{"status":"available","doknr":"OLD301699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0620.12A31.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"12 A 31/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. Mai 1997 geborene Tochter der Klägerin, E. \nM. , wurde in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum \n30. September 1999 in der Tagespflegestelle der Frau M. \nD. betreut. Die Klägerin, allein erziehende Mutter, \nabsolvierte seinerzeit ein Studium der \nGesundheitswissenschaften. Im vorliegenden Verfahren begehrt \nsie Ersatz der durch die Vergütung der Tagespflegeperson \nentstandenen Aufwendungen für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis \nzum 12. Mai 1999 in Höhe von monatlich 235 DM. In diesem \nZeitraum bezog sie Erziehungsgeld nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Höhe von monatlich 600 \nDM. Die Tagespflegekosten für die sich an den \nBewilligungszeitraum für das Erziehungsgeld anschließende Zeit \nvom 13. Mai bis zum 30. September 1999 übernahm der Beklagte \nunter Hinweis auf § 23 SGB VIII mit Bewilligungsbescheid \ngegenüber Frau M. D. . \n\n3\n\nIm August 1998 hatte die Klägerin erstmals bei dem \nJugendamt des Beklagten vorgesprochen und die Erstattung der \nBe-treuungskosten für ihre Tochter beantragt. Hierauf war ihr \n- so der Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vom \n9. Februar 1999 - mitgeteilt worden, dass die zweckidentische \nLeistung des Erziehungsgeldes der Kostenübernahme \nentgegenstehe. \n\n4\n\nUnter dem 30. Januar 1999 wandte sie sich erneut an den \nBeklagten und begehrte die Übernahme der Betreuungskosten für \nihre Tochter seit dem 1. Oktober 1998. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 1999 die \nbegehrte Hilfeleistung unter Hinweis darauf ab, dass es sich \nbei dem Erziehungsgeld um eine damit zweckidentische Leistung \nim Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII handele. Die Kosten für die \nTagespflege müssten aus dem Erziehungsgeld aufgebracht werden, \nda diese Kostenbeteiligung gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII \nvorrangig sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem \nWiderspruch vom 9. März 1999. Zur Begründung bezog sie sich \nauf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, \nSenioren, Frauen und Jugend vom 25. März 1999, in der die \nAuffassung vertreten wird, wegen § 8 BErzGG dürfe eine \nLeistung der Jugendhilfe nicht wegen des Bezugs von \nErziehungsgeld entfallen; zudem sei Erziehungsgeld auch keine \nzweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 5 SGB VIII. \n\n6\n\nAuf Anfrage des Beklagten wiederholte das Bundesministerium \nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem 20. Juli \n1999 die in der Stellungnahme vom 25. März 1999 abgegebene \nEinschätzung.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 stellte der \nBeklagte fest, dass für das Wohl des Kindes E. M. die \nTagespflege bei Frau M. D. von bis zu 6 Stunden an \n5 Tagen die Woche geeignet und erforderlich gewesen sei. Im \nÜbrigen wies er den Widerspruch zurück und führte aus: Die \nKlägerin als Personensorgeberechtigte sei nicht Inhaberin des \nAufwendungsersatzanspruchs gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII. Dieser \nAnspruch stehe vielmehr allein der Tagespflegeperson zu. \nUnabhängig davon scheitere der Anspruch an § 93 Abs. 5 \nSGB VIII. Die Geldleistungen zur Betreuung in Tagespflege \ngemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII dienten dem gleichen Zweck \nwie das Erziehungsgeld.