{"status":"available","doknr":"OLD301685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0621.1A5600.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"1 A 5600/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 1999 vorgelegte Maßnahme der \nUmsetzung der Regierungsdirektorin O. von Dezernat 21 nach Dezernat 37 unter \ngleichzeitiger Umsetzung von Regierungsdirektor M. von Dezernat 31 nach Dezernat 21 nicht \ngemäss § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Nachgang zur Eingliederung des Dezernats 32 in das \nDezernat 31 beabsichtigte der Beteiligte den bisherigen \nHauptdezernenten des ehemaligen Dezernats 32, Herrn \nRegierungsdirektor M., nach Dezernat 21 umzusetzen und ihn zum \nHauptdezernenten des Dezernats 21 zu bestellen; zugleich sollte \ndie bisherige Hauptdezernentin des Dezernats 21, Frau M., die \nmit 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, nach Dezernat 37 \numgesetzt und zur Hauptdezernentin dieses Dezernats bestellt \nwerden. Herr Regierungsdirektor M. war mit der Umsetzung \neinverstanden, wohingegen Frau Regierungsdirektorin O. einen \nberuflichen Rückschritt qualitativer Natur befürchtete. \n\n4\n\nMit Vorlage vom 7. Juni 1999 bat der Beteiligte den \nAntragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. Zur \nErläuterung führt er u. a. aus, dass nach der Eingliederung des \nDezernats 32 in das Dezernat 31 über den künftigen Einsatz des \nbisherigen Hauptdezernenten zu entscheiden gewesen sei. Bei der \nEinsatzüberlegung sei die Prüfung eines Personalwechsels \n(Rotation) einbezogen worden. Für Frau M. sei bei einer \nEinsatzdauer von mehr als acht Jahren im Dezernat 21 ein \nArbeitsplatzwechsel geboten gewesen. Es seien zwei Vakanzen zu \nberücksichtigen gewesen: Zum einen das Ausscheiden des \nHauptdezernenten des Dezernats 37 zum 31. Juli 1999 und zum \nanderen der Wechsel des Hauptdezernenten des Dezernats 48 zur \nBezirksregierung Düsseldorf. Im Hinblick auf die von Frau M. \ngeäußerten Befürchtung eines beruflichen Rückschritts, \nerläuterte er weiter, die zu vergleichenden Dezernatsaufgaben \nseien nicht nur von der Dotierung her gleich. Im Übrigen \nerfordere das Ausscheiden von Herrn X. eine nahtlose \nWiederbesetzung seines herausgehobenen Arbeitsgebiets. Zudem \nsei berücksichtigt worden, dass Frau M. in der Zeit von Juni \n1989 bis Januar 1991 im Dezernat 48 die \nHauptdezernentenfunktion innegehabt habe und aus dienstlichen \nGründen kein Anlass bestehe, den früheren Einsatz zu \nwiederholen.\n\n5\n\nNachdem der Antragsteller unter dem 8. Juni 1999 dem \nBeteiligten mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, der \nvorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen, wurde die Angelegenheit \nzwischen den Beteiligten am 14. Juni 1999 erörtert. Der \nAntragsteller begründete seine ablehnende Haltung in der \nErörterung im Wesentlichen damit, dass die umfassende Tätigkeit \nim Dezernat 37 mit der Teilzeitbeschäftigung der Frau M. nicht \nzu leisten sei, zumal im Dezernat 37 zugleich eine weitere \nDezernentenstelle vakant sei. Im Dezernat 37 seien \nvielschichtige Tätigkeiten notwendig, u.a. \nVorsitzendentätigkeiten im Rahmen der Altenpflegeprüfung. Zudem \nbemängelte er, dass in der Vorlage der Behörde keine Aussagen \ndazu gemacht worden seien, wie dem begegnet werden solle. Die \nVertreterinnen des Beteiligten erwiderten in dem \nErörterungstermin, der bisherige Umfang der von dem \nHauptdezernenten wahrgenommenen Aufgaben sei nicht zwingend \nnotwendig; in anderen Bezirksregierungen würde in diesen \nBereichen wesentlich mehr delegiert. Auch habe man Frau M. \nbereits erläutert, dass die Besetzung der Stelle mit 28 \nWochenstunden durch eine Umstrukturierung und Unterfütterung im \nBereich unterhalb der Dezernentenebene möglich werde. Dabei \nkönne man jedoch nicht nach dem bisherigen Stand gehen. Frau M. \nmöge ihren Arbeitsplatz erst einmal ansehen, um sich ein Bild \nüber das Arbeitsaufkommen zu machen. Zudem komme am 1. November \n1999 eine Teilzeitkraft aus der Beurlaubung in das Dezernat 37 \nzurück.