{"status":"available","doknr":"OLD301662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0625.19B527.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-25","aktenzeichen":"19 B 527/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im \nSinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Vortrag, der angefochtene \nBeschluss weiche von dem Beschluss des OVG Hamburg vom 25. November \n1999 - 3 Bs 393/99 -, NZV 2000, 267 f., ab, eine Abweichung im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht gemäß § 146 Abs. \n5 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 \nVwGO rechtfertigt nur eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung von einer Entscheidung \"des\" Oberverwaltungsgerichts, \nd. h. des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten \nOberverwaltungsgerichts - hier des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen -, die Zulassung der Beschwerde. \nAbweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte \nsind im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unerheblich.\n\n4\n\nOVG Saarland, Beschluss vom 25. August \n1999 - 2 Q 23/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom \n13. Januar 1999 - 4 N 33.98 -; Hessischer \nVGH, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ \n3003/97.A -; NVwZ-Beilage 1998, 111; Kopp, \nVwGO, 12. Auflage, 2000, § 124 Rdn 12.\n\n5\n\nDer Vortrag des Antragstellers genügt aber auch deshalb nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil er \nlediglich rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der vom \nOVG Hamburg \"für unverzichtbar\" gehaltenen vorherigen Anordnung zur \nTeilnahme an einem Aufbauseminar auseinander gesetzt habe. Eine \nAbweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht \ndaraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten \nRechtssatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngenannten Gerichte nicht oder fehlerhaft angewandt hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar \n1997 - 4 B 16/97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März \n1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326 \n(1326).\n\n7\n\nDie fehlende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar \nbegründet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm 146 Abs. 4 VwGO). \n\n8\n\nMaßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung \nder Fahrerlaubnis des Antragstellers ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 14. Februar 2001. \n\n9\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 \n- 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233 (3234); OVG \nNRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 19 A \n3712/99 -.\n\n10\n\nDanach finden im vorliegenden Verfahren die Vorschriften des \nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. April \n1998, BGBl I S. 810, 1283 (im Folgenden: StVG 1999), Anwendung. Die \nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes 1999 durch Art. 1 des Gesetzes \nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März \n2001, BGBl I S. 386, ist gemäß Art. 9 StVRÄndG erst am 27. März 2001 \nin Kraft getreten. Der Widerspruchs-bescheid der Bezirksregierung \nD. ist aber bereits vor dem Inkrafttreten zugestellt worden. \nDer genaue Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides lässt sich \nzwar den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine Zustellung vor dem \n27. März 2001 ergibt sich jedoch daraus, dass sich die beim \nVerwaltungs-gericht am 9. März 2001 eingegangene Klageschrift auch \ngegen den Widerspruchsbescheid richtet.\n\n11\n\nNach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 richten sich die gegen den \nAntragsteller auf Grund der Vielzahl der von ihm begangenen \nOrdnungswidrigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen insgesamt nach dem \nPunktsystem des § 4 StVG 1999, weil zu den vor dem 1. Januar 1999 \nbegangenen Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 1999 drei weitere \nOrdnungswidrigkeiten hinzugetreten sind. Aus der Formulierung \n\"insgesamt\" in § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 folgt, dass im \nvorliegenden Verfahren abgesehen von den hier nicht einschlägigen \nAusnahmen in § 65 Abs. 6 bis Abs. 9 StVG 1999 die Regelungen in § 4 \nStVG 1999 ohne Einschränkungen anwendbar sind.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar \n2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 \n(220).\n\n13\n\nDie seinerzeit noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde D. \nhat gegenüber dem Antragsteller unter dem 26. August 1999 nicht die \nTeilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 \nStVG 1999) angeordnet, sondern ihn schriftlich verwarnt (§ 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG 1999) sowie auf die Möglichkeit einer \nverkehrspsychologischen Beratung und die Entziehung der \nFahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (§ 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG 1999). Eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StVG 1999 war erforderlich geworden, weil der Antragsteller \nbei Erlass der Verwarnung vom 26. August 1999 mit 18 Punkten im \nVerkehrszentralregister eingetragen und auf Grund des § 4 Abs. 5 \nSatz 2 StVG 1999 so zu stellen war, als ob er 14 Punkte erreicht \nhätte. \n\n14\n\nDass statt der Verwarnung die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ \n4 Abs. 8 StVG 1999) gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 \nanzuordnen war, hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs. \n5 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Der