{"status":"available","doknr":"OLD301671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0622.7A3553.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"7 A 3553/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nweder der behauptete Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nnoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 \nverfahrensfehlerhaft von der Wirksamkeit der den Beigeladenen \nunter dem 25. Juli 1997 erteilten Baugenehmigung ausgegangen, \nobwohl diese nach Ablauf von zwei Jahren erloschen sei, genügt \nnicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. \nDer Kläger legt bereits nicht dar, welchen Verfahrensmangel er \nkonkret behaupten will. Mit seinem Vortrag, das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, die angefochtene \nBaugenehmigung sei erloschen, rügt er keinen Verfahrensmangel, \nsondern eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung \ndes Verwaltungsgerichts. Eine solche liegt jedoch nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, von einem Erlöschen \nder Baugenehmigung wegen Ablaufs der Frist für die \nGeltungsdauer (früher: § 72 Abs. 1 BauO NRW 1984, nunmehr: § 77 \nAbs. 1 BauO NRW 2000) auszugehen. Die Frist für die Geltung \neiner Baugenehmigung läuft bei Widerspruch und Anfechtungsklage \neines Nachbarn auch dann nicht ab, wenn diese Rechtsbehelfe \nkeine aufschiebende Wirkung haben, sondern die Baugenehmigung \nsofort vollziehbar ist (früher z.B. § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG; \nnumehr § 212a Abs. 1 BauGB).\n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, BRS \n62 Nr. 169 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/\nSchulte, Die neue Bauordnung in \nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage München \n2000, § 77 Rn 8; vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 9. Mai 1997 - 7 A 1071/96 - \nzum baurechtlichen Vorbescheid, in dem \nausdrücklich offen gelassen ist, ob der \nFristablauf gehemmt oder unterbrochen \nwird.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten \nRücksichtslosigkeit des streitbefangenen Vorhabens.\n\n7\n\nDie auf die überbaubare Grundstücksfläche bezogene Rüge des \nKlägers, das Verwaltungsgericht habe zur Bestimmung der \nrückwärtigen Baugrenze zu Unrecht auch auf die Bebauung auf den \nGrundstücken Am W. 57 und Am W. 59 abgehoben, stellt die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der \nBeigeladenen füge sich in die nähere Umgebung des \nBaugrundstückes ein, nicht in Frage. In diesem Zusammenhang \nkommt es entscheidend darauf an, in welchem Abstand von der \nStraßenbegrenzungslinie die jeweilige Bebauung endet.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss v. \n12. Februar 2001 - 7 B 163/01 - \nm.w.N.\n\n9\n\nDer Kläger stellt selbst nicht in Frage, dass zur näheren \nUmgebung des Baugrundstücks, in der sich das Vorhaben der \nBeigeladenen auswirkt und die ihrerseits den bodenrechtlichen \nCharakter des Baugrundstücks bestimmt, die Bebauung östlich \nder Straße Am W. von Haus Nr. 37 bis Haus Nr. 59 gehört. In \ndiesem Umgebungsbereich lässt sich hinsichtlich der Bautiefe \nin der Örtlichkeit keine einheitliche faktische rückwärtige \nBaugrenze oder gar Baulinie ablesen. Während der Abstand \nzwischen dem hinteren Ende der Bebauung und der \nStraßenbegrenzungslinie bei dem Haus Am W. 37 nur etwa 13,0 \nm beträgt, sind es bei dem Haus Am W. 59 ca. 21,0 m. Bei \nden dem Wohnhaus der Beigeladenen unmittelbar benachbarten \nHäusern Am W. 45, welches im Eigentums des Klägers steht, \nund Am W. 49 betragen die entsprechenden Abstände knapp \n24,0 m beziehungsweise ca. 18,0 m. Innerhalb dieses Rahmens \nbewegt sich das umstrittene Vorhaben, dessen rückwärtige \nAußenwand annähernd 23,0 m von der Straßenbegrenzungslinie \nentfernt ist. \n\n10\n\nDie Höhe der rückwärtigen Bebauung ist für die Frage, ob \ndas strittige Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen - auch durch das \neigene Haus des Klägers mitgeprägten - Umgebungsbebauung hält, \nohne Belang. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - \nnämlich Wohnen - liegt keine Abweichung vom vorhandenen Rahmen \nvor. Hinsichtlich der zu den Maßkriterien gehörenden Höhe wird \nder aus der Umgebung ableitbare Rahmen gleichfalls nicht \nverlassen.\n\n11\n\nEine Rücksichtlosigkeit lässt sich schließlich auch nicht \naus den vom Kläger betonten Wirkungen des Gesamtbaukörpers - \ninsbesondere im Hinblick auf Verschattungen - ableiten. Ein \nVerstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet bezüglich der \ndurch die abstandrechtlichen Vorschriften geschützten Belange - \nu.a. Besonnung und Belichtung - regelmäßig aus, wenn ein \nVorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen \nMindestabstände einhält.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 \nNr. 102.\n\n13\n\nIn Nordrhein-Westfalen wird durch die Regelungen in § 6 BauO \nNRW diesen nachbarlichen Belangen Rechnung getragen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 \nNr. 133.\n\n15\n\nDass das Vorhaben der Beigeladenen nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts die gesetzlich vorgeschriebenen \nAbstandflächen einhält, stellt der Kläger nicht Abrede. \nAnhaltspunkte für eine besondere Situation, die das Vorhaben \nder Beigeladenen dennoch ausnahmsweise als rücksichtslos \nerscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis, durch \nVerwirklichung des streitbefangenen Vorhabens erhielten viele \nRäume im Wohnhaus des Klägers keine Sonne mehr, lässt sich in \ndieser Pauschalität schon nicht nachvollziehen. Zu Recht weist \ndas Verwaltungsgericht darauf hin, dass der für die \nSchattenwirkung zu Lasten des Klägers entscheidende Umstand \nschon in der Ausrichtung der Grundstücke des Klägers und der \nBeigeladenen liegt. Nach den in der Gerichtsakte enthaltenen \nFotografien und Auszügen aus der Baugenehmigungsakte des \nWohnhauses des Klägers kommen das Fenster an der südöstlichen \nErdgeschossecke und die nach Osten ausgerichteten Teile des \nWohnhauses (u.a. die Terrasse im ersten Obergeschoss) für eine \nBeeinträchtigung der Belichtung in Betracht. Angesichts der \nLage der Wohnhäuser des Klägers und der Beigeladenen zueinander \nwird eine in der Vergangenheit schon vorhandene Schattenwirkung \nnur zeitlich früher eintreten als bisher. Solche \nBeeinträchtigungen sind in Baugebieten typisch und begründen \neine über die durch die Abstandvorschriften geregelten \nAbwehrmöglichkeiten hinausgehende Schutzbedürftigkeit des \nKlägers nicht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der \nAblehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-22/7-a-3553-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-22/7-a-3553-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301671","retrieved":"2026-07-09 03:27:12.258339+00:00"}}