\n\n6\n\nAm 18. Juni 1999 lehnte der Antragsteller die vorgelegte \nMaßnahme endgültig ab und führte im Ablehnungsschreiben aus: \n\n7\n\n \"Frau M. ist mit 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Der \nderzeitige Umfang der auf dem Arbeitsplatz des \nHauptdezerneten 37 anfallenden Aufgaben übersteigt diesen \nStundensatz erheblich. Die im Dezernat 37 vakante und nach \nIhrer Auskunft in der Erörterung auch nicht \nwiederzubesetzende Dezernentenstelle führt zu einer \nweiteren zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung durch den \nHauptdezernenten.\n\n8\n\n Da die Aufgaben des Hauptdezernenten im Dezernat 37 \nderzeit von einem vollzeitbeschäftigten Beamten \nwahrgenommen werden, der zusätzlich gemeinsam mit dem 2. \nDezernenten einen nicht unerheblichen Anteil der \nverbleibenden Aufgaben der nichtbesetzten \nDezernentenstelle noch mit übernimmt, sieht der \nPersonalrat in der Übertragung dieser Aufgaben auf eine \nTeilzeitbeschäftigte mit 28 Wochenstunden eine unzumutbare \nBelastung.\n\n9\n\n In der o.a. Erörterung erläuterten Sie, dass eine \nUmstrukturierung und Unterfütterung im Bereich unterhalb \nder Dezernentenebene im Dezernat möglich wäre, um die \nHauptdezernentenstelle zur Wahrnehmung von Kernaufgaben zu \nentlasten. Dieser Hinweis ist aus der Sicht des \nPersonalrats nicht ausreichend, um die Besetzung der \nHauptdezernentenstelle 37 mit einer Teilzeitbeamtin zu \nbegründen. \n\n10\n\n Als einzige Begründung zur Umsetzung der Frau M. vom \nDezernat 21 nach Dezernat 37 wird von Ihnen der \nArbeitsplatzwechsel in Form der \"Rotation\" angeführt. \nDabei gehen Sie ohne weitere Begründung davon aus, dass \nnach einem Einsatzzeitraum von mehr als 8 Jahren ein \nArbeitsplatzwechsel geboten sei. Sie legten hierzu weder \nim Schreiben vom 07.06.1999 noch auf Nachfrage im \nErörterungstermin dar, warum Herr RD M. nach Dezernat 21 \nin der Funktion des HD umgesetzt werden soll und ein \nEinsatz in dieser Funktion in Dezernat 37 für ihn nicht in \nFrage kommt. Im Übrigen hätten sich unter dem \nGesichtspunkt \"Rotation\" auch weitere Alternativen \nangeboten. So wird bezüglich der anstehenden Nachbesetzung \neiner gleichwertigen Dezernentenstelle im Dezernat 48 in \nIhrer Vorlage vom 07.06.1999 lediglich ausgeführt, dass \n\"aus dienstlichem Interesse kein Anlass\" bestehe, ohne \ndass das dienstliche Interesse weiter begründet wird. \n\n11\n\n Im Erörterungstermin führten Sie lediglich aus, dass Herr \nRD M. im Hause zur Zeit ohne Aufgabe sei, und dass Frau M. \nnach Dezernat 37 umgesetzt werden soll, damit Herr M. im \nDezernat 21 eingesetzt werden kann\".\n\n12\n\nDer Beteiligte erachtete die Gründe für die \nZustimmungsverweigerung als unbeachtlich und verfügte noch am \n18. Juni 1999 die beabsichtigten Umsetzungsmaßnahmen. Zur \nBegründung erläuterte er dem Antragsteller unter dem 18. Juni \n1999, die Anpassung des Teilzeitarbeitsplatzes im Dezernat 37 \nerfolge in Ausübung des Organisationsrechts der Behörde, \nwelches der Mitbestimmung nicht unterliege. Die Ablehnung der \nZustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf die \nTeilzeitbeschäftigung werde daher als unbeachtlich gewertet. \nDie Überlegungen zu einer Umsetzung des Herrn \nRegierungsdirektors M. in das Dezernat 37 rechtfertigten keine \nandere Bewertung. Der Personalrat dürfe seine eigene \nBeurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung des \nDienststellenleiters setzen, indem er seine \nZustimmungsverweigerung mit der aus seiner Sicht besseren \nEignung eines anderen Beschäftigten begründe. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat am 25. August 1999 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Beteiligte \ndas gemäß Vorlage vom 7. Juni 1999 \neingeleitete Mitbestimmungsverfahren \nbetreffend Umsetzungsverfahren im \nhöheren Dienst rechtsfehlerhaft \nabgebrochen hat,\n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es sei \ndie Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \neingetreten, weil die von dem Antragsteller im \nAblehnungsschreiben vorgetragenen Gründe erkennbar außerhalb \ndes Mitbestimmungstatbestands der Umsetzung gelegen hätten. Die \nArgumentation, die zu besetzende Stelle sei für eine \nTeilzeitkraft ungeeignet, berühre den Bereich der \nOrganisationshoheit des Dienststellenleiters, dem es überlassen \nbleiben müsse, wie er eine Arbeitseinheit