\n\n8\n\nAm 21. Dezember 1999 hat die Klägerin unter Wiederholung \nihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben \nund ergänzend ausgeführt: Mit der Feststellung der \nGeeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege sei auch die \nÜbernahme der Kosten für die Aufwendungen der \nTagespflegeperson verbunden. Aus der Regelung in § 23 Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII könne nicht hergeleitet werden, dass nur die \nTagespflegeperson selbst aktivlegitimiert zur Durchsetzung des \nAufwendungsersatzanspruchs sei. Dieser Anspruch müsse von dem \nPersonensorgeberechtigten geltend gemacht und durchgesetzt \nwerden können, da dieser zur Bezahlung der Tagespflegeperson \nverpflichtet sei. Ferner sei das Erziehungsgeld keine \nzweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII. \nMit der Regelung in § 8 Abs. 1 BErzGG habe der Gesetzgeber \nausdrücklich den Charakter des Erziehungsgeldes als \nzusätzliche Leistung betont. Für dieses Ziel sei unerheblich, \nob das Erziehungsgeld als Einkommen angerechnet werde oder \ndirekt eine andere Sozialleistung ausschließe. Schließlich sei \nzu berücksichtigten, dass sie - die Klägerin - für den Fall \nder Unterbringung ihrer Tochter in einer Tageseinrichtung \nkeinen Beitrag zu diesen Kosten hätte leisten müssen. Das \nErziehungsgeld wäre bei der Berechnung nicht angerechnet \nworden. Die Betreuung ihrer Tochter in einer Tageseinrichtung \nsei jedoch daran gescheitert, dass die von ihr besuchten \nStudienveranstaltungen zum Teil bis in den Abend hinein \nangedauert hätten. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 9. Februar 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. November 1999 zu verpflichten, \nAufwendungsersatz für die Pflegeperson \nM. D. vom 1. Oktober 1998 bis \nzum 12. Mai 1999 in Höhe von monatlich \n235 DM zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er auf die fehlende Aktivlegitimation \nder Klägerin und die Ausführungen im Bescheid vom 9. Februar \n1999 sowie im Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 \nverwiesen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. November 2000 \nder Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die \nKlägerin sei aktivlegitimiert. Werde die Tagespflegeperson \n- wie hier - nicht vom Jugendamt vermittelt, sondern vom \nPersonensorgeberechtigten selbst mit der Wahrnehmung der \nTagespflege beauftragt, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, bestehe \ndie Aufgabe des Jugendamts nur noch darin, auf Antrag des \nPersonensorgeberechtigten die Geeignetheit und \nErforderlichkeit der Tagespflege festzustellen. In diesen \nFällen sei der Personensorgeberechtigte darauf verwiesen, mit \nder Pflegeperson einen zivilrechtlichen Betreuungsvertrag \nabzu-\nschließen mit der Folge, dass aus diesem Vertragsverhältnis \ndie Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung resultiere. \nDie Pflegeperson habe demgegenüber keine Rechtsbeziehungen zum \nJugendamt. Sie habe sich hinsichtlich ihres \nVergütungsanspruchs an den Personensorgeberechtigten zu \nhalten. Dann sei es aber nur sachgerecht, diesem die Befugnis \neinzuräumen, die Erstattung seiner Aufwendungen für die \nPflegeperson im eigenen Namen gegenüber dem Jugendamt geltend \nzu machen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Fassung der \nSätze 1 und 2 des § 23 Abs. 3 SGB VIII erscheine eine \ndahingehende Auslegung jedenfalls im Fall des Satzes 2 bereits \nauf der Grundlage des geltenden Rechts möglich. § 8 Abs. 1 \nBErzGG stehe der Berücksichtigung des Erziehungsgeldes im \nRahmen des § 93 Abs. 5 SGB VIII entgegen. Auch handele es sich \nbei dem Erziehungsgeld nicht um eine zweckidentische Leistung \nim Sinne dieser Vorschrift. Schließlich scheitere der Anspruch \nnicht an dem in § 26 SGB VIII verankerten \nLandesrechtsvorbehalt. Der Landesgesetzgeber habe durch die \nUnterlassung landesrechtlicher Regelungen die Gewährung von \nTagespflege nicht gänzlich ausschließen wollen.