre) ein Abwarten des Abschlusses des \nHauptsacheverfahrens zuzumuten. \n\n12\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, lässt sich im \nvorliegenden Fall eine besondere Schwere der Betroffenheit der \nAntragstellerin nicht einmal ansatzweise feststellen. \nUnstreitig sind dem im Zusammenhang mit der Umsetzungsmaßnahme \nneugebildeten Dienstposten, den die Antragstellerin besetzen \nsoll, jedenfalls zur Hälfte Aufgaben zugeordnet, welche nach \nder Besoldungsgruppe A 11 bewertet sind \n(Gleichstellungsbeauftragte); nur für den übrigen Teil \n(Abfallberaterin) stellt sich hier die Frage, ob eine \nWahrnehmung von Aufgaben der nächstniedrigeren Stufe, also der \nBesoldungsgruppe A 10, vorliegt. Damit bleibt die \nAntragstellerin zu einem wesentlichen Umfang entsprechend dem \nvon ihr bekleideten Statusamt und überdies in ihrem bisherigen \nAufgabengebiet eingesetzt. Dafür, dass sie im Falle einer \nRealisierung der Umsetzungsmaßnahme bis zum Abschluss eines \ngegebenenfalls auch Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens in \nsonstiger Weise unzumutbare Nachteile erleiden würde, ist \nkonkret weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die lange \nLaufzeit eines Hauptsacheverfahrens reicht für sich genommen \nnoch nicht aus, um - jedenfalls in Fällen der Vorwegnahme der \nHauptsache - einen solchen Nachteil zu begründen. \n\n13\n\nVgl. auch Senatsbeschluss vom \n11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-25/1-b-789-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-25/1-b-789-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301655","retrieved":"2026-07-09 03:27:10.703974+00:00"}}