personell und \nsachlich so ausgestalte, dass es nicht zu einer Überlastung der \nBeschäftigten komme. Gleichwohl sei das Argument allerdings \ngrundsätzlich weder willkürlich noch offensichtlich unsachlich. \nHierzu sei es indes aufgrund der Erörterung zwischen den \nBeteiligten geworden. Dort habe sich der Beteiligte sowohl \ninhaltlich mit dem ihm bekannten Vorbehalt des Antragstellers \nauseinander gesetzt, als auch diesem deutlich gemacht, dass er \nmit seiner Argumentation in die dem Dienststellenleiter \nvorbehaltene Organisationsgewalt eingreife. Die in Kenntnis \ndieser rechtlichen Ausführungen des Beteiligten erfolgte bloße \nWiederholung des in der Erörterung vorgebrachten Arguments der \nUnvereinbarkeit der Stelle mit einer Teilzeitbeschäftigung sei \ndamit im vorliegenden Fall zu einem offensichtlich ungeeigneten \n(unsachlichen) Ablehnungsgrund geworden. Dass die Ablehnung der \nZustimmung mit dem Hinweis, Herr M. könne diese Stelle auch \neinnehmen, unsachlich sei, liege ebenfalls auf der Hand und \nbedürfe keiner näheren Darlegung.\n\n17\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n6. Dezember 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 27. \nDezember 1999 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom \n24. Januar 2000, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2000, im \nWesentlichen wie folgt begründet: \n\n18\n\nDie Fachkammer habe in dem angefochtenen Beschluss die \nschriftlich niedergelegten Ablehnungsgründe insoweit nur \nunzureichend in den Blick genommen, als sie auf die \nGesichtspunkte \"Teilzeitkraft\" und \"Umsetzung des Herrn M. in \ndas Dezernat 37\" reduziert worden seien. Die Zustimmung sei \nentgegen der Auffassung der Fachkammer nicht aus Gründen \nverweigert worden, die offensichtlich außerhalb der \nMitbestimmung lägen. Er habe sich veranlasst gesehen, auch im \nNachgang zur Erörterung eine unzumutbare Belastung der \nTeilzeitkraft M. geltend zu machen, weil der Beteiligte sich \ndarauf beschränkt habe, eine Umstrukturierung des \nGeschäftsbereichs und eine personelle Unterfütterung in \nAussicht zu stellen, ohne diese näher zu konkretisieren. Der \nEinwand gegen die vorgelegte Maßnahme, der Beteiligte habe den \nzur Begründung der Umsetzung herangezogenen Gedanken der \nRotation nicht ausreichend erläutert, sei ebenfalls beachtlich. \nEr halte sich im Rahmen der Mitbestimmung. Im Übrigen verkenne \ndie Fachkammer im Kernstück ihrer Begründung, dass ein \ngrundsätzlich weder willkürlich noch offensichtlich \nunsachliches Argument nicht dadurch nachträglich unsachlich \nwerde, dass dieser Gesichtspunkt im vorangegangenen \nErörterungstermin angesprochen worden sei. Ablehnungsgründe \nwürden nicht verbraucht, nur weil sie im Rahmen des \nErörterungstermins bereits zur Diskussion gestellt worden \nseien. Eine Ablehnungsbegründung im Sinne von § 66 Abs. 3 LPVG \nNRW könne auch dann sachgerecht sein, wenn sie lediglich die in \nder Erörterung vorgebrachten Argumente wiederhole. Denn § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW stelle eine Ausnahmeregelung dar. Als \nsolche sei sie eng auszulegen. Demgegenüber weite die \nFachkammer die Anwendung der Zustimmungsfiktion aus. Sollte die \nvon der Fachkammer dargelegte Rechtsauffassung Bestand haben, \nso könnte dies in der Mitbestimmungspraxis zu einer der \nEinigung in der Sache wenig förderlichen Verfahrensweise \nführen, nämlich eine auf Seiten der Personalvertretung \nzurückhaltendere Wahrnehmung des Erörterungstermins, um dadurch \nim Hinblick auf § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW grundsätzlich weder \nwillkürlich noch offensichtlich unsachliche Argumente nicht in \nFortfall geraten zu lassen. Im Übrigen habe sich der Beteiligte \nzur Unzeit auf die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW berufen. Die Erörterung habe erst am 14. Juni 1999 \nstattgefunden. Ab diesem Tag habe er, der Antragsteller, zwei \nWochen Zeit, um seine beabsichtigte Entscheidung bekannt zu \ngeben. Die Frist sei erst am 28. Juni 1999 abgelaufen gewesen. \nDer Beteiligte habe sich indes bereits unter dem 18. Juni 1999 \nauf die Zustimmungsfiktion berufen und die strittige \nPersonalmaßnahme noch am gleichen Tag vollzogen. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die mit \nSchreiben vom 7. Juni 1999 vorgelegte \nMaßnahme der Umsetzung der \nRegierungsdirektorin O. von Dezernat 21 \nnach Dezernat 37 unter gleichzeitiger \nUmsetzung von Regierungsdirektor M. von \nDezernat 31 nach Dezernat 21 nicht \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als \ngebilligt gilt.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag zu \nentsprechen.\n\n23\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Beteiligte hält die Entscheidung der Fachkammer für \nzutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in \ndem angefochtenen Beschluss.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \n\n29\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. \n\n30\n\nFür den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag \nbesteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die \nstreitgegenständliche Maßnahme durch ihre zwischenzeitlich \nverfügte Umsetzung nicht in einer Weise erledigt hat, dass sie \nsich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung \nnicht mehr möglich ist, kann, - bei Vorliegen weiterer \nZulässigkeitsvoraussetzungen - allein ein abstrakter Antrag \nzulässig sein.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n32\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n33\n\nDie nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW als Umsetzung \nmitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom \nAntragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung \nbeachtlich ist. \n\n34\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist \nnur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der \nAblehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten \nAnbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten \nGründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331,\n\n36\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n37\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n38\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n40\n\nAusgehend davon ist die vom Antragsteller im Schreiben vom \n18. Juni 1999 angegebenen Begründung für die Verweigerung der \nZustimmung zu der Umsetzungsmaßnahme jedenfalls insoweit \nbeachtlich, als sie die Einwendungen des Antragstellers dazu \nbetrifft, dass die Umsetzung für Frau M. - ohne weitere \nbegleitende Maßnahmen - in Ansehung ihrer Teilzeitbeschäftigung \nzu einer ihr unzumutbaren Arbeitsbelastung führt. Diese \nEinwendungen liegen nicht offensichtlich außerhalb des \neingeräumten Mitbestimmungsrechts. \n\n41\n\nDie Mitbestimmungsbefugnis aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW dient neben dem kollektiven \nSchutz gerade auch dem Schutz des von der Umsetzung betroffenen \nBeschäftigten. Neben einer Rechtmäßigkeitskontrolle, welche die \ngrundsätzlich sehr weiten Grenzen des für eine Umsetzung \nbestehenden (Organisations-)Ermessens zu beachten hat, kann der \nPersonalrat auch sonstige, nicht in Rechtsansprüche zu fassende \nBelange des Betroffenen geltend machen. \n\n42\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNRW, § 72 RdNr. 143. \n\n43\n\nUnter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks liegt es nicht \naußerhalb der Mitbestimmung, wenn der Personalrat zugunsten des \nvon der Umsetzung betroffenen Beschäftigten fürsorgerische \nBelange von nicht unerheblichen Gewicht geltend macht. Dazu \nzählt insbesondere das Interesse, nicht unzumutbaren \nArbeitsanforderungen ausgesetzt zu werden. \n\n44\n\nHierauf zielt der Einwand des Antragstellers, der \nDienstposten, der Frau M. im Rahmen der Umsetzung übertragen \nwerde, sei für eine Teilzeitbeschäftigung mit 28 Wochenstunden \nungeeignet und es komme zu einer unzumutbaren Belastung. Die \nzur Erläuterung angeführten Gründe lassen es auch zumindest als \nmöglich erscheinen, dass sich die für Frau M. befürchtete \nübergebührliche Mehrbelastung durch die beabsichtigte \nÜbertragung der Hauptdezernentenstelle tatsächlich realisieren \nwird. Der Antragsteller hat in seinem Begründungsschreiben im \nKern geltend gemacht, dass die Stelle bisher für ein \nVollzeitkraft zugeschnitten war, im Dezernat eine \nDezernentenstelle vakant geblieben ist und der Beteiligte mit \nder Umsetzung auf eine Vollzeitstelle nicht zugleich \nflankierende Maßnahmen zur Gewährleistung eines \nTeilzeitarbeitsplatzes konkretisiert hat. Dass der \nAntragsteller hierbei von - offensichtlich - unzutreffenden \nSachverhalten ausgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n\n45\n\nDer Beachtlichkeit dieses Ablehnungsgrunds steht entgegen \nder Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen auch nicht entgegen, dass der \nAntragsteller ihn bereits in der Erörterung gegenüber dem \nBeteiligten angesprochen hat.