\n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Er habe dem angefochtenen Bescheid seine Richtlinien \nüber die wirtschaftlichen Leistungen zur Förderung von Kindern \nin Tagespflege nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz \nzugrundegelegt. Die Ablehnung der begehrten Leistung sei \ndanach zu Recht auf die fehlende Aktivlegitimation und auf die \nVorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VIII gestützt worden. Die \nKlägerin als Personensorgeberechtigte sei nach dem eindeutigen \nWortlaut des Gesetzes nicht Inhaberin des Aufwendungs- und \nKostenersatzanspruches. Sie könne ihr Begehren auch nicht auf \ndie Vorschrift des § 8 BErzGG stützen, da gemäss § 93 Abs. 5 \nSGB VIII eine zweckidentische Leistung eines anderen \nKostenträgers einkommensunabhängig in voller Höhe einzusetzen \nsei. Das Erziehungsgeld diene - wie die Begründung des \neinschlägigen Gesetzesentwurfs bestätige - dem gleichen Zweck \nwie das Tagespflegegeld. Beide Leistungen sollten die \nBetreuung kleiner Kinder fördern und es den Eltern \nermöglichen, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung aufeinander \nabzustimmen und besser zu vereinbaren. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die \nAusführungen im angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor: \nDie Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berühre den \nvorliegenden Fall nicht. Da § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aber \ndie Tagespflegeperson nicht nenne, sei im Anwendungsbereich \ndieser Bestimmung der Personensorgeberechtigte \nanspruchsberechtigt. Es sei nur konsequent, die Kosten \ndemjenigen zu erstatten, dem sie entstünden. Die Kosten fielen \naber bei dem Personensorgeberechtigten als Vertragspartner der \nTagespflegeperson an.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nAufwendungs- und Kostenersatz für die Tagespflegeperson \nM. D. für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum \n12. Mai 1999 i.H.v. monatlich 235 DM und wird deshalb durch \nden insoweit angefochtenen Bescheid des Beklagten vom \n9. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. November 1999 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDabei kann offen bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das \nBegehren der Klägerin unmittelbar § 23 Abs. 3 SGB VIII oder \nArt. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der auf § 23 Abs. 3 SGB VIII auf-\nbauenden Bewilligungspraxis des Beklagten herangezogen werden \nkann (I). Dem Anspruch steht in beiden Fällen entgegen, dass \ndie Klägerin als Personensorgeberechtigte nicht Inhaberin des \nAnspruchs auf Aufwendungs- und Kostenersatz ist; sie ist auch \nnicht berechtigt, diesen der Tagespflegeperson zustehenden \nAnspruch im eigenen Namen geltend zu machen (II.). Der geltend \ngemachte Anspruch scheitert indessen nicht daran, dass die \nKlägerin im streitbefangenen Zeitraum Erziehungsgeld nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat (III.). \n\n27\n\nI. Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf \nGewährung eines Tagespflegegeldes - einen Leistungsanspruch im \nSinne der §§ 38, 39 SGB I - ist entweder unmittelbar § 23 Abs. \n3 SGB VIII (1.) oder Art. 3 GG i.V.m. der auf § 23 Abs. 3 SGB \nVIII aufbauenden Bewilligungspraxis des Beklagten (2.) \nheranzuziehen. Durch § 26 SGB VIII dem Landesrecht \nvorbehaltene nähere Regelungen über Inhalt und Umfang dieser \nLeistung hat das Land Nordrhein-Westfalen nicht erlassen. \nWeder das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes - AG-KJHG - noch das Zweite Gesetz zur \nAusführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und \nJugendhilferechts enthalten Ausführungen zur Förderung der \nKinder in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII; letzteres verhält \nsich allein zur Förderung in Tageseinrichtungen. \n\n28\n\nVgl. hierzu auch Städtetag \nNordrhein-Westfalen, Empfehlungen und \nHinweise zur Tagespflege nach \n§ 23 SGB VIII, 2000, S. 6 ff.\n\n29\n\n1. Gegen die Auffassung, die einen eigenständigen \nLeistungsanspruch unmittelbar aus § 23 Abs. 3 SGB VIII \nherleitet, dürfte entscheidend sprechen, dass der \nLandesgesetzgeber den Aufwendungs- und Kostenersatzanspruch \nnach § 23 Abs. 3 SGB VIII nicht konkretisiert hat.