{"status":"available","doknr":"OLD301684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0621.1A280.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"1 A 280/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor \nerster Instanz wie folgt neu gefasst wird:\n\n Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Gestellungsvertrags vom 20. Oktober 1983 \nerfolgende Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit im \nUniversitätsklinikum Essen durch Pflegekräfte (Krankenschwestern, \nKinderkrankenschwestern, Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen) der \nMitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - \n1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem \nAntragsteller ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn aufgrund \ndes zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der \nSchwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz F. e. V. \ngeschlossenen Gestellungsvertrags vom 20. Oktober 1983 im \nKlinikum F. der Universität - Gesamthochschule F. \n(Universitätsklinikum F. ) Pflegekräfte eingesetzt werden. \n\n4\n\nIn der Präambel des Gestellungsvertrags heißt es u. a.: \n\n5\n\n Im Jahre 1913 wurde die Schwesternschaft Rheinisches \nMutterhaus e. V. durch die Stadt F. gegründet, um \ndurch die Mitglieder der Schwesternschaft die Versorgung \nder städtischen Krankenanstalt mit Pflegekräften \nsicherzustellen. Die Schwesternschaft hat die städtischen \nKrankenanstalten - jetzt Medizinische Einrichtungen der \nUniversität - Gesamthochschule - F. bis zum heutigen \nTage als einziges Arbeitsfeld beibehalten.\n\n6\n\n ...\n\n7\n\nIm weiteren wird u. a. geregelt:\n\n8\n\n § 1 \n (1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer \npersonellen Möglichkeiten in den Medizinischen \nEinrichtungen der Universität - Gesamthochschule - F. \nfür den Krankenpflegedienst einschließlich der besonderen \nAufgabengebiete Krankenschwestern/Kinderkrankenschwestern/ \nKrankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen (in der \nFolge Schwestern genannt) einzusetzen. ...\n \n ...\n\n9\n\n (3) Die Zahl der einzusetzenden Schwestern, Lernschwestern \nund Schülerinnen wird im jeweiligen Haushalts-\n/Wirtschaftsplan der Medizinischen Einrichtungen \nfestgelegt. ...\n\n10\n\n ...\n\n11\n\n § 2\n (1) Aufbau und Gliederung der Medizinischen Einrichtungen \nrichten sich nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG), \n§§ 37 - 45.\n\n12\n\n ...\n \n (5) Die Leitende Pflegekraft der Medizinischen \nEinrichtungen ist für den pflegerischen Dienst in den \nMedizinischen Einrichtungen verantwortlich. Sie hat die \nGrundsätze eines wirtschaftlichen Betriebsablaufs zu \nbeachten (§ 42 Abs. 1 WissHG).\n\n13\n\n (6) Die Leitende Pflegekraft der Medizinischen \nEinrichtungen und ihr Stellvertreter werden auf Vorschlag \nder Mitglieder des Klinischen Vorstandes gem. § 39 Abs. 3 \nNr. 1, 2 und 4 WissHG aus dem Kreis der Leitenden \nPflegekräfte der medizinischen Zentren für sechs Jahre \nbestellt (§ 42 Abs. 2 WissHG).\n\n14\n\n Die Schwesternschaft hat ein Anrecht darauf, die Leitende \nPflegekraft oder den Stellvertreter aus ihren Reihen zu \nstellen (Übergangsregelung siehe § 12).\n\n15\n\n ...\n\n16\n\n (8) Die Schwesternschaft wird bei der Benennung der \nLeitenden Pflegekräfte der medizinischen Zentren (§ 43 \nWissHG) anteilig im Verhältnis zu den im Landesdienst \nstehenden Pflegekräften berücksichtigt.\n\n17\n\n (9) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Ärztlichen \nDirektors, des Verwaltungsdirektors und der Leitenden \nPflegekraft der Medizinischen Einrichtungen ist die \nLeitende Pflegekraft eines medizinischen Zentrums für den \npflegerischen Dienst im Zentrum verantwortlich und regelt \nund beaufsichtigt den Einsatz aller Krankenpflegekräfte. \nSie sorgt für eine berufsethisch und berufstechnisch \neinwandfreie Arbeit des Pflegepersonals.\n\n18\n\n ...\n\n19\n\n § 3\n (1) Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertrages \neingesetzten Schwestern stehen in keinem Arbeitsverhältnis \nzum Land. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus ihrer \nZugehörigkeit zur Schwesternschaft.\n\n20\n\n ...\n\n21\n\n § 4\n (1) Für die Schwestern gilt die gleiche \nArbeitszeitregelung wie für die im Dienst des Landes \nstehenden vergleichbaren Krankenpflegepersonen.\n\n22\n\n (2) Unbeschadet des Weisungsrechtes des Klinischen \nVorstandes wird die Dienstplangestaltung von den Leitenden \nPflegekräften der Medizinischen Zentren - soweit \nerforderlich nach Anhören der Geschäftsführenden \nDirektoren der Zentren - geregelt. \n \n ...\n\n23\n\n § 5\n (1) Ein Wechsel der Schwestern an den einzelnen \nmedizinischen Zentren und Abteilungen ist nach Möglichkeit \nzu vermeiden.\n\n24\n\n ...\n \n (3) Der Geschäftsführende Direktor eines medizinischen \nZentrums kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor \nunter schriftlicher Angabe der Gründe vorzeitig die \nAblösung einer Schwester verlangen, wenn diese den \nAnforderungen in berufsethischer und berufstechnischer \nHinsicht nicht genügt. \n\n25\n\n ...