Anordnung zur Teilnahme an einem \nAufbauseminar bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG \n1999 nicht, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre \nbereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Der Antragsteller \nhatte in der Zeit vom 11. September bis 6. Oktober 1995 und damit \ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlass der Verwarnung vom 26. \nAugust 1999 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) nach dem \nProgramm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. \nteilgenommen. Hierbei handelte es sich um einen Modellversuch, der \nzum 1. Januar 1991 durch Erlass des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. \nJuli 1990 - III C 2 - 21-08/5 - eingeführt worden ist. Die (erneute) \nAnordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 wäre deshalb nur dann erforderlich gewesen, \nwenn das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar nach Inhalt und \nZielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. \n2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§ 35, 42 FeV nicht entsprach.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - \n19 B 1886/99 -, a. a. O. (222).\n\n16\n\nDahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht im Sinne \ndes § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Er trägt lediglich pauschal \nvor, \"das von ihm besuchte Aufbauseminar entfaltet angesichts der \ngesetzlichen Neuregelung vom 1. Januar 1999 keine Wirkung mehr\". \nEine nähere Begründung dieser Rechtsbehauptung ist nicht \nerfolgt.\n\n17\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die \nVorschriften der §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 8, 65 \nAbs. 4 StVG 1999 noch die amtliche Begründung zur Neuregelung dieser \nVorschriften (Verkehrsblatt 1998, S. 731 ff. und S. 1049 ff.) einen \nAnhalt dafür bieten, dass die Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n2 Satz 1 StVG 1999 auch dann erforderlich ist, wenn der \nFahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen \nder in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 genannten Punktwerte \nan einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. \nJuli 1990 teilgenommen hat. Aus der zum 27. März 2001 in Kraft \ngetretenen Änderung des § 65 StVG 1999 durch das Gesetz zur Änderung \ndes Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften vom 19. März 2001 geht im Übrigen ausdrücklich hervor, \ndass eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG nicht \nerforderlich ist, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf \nJahre an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass vom 30. Juli \n1990 teilgenommen hat. Denn nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 b des \nStraßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden \nFassung ist den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anordnung \neines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) gleichgestellt \ndie Teilnahme an einem Nachschulungskurs, der von der \nFahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen \namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den \nKraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a. F. zugelassen wurde. Das \nist in Bezug auf das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar der \nFall. Das seinerzeit zuständige Straßenverkehrsamt D. hat \nihm mit Schreiben vom 28. Juni 1995 Gelegenheit gegeben statt der - \nwegen der erreichten 15 Punkte - angeordneten theoretischen \nWiederholungsprüfung an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) \nteilzunehmen. Dieses Aufbauseminar dürfte im Übrigen angesichts der \nGleichstellung in § 65 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 b des \nStraßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden \nFassung und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung \nnach seinem Inhalt und seiner Zielsatzung einem Aufbauseminar im \nSinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§ \n35, 42 FeV vergleichbar sein.\n\n18\n\nOffen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2. \nFebruar 2000 - 19 B 1886/99 -, a. a. O. \n(222).\n\n19\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich auch nicht aus dem vom Antragsteller \nangeführten Beschluss des OVG Hamburg. Soweit dort ausgeführt wird, \n\"die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG \nerscheint unverzichtbar\",\n\n20\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. November \n1999 - 3 Bs 393/99 -, a. a. O. (268),\n\n21\n\nbetrifft dies einen Fall, in dem derartige Maßnahmen überhaupt \nnoch nicht durchgeführt worden sind. Die Entscheidung des OVG \nHamburg ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. \nGegen den Antragsteller sind nämlich, wie ausgeführt, unter dem 26. \nAugust 1999 Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 \nStVG 1999 ergriffen worden. \n\n22\n\nTatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) hat der Antragsteller \nzwar geltend gemacht, aber auch nicht ansatzweise im Sinne des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.\n\n23\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht aus dem Hinweis des \nAntragstellers auf den Beschluss des OVG Hamburg. Diese Entscheidung \nist, wie ausgeführt, hier nicht einschlägig.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-25/19-b-527-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":10},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-25/19-b-527-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301662","retrieved":"2026-07-09 03:27:11.312361+00:00"}}