\n\n30\n\nDass die als \"Soll-Vorschrift\" ausgestaltete Bestimmung des \n§ 23 Abs. 3 SGB VIII während des Geltungszeitraumes des § 24 \nSGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I. 1163, \n1170) - a.F. - einen eigenständigen Leistungsanspruch i.S.d. \n§§ 38, 39 SGB I nicht begründete, war anerkannt. Dies wurde \naus dem Zusammenhang zwischen dem in § 24 SGB VIII a.F. \nniedergelegten sog. Verwirklichungsvorbehalt und dem \nLandesrechtsvorbehalt in § 26 SGB VIII hergeleitet. \n\n31\n\nVgl. Nieders. \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n11. Dezember 1992 - 4 M 5204/92 -, OVGE \nMünster und Lüneburg 43, 345 f.; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 6. \nDezember 1993 - 7 S 799/93 -, Juris; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 9. August \n1991 - Bs IV 67/91 -, FamRZ 1992, \n233.\n\n32\n\nMit Art. 5 Ziff. 1 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburt-\nlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreund-\nlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt \nund zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- \nund Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) ist \n§ 24 SGB VIII neu geregelt und durch Ergänzung des Art. 10 \nKJHG spätestens ab 1. Januar 1996 für Kinder vom vollendeten \ndritten Lebensjahr an der Anspruch auf den Besuch eines \nKindergartens eingeführt worden. Im Hinblick darauf wird \nvertreten, dass der Gesetzgeber damit zugleich einen \neigenständigen Leistungsanspruch auch hinsichtlich der \nLeistungen nach § 23 SGB VIII habe begründen wollen.\n\n33\n\nSo VG Osnabrück, Urteil vom \n21. August 1996 - 6 A 208/95 -, \nZfJ 1997, 58 ff., 61; Klinger in \nKinder- und Jugendhilfe, Lehr- und \nPraxiskommentar (LPK-SGB VIII), 1998, § \n23 Rdnr. 9; Fischer in Schellhorn, SGB \nVIII/KJHG Sozialgesetzbuch Achtes Buch, \nKinder- und Jugendhilfe, 2000, § 23 \nRdnr. 19; siehe auch Wiesner/Struck, \nSGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe, \n1. Aufl. 1995, § 23 Rdnr. 21.\n\n34\n\nAngesichts der unveränderten Weitergeltung der §§ 23 und 26 \nSGB VIII ist dies zweifelhaft. \n\n35\n\nBei der früheren Rechtsprechung \nverbleibend: Nieders. OVG, Urteil vom \n11. Januar 1995 - 4 L 3850/94 -, \nJuris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n20. Juni 1994 - 16 A 4081/92 - und \nUrteil vom 16. Januar 1996 - 16 A \n4089/93 -, Juris.\n\n36\n\nDas gilt aufgrund der letztlich nicht durchgedrungenen \nAnstöße durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen, die Tagespflege als \nLeistung der Jugendhilfe stärker zu normieren, \n\n37\n\nvgl. S. 8 des Entwurfs des \nStädtetages Nordrhein-Westfalen zu \nEmpfehlungen und Hinweisen zur \nVerbesserung der Qualität und zum \nquantitativen Ausbau von Tagesbetreuung \nin Familien entsprechend § 23 SGB \nVIII\n\n38\n\nebenso für die Annahme, das Unterlassen einer landesrecht-\nlichen Regelung im Sinne des § 26 SGB VIII seit Inkrafttreten \ndes 3. Abschnitts des SGB VIII sei ein \"beredtes\" Schweigen, \nmit dem der Landesgesetzgeber konkludent zu erkennen gegeben \nhabe, dass es näherer landesrechtlicher Regelungen im Bereich \nder Tagespflege nicht bedürfe, weil die Regelungen des § 23 \nAbs. 3 SGB VIII umfassend, abschließend und direkt anwendbar \nseien.\n\n39\n\nVgl. VG Hannover, Urteil vom \n25. März 1997 - 3 A 4884/95 -.\n\n40\n\nGegen ein solches Verständnis dieser Vorschrift spricht vor \nallem, dass sie den Aufwendungs- und Kostenersatz nicht \nausreichend konkret und damit nicht vollziehbar regelt. \n§ 23 SGB VIII hat durch das Schwangeren- und \nFamilienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) keine \nweitere Ausgestaltung erfahren, und durch Art. 1 Nr. 11 des \nErsten Ge-setzes zur Änderung des SGB VIII vom 16. Februar \n1993 (BGBl. I 239) ist lediglich der geltende Satz 2 des Abs. \n3 angefügt worden. So ist (weiterhin) nicht geregelt, in \nwelcher Höhe der Anspruch besteht. \n\n41\n\nVgl. hierzu Grube in Hauck, SGB \nVIII, Kinder- und Jugendhilfe, Stand \nAugust 2000, § 23 Rdnr. 3, 32 und \n§ 26 Rdnr. 3f.; Grube, Förderung von \nKindern in Tagespflege nach § 23 SGB \nVIII, ZfJ 1997, 361, 368, Fn. 59;\ndas Erfordernis von \nAusführungsbestimmungen verneinend: VG \nOsnabrück, Urteil vom 21. August 1996 \n- 6 A 208/95 -, a.a.O.; Klinger in LPK-\nSGB VIII, § 23 Rdnr. 9; Wiesner/Struck, \nSGB VIII, 1. Aufl., § 23 Rdnr. 23.