\n\n26\n\n § 9\n (1) Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub und \nArbeitsbefreiung werden den Schwestern nach den für \nvergleichbare Angestellte des Landes geltenden \nBestimmungen gewährt.\n\n27\n\n (2) Beurlaubungen erfolgen durch die Leitende Pflegekraft \nder Medizinischen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem \nGeschäftsführenden Direktor des medizinischen Zentrums und \ndem Verwaltungsdirektor. \n\n28\n\n § 10\n ...\n (3) Die Schwesternschaft verpflichtet ihre in den \nMedizinischen Einrichtungen eingesetzten Schwestern die \nfür diesen Bereich geltenden Dienstanweisungen, \nHausordnungen usw. sowie die Vorschriften für den \nArbeitsschutz und die Unfallverhütung zu beachten.\n\n29\n\n ...\n\n30\n\n (6) Die Oberin der Schwesternschaft hat das Recht, die \nMedizinischen Einrichtungen, Zentren und Abteilungen, in \ndenen die Schwestern arbeiten und im Einvernehmen mit den \nbetreffenden Schwestern auch die Personalunterkünfte zu \nbesuchen und sich über den Gesundheitszustand, die Arbeit \nund die Leistung der Schwestern zu unterrichten.\n\n31\n\nDie Schwesternschaft stellt weiterhin die überwiegende Anzahl des Pflegepersonals im \nUniversitätsklinikum F. (nach Angaben des Beteiligten 1258 zu 287, nach Angaben des \nAntragstellers 1135 [einschließlich Schwesternschülerinnen] zu 569). \n\n32\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 1996 wurde die der Schwesternschaft angehörende Frau \nJ. N. zur Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der Universität - \nGesamthochschule F. bestellt. In Bezug auf ihre Bestellung wurde mit der \nSchwesternschaft eine gesonderte Vereinbarung getroffen. In dieser hießt es u.a.:\n\n33\n\n1. Auf Vorschlag des Klinischen \nVorstands hat das Rektorat der \nUniversität - Gesamthochschule \nF. in seiner 72. o. Sitzung am \n3.6.1996 gem. § 42 Abs. 2 des \nGesetztes über die Universität des \nLandes Nordrhein-Westfalen (UG)..... \ndie DRK-Schwester J. N. zur \nLeitenden Pflegekraft der \nMedizinischen Einrichtungen für die \nZeit ab dem 1.10-1996 bestellt. \n\n34\n\n2. Die Ltd. Pflegekraft nimmt als \nMitglied des Klinischen Vorstandes \ndie ihr zugewiesenen Aufgaben in \neigener Zuständigkeit wahr (§ 39 \n(6)) Sie ist in diesem Rahmen zu \nWeisungen nach Maßgabe des § 39 Abs. \n2 UG befugt. \n\n35\n\nMit Schreiben vom 17. März 1998 forderte der Antragsteller den Rechtsvorgänger des \nBeteiligten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. \nAugust 1997 - 6 P 7.95 - auf, schriftlich zu bestätigen, dass ihm bei \"jeglicher Aufnahme der \nTätigkeit einer DRK-Krankenschwester im Bereich des Universitätsklinikums F. \" ein \nMitbestimmungsrecht iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zustehe. Der Beteiligte lehnte \ndie Bestätigung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts ab. \n\n36\n\nDer Antragsteller hat am 6. Juli 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.\n\n37\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n38\n\nfestzustellen, dass die Einstellung \nvon DRK-Gestellungspersonal der \nMitbestimmung des Antragstellers nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes \nunterliegt,\n\n39\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung entsprochen: Der Antrag sei zulässig, weil \nsich die aufgeworfene Frage jederzeit erneut stellen könne. Der Antrag sei auch begründet. \nDer Einsatz einer DRK-Schwester auf der Grundlage des Gestellungsvertrags sei eine \nEinstellung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Die gestellten Arbeitskräfte seien in \ndie Aufbau- und Ablauforganisation der Krankenversorgung eingegliedert; sie übten die \nTätigkeit in gleicher Weise aus wie die angestellten Pflegekräfte; sie seien auch bei der \nAusübung ihrer Tätigkeit den Weisungen der Dienststelle unterworfen. Dies gelte \nunbeschadet des Umstands, dass die weisungsberechtigte Pflegedienstleitung bisher von \nMitgliedern der Schwesternschaft wahrgenommen worden sei. Dem liege gerade keine \norganisationsrechtliche Ausgliederung der Pflegedienstleitung zugrunde. \n\n40\n\nGegen den dem Rechtsvorgänger des Beteiligten am 7. Januar 1999 zugestellten \nBeschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 1999 Beschwerde \neingelegt und diese am 11. Februar 1999 begründet.\n\n41\n\nNach Errichtung des Universitätsklinikums F. als Anstalt des öffentlichen Rechts durch \nVerordnung vom 1. Dezember 2000 (GV NRW S. 725) ist die bis dahin amtierende Leitende \nPflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der Universität - Gesamthochschule - F. , Frau \nJ. N. , durch den Aufsichtsrat zur Pflegedirektorin bestellt worden.