{"status":"available","doknr":"OLD301700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0620.12A3386.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"12 A 3386/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober 1993 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -T. -\nKreises vom 18. Februar 1994 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom \n10. Mai 1992 bis zum 31. August 1993 Schwerstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 \nSatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege für den Zeitraum \nvom 10. Mai 1992 bis 31. August 1993. \n\n3\n\nDie am 10. Mai 1974 geborene Klägerin leidet an einer spinalen Muskelatrophie \nvom Typ Kugelberg-Welander. Die Folge ist eine schlaffe Lähmung beider Beine, \nderen selbständiger Gebrauch vollends aufgehoben ist, eine Teillähmung der Arme, \neine kyphoskoliotische Verbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine \nHüftdysplasie. Sie benötigt Pflege \"rund um die Uhr\" und ist auf die ständige \nBenutzung eines Rollstuhls angewiesen, in den sie getragen und in dem sie fixiert \nwerden muss. Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 57 SGB V a.F. erhielt \nsie nicht.\n\n4\n\nBis zur Aufnahme ihres Studiums in C. ab dem 16. Oktober 1993 lebte die \nKlägerin gemeinsam in einem Haushalt mit ihren Eltern und ihrem im Jahr 1972 \ngeborenen Bruder. Ihre Pflege wurde seit ihrer Geburt von Familienangehörigen, \nFreunden und Bekannten durchgeführt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. und 10. September 1993 wandte sich die Mutter der \nKlägerin, die Zeugin Dr. M. , an den Beklagten und begehrte für die Klägerin die \nBewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes für die Zeit ab dem \n10. Mai 1992. Sie verwies darauf, bei dem Sozialamt in C. erfahren zu haben, \ndass Hilfe zur Pflege ab Volljährigkeit unabhängig von den Einkommensverhältnissen \nder Eltern des Hilfe Suchenden bewilligt werde. Dazu im Gegensatz stehe eine \nAuskunft des Sozialamtes des Beklagten. Bereits im April oder Anfang Mai 1992 \nhabe sie - die Zeugin Dr. M. - anlässlich einer unterhaltsrechtlichen \nAngelegenheit einer Mandantin mit Mitarbeitern des Sozialamtes - sie meine, mit der \nZeugin Frau X. - gesprochen. Ihr habe sie erklärt, dass sie eine schwer \nkörperbehinderte Tochter habe, die im Mai 18 Jahre alt werde. Auf ihre Frage, ob ihr \nab diesem Zeitpunkt Pflegegeld zustehe und zwar unabhängig vom Einkommen der \nEltern, habe sie entweder von der Mitarbeiterin selbst oder von der Person, mit der \nsie weiterverbunden worden sei - sie meine von letzterer -, die eindeutige Auskunft \nerhalten, dass der Antrag auf Pflegegeld nicht unabhängig vom Elterneinkommen sei \nund, wenn der Antrag gestellt werde, sie - die Eltern - gleichzeitig die \nVermögensverhältnisse offen legen müssten. Aufgrund dieser Auskunft hätten sie \ndann davon abgesehen, Pflegegeld ab dem 10. Mai 1992 zu beantragen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 1993 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin \nauf Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 10. Mai 1992 bis zum 7. September \n1993 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin in diesem in der Vergangenheit \nliegenden Zeitraum die häusliche Pflege auch ohne Gewährung der Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz in vollem Umfang erhalten habe. Für den Zeitraum vom \n1. September 1993 bis zum 15. Oktober 1993 bewilligte er mit Bescheid vom \n19. Januar 1994 das begehrte Schwerstpflegegeld, nachdem er eine Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes der Stadt C. zum Umfang der Pflegebedürftigkeit der \nKlägerin eingeholt hatte.\n\n7\n\nGegen den Bescheid vom 5. Oktober 1993 legte die Klägerin mit Schreiben vom \n11. Oktober 1993 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: \nDie Auslegung des Beklagten berücksichtige nicht die Vorschrift des § 5 BSHG. Es \nstehe fest, dass der Beklagte im April oder Anfang Mai, jedenfalls vor dem 10. Mai \n1992, dem Datum ihrer Volljährigkeit, von ihrer Hilfebedürftigkeit und von dem \nUmstand, ab Volljährigkeit Pflegegeld beantragen zu wollen, Kenntnis erhalten habe. \nAb diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, tätig zu werden. Es gehe damit \nnicht um die rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege, sondern darum, dass ein \nseinerzeit ausreichend spezifiziert gestellter Antrag noch nicht bearbeitet worden sei. \nEs habe auch keine Pflicht ihrerseits bestanden, den Beklagten an die Bearbeitung \nzu erinnern, weil sie sich infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten in einem \nIrrtum befunden habe. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994 wies der Oberkreisdirektor des \nR. -S. -Kreises den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom \n5. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Er führte aus: Dem Begehren der Klägerin \nauf Hilfe zur Pflege für die Vergangenheit stehe das Bedarfsdeckungsprinzip und die \nNachrangigkeit der Sozialhilfe entgegen. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des \nBedarfs am 10. September 1993 habe der Bedarf an Pflege für den Zeitraum vom \n10. Mai 1992 bis 31. August 1993 nicht mehr bestanden. Selbst wenn aber der von \nder Zeugin Dr. L. geschilderte Geschehensablauf als zutreffend unterstellt \nwerde, ergebe sich keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Mit diesem \nTelefonat sei der Hilfefall nämlich nicht insgesamt und umfassend bekannt \ngeworden. Es reiche für ein Bekanntwerden nicht aus, wenn eine allgemeine \nBeratung über die Voraussetzungen einer Sozialhilfeleistung durchgeführt werde. Zur \nErkennbarkeit einer Hilfebedürftigkeit gehörten z.B. auch grundlegende Angaben \nüber die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Derartige \nInformationen seien auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Zeugin \nDr. L. im April oder Mai 1992 nicht mitgeteilt worden. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 17. März 1994 die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren auf \nFolgendes verwiesen: Die Zeugin Dr. L. habe seinerzeit im Rahmen einer \nunterhaltsrechtlichen Angelegenheit mit der Zeugin W. gesprochen und dabei \nerklärt, dass sie eine schwer körperbehinderte Tochter habe. Es sei geschildert \nworden, dass sie - die Tochter - Rollstuhlfahrerin sowie Schülerin des S. .-J. -\nGymnasiums sei und Tag und Nacht betreut werden müsse und - auf Befragen der \nZeugin W. oder auf Befragen desjenigen Herrn, mit dem die Zeugin Dr. L. \nverbunden worden sei - dass sie einen Schwerbehindertenausweis besitze, in dem \nalle möglichen Stempel vorhanden seien. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, \ndass sie beabsichtige, ab ihrer Volljährigkeit Pflegegeld zu beantragen und dazu \nüber ihre Mutter - die Zeugin Dr. L. - habe wissen wollen, ob dieses Pflegegeld \nvom Einkommen der Eltern abhängig sei oder nicht. Hierauf sei die Auskunft erteilt \nworden, das Pflegegeld sei nicht unabhängig vom Elterneinkommen, auch nicht nach \nVolljährigkeit. Dieses Gespräch sei nicht nur eine allgemeine Beratung über die \nVoraussetzungen einer Hilfegewährung gewesen. Alle Informationen, die zur \nBeurteilung der Pflegebedürftigkeit erforderlich seien, seien dem Sozialamt durch die \nZeugin Dr. L. telefonisch mitgeteilt worden. Aufgrund des Inhalts des Telefonats \nhätten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht davon ausgehen können, dass ihr \n- der Klägerin - im Fall des Tätigwerdens das Pflegegeld aufgedrängt worden wäre. \nDie Bearbeitung sei vielmehr nur deshalb unterblieben, weil man von der Richtigkeit \nder erteilten Auskunft ausgegangen sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises \nvom 18. Februar 1994 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis \n31. August 1993 Hilfe zur Pflege gemäss § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. zu \ngewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 5. Oktober \n1993 und im Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises \nvom 18. Februar 1994 verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die Erteilung einer \nfalschen Auskunft werde nicht zugestanden. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig. \nSoweit sich der Anspruch im Übrigen gegen die Erteilung einer falschen \nRechtsauskunft richte, handele es sich um einen Schadensersatzanspruch, der \nzivilrechtlicher Natur sei. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. Juni 1998 die Klage abgewiesen. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils \nverwiesen.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: In dem \nGespräch im April oder Mai 1992 sei der Beklagte telefonisch über ihre \nHilfebedürftigkeit und ihren Wunsch, ab dem 18. Lebensjahr Pflegegeld beantragen \nzu wollen, informiert worden. Daraufhin habe der Beklagte eine falsche Auskunft \nerteilt und sei nicht tätig geworden. Einen Verzicht auf das Pflegegeld daraus zu \nkonstruieren, dass sie aufgrund der falschen Auskunft des Beklagten nicht weiter \ntätig geworden sei, sei rechtlich verfehlt.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 5. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 zu verpflichten, ihr \nfür den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 31. August 1993 Schwerstpflegegeld \ngemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils \nmaßgeblichen Fassung zu bewilligen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt zur Begründung des Antrags vor: Die Klägerin habe bislang für die \nRichtigkeit ihrer Behauptung, der Zeugin Dr. L. sei eine falsche Auskunft erteilt \nworden, keinen Beweis erbracht. Ferner sei von einem Bekanntwerden des Bedarfs \nnicht auszugehen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Telefonat im April bzw. \nAnfang Mai 1992 mit einem Mitarbeiter des Sozialamts unterstellt werde, hätte dieses \nTelefonat die Pflicht zu einem Tätigwerden von Amts wegen nicht ausgelöst, weil es \nlediglich als allgemeine Erkundigung über die Voraussetzungen einer \nSozialhilfeleistung zu qualifizieren gewesen wäre. Dass die Zeugin Dr. L. , wie \nerstmals in der Klageschrift behauptet, alle maßgeblichen konkreten Fakten, die zur \nBeurteilung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien, telefonisch mitgeteilt habe, \nwerde bestritten. Selbst wenn weiter unterstellt werde, dass in diesem Telefonat ein \nmündlicher Antrag gestellt worden sei, könne durch die behauptete falsche Auskunft \nein mündlicher, die begehrte Hilfe ablehnender Verwaltungsakt ergangen sein. \nGegen diesen sei innerhalb der Jahresfrist Widerspruch nicht eingelegt worden. \nSchließlich ständen das Bedarfsdeckungsprinzip und die Nachrangigkeit der \nSozialhilfe der begehrten Sozialhilfeleistung für die Vergangenheit entgegen. Die \nKlägerin sei nicht rechtzeitig gegen die möglicherweise falsche Auskunft bzw. den \nBescheid vorgegangen, sondern habe die Auskunft bzw. den Verwaltungsakt \nzunächst akzeptiert. Diese Akzeptanz führe jedoch auch dann zur \nsozialhilferechtlichen Bedarfsdeckung, wenn später erkannt werde, dass die Auskunft \nbzw. der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen seien. Zur Annahme einer \nDurchbrechung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes bestehe auch sachlich kein \nAnlass, weil die Rechtsordnung grundlegend andere Wege für durch falsche \nBehördenauskunft Geschädigte bereithalte. Dieses seien die zivilrechtlichen \nAmtshaftungsansprüche. \n\n22\n\nDer Senat hat durch Vernehmung der Mutter der Klägerin, Frau Dr. G. \nL. , sowie der (früheren und/oder jetzigen) Mitarbeiter des Sozialamtes des \nBeklagten, Frau L. W. , Frau X1. Q. , Herrn F. X2. , Herrn I. \nP. und Herrn K. L1. als Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, ob im \nZeitraum von April bis Mai 1992 zwischen Frau Dr. L. und Mitarbeitern bzw. \nMitarbeiterinnen des Sozialamtes des Beklagten ein Telefongespräch betreffend die \nKlägerin geführt worden ist und bejahendenfalls, welchen Inhalt dieses Gespräch \nhatte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nüber die Sitzung vom 20. Juni 2001 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung \ndes begehrten Schwerstpflegegeldes für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum \n31. August 1993. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom \n5. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \ndes R. -S. -Kreises vom 18. Februar 1994 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Klägerin erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die medizinischen \nVoraussetzungen für die Gewährung des Schwerst-pflegegeldes (I). Aufgrund ihrer \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse war dieser Anspruch nicht \nausgeschlossen (II). Die Voraussetzungen für das Einsetzen der Sozialhilfe gemäß § \n5 BSHG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) - § 5 BSHG F. 1996 - lagen vor \n(III). Ferner steht dem Anspruch nicht der Grundsatz \"keine Hilfe für die \nVergangenheit\" entgegen (IV). \n\n28\n\nI. Für den Zeitraum vom 10. Mai 1992 bis zum 26. Juni 1993 sind die §§ 68 und \n69 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum Inkrafttreten des Art. 7 \nZiffern 9 und 17 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen \nKonsolidierungsprogrammes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944 ) maßgeblichen \nFassung (im folgenden BSHG a.F.), für den anschließenden Zeitraum bis zum \n31. August 1993 in der bis zum Inkrafttreten von Art. 18 des Gesetzes zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, \n1014, 2797) - BSHG F. 1993 - maßgeblichen Fassung anzu-wenden.\n\n29\n\nNach § 68 Abs. 1 BSHG in beiden Fassungen ist Personen, die infolge Krankheit \noder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben \nkönnen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. erhalten \ndie in § 24 Abs. 2 BSHG a.F., nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG F. 1993, die in § 76 \nAbs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993 genannten Personen - dieses sind nach \nbeiden Fassungen des Gesetzes Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, dass \nsie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 \nSatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhielten - ein Pflegegeld der \nhöchsten Stufe (sog. Schwerstpflegegeld); bei ihnen sind, so § 69 Abs. 4 Satz 2 \n2. Halbsatz BSHG in beiden Fassungen, die Voraussetzungen für die Gewährung \neines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. § 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 7 der \nVerordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - VO zu § 24 Abs. 2 \nBSHG a.F. - sowie § 1 Ziffer 1 bis 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. \n2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993 - VO zu § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) \nBSHG F. 1993 - bestimmen inhaltsgleich in beiden Vorschriften den Kreis der \nBehinderten im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. sowie des § 76 Abs. 2 a) \nNr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993.\n\n30\n\nHiernach zählte die Klägerin angesichts der in den Verwaltungsvorgängen \nvorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auch im streitbefangenen Zeitraum zu den \nBehinderten im Sinne des § 1 Satz 1 Ziffer 4 der VO zu § 24 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. \nder VO zu § 76 Abs. 2 a) Nr. 3 Buchstabe b) BSHG F. 1993. Davon geht auch der \nBeklage aus, der der Klägerin für die Zeit nach dem streitbefangenen Zeitraum das \nbegehrte Schwerst-pflegegeld bewilligte.\n\n31\n\nII. Desweiteren standen, wie durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt und vom Beklagten aufgrund \nder Prüfung für den Folgezeitraum nicht in Frage gestellt wird, die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse der Klägerin gemäß §§ 28, 76 ff. BSHG einem Anspruch auf \nSchwerstpflegegeld nicht entgegen.\n\n32\n\nIII. Dem Beklagten war i. S. d. § 5 BSHG F. 1996 mit Beginn des \nstreitbefangenen Zeitraums bekannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung \ndes Schwerstpflegegeldes vorlagen.\n\n33\n\nEr hat durch das Telefonat der Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai \n1992 mit der Zeugin Frau W. und einem weiteren Mitarbeiter des Sozialamtes von \nder Hilfebedürftigkeit der Klägerin Kenntnis i.S.d. § 5 BSHG F. 1996 erhalten (1.), die \nihn zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtete (2.). \n\n34\n\n1. Nach § 5 BSHG F. 1996 setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der \nSozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die \nVoraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. \"Kenntnisgrundsatz\"). Hierbei \nhandelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des \nSozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem \nZeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu \nberücksichtigen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f.; Urteil \nvom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff; OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 1. Aufl., 2000, S. 59 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\nDabei wird dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen \nnicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 080.76 -, FEVS 25, 133, \n135; Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, \n\n38\n\nBuchholz, 436.0 § 5 Nr. 15.\n\n39\n\n\"Bekanntwerden\" im Sinne der Vorschrift des § 5 BSHG verlangt vielmehr eine \nauf die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bezogene, inhaltlich qualifizierte \nKenntnis. \n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 5487/99 -; Rothkegel, a.a.O., \nS. 59 f..