\n\n46\n\nEin in der Erörterung vorgebrachter Einwand des \nPersonalrats, der nicht offensichtlich außerhalb des \neingeräumten Mitbestimmungsrechts liegt, verliert seine \nBeachtlichkeit im Rahmen der Zustimmungsverweigerung nach § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht schon deshalb, weil sich der \nDienststellenleiter in der Erörterung damit auseinander gesetzt \nund erläutert hat, warum er den Einwand - vermeintlich - als \nunschlüssig erachtet. Denn die Erörterung erhöht die \nAnforderungen an eine beachtliche Begründung einer \nZustimmungsverweigerung nicht. \n\n47\n\nUnbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung - wie bereits \nausgeführt - immer erst dann, wenn sich die hierfür abgegebene \nBegründung dem Mitbestimmungstatbestand, insbesondere dem Sinn \nund Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \noffensichtlich nicht mehr zurechnen lässt. Damit ist jede \nBegründung beachtlich, die hinreichend erkennen lässt, dass die \nZustimmungsverweigerung auf die Wahrnehmung der durch den in \nRede stehenden Mitbestimmungstatbestand geschützten Interessen \nzielt. Dies schließt es ein, dass die Einwendungen eine \nausreichende Anknüpfung im konkreten Sachverhalt finden. \nLetzteres erfordert ggf. eine entsprechende Substantiierung der \nbefürchteten Beeinträchtigungen der geltend gemachten \nInteressen, deren Umfang freilich vom Sach- und Streitstand \nabhängt, wie er sich dem Personalrat zum Zeitpunkt der \nZustimmungsverweigerung, d.h. insbesondere nach der Erörterung, \ndarstellt. Ob die Einwendungen darüber hinaus im Konkreten \nschlüssig sind, insbesondere gegenüber den Erwiderungen des \nDienststellenleiters letztlich zu überzeugen vermögen, und ob \nder Dienststellenleiter die Einwendungen für begründet hält mit \nder Folge, dass er von der Maßnahme in der beabsichtigten Form \nAbstand nimmt, ist unerheblich. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni \n1993 - 6 P 33.91 -, NVwZ 1994, 1223 = \nBuchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3 = \nPersV 1994, 467.\n\n49\n\nAußerhalb der Mitbestimmung liegen allerdings die von dem \nAntragsteller weiter angeführten Gründe für die \nZustimmungsverweigerung. \n\n50\n\nMit seinen Überlegungen zur mangelnden Transparenz der \nRotationsentscheidung, namentlich dazu, dass der Hinweis auf \neine Rotation zur Begründung der Umsetzung nicht ausreiche, \nzumal nicht weiter erläutert worden sei, dass eine Umsetzung \nvon Frau M. nach acht Jahren Tätigkeit in Dezernat 21 geboten \nsei, verkennt der Antragsteller, dass die Umsetzung kein \nbesonderes dienstliches Bedürfnis voraussetzt, sondern \nletztlich jeder sachliche Grund ausreicht, um eine solche \nMaßnahme zu rechtfertigen. Anlass zu Zweifeln, dass ein solcher \nim Hinblick auf die streitgegenständlichen Umsetzungen fehlte, \ngibt die Begründung der Zustimmungsverweigerung nicht einmal im \nAnsatz. Damit hat sie auch keinen hinreichenden Bezug mehr zum \nMitbestimmungsrecht. \n\n51\n\nGleiches gilt auch, soweit der Antragsteller weiter \nbemängelt, dass nicht ersichtlich sei, warum nicht auch Herr M. \nim Dezernat 37 zur Verwendung hätte kommen können und für Herrn \nM. auch eine Umsetzung in das Dezernat 48 in Betracht gekommen \nwäre. Der Einwand betrifft ersichtlich das der Mitbestimmung \nentzogene personalpolitische Ermessen des Beteiligten. \n\n52\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n53\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-21/1-a-5600-99-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-21/1-a-5600-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301685","retrieved":"2026-07-09 03:27:13.492825+00:00"}}