\n\n42\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte im Wesentlichen aus: Der Antrag sei \nbereits unzulässig, weil er auf die Einholung eines abstrakten Rechtsgutachtens hinauslaufe, \nda das Beschlussverfahren ohne jeden konkreten Anlass eingeleitet worden sei. Der Antrag \nsei auch unbegründet. Eine die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung \nbegründende Eingliederung der Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sei nicht \nfestzustellen. Dem stehe schon entgegen, dass die Pflegedienstleitung der Dienststelle - heute \nin Form der Pflegedirektorin - durch eine Schwester des Deutschen Roten Kreuzes \nwahrgenommen werde. Diesen Umstand habe die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zu Unrecht mit dem Argument, im Vordergrund der \nMitbestimmung stehe der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen \nBeschäftigten, als unerheblich erachtet. Eine solche Schlussfolgerung widerspreche der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So habe das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Entscheidung vom 27. August 1997 zwar einerseits den Kern des Schutzguts des \nMitbestimmungstatbestands im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen \nBeschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen gesehen, andererseits diesen \nGesichtspunkt aber keinesfalls maßgeblich bzw. allein für ausreichend gehalten. Dies ergebe \nsich schon aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung die \nFrage offen gelassen habe, wie zu entscheiden wäre, wenn die Schwesternschaft selbst die \nPflegedienstleitung innehabe. Auch in seinen Entscheidungen zur Beschäftigung eines \nevangelischen Pfarrers und einer katholischen Religionslehrerin vom 3. September 1990 - 6 P \n20.88 - und vom 28. März 1993 - 6 P 14.92 - habe das Bundesverwaltungsgericht die \nWahrnehmung kollektiver Interessen der übrigen Lehrer an der Schule für nicht maßgeblich \ngehalten. Erforderlich sei vielmehr ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen \nRechtsbeziehungen, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle insbesondere \nhinsichtlich des Arbeitseinsatzes nach Art, Zeit und Ort der Dienstleistung bestehe. Daran \nfehle es hier, weil die Schwesternschaft die Pflegedienstleitung der Einrichtung stelle und \ndarauf laut Gestellungsvertrag auch ein Anrecht habe. Die Leitung, Organisation und \nKoordination des Pflegedienstes stehe in ihrer eigenen Verantwortung. Sie wähle die \naufgrund des Gestellungsvertrags zum Einsatz gelangenden Mitarbeiterinnen selbständig und \nohne Beteiligung der Verwaltung aus und stelle sie ein. Ihr obliege auch die Fachaufsicht über \ndas gesamte Pflegepersonal. Besondere Aufgaben, die außerhalb des Bereichs der \nKrankenpflege lägen und den Weisungen der Leitenden Pflegekraft nicht unterworfen seien, \ndürften von den Schwestern nach dem Gestellungsvertrag nicht übernommen werden. \nDemgegenüber sei unerheblich, dass die Schwestern nach dem Inhalt des Gestellungsvertrags \narbeitsschutzrechtlich in gleicher Weise in den Betrieb eingebunden seien wie sonstige \nBeschäftigte. Damit entspreche der Beteiligte allein seiner gesetzlichen \nVerkehrssicherungspflicht. Die Pflicht der Schwestern, die Hausordnung zu beachten und \nWeisungen der zuständigen Ärzte zu entsprechen, begründe ebenfalls keine \nMitbestimmungspflichtigkeit. Denn diese Pflichten bezögen sich nicht auf die entscheidenden \nBereiche der Bestimmung von Ort, Zeit und Umfang der zu verrichtenden Tätigkeiten. \nSolange die auf die zu verrichtenden Tätigkeiten selbst bezogenen Entscheidungen \nschwesternintern getroffen würden, könne von einer personalvertretungsrechtlich relevanten \nEingliederung in die Dienststelle nicht die Rede sein. In einer gleich gelagerten Fallgestaltung \nhabe auch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 \n- AN 8 P 99.00091 - den Antrag des Personalrats des dortigen Klinikums, ein \nMitbestimmungsrecht bei Einstellung festzustellen, abgelehnt.\n\n43\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n44\n\nfestzustellen, dass die aufgrund des \nGestellungsvertrags vom 20. Oktober \n1983 erfolgende Aufnahme einer nicht \nnur vorübergehenden und geringfügigen \nTätigkeit im Universitätsklinikum \nF. durch Pflegekräfte \n(Krankenschwestern, \nKinderkrankenschwestern, \nKrankenpflegehelferinnen und \nPflegehelferinnen) der Mitbestimmung \ndes Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nunterliegt.\n\n45\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n46\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Antrag des \nAntragstellers abzulehnen.\n\n47\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n48\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n49\n\nDer Antragsteller hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die angeführte \nBegründung im Einzelnen für überzeugend. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: Ein \nberechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung ergebe sich schon daraus, dass sich auch \nzukünftig immer wieder ein Einstellungsbedarf von DRK-Schwestern ergeben werde. In der \nSache habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Recht ihre \nEntscheidung maßgeblich auf Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands gestützt. Der \nkollektive Schutz der bereits in der Dienststelle tätigen Beschäftigten stehe eindeutig im \nVordergrund. Die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen \nGrundsatzentscheidung die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die Schwesternschaft selbst \ndie Pflegedienstleitung innehabe, offen gelassen habe, stehe der Argumentation der \nFachkammer nicht entgegen. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund ersichtlich, der selbst \nbei Stellung der Pflegedienstleitung durch die DRK-Schwesternschaft zu einer anderen \nrechtlichen Bewertung und Gewichtung des Schutzguts des Mitbestimmungstatbestands \nführen könne. Aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage offen \ngelassen habe, ziehe der Beteiligte den falschen Schluss, dass eine andere Fallkonstellation, \nähnlich der hier vorliegenden, zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müsse. Auch die \nParallele, die der Beteiligte zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur \nBeschäftigung eines evangelischen Pfarrers und einer katholischen Religionslehrerin ziehe, \nverfange nicht. In jenen Entscheidungen habe das Bundesverwaltungsgericht eine \nmitbestimmungspflichtige Einstellung allein wegen der Besonderheit der Rechtsstellung der \nKirche und des Verbots der staatlichen Einflussnahme abgelehnt.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in \nder Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n53\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. Mit der Neufassung des Antrags, die zugleich die \nNeufassung des erstinstanzlichen Beschlusstenors durch den Fachsenat bedingt, wird \nklargestellt, dass bereits erstinstanzlich das Begehren des Antragstellers auf die Feststellung \ndes Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei der Aufnahme der pflegerischen Tätigkeit der \nin § 1 Abs. 1 des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Schwesternschaft vom \nDeutschen Roten Kreuz F. e. V. geschlossenen Gestellungsvertrags näher bezeichneten \nPflegekräfte beschränkt und insoweit die Frage Gegenstand des Verfahrens war, ob der \nEinsatz der genannten Pflegekräfte zu einer Einstellung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW führt. Die Einschränkung des Antrags auf eine \nTätigkeit, die nicht nur vorübergehend und geringfügig ist, berücksichtigt zudem, dass der \nAntragsteller eine Mitbestimmung auch nur in den Grenzen beansprucht, wie sie bei der \nAnstellung von Personal durch den Dienststellenleiter im Übrigen bestehen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nSeptember 1995 - 6 P 44.93 -, BVerwGE \n99, 230 = DVBl. 1996, 509 = PersR 1996, \n147 = PersV 1996, 270 = ZBR 1996, 26 = \nZfPR 1996, 51.\n\n55\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er sich nicht auf den Einsatz \nkonkreter Personen bezieht, sondern eine von einem konkreten Vorgang losgelöste \nRechtsfrage aufwirft. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht zulässigerweise noch \nein entsprechendes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf eine bereits im Pflegedienst tätige \nDRK-Schwester geltend machen könnte, weil sich der Einsatz der Pflegekraft noch \nrückgängig machen ließe bzw. weitergehender Regelungen zugänglich wäre. Jedenfalls kann \nsich der Antragsteller darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene \nRechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, wenn sie innerhalb der Dienststelle \ndurch einen konkreten Anlass als eine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen worden ist \nund sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger \nWahrscheinlichkeit - erneut stellt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom \n22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, \nSchütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 119.\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die aufgeworfene Frage ist in Ansehung der in \nder Dienststelle bereits auf der Grundlage des Gestellungsvertrags ohne Beteiligung des \nAntragstellers im Einsatz befindlichen Pflegekräfte aufgeworfen worden und hat damit einen \nhinreichenden Bezug zu konkreten Vorgängen. Die Frage kann sich auch jederzeit mit einiger \nWahrscheinlichkeit erneut anlässlich eines konkreten Vorgangs stellen, da zu erwarten steht, \ndass bei Ausscheiden einer Pflegekraft der Schwesternschaft in gleicher Weise auf der \nGrundlage des Gestellungsvertrags eine andere Schwester der Schwesternschaft ihre Tätigkeit \nim Pflegedienst aufnehmen wird. \n\n58\n\nDer Umstand, dass der Beteiligte nunmehr einer anderen \nRechtsperson, nämlich der rechtsfähigen Anstalt \n\"Universitätsklinikum F. \", als Dienststellenleiter \nangehört, während sein (ursprünglicher) Rechtsvorgänger Teil \ndes Rektorats der Universität war (später der \nVerwaltungsdirektor als Leiter der Medizinischen Einrichtungen \nder Universität - Gesamthochschule - F. ), ändert an der \nZulässigkeit des Antrags nichts, weil insoweit eine \nuneingeschränkte Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (§ 41 \nAbs. 2 Nr. 3 HG iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung über die \nErrichtung des Klinikums F. der Universität - \nGesamthochschule F. - [Universitätsklinikum F. ] als \nAnstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV NRW S. \n725) - im weiteren: Errichtungsverordnung -.