\n\n41\n\nEine derartige Kenntnis setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen \ntatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sind. \n\n42\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O., und Urteil vom \n8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, \n\n43\n\nFEVS 31, 441, 445 f.\n\n44\n\nEs genügt vielmehr die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden \nTatsachen, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragten \nStellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer \nNachforschungen besteht. Die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muss sich inhaltlich \ndarauf erstrecken, dass bei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher \nBedarf vorliegt und dass der Hilfe Suchende diesen Bedarf nicht durch den Einsatz \neigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen decken kann. \n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 8 E 943/96 -, m.w.N..\n\n46\n\nDie Art, in der dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen \ndiese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Hierfür kann auch allein \nmündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden genügen. \n\n47\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O..\n\n48\n\nAuf eine auf die Kenntnis der Fakten aufbauende (zu-treffende) rechtliche \nSubsumtion kommt es nicht an.\n\n49\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.\n\n50\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung \ngelangt, dass der Beklagte durch den Telefonanruf der Zeugin Dr. L. Ende April \noder Anfang Mai 1992 - jedenfalls vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums - \nKenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im oben dargelegten Sinn erhalten \nhat.\n\n51\n\na. Im Einzelnen hat der Senat zu dem zwar nicht mehr nach seinem genauen \nWortlaut, wohl aber nach seinem wesentlichen Inhalt zu rekonstruierenden \nTelefongespräch Folgendes festgestellt: \n\n52\n\nDie Klägerin hatte gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin Dr. L. , den Wunsch \ngeäußert, wenn sie 18 Jahre alt sei, Pflegegeld beantragen zu wollen. Vor diesem \nHintergrund sprach die Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai 1992 bei der \nMitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin W. im Anschluss an eine Erörterung einer \nunterhaltsrechtlichen Angelegenheit einer ihrer Mandantinnen die Situation der \nKlägerin an. Die Zeugin Dr. L. teilte mit, dass die Klägerin, wenn sie 18 Jahre alt \nsei, Pflegegeld beantragen wolle. Die Klägerin leide an einer Muskelatrophie, einer \nschlaffen Lähmung des gesamten Körpers, sei deshalb auf den Rollstuhl angewiesen \nund werde rund um die Uhr betreut. Die Pflege sei bisher von Familienangehörigen \nund von Freunden und Bekannten sichergestellt worden. Die Klägerin gehe zum \nGymnasium und mache ihr Abitur. Die Zeugin W. verband die Zeugin Dr. L. \ndaraufhin weiter mit einem männlichen Mitarbeiter des Sozialamtes, dessen Identität \ndurch die Beweisaufnahme nicht ermittelt werden konnte. Gleichfalls konnte nicht \nfestgestellt werden, ob die Zeugin Dr. L. diesem den zuvor der Zeugin W. \ngeschilderten Sachverhalt erneut berichtete oder ob Frau W. den Mitarbeiter über \nden Sachverhalt informierte. Die Zeugin Dr. L. erklärte dem Bediensteten des \nBeklagten, dass die Klägerin, die am 10. Mai 1992 18 Jahre alt werde, Pflegegeld \nbeantragen wolle und fragte, ob ihr das Pflegegeld unabhängig vom Einkommen der \nEltern zustehe. Hierauf antwortete der Mitarbeiter, dass das Pflegegeld vom \nEinkommen der Eltern abhängig sei, und fügte hinzu, dass die Zeugin Dr. L. und \nihr Ehemann sämtliche Steuerbescheide mehrerer Jahre und Bilanzen bzw. \nBetriebsergebnisse offen legen müssten. Daraufhin sah die Klägerin davon ab, das \nPflegegeld ab ihrem 18. Geburtstag zu beantragen.\n\n53\n\nDie Bekundungen der Zeugin Dr. L. , die zu diesen Feststellungen des \nSenats führen, sind glaubhaft. \n\n54\n\nDies folgt zunächst daraus, dass ihre im Laufe des Verfahrens - teilweise in ihrer \nFunktion als Prozessbevollmächtigte der Klägerin - mehrfach gegebenen \nSchilderungen des Inhalts dieses Telefongesprächs und ihre Angaben zum \nKernbereich des Geschehens durchgehend, so auch in der mündlichen Verhandlung, \nkonstant und widerspruchsfrei geblieben sind. Bereits im Schreiben vom 10. \nSeptember 1993 hat sie den wesentlichen Inhalt dieses Gesprächs dargelegt. Dass \nsie - in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte - weitere Einzelheiten zum Inhalt \ndes Gesprächs erst mit der Klagebegründung vorgetragen hat, spricht nicht gegen \ndie Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Da der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid \nvom 5. Oktober 1993 die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin Dr. L. nicht in \nFrage gestellt hat, bestand zu weiter gehenden Angaben bereits im \nWiderspruchsverfahren keine Veranlassung. Auch die Unebenheit, die darin liegt, \ndass die Zeugin in den schriftlichen Ausführungen zunächst erklärt hat, von der \nStellung eines Antrags sei abgesehen worden, sie in der Berufungsbegründung dann \naber behauptet hat, es sei Pflegegeld beantragt worden, vermag die Glaubhaftigkeit \nihrer Aussage nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Frage, ob angesichts der \nAngaben der Zeugin in dem Telefongespräch von einer „Antragstellung\" \nausgegangen werden konnte, betrifft die rechtliche Würdigung, die die Zeugin in ihrer \nFunktion als Prozessbevollmächtigte vorzunehmen hatte. Ebenso wenig spricht \ngegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage die fehlende Erinnerung an den Namen des \nMitarbeiters, mit dem sie von der Zeugin Frau W. weiterverbunden worden ist. Da \ndie Zeugin dem Namen dieses Mitarbeiters aus ihrer damaligen Sicht keine \nBedeutung beimessen musste, erscheint diese Erinnerungslücke nachvollziehbar, \nzumal sie, was ebenfalls keinem durchgreifenden Zweifel unterliegt, die über das \nGespräch gefertigten Aufzeichnungen nicht mehr aufgefunden hat.