\n\n42\n\n2. Letztlich kann die Frage, ob § 23 Abs. 3 SGB VIII ein \neigenständiger Leistungsanspruch entnommen werden kann, offen \nbleiben. Auch wenn dies, wofür viel spricht, nicht der Fall \nsein sollte, ist als Anspruchsgrundlage für die begehrte \nLeistung hier Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der auf § 23 Abs. 3 SGB \nVIII aufbauenden Bewilligungspraxis des Beklagten \nheranzuziehen. Denn der Beklagte gewährt nach seiner \nVerwaltungspraxis, die durch seine Richtlinien über die \nwirtschaftlichen Leistungen zur Förderung von Kindern in \nTagespflege nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bestimmt \nwird, Aufwendungs- und Kostenersatz für Tagespflege in \nkonkretisierender Anwendung des § 23 SGB VIII. \n\n43\n\nSiehe dazu auch Städtetag Nordrhein-\nWestfalen, Empfehlungen und Hinweise \nzur Tagespflege nach § 23 SGB VIII, \n2000.\n\n44\n\nDementsprechend hat er mit Widerspruchsbescheid vom \n24. November 1999 für den streitbefangenen Zeitraum \nErforderlichkeit und Eignung der Tagespflege in dem von der \nKlägerin begehrten Umfang festgestellt.\n\n45\n\nZur Verwaltungsaktqualität einer \nderartigen Feststellung: BVerwG, \nUrteile vom 12. September 1996 \n- 5 C 37.95 -, NDV-RD 1997, 100 ff., \nund vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, \nFEVS 47, 489 ff.\n\n46\n\nMit seiner Bewilligungspraxis hat der Beklagte für seinen \nZuständigkeitsbereich die mit dem Landesrechtsvorbehalt nach \n§ 26 SGB VIII hinsichtlich des Aufwendungsersatzes bei der \nTagespflege gegebene und durch den Landesgesetzgeber nicht \ngeschlossene Regelungslücke faktisch ausgefüllt. Da der \nBeklagte in seiner Bewilligungspraxis auf § 23 SGB VIII \naufbaut, unterliegt sein Handeln insoweit uneingeschränkter \ngerichtlicher Kontrolle.\n\n47\n\nII. Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz für den \nstreitbefangenen Zeitraum scheitert aber daran, dass die \nKlägerin als Personensorgeberechtigte nicht \nanspruchsberechtigt ist.\n\n48\n\nNach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht der Anspruch auf \nAufwendungs- und Kostenersatz im Fall der Vermittlung durch \ndas Jugendamt der Tagespflegeperson zu. \n\n49\n\nVgl. allgemein zu § 23 Abs. 3 SGB \nVIII: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni \n1994 - 16 A 4081/92 -, vom 24. November \n1995 - 16 E 803/95 -, vom 5. Februar \n1996 - 16 A 6337/95 -, vom 28. Januar \n1998 - 16 A 5486/96 - und vom 8. März \n2000 - 22 E 903/99 -.\n\n50\n\nDies gilt gleichermaßen für den in § 23 Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII geregelten Fall einer vom Personensorgeberechtigten \nnachgewiesenen Tagespflegeperson, sofern das Jugendamt \nGeeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl \ndes Kindes und die Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson - \nwie hier - festgestellt hat.\n\n51\n\nVgl. auch Hessischer VGH, Beschluss \nvom 4. Januar 2000 - 1 UE 4582/96 -, \nZfJ 2000, 113, 114 f.; OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 16. Januar 1995 - \n5 L 149/94 -, NDV 1995, 417, 418; \nFischer in Schellhorn, SGB VIII, § 23 \nRdnr. 20; Fischer und M. , Zur \nKostentragung bei selbst- organisierter \nTages- und Vollzeitpflege unter \nBerücksichtigung der Verwandtenpflege - \nTeil 2 -, FuR 1998, 250, 251; Grube in \nHauck, SGB VIII, § 23 Rdnr. 19 (siehe \naber auch Grube, Förderung von Kindern \nin Tagespflege nach § 23 SGB VIII, ZfJ \n1997, 361, 363); Mrozynski, Kinder- und \nJugendhilfegesetz, SGB VIII, \n8. Aufl., § 23 Rdnr. 4.