\n\n59\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch begründet. \n\n60\n\nDie auf der Grundlage des Gestellungsvertrags vom 20. Oktober 1983 erfolgende \nAufnahme einer nicht nur vorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit von Pflegepersonal \niSv § 1 Abs. 2 des Gestellungsvertrags im Pflegedienst des Universitätsklinikums F. \nunterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. \n\n61\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine \"Einstellung\" die \nEingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den \nAbschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit \nbewirkt wird.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = \nNVwZ-RR 2000, 518 = DVBl. 1999, 1430 = \nZfPR 1999, 112; Beschluss des \nFachsenats vom 14. März 2001 - 1 A \n5603/99.PVL -.\n\n63\n\nDie Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen \nZusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten \nAufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. Insoweit ist auch nur \nein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen und/oder sonstigen Rechtsbeziehungen zu fordern, \ndie arbeitsrechtlich insofern bedeutsam sind, als auf ihrer Grundlage ein Weisungsrecht der \nDienststelle in Bezug auf die in Rede stehende Dienstleistung und eine entsprechende \nWeisungsgebundenheit der dienstleistenden Person rechtlich abgesichert sind. Ob die \nbetreffende Person Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts wäre, ist bei einer \nTätigkeit jenseits der Geringfügigkeitsgrenze unerheblich. Ansonsten ist nur zu fordern, dass \nder Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle \nbeschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle \nAufgaben wahrnimmt, die dieser im öffentlichen Interesse obliegen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nAugust 1997 - 6 P 7.95 -, ZTR 1998, 233 \n= PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82; BAG, \nBeschluss vom 22. April 1997 - 1 ABR \n74/96 -, DB 1997, 936 = BB 1997, \n1205.\n\n65\n\nEs muss - bezogen auf die Dienstleistung - eine entsprechende persönliche Abhängigkeit \nvon der Leitung der Dienststelle, in der sich der zum Dienst Verpflichtete befindet, bestehen. \nVon Bedeutung sind dabei in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu \nerbringen ist. Wird die Tätigkeit - wie vorliegend - auf der Grundlage von Rechtsbeziehungen \nmit Dritten ausgeübt, sind zur Bewertung bzw. Einordnung als Einstellung nicht die Wünsche \nund Vorstellungen der Vertragspartner maßgeblich, sondern wie die (Vertrags-)Beziehungen \nnach dem Geschäftsinhalt und ihrer Umsetzung objektiv ausgestaltet sind. \n\n66\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -, \nmwN.\n\n67\n\nVon Interesse ist dabei namentlich, ob die Dienstleistung im Rahmen der von dem \nDienststellenleiter bestimmten Arbeitsorganisation unter seinem Direktionsrecht erledigt wird \noder in persönlicher Unabhängigkeit von der Dienststelle in eigener - weisungsunabhängiger - \nOrganisation, wie bei freien Mitarbeitern, \n\n68\n\nvgl. dazu: Beschluss des Fachsenats \nvom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -\n,\n\n69\n\nbzw. unter dem - vom Direktionsrecht der Dienststellenleitung unabhängigen - \nDirektionsrecht eines Dritten. Letzteres gilt etwa bei einem angestellten Handwerker, der in \nder Dienststelle im Rahmen eines mit seinem Dienstherrn abgeschlossenen Werkvertrags tätig \nwird.\n\n70\n\nVgl. zu der in diesem Zusammenhang \nproblematischen Abgrenzung zur \nArbeitnehmerüberlassung: BVerwG, \nBeschluss vom 6. September 1995 - 6 P \n9.93 -, BVerwGE 99, 214 = NVwZ 1997, 82 \n= ZfPR 1996, 47 = DVBl. 1996, 505 = DÖV \n1996, 467 = PersV 1996, 258 = PersR \n1996, 118.