\n\n55\n\nDie Aussage der Zeugin Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugt \ndurch einen lebensnahen, anschaulichen und flüssigen Bericht, der erkennen lässt, \ndass es sich nicht um eine erfundene Darstellung, sondern um die Wiedergabe von \nselbst erlebten Vorgängen handelte.\n\n56\n\nDie Zeugin war in der Lage, sowohl spontan Einzelheiten über die bereits \nschriftlich ausgeführten hinaus anzugeben als auch auf Fragen des Gerichts hin \nweitere Details darzustellen, wobei das sorgfältige, aber nicht übertriebene Bemühen \nder Zeugin um Genauigkeit deutlich erkennbar war. So verwies sie wiederholt darauf, \nsich an den genauen Wortlaut nicht erinnern zu können, was angesichts des \ninzwischen ver-strichenen Zeitraums überzeugt. Anderes hatte sich ihr jedoch \neingeprägt. Ihre Reaktion auf den Hinweis des Mitarbeiters, sie müsse sämtliche \nSteuerbescheide mehrerer Jahre und Bilanzen bzw. Betriebsergebnisse der \nKanzleien offen legen, vermochte sie in der Verhandlung noch real und ersichtlich \nemotional betroffen darzustellen. Ebenso war ihr das von dem Mitarbeiter des \nSozialamtes gezeigte menschliche Interesse sowie seine Nachfrage, \"wie das denn \nauf dem Gymnasium so gehe\", noch gegenwärtig. \n\n57\n\nDesweiteren war die Zeugin Dr. L. in der Lage, dieses Kerngeschehen in \nplastischer und stimmiger Weise als Teil eines Gesamtlebenssachverhaltes \ndarzustellen. Dies gilt zunächst für ihre detaillierte Schilderung der zunehmenden \nSchwierigkeiten bei der Organisation der Pflege der Klägerin und der daran \nanknüpfenden Diskussion, in deren Verlauf die Familie überlegte, auch bezahlte \nHilfskräfte einzusetzen, und die Klägerin schließlich, trotz der Vorbehalte der Zeugin, \nden Entschluss fasste, mit Vollendung des 18. Lebensjahres Pflegegeld zu \nbeantragen. Auch für ihre Darstellung, wie es zu der Beantragung des Pflegegeldes \nfür den streitbefangenen Zeitraum im Schreiben vom 10. September 1993 kam, trifft \ndies zu. Die Beschreibung ihrer spontanen gefühlsmäßigen Reaktion auf die \nMitteilung der Leiterin des Sozialamtes C. , das Pflegegeld sei nach Volljährigkeit \nunabhängig vom Einkommen der Eltern, wirkte ebenso farbig und lebendig, wie die \nihres Anrufs bei dem Stadtdirektor des Beklagten, in dem sie von ihrem Unmut \nberichtete.\n\n58\n\nNach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Zeugin Dr. L. \nwährend der Vernehmung gewonnen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die \nZweifel an ihrer Glaubwürdigkeit begründen könnten. Allein aus dem Umstand, dass \nes sich bei der Zeugin um die Mutter und zugleich Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin handelt, sind solche Zweifel nicht herzuleiten. Zwar ist es nicht \nauszuschließen, dass ein Zeuge allein wegen einer nahen verwandtschaftlichen - die \neigenen Interessen mitprägenden - Beziehung zum Kläger oder des Bestehens eines \nMandatsverhältnisses in dessen Sinn aussagt. Gegen eine derartige Annahme \nspricht hier aber das oben dargelegte Aussageverhalten der Zeugin. Auch hat die \nZeugin Dr. L. durch ihre Erklärung zu Beginn der Verhandlung, den Termin allein \nals Zeugin wahrnehmen zu wollen, zum Ausdruck gebracht, sich von der aktiven \nProzessführung im Termin fern halten zu wollen. Der Beklagte hat keine Einwände \ngegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin erhoben, im Übrigen auch nicht gegen die \nGlaubhaftigkeit ihrer Bekundungen.\n\n59\n\nDie Aussagen der seinerzeit bei dem Sozialamt beschäftigten Mitarbeiter, der \nZeugen K. W. , E. W. , I. O. und J. K. - der damalige \nAmtsleiter S. ist zwischenzeitlich verstorben - sowie der Zeugin W. P. sind \nfür das Beweisthema nicht ergiebig. \n\n60\n\nDie Zeugin W. , die nach eigenen Angaben in dem in Rede stehenden \nZeitraum von April bis Anfang Mai 1992 lediglich in der Zeit vom 13. bis 16. April und \nvom 30. April bis 7. Mai 1992 urlaubsbedingt abwesend war, konnte weder \nbestätigen noch ausschließen, mit der Zeugin Dr. L. Ende April oder Anfang Mai \n1992 ein Telefongespräch geführt zu haben. Ebenso konnte sie nicht ausschließen, \ndass sie, wenn sie telefonisch um Auskunft zu Fragen betreffend Hilfe zur Pflege \ngebeten worden wäre, den Anrufer mit einem höher Gestellten verbunden hätte. \n\n61\n\nDie Zeugen W. , K. und O. - der damalige Sozialamtsleiter -, konnten sich \nan ein Telefongespräch mit der Zeugin Dr. L. ebenfalls nicht erinnern. \n\n62\n\nDie Zeugin P. war in dem in Rede stehenden Zeitraum noch nicht im \nSozialamt des Beklagten tätig. Sie war ihren - glaubhaften - Bekundungen in der \nmündlichen Verhandlung zufolge vom Beigeordneten mit der Prüfung des von der \nZeugin Dr. L. im Schreiben vom 10. September 1993 geschilderten Sachverhalts \nbeauftragt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie indessen, sie habe \ndazu nichts in Erfahrung bringen können. Die von ihr angesprochenen Kollegen - \nFrau S. und der Zeuge W. - hätten sich an ein Telefongespräch mit der Zeugin \nDr. L. nicht erinnern können. Ihr Vermerk vom 5. Oktober 1992, es sei richtig, \ndass durch das Telefonat der Zeugin Dr. L. im April oder Anfang Mai 1992 dem \ndamaligen Sachbearbeiter die Pflegebedürftigkeit der Klägerin bekannt geworden \nsei, beruhe nicht auf dem Ergebnis der innerbehördlichen Ermittlungen, sondern auf \neiner der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Unterstellung. \n\n63\n\nb. Die dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem \nTelefongespräch Ende April oder Anfang Mai 1992 durch die Zeugin Dr. L. \nvermittelten Tatsachen begründeten eine Kenntnis i. S. des § 5 BSHG F. 1996. Mit \nden Informationen zum Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin, zu ihrem Alter \nund zum Schulbesuch waren ihm die hauptsächlichen anspruchsbegründenden \nTatsachen bekannt geworden. Dies gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Klägerin. Weiter gehender Mitteilungen hierzu bedurfte es nicht. \nAufgrund des Alters der Klägerin und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit bestand für \nden Beklagten Grund zur Annahme, dass sie den Bedarf an Hilfe zur Pflege durch \nden Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen, nicht \ndecken konnte.