\n\n52\n\nFür eine von der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \nabweichende Zuordnung des Anspruchs an den \nPersonensorgeberechtigten, wie sie vom Verwaltungsgericht \nvorgenommen worden ist, \n\n53\n\nebenso VG Osnabrück, Urteil vom \n21. August 1996 - 6 A 208/95 -, \na.a.O. S. 60; Klinger in LPK-SGB VIII \n§ 23 Rdnr. 10; siehe dazu auch \nWiesner/Struck SGB VIII, 2. Aufl., § 23 \nRdnrn. 36, 21; Grube, Förderung von \nKindern in Tagespflege nach § 23 SGB \nVIII, ZfJ 1997, 361, 363; Grube in \nHauck, SGB VIII, § 23 Rdnr. 32,\n\n54\n\ngeben weder der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII \noder die Systematik des § 23 Abs. 3 SGB VIII - insbesondere \ndas Verhältnis von Satz 1 zu Satz 2 - noch die \nEntstehungsgeschichte der Norm Anhaltspunkte. \n\n55\n\nMangels eines Anknüpfungspunktes für eine unterschiedliche \nAuslegung der Anspruchsberechtigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 \nund § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bedürfte es für eine Zuordnung \nder Anspruchsberechtigung an den Personensorgeberechtigten \neiner entsprechenden gesetzlichen Regelung.\n\n56\n\nVgl. zu entsprechenden \nVorüberlegungen zur Neufassung des § 23 \nAbs. 3 SGB VIII Städtetag Nordrhein-\nWestfalen, Empfehlungen und Hinweise \nzur Tagespflege nach § 23 SGB VIII, \n2000, S. 8, Fn. 1.\n\n57\n\nZwar nennt § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht ausdrücklich \nden Anspruchsberechtigten. Diese Regelung knüpft aber an die \ndes § 23 SGB Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an, wie die Formulierung \n\"sollen auch ersetzt werden\" zeigt. \n\n58\n\nEine von Satz 1 des § 23 Abs. 3 SGB VIII abweichende \nZuordnung des Anspruchs an den Personensorgeberechtigten lässt \nsich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass § 23 Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII - anders als § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - für \nden Aufwendungs- und Kostenersatz zunächst die durch \nVerwaltungsakt zu treffende Feststellung des Jugendamtes zur \nEignung und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des \nKindes und zur Eignung der vom Personensorgeberechtigten \nnachgewiesenen Pflegeperson voraussetzt. Aus dem Umstand, dass \nhinsichtlich dieser Entscheidung der Personsorgeberechtigte \nanspruchsberechtigt ist,\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1996 - 5 C 37.95 -, \na.a.O. und Urteil vom 5. Dezember 1996 \n- 5 C 51.95 -, a.a.O., S. 491,\n\n60\n\nfolgt nicht eine Anspruchsberechtigung des \nPersonensorgeberechtigten auch hinsichtlich des Aufwendungs- \nund Kostenersatzes. Denn die Feststellung gemäß § 23 Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII entspricht (lediglich) der Vermittlung der \nTagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Während \ndas Ju-gendamt in den Fällen der Vermittlung der \nTagespflegeperson hierdurch seinen Willen manifestiert, die \nFörderung des Kindes in Tagespflege als Aufgabe der \nJugendhilfe zu erfüllen, bedarf es insoweit in den Fällen des \nNachweises einer Tagespflegeperson einer gesonderten \nFeststellung. Die Vermittlung und die Feststellung sind zwei \ngleichwertige Möglichkeiten, die Förderung des Kindes in \nTagespflege als jugendhilferechtliche Maßnahme zu übernehmen. \nDeshalb steht ein hierauf gerichteter Anspruch dem \nPersonensorgeberechtigten zu. Nur in seiner \nEntscheidungsbefugnis liegt es, ob er bei der Erziehung und \nBetreuung die Unterstützung der Jugendhilfe in Anspruch nehmen \nwill.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1996 - 5 C 37.95 -, \na.a.O., und Urteil vom 5. Dezember 1996 \n- 5 C 51.95 -, a.a.O., S. 493.