\n\n71\n\nAuch in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen \nFällen des Einsatzes von Religionslehrern an öffentlichen \nSchulen auf der Grundlage von Gestellungsverträgen, \n\n72\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. \nAugust 1993 - 6 P 14.92 -, ZBR 1993, \n375 = ZTR 1994, 37, und vom 3. \nSeptember 1990 - 6 P 20.88 -, PersR \n1991, 22 = PersV 1991, 80, \n\n73\n\nist für die Frage der Eingliederung bzw. der \nBeschäftigteneigenschaft im Kern darauf abgestellt worden, dass \nin den entscheidenden Bereichen der Bestimmung der \nUnterrichtsinhalte und der Verfügung über die Arbeitskraft des \nLehrers im Übrigen der Betreffende nicht der Direktion der \nDienststelle unterworfen war und es wegen der besonderen \nStellung der Kirche auch im Hinblick auf die Personalauswahl \nderen Direktion zu beachten galt. Die Einbindung der \nbetreffenden Person in die äußere Organisation der Dienststelle \n- wie etwa die Verpflichtung zur Einhaltung der Hausordnung, \ndie Bindung an Stundenpläne oder an sonstige Vorgaben für den \nUnterrichtsablauf - stellt sich in diesen Fällen nicht als \nAusfluss eines Direktionsrechts des Dienststellenleiters dar, \nsondern ist unmittelbar Folge der getroffenen vertraglichen \nVereinbarung. \n\n74\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist in der auf \nder Grundlage des Gestellungsvertrags mit der Schwesternschaft \nvom 20. Oktober 1983 erfolgenden Aufnahme einer nicht nur \nvorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit im Pflegedienst des \nUniversitätsklinikums F. durch eine Pflegekraft eine \nmitbestimmungspflichtige Einstellung zu sehen, und zwar \nunbeschadet des Umstands, dass die Pflegedirektorin selbst der \nSchwesternschaft angehört. \n\n75\n\nDie von der Schwesternschaft gestellten Pflegekräfte sind in \ndie Dienststelle eingegliedert. Sie nehmen ihre Aufgaben im \nRahmen der der Dienststellenleitung zuzurechnenden \nArbeitsabläufe und Organisation unter dem Direktionsrecht des \nDienststellenleiters wahr. \n\n76\n\nDie Schwestern werden unbeschadet ihres Einsatzes aufgrund \neines Gestellungsvertrags im Pflegedienst wie jede andere in \nder Dienststelle beschäftigte Pflegekraft tätig. Im Rahmen der \nAufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle nehmen sie wie \ndie übrigen beschäftigten Pflegekräfte Aufgaben der \nDienststelle wahr, die dieser im öffentlichen Interesse \nobliegen. Sie unterliegen in der Ausführung ihrer Arbeiten auch \ndem Direktionsrecht der Dienststellenleitung und befinden sich \ninsoweit in einer persönlichen Abhängigkeit zu dieser. \n\n77\n\nSo sind die Schwestern ebenso wie die angestellten \nPflegekräfte in Bezug auf die geschuldete Leistung den \nWeisungen der Pflegedienstleiterin - heute Pflegedirektorin - \nunterworfen. Weisungsbefugnisse bestehen auch für die Leitenden \nPflegekräfte der zum Universitätsklinikum gehörenden einzelnen \nmedizinischen Zentren. Diese sind für den pflegerischen Dienst \nim Zentrum verantwortlich und regeln und beaufsichtigen den \nEinsatz aller Krankenpflegekräfte (§ 2 Abs. 9 des \nGestellungsvertrags). Die Schwestern sind des Weiteren - \nuneingeschränkt - den geltenden Arbeitszeitregelungen \nunterworfen (§ 4 Abs. 1 des Gestellungsvertrags). Die \nDienstplanung erfolgt ebenfalls einheitlich durch die Leitenden \nPflegekräfte der medizinischen Zentren (§ 4 Abs. 2 des \nGestellungsvertrags).\n\n78\n\nDie Weisungsbefugnisse der Pflegedirektorin (als \nNachfolgerin der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen \nEinrichtungen) und der Leitenden Pflegekräfte der medizinischen \nZentren stellen sich auch unmittelbar als Ausfluss des \nDirektionsrechts der Dienststellenleitung dar. Die \nPflegedienstleitung übt mit ihren Unterweisungen an die \neingesetzten Schwestern das Direktionsrecht der \nDienststellenleitung aus. Dies gilt auch, wenn die \nSchwesternschaft - wie derzeit - die Pflegedienstleitung \n(Pflegedirektorin) stellt.\n\n79\n\nDie Pflegedirektorin ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der \nErrichtungsverordnung Mitglied des Vorstands und gehört damit \nzum Leitungsorgan des Universitätsklinikums F. . In dieser \nFunktion erfolgt auch die Gestaltung und Organisation des \nPflegedienstes einschließlich der Bestimmung der \nArbeitsinhalte. Sind Schwestern betroffen, stellen sich die \nVorgaben der Pflegedienstleitung - unbeschadet des \nGestellungsvertrags - nicht als bloßes Internum der \nSchwesternschaft dar. Die Bindung der Schwestern ist nicht etwa \nbloßer Ausfluss der Mitgliedschaft in der Schwesternschaft.\n\n80\n\nVgl. zu einem vergleichbaren Fall: \nVerwG EKD Hannover, Urteil vom 5. \nAugust 1999 - 0124/D4-99 -, Juris: \nMWRE111009900.\n\n81\n\nZwar intendiert § 1 des Gestellungsvertrags durch seine \nFormulierung, dass seinerzeit in erster Linie die \nSchwesternschaft das Pflegepersonal im Krankenpflegedienst der \nMedizinischen Einrichtungen sicherstellen sollte, und ergibt \nsich weiter aus der Präambel des Vertrags, dass die \npflegerische Arbeit in den Medizinischen Einrichtungen für die \nSchwesternschaft das einzige Arbeitsfeld war. Indes hat sich \nder Rechtsvorgänger des Beteiligten in dem Vertrag gerade nicht \nseines Direktionsrechts über die weitere Ausgestaltung der \nAblauf- und Arbeitsorganisation im Pflegedienst gegenüber den \ngestellten Pflegekräfte entäußert, sondern dieses vielmehr auch \nim Hinblick auf die Beziehungen zur Schwesternschaft \nfestgeschrieben.