\n\n64\n\n2. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass diese dem Beklagten durch den \nTelefonanruf vermittelte Kenntnis eine Pflicht zum Tätigwerden von Amts wegen \nausnahmsweise nicht ausgelöst hat. Weder ist nach den Ausführungen der Zeugin \nDr. L. in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sie einen Verzicht auf \ndas Pflegegeld erklärt hat, noch anzunehmen, dass sich eine Bewilligung des \nPflegegeldes gegenüber der Klägerin aus anderen Gründen als aufgedrängte Hilfe \nunter Verletzung des Verbots der Zwangsunterstützung\n\n65\n\nvgl. Rothkegel, a.a.O., S. 112, 56\n\n66\n\ndargestellt hätte. Die Zeugin hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, in \nder Beweisaufnahme glaubhaft dargelegt, sie habe von der Weiterverfolgung des \nBegehrens auf Bewilligung von Pflegegeld für die Klägerin in dem Gespräch allein \naufgrund der Auskunft, die Bewilligung des Pflegegeldes sei von den \nEinkommensverhältnissen der Eltern der Klägerin abhängig, abgesehen und dieses \nauch ihrem Gesprächspartner deutlich vermittelt. Damit war für den Beklagten \noffenkundig, dass eine Bewilligung des Pflegegeldes keine Zwangsunterstützung \ngewesen wäre.\n\n67\n\nIV. Dem Begehren der Klägerin steht schließlich der Grundsatz \"keine Hilfe für \ndie Vergangenheit\" nicht entgegen. Sie muss sich weder eine \"Säumigkeit\" wegen \nder unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen (1.) noch eine \nanspruchsausschließende Bedarfsdeckung oder einen Wegfall ihres Bedarfs durch \nZeitablauf entgegenhalten lassen (2.). \n\n68\n\nNach dem Grundsatz \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" hängt die Gewährung \nder Sozialhilfe davon ab, dass in dem grundsätzlich für die gerichtliche Überprüfung \neiner sozialhilferechtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nBehördenentscheidung noch ein Bedarf besteht. Nach ihrer Eigenart als Hilfe in \ngegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer Sozialhilfegewährung \ngrundsätzlich weiter voraus, dass der Bedarf auch noch zur Zeit der (letzten) \ntatrichterlichen Entscheidung (fort)be-steht. Ausnahmen von diesem Erfordernis \neines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht, \ninsbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe \noder Hilfe Dritter, in zwei Fallge-staltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität \nder gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von \nRechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, 228; Urteil \nvom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221, \n\n70\n\n222 f.; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff., Urteil vom \n30. April 1992 - 5 C 12.87 -, a.a.O. S. 62 f., \n\n71\n\njeweils m.w.N.\n\n72\n\nDieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gegen die \ngesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn \nder Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein \ndeshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom \nSozialhilfeträger erhalten hat. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, a.a.O. m.w.N..\n\n74\n\nAuf diese Ausnahmen kann sich nicht berufen, wer dem Sozialhilfeträger zwar \ndie Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. einen Antrag auf eine \nHilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des \nmöglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruchs \"säumig\" geblieben ist und \ninsbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen Rechtsbehelfe \nnicht wahrgenommen hat.\n\n75\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1966 - V C 0193.66 -, FEVS 14, \n361, 363, vom 11. November 1972 - V C 50.70 -, FEVS 18, 244, 246 und Urteil vom \n31. März 1977 \n\n76\n\n- V C 22.76 - FEVS 25, 265, 277; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n13. September 1995 - 6 S 1611/93 -, \n\n77\n\ninfo also 1996, 78, 79f; ferner Wallerath, Herstellungsanspruch in der Sozialhilfe, \nNDV 1998, 65, 72f.\n\n78\n\nSelbst bei rechtzeitiger Einlegung der gebotenen Rechtsbehelfe tritt der \nGrundsatz \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" nicht ausnahmslos zurück. So wirkt \neine bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn die Hilfe durch Dritte \nendgültig, d.h. als \"verlorener Zuschuss\" (z.B. durch Schenkung) geleistet wird. \n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, a.a.O., S. 229, und Urteil vom \n23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, a.a.O., S. 143.\n\n80\n\nWeiterhin erlischt der Anspruch regelmäßig durch Zeitablauf, wenn der Zweck \nder Sozialhilfe im Fall der Bewilligung der Hilfe nicht mehr erreicht werden kann, etwa \nweil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ungedeckt \ngeblieben ist. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, 229 \n(Versorgung mit einem blindengerechten Computer); Nieders. OVG, \n\n82\n\nUrteil vom 12. April 2000 \n\n83\n\n- 4 L 3902/99 -, FEVS 52, 151, 153 (Übernahme von Taxikosten für in der \nVergangenheit nicht durchgeführte Fahrten); Hessischer VGH, Urteil vom 20. \nDezember 1993 - 9 UE 745/90 -, info also 1994, 152f., und Nieders. OVG, Urteil vom \n24. Juni 1992 \n\n84\n\n- 4 L 142/90 -, FEVS 43, 161, 162f. (jeweils zur Bewilligung eines Mehrbedarfs \nfür kostenaufwändigere Ernährung, wenn diese in der Vergangenheit nicht \ndurchgeführt worden ist). \n\n85\n\n1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin keine \"Säumigkeit\" wegen \nder unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen \nentgegenzuhalten.