{"status":"available","doknr":"OLD301690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0620.5A1875.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"5 A 1875/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Prozesskostenhilfeverfahren wird eingestellt.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfeverfahren ist einzustellen, nachdem \ndie Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nfür das zweitinstanzliche Verfahren mit Schriftsatz ihres \nProzessbevollmächtigten vom 25. Mai 2001 zurückgenommen \nhat.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. \nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, \ndass Angehörige der Roma - gleich welcher \nReligionszugehörigkeit - in der Bundesrepublik Jugoslawien \nweder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch \neiner \"extremen Gefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausgesetzt sind.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. \nFebruar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N.; \nBeschluss vom 1. März 2001 - 5 A \n3804/99.A -; Beschluss vom 7. März 2001 \n- 5 A 3184/00.A -; Beschluss vom 7. Juni \n2001 - 5 A 2207/01.A -.\n\n6\n\nDiese Einschätzung wird durch den Bericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien vom 8. Mai 2001 bestätigt: Diesem \nBericht zufolge bemüht sich die Bundesrepublik Jugoslawien \nnachhaltig um eine Verbesserung der Lage der Minderheiten im \nLande. So hat die neue Bundesregierung einen Sandzak-Moslem, \nRazim Lajic, zum Minderheitenminister berufen; ein Ungar ist \nstellvertretender Premierminister der neuen serbischen \nRegierung. Ferner ist ein neues Minderheitengesetz \nangekündigt, das die Minderheitenrechte dem internationalen \nStandard entsprechend gesetzlich fixieren soll. Rassistisch \nmotivierte Übergriffe durch minderheitenfeindliche \nGruppierungen, wie z.B. Skinheads, zu denen es in der \nVergangenheit auch gegenüber Angehörigen der Roma vereinzelt \ngekommen ist,\n\n7\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss \nvom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A - \nm.w.N.,\n\n8\n\nwerden von staatlicher Seite aus verfolgt.\n\n9\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. \n11.\n\n10\n\nAbgesehen davon ist nicht ansatzweise erkennbar, dass \nsolche vereinzelten Übergriffe Dritter nach ihrer Anzahl oder \nzeitlichen Abfolge angesichts einer Gesamtzahl von 450.000 bis \n900.000 Roma die für die Annahme einer Gruppenverfolgung \nerforderliche Verfolgungsdichte erreicht haben oder erreichen \nkönnten.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. \nFebruar 2001 - 5 A 2706/96.A - \nm.w.N.\n\n12\n\nDer Umstand, dass nach dem Ende des Kosovo-Krieges tausende \nRoma, Ashkali und Kosovo-Ägypter nach Serbien und Montenegro \ngeflohen sind und dort, wenn auch in Ghetto-Siedlungen, \nAufnahme gefunden haben,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. \nFebruar 2001 - 5 A 2706/96.A - \nm.w.N.,\n\n14\n\nund sich die Bundesrepublik Jugoslawien um eine nachhaltige \nVerbesserung der Lage der Minderheiten bemüht, macht im \nGegenteil deutlich, dass von einer für die Annahme einer \nGruppenverfolgung erforderlichen Gefährdungslage nicht die \nRede sein kann. \n\n15\n\nAus denselben Gründen lässt sich auch eine \"extreme \nGefahrenlage\" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 \nff.,\n\n17\n\nfür alle in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehrenden \nRoma ohne Weiteres verneinen.\n\n18\n\nTrotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die \nGrundversorgung mit existenziell notwendigen Lebensmitteln in \nder Bundesrepublik Jugoslawien gesichert. \n\n19\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. \n15.\n\n20\n\nGleiches gilt für die Gesundheitsfürsorge auf der Grundlage \neiner gesetzlichen Krankenversicherung, die unabhängig von \neinem Arbeitsverhältnis besteht und eine kostenfreie \nGesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen auch bei \nArbeitslosigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich sind \nlebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten - \nauch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - kostenlos. \nObwohl auf Grund von Engpässen für viele staatlich finanzierte \nBehandlungen oft lange Wartelisten bestehen, werden \nlebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort \nbehandelt.\n\n21\n\nAA, Bericht vom 8. Mai 2001, S. \n15.\n\n22\n\nAngesichts dieser Umstände zeigt die Antragsschrift auch \nunter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage keinen \nweiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichneten \nFragen auf.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/5-a-1875-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/5-a-1875-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301690","retrieved":"2026-07-09 03:27:13.972820+00:00"}}