\n\n82\n\nDie mannigfachen Regelungen im Gestellungsvertrag über die \nAufgaben und die Stellung der Pflegedienstleitung der \nMedizinischen Einrichtung und der Zentren zeigen deutlich, dass \n- nach dem objektiven Geschäftsinhalt - der Gestellungsvertrag \nnicht eine Übertragung der Leitung über den Pflegedienst an die \nSchwesternschaft im Auge hatte, sondern allenfalls eine \nTeilhabe im Sinne der Einräumung von Einflussmöglichkeiten auf \ndie Arbeitsinhalte. Der Schwesternschaft ist namentlich nicht \ndie Stellung der Leitenden Pflegekraft der Einrichtung \nvorbehalten; nach § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gestellungsvertrags hat \nsie (nur) ein Anrecht, die Leitende Pflegekraft oder den \nStellvertreter aus ihren Reihen zu stellen. Im Hinblick auf die \nLeitenden Pflegekräfte der Zentren, die die Arbeitsorganisation \nvor Ort im Wesentlichen beeinflussen, weil ihnen nach § 2 Abs. \n9 Satz 1 des Gestellungsvertrags die Aufgabe zukommt, für eine \nberufsethische und berufstechnische einwandfreie Arbeit des \nPflegepersonals zu sorgen und die Dienstpläne für die Zentren \naufzustellen, findet die Schwesternschaft bei der Benennung \nsogar nur anteilig im Verhältnis zu den im Landesdienst \nstehenden Pflegekräften Berücksichtigung. Der Oberin der \nSchwesternschaft ist nach § 10 Abs. 6 des Gestellungsvertrags \nallein ein Besuchs- und Unterrichtungsrecht über den \nGesundheitszustand, die Arbeit und die Leistung der Schwestern \ngarantiert. \n\n83\n\nAuch die bisherige vertragliche Vereinbarung mit der \nSchwesternschaft über die Gestellung von Frau J. N. als \nLeitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität - Gesamthochschule Esssen - vom 1. Oktober 1996 \nbestätigt, dass diese nicht mit \"eigenen\" - von der \nOrganisationsstruktur der Dienststelle unabhängigen - \nDirektionsrechten gegenüber den Schwestern ausgestattet sein \nsollte, sondern gegenüber dem gesamten Pflegepersonal \neinheitlich in der Funktion der Dienststellenleitung tätig \nwerden sollte. In jener Vereinbarung wird insbesondere \nherausgestellt, dass die gestellte Leitende Pflegekraft dem \nKlinischen Vorstand der Medizinischen Einrichtung angehört, und \ndie ihr zugewiesenen Aufgaben, d.h. also namentlich auch die \nWeisungsrechte gegenüber dem gesamten Pflegepersonal, \"als \nMitglied des Klinischen Vorstands\" wahrnimmt. Dieser stellte \nzwar - anders als heute - noch nicht die Dienststellenleitung, \nwar aber in der Hierarchie ausführendes Organ der \nDienststellenleitung. Wenn mit der Schwesternschaft in Bezug \nauf die Gestellung von Frau J. N. zugleich geregelt \nworden ist, dass die Leitende Pflegekraft ihre Aufgaben in \n\"eigener\" Zuständigkeit wahrnimmt, entsprach dies der \nseinerzeit gesetzlich vorgesehenen organisationsrechtlichen \nStellung einer jeden Pflegedienstleitung nach § 39 Abs. 6 UG. \nDie Vereinbarung zielte damit nicht etwa darauf, der bereits \nzuvor berufenen Leitenden Pflegekraft organisationsrechtlich in \nihrer Funktion einen weitergehenden Freiraum zur Wahrnehmung \neines unabhängigen - schwesternschaftlichen - Direktionsrechts \nzu eröffnen. Im Kern wurde die Schwesternschaft mit diesem \nVertrag - ebenso wie im Übrigen auch mit dem Gestellungsvertrag \nvon 1983 - auf die gesetzlich vorgesehen Direktionsstrukturen \nder Dienststelle festgeschrieben, d.h. diesen im Grunde \nunterstellt. \n\n84\n\nZusammenfassend lassen sich die durch die Regelungen des \nHochschulgesetzes, der Errichtungsverordnung und des \nGestellungsvertrags bestimmten Beziehungen zwischen dem \nUniversitätsklinikum F. , der Schwesternschaft vom Deutschen \nRoten Kreuz F. e.V. und der aufgrund des \nGestellungsvertrags im Universitätsklinikum F. eingesetzten \nDRK-Pflegekräfte als eine Mischform aus einer Art Dienst-\n/Werkvertragstätigkeit und Arbeitnehmerüberlassung bewerten, \nwobei - für die Frage der Eingliederung entscheidend - die \nAnteile der Arbeitnehmerüberlassung überwiegen. Elemente des \nWerkvertrags ergeben sich daraus, dass sich die \nSchwesternschaft auf der Grundlage des Gestellungsvertrags \ngegenüber dem Rechtsvorgänger des Universitätsklinikums \nvertraglich verpflichtet hat, zur Erfüllung der Aufgaben des \nUniversitätsklinikums beizutragen. Der Annahme eines reinen \nwerkvertraglichen Verhältnisses steht allerdings schon \nentgegen, dass kein konkretes Werk geschuldet wird, sondern die \nVerpflichtung auf die Dienstleistungen der Mitglieder der \nSchwesternschaft zielt und der Schwesternschaft eine \nEinflussnahme auf die Ausgestaltung der konkreten Tätigkeiten \nder Mitglieder nur beschränkt durch Einräumung einer \npersonellen Teilhabe an der Pflegedienstleitung eröffnet wird. \nDie dienstleistenden Schwestern wiederum stehen zwar in erster \nLinie in einer Art Anstellungsverhältnis zur Schwesternschaft. \nDie Schwestern sind gegenüber der Schwesternschaft, auch wenn \ninsoweit keine arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet sind, \n\n85\n\nvgl. BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 \n- 5 A ZB 9/93 -, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG \n1979 -\n\n86\n\njedenfalls aufgrund ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, auf \nAnforderung der Vereinsleitung Pflegedienst im \nUniversitätsklinikum F. zu leisten. Das Klinikum ist \nsatzungsgemäß (einziges) ordentliches Arbeitsfeld der \nSchwesternschaft. Der Umfang ihrer Verpflichtungen und ihrer \nRechte - wie Urlaubsansprüche sowie die Entlohnung - bestimmen \nsich im Verhältnis zur Schwesternschaft. Dies sieht auch der \nGestellungsvertrag in § 3 Abs. 1 ausdrücklich vor. Freilich hat \ndie Schwesternschaft insoweit auch die Vorgaben des \nGestellungsvertrags zu beachten, etwa bezüglich der \nArbeitszeitregelungen (§ 4 Abs. 1) oder bezüglich des \nErholungsurlaubs (§ 9 Abs. 1). \n\n87\n\nVon einem ausschließlichen Anstellungsverhältnis zur \nSchwesternschaft unterscheidet sich das Verhältnis der aufgrund \ndes Gestellungsvertrags im Universitätsklinikum eingesetzten \nSchwestern allerdings dadurch, dass sie nicht nur den \nvereinsmäßigen Weisungen der Schwesternschaft unterworfen sind. \nDie eingesetzten Schwestern haben vielmehr zugleich in einem \nnicht unerheblichen Anteil, nämlich den Inhalt ihrer Tätigkeit \nbetreffend, wie andere, nicht der DRK-Schwesternschaft \nangehörende Arbeitnehmer tagtäglichen Weisungen des ärztlichen \nPersonals Folge zu leisten; zugleich sind sie in gleicher Weise \nden Weisungen der Pflegedienstleitungen (Pflegedirektorin bzw. \nLeitende Pflegekräfte der medizinischen Zentren) unterworfen, \nwobei sich diese - wie ausgeführt - auch dann gegenüber den \nSchwestern als Ausfluss des Direktionsrechts im \nUniversitätsklinikum darstellen, wenn die Pflegedirektorin bzw. \nLeitende Pflegekraft des medizinischen Zentrums Mitglied der \nSchwesternschaft ist. Insoweit bestehen eindeutige - die \nBeziehungen zwischen Universitätsklinikum F. , \nSchwesternschaft und eingesetzten Schwestern prägende - \nParallelen zur Arbeitnehmerüberlassung. \n\n88\n\nWeist der zuletzt genannte Gesichtspunkt bereits auf eine \ndie Kompetenzen zur Mitbestimmung bei Einstellungen begründende \nEingliederung hin, so wird dieser Gesichtspunkt neuerdings noch \nzusätzlich dadurch verstärkt, dass die Pflegedienstleitung in \nder Gestalt der Pflegedirektorin nunmehr der \nDienststellenleitung angehört. Die Pflegedirektorin ist dadurch \nselbst in die Gesamtleitung des Universitätsklinikums \neingebunden, ihr insbesondere verantwortlich und wird vom \nAufsichtsrat überwacht sowie dem Ärztlichen Direktor \nhinsichtlich des wirtschaftlichen Betriebsablaufs im Bereich \nder Krankenversorgung direkt unterstellt. Der zuletzt genannte \nAufgabenbereich ist aus den im Übrigen den Geschäftsbereich der \nPflegedirektion angehörenden sonstigen Angelegenheiten des \nPflegedienstes ausgegliedert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der \nErrichtungsverordnung, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 3 bis \n5 der Satzung des Universitätsklinikums F. vom 6. Februar \n2001 (MBl. NRW S. 511). Hinzu kommt der schon erwähnte Umstand, \ndass die Pflegedienstleitung in den medizinischen \nZentren/Abteilungen, soweit sie nicht der DRK-Schwesternschaft \nangehören, ihrerseits in ihrer beschränkten Leitungsfunktion \nals Angestellte, d.h. von dem Antragsteller vertretene \nAngehörige des Universitätsklinikums, der bestehenden \nEingliederung sämtlicher Schwestern eine weitere Vertiefung \nverschaffen. Eine Differenzierung der Eingliederung einer \nPflegekraft je nach Herkommen, hier Schwester nach dem \nGestellungsvertrag, dort angestellte sonstige Pflegekraft, \nverbietet sich in Ansehung dieser - durch die zwischen \nUniversitätsklinikum F. , Schwesternschaft und Schwestern \nbestehenden rechtlichen Beziehungen abgesicherten - Einbindung \nin dieselbe Organisations- und Weisungsstruktur. Insbesondere \ndiesen Aspekt berücksichtigt die vom Beteiligten angeführte \nEntscheidung des VG Ansbach vom 5. Oktober 1999 \n- AN 8 P 99.0091 - nicht ausreichend. \n\n89\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n90\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob \ndie Aufnahme der nicht nur geringfügigen und nicht nur vorübergehenden Tätigkeit einer \nDRK-Krankenschwester als Pflegekraft in einem Universitätsklinikum aufgrund eines \nGestellungsvertrags zwischen Krankenhausträger und DRK-Schwesternschaft auch dann als \nEinstellung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand LPVG NRW unterliegt, wenn die zu beschäftigende DRK-\nSchwester einer Pflegedienstleitung unterstellt wird, die von der Schwesternschaft gestellt \nwird. \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-21/1-a-280-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-21/1-a-280-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301684","retrieved":"2026-07-09 03:27:13.403097+00:00"}}