\n\n86\n\na. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in dem in Rede \nstehenden Telefonat mündlich die Hilfegewährung abgelehnt, mithin einen \nVerwaltungsakt gemäß §§ 33 Abs. 2, 31 SGB X erlassen hätte, gegen den die \nKlägerin innerhalb der Jahresfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 VwGO) \nWiderspruch hätte einlegen müssen. Der durch die Beweisaufnahme festgestellte, \noben dargelegte Sachverhalt belegt, dass sich der Beklagte auf die abstrakte \nRechtsauskunft beschränkt hat, ohne eine konkret auf den Hilfefall der Klägerin \nbezogene Prüfung mit abschließender Entscheidung vorzunehmen.\n\n87\n\nb. Zwar ist die Klägerin nach Bekanntgabe ihrer Notlage trotz einer \nausgebliebenen Reaktion des Beklagten über einen Zeitraum von fast eineinhalb \nJahren untätig geblieben, insbesondere hat sie den Beklagten nicht an die Prüfung \nihres Hilfefalles erinnert. Ihre Untätigkeit beruhte aber auf einer der Vorschrift des § \n28 BSHG widersprechenden Auskunft eines Mitarbeiters des Beklagten im \nTelefongespräch Ende April oder Angang Mai 1992 gegenüber der Zeugin \nDr. L. . Der Zeugin ist, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Ergebnis der \nBeweisaufnahme ergibt, in dem Telefongespräch die Auskunft erteilt worden, die \nBewilligung des Pflegegeldes auch nach Volljährigkeit sei von den \nEinkommensverhältnissen der Eltern abhängig. Diese Auskunft stand, wie die Zeugin \nDr. L. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats glaubhaft \nversicherte, nicht im Zusammenhang mit einer möglicherweise in Betracht \nkommenden Überleitung eines Unterhaltsanspruchs. Von einer Überleitung war in \ndem Gespräch nicht die Rede. Der Beklagte hat durch die somit zu den \nAnspruchsvoraussetzungen gegebene unzutreffende Rechtsauskunft einer weiteren \nTätigkeit der Klägerin zur Realisierung ihres Anspruchs von vornherein faktisch \nentgegengewirkt. Würde er ihr nunmehr ihr Untätigbleiben entgegengehalten \nkönnen, stellte dies einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden \nGrundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dar. \n\n88\n\n2. Weiterhin ist der Anspruch der Klägerin weder im Hinblick auf eine \nanspruchsausschließende Bedarfsdeckung noch einen Wegfall des Bedarfs durch \nZeitablauf ausgeschlossen. \n\n89\n\nDabei kann offen bleiben, ob die oben aufgezeigten Grundsätze allgemein auf \ndie im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen pauschalierten Geldleistungen, die für \neinen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstritten werden sollen, zu \nübertragen sind, oder ob im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Nachweises einer \nBedarfsdeckung einerseits und des Interesses an der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes andererseits von einer anspruchsausschließenden Berücksichtigung \ndes Grundsatzes \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" abzusehen ist. \n\n90\n\nVgl. hierzu Grube, 50 Jahre Anspruch auf Sozialhilfe, NDV 1999, 184, 186 mit \nHinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt für die Vergangenheit; \nRothkegel, a.a.O., S. 76, Nieders. OVG, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 3902/99 -, \na.a.O., S. 153 zur regelsatzmäßigen Hilfe für die Vergangenheit -\n\n91\n\nJedenfalls steht einem Anspruch auf Gewährung eines Pflegegeldes für einen in \nder Vergangenheit liegenden Zeitraum im Regelfall - so auch hier - der Grundsatz \n\"keine Hilfe für die Vergangenheit\" nicht entgegen.\n\n92\n\nVerfehlt ist die Annahme, der Zweck des Pflegegeldes könne allein aufgrund des \nZeitablaufs, etwa weil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum \nungedeckt geblieben sei, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden.\n\n93\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -; \nWallerath, Herstellungsanspruch in der Sozialhilfe?, NDV 98, 65, 73; Möhle, Der \nsozialrechtliche Herstellungsanspruch und Sozialhilfe, ZfSH/SGB 1990, 522 f.; Atzler, \nHilfe für die Vergangenheit und Effektivität des Rechtsschutzes, ZfF 1991, 54 f.; \nGrube, a.a.O, S. 186 (im Ergebnis a.A.).\n\n94\n\nFerner kann eine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung nicht daraus \nhergeleitet werden, dass dem Hilfe Suchenden im vergangenen Zeitraum die \nnotwendige Pflege auch ohne finanzielle Zuwendungen an die Pflegeperson zuteil \ngeworden ist.\n\n95\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.\n\n96\n\nDementsprechend kann von dem Hilfe Suchenden nicht verlangt werden, konkret \nund im Einzelnen nachzuweisen, ob, in welcher Weise und mit welchen \nAufwendungen der Bedarf in der Vergangenheit gedeckt worden ist.\n\n97\n\nDies folgt aus der sozialpolitischen Zweckbestimmung des Pflegegeldes und aus \nseinem Charakter als pauschalierte Geldleistung.\n\n98\n\nHierzu hat Bundesverwaltungsgericht\n\n99\n\nvgl. hierzu Urteile vom 14. März 1991 - 5 C 8.87 -, FEVS 41, 401, 404; vom \n25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS 43, 456, 462 f.; s. auch Urteile vom 31. Januar \n1968 - V C 27.67 -, FEVS 15, 281 f.; vom 22. August 1974 - V C 52.73 -, FEVS 23, \n45, 46 f. und vom 4. Juni 1992 - 5 C 82.88 -, FEVS 43, 109 ff.\n\n100\n\nüberzeugend ausgeführt: Das Pflegegeld solle den gesteigert Pflegebedürftigen \nin den Stand versetzen, vielseitige Aufwendungen zu bestreiten, ohne diese im \nEinzelnen nachweisen zu müssen. Es habe die Aufgabe, den Bedarf zu decken, der \ndem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der \nbenötigten Hilfe entstehe. Nach der Fassung und Systematik des Gesetzes solle mit \ndem Pflegegeld nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden. Wirtschaftlich \nmessbare Belastungen durch die Pflege selbst ständen nicht im Vordergrund. \nVielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass der unmittelbare Pflegebedarf bereits \ndurch - voraussetzungsge-mäß unentgeltliche - Pflegeleistungen gedeckt sei. \nKeinesfalls handele es sich bei dem Pflegegeld daher um eine Entgelt für die \nPflegeperson. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass Wartung und Pflege \ndurch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (§ 69 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG a.F.) unentgeltlich geleistet würden. Erst für die neben oder anstelle \nder Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen \nPflegekraft sei vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG a.F). Das pauschalierte Pflegegeld diene demgegenüber dazu, es dem \nPflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft einer \nnahe stehenden Person oder eines Nachbarn (durch Übernahme von deren \nAufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten. Die tatsächliche \nInanspruchnahme der Pflege durch nahe stehende Personen oder im Wege der \nNachbarschaftshilfe sei aber nicht Voraussetzung.\n\n101\n\nSetzt das Gesetz damit eine unentgeltliche Hilfe voraus und kommt dem \nPflegegeld also kein Entgeltcharakter - auch nicht für in der Vergangenheit erbrachte \nPflegeleistungen - zu, schließt die dem Hilfe Suchenden im streitbefangenen \nZeitraum ohne finanzielle Forderungen der Pflegeperson zuteil gewordene \nnotwendige Pflege den Pflegegeldanspruch nicht aus. \n\n102\n\nSoweit auf den Zweck des Pflegegeldes abgestellt wird, den Pflegebedürftigen in \ndie Lage zu versetzten, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft der Pflegeperson \ndurch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen \nzu erhalten - mithin auf den Gesichtspunkt der Motivation der Pflegeperson - handelt \nes sich um einen Bedarf, der nicht allein durch Zeitablauf, insbesondere nicht durch \nAblauf des in der Regel monatlichen Bewilligungszeitraums für das Pflegegeld, \nentfällt. Dieser Bedarf ist nicht auf einen mit dem Bewilligungszeitraum für das \nPflegegeld identischen Zeitraum bezogen. Ob, in welchen Abständen und in \nwelchem Umfang es erforderlich ist, die Motivation der Pflegeperson für künftige \nPflegedienste durch Zuwendungen zu fördern, ist von den Umständen des \nEinzelfalles abhängig. Diese einzuschätzen, obliegt dem Hilfe Suchenden. Das \nGesetz stellt ihm mit dem Pflegegeld die entsprechenden Mittel in Form einer \npauschalierten Leistung zur Verfügung, ohne einen entsprechenden Nachweis zu \nfordern. Deshalb ist der Hilfe Suchende nicht in dem Maße auf regelmäßige \nLeistungen zur Deckung dieses Bedarfs angewiesen, wie es etwa bei der \nFinanzierung einer entgeltlichen Pflege durch außenstehende Dritte der Fall wäre. \n\n103\n\nBegehrt ein Hilfe Suchender - abgestellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung durch \nden Sozialhilfeträger oder der Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren - \nPflegegeld für einen zurückliegenden Zeitraum, ist die Annahme eines noch \nfortbestehenden Bedarfs hinsichtlich der Motivation der Pflegeperson, der durch eine \n\"rückwirkende\" Bewilligung des Pflegegeldes noch gedeckt werden kann, deshalb \nnicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die dem Hilfebedürftigen \npersönlich nahe stehen, ist es zudem ohne weiteres vorstellbar, dass die \nPflegedienste unter vorläufiger Zurückstellung des Wunsches nach materieller \nAnerkennung auch über einen längeren, gegebenenfalls sogar nach Jahren zu \nbemessenden Zeitraum hinweg erbracht werden. Hierdurch entstehende \"Einbußen\" \nkönnen durch eine \"rückwirkende\" Hilfegewährung noch ausgeglichen werden.\n\n104\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.\n\n105\n\nDies gilt umso mehr, wenn der Hilfe Suchende - wie hier - auch noch zum \nZeitpunkt der Bewilligung der Hilfe durch den Sozialhilfeträger bzw. zum Zeitpunkt \nder Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren der Pflege bedarf und die Pflege \nweiterhin (auch) durch die frühere Pflegeperson erbracht wird. Eine Vorenthaltung \neiner materiellen Anerkennung der in dem vergangenen Zeitraum empfangenen \nPflege wirkt grundsätzlich fort und kann geeignet sein, die Bereitschaft der \nPflegeperson, die Pflege auch in der weiteren Zukunft zu erbringen, zu gefährden. \n\n106\n\nIm Hinblick auf den Charakter des Pflegegeldes als pauschalierte - nicht für einen \nexakt bestimmten, wirtschaftlich messbaren Pflegebedarf gedachten - \nSozialhilfeleistung kann von dem Hilfe Suchenden nicht etwa verlangt werden, \nkonkret und im Einzelnen nachzuweisen, ob, in welcher Weise und mit welchen \nAufwendungen der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gedeckt \nworden ist.\n\n107\n\nDerartige Anforderungen an den Vortrag eines Hilfe Suchenden würden im \nÜbrigen aufgrund des Zeitablaufs - insbesondere im Fall des Erfordernisses der \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Durchsetzung des \nPflegegeldanspruchs und damit auch die materielle Gewährleistung des \nPflegegeldes erheblich erschweren. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme \nvorläufigen Rechtsschutzes\n\n108\n\nvgl. aber Grube, a.a.O, S. 187\n\n109\n\nvermag dieser Gefahr - schon angesichts der Besonderheiten dieses nur \nsummarischen Verfahrens - nicht wirksam zu begegnen.\n\n110\n\nEine Erschwerung der Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs liefe letztlich dem \nsozialpolitischen Ziel der Hilfe zur Pflege zuwider, durch das Pflegegeld die Hilfe \nsoweit wie möglich in Rahmen der häuslichen Pflege zu gewährleisten (vgl. § 69 Abs. \n2 BSHG a.F. sowie § 69 BSHG). \n\n111\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.\n\n112\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n113\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/12-a-3386-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/12-a-3386-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301700","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.771616+00:00"}}