\n\n62\n\nAuch der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht entnehmen, \ndass der Aufwendungs- und Kostenersatzanspruch gemäß § 23 Abs. \n3 Satz 2 SGB VIII in Abweichung von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB \nVIII nicht der Tagespflegeperson, sondern dem \nPersonensorgeberechtigten zugeordnet werden sollte. Sie belegt \nzwar die Absicht des Gesetzgebers, den Kosten- und \nAufwendungsersatz auf vom Personensorgeberechtigten selbst \nbeschaffte Pflegepersonen auszudehnen, nicht aber die einer \nveränderten Zuordnung der Anspruchsberechtigung. So legt der \nVorschlag des Bundesrates zur Einfügung des § 23 Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII \nBT-Drucks. 12/2866, S. 30 f.\n\n63\n\nseiner Begründung ausdrücklich den Fall zugrunde, in dem die \nvon den Personensorgeberechtigten selbst beschaffte \n\"Pflegeperson\" die ihr entstehenden Aufwendungen \neinschließlich der Kosten der Erziehung vom Jugendamt ersetzt \nhaben möchte. \n\n64\n\nDer Hinweis auf die Besonderheiten des sog. sozialrecht-\nlichen Dreiecksverhältnisses im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII überzeugt ebenfalls nicht. Hiernach kommt im \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift eine unmittelbare \njugendhilferechtliche Beziehung zwischen Tagespflegeperson und \nJugendhilfeträger nicht zustande. Deshalb sei der \nVergütungsanspruch der nachgewiesenen Tagespflegeperson \nausschließlich zivilrechtlich begründet und richte sich allein \ngegen den Personenberechtigten. \n\n65\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom \n21. August 1996 - 6 A 208/95 -, \na.a.O.; Klinger in LPK-SGB VIII § 23 \nRdnr. 10; siehe auch Wiesner/Struck, \nSGB VIII 2. Aufl., § 23 Rdnrn. 36, 21; \nGrube, Förderung von Kindern in \nTagespflege nach § 23 SGB VIII, ZfJ \n1997, 361, 363; Grube in Hauck, SGB VIII, § 23 \nRdnr. 32,\n\n66\n\nEs kann indessen nicht festgestellt werden, dass im \nRegelfall ein für eine unterschiedliche Zuordnung der \nAnspruchsberechtigung relevanter Unterschied zwischen den \nRechtsbeziehungen der Beteiligten in den Fällen der \nnachgewiesenen und der vermittelten Tagespflegeperson besteht. \n\n67\n\nAllein durch die Vermittlung der Tagespflegeperson seitens \ndes Jugendamtes entsteht - über den Aufwendungs- und \nKostenersatzanspruch hinaus - eine jugendhilferechtliche \nBeziehung zwischen Tagespflegeperson und Jugendamt \ngrundsätzlich nicht. \"Vermittlung\" in diesem Zusammenhang \nbedeutet lediglich, dass der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe dem Personensorgeberechtigten eine Person benennt, \ndie zur Tagespflege bereit ist. Über diesen Nachweis einer \nmöglichen Betreuungsperson hinaus hat diese Tätigkeit des \nJugendamtes keine Auswirkungen. Insbesondere wird nicht etwa \nallein durch die Vermittlung des Jugendamtes ein \nBeschäftigungsverhältnis zwischen Jugendamt und \nTagespflegeperson begründet. Die Vermittlung einer \nTagespflegeperson, die in einem Anstellungsverhältnis zum \nJugendhilfeträger steht, wird die Ausnahme sein.\n\n68\n\nVgl. BSG, Urteil vom 17. Februar \n1998 - B 2 U 3/97R -, NJW 1998, 3141, \n3142; BSG, Urteil vom 16. September \n1999 - B 7 AL 80/98R -, FEVS 51, 253, \n256 f..\n\n69\n\nIm Regelfall wird das Jugendamt eine Vermittlung in der \nWeise durchführen, dass es dem Personensorgeberechtigten eine \noder mehrere beim Jugendamt als geeignet registrierte \nTagespflegeperson(en) oder über einen Träger der öffentlichen \noder der freien Jugendhilfe eine dort angestellte \nTagespflegeperson benennt. Ggf. wird es eine Tagespflegeperson \nangeben, die Mitglied in einem Trägerverein für \nTagespflegepersonen ist.\n\n70\n\nVgl. Wiesner/Struck, SGB VIII, \n2. Aufl., § 23 Rdnr. 8b; Klinger in \nLPK-SGB VIII, § 23 Rdnr. 11.\n\n71\n\nAuch in diesen Fällen bedarf es - wie bei der selbstorganisierten \nTagespflege - des Abschlusses eines zivilrechtlichen Pflege- oder \nBetreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der \nTagespflegeperson. Darin sollte neben Vereinbarungen über Beginn und \nUmfang der Tagespflege eine Regelung über die Vergütung enthalten sein. \n\n72\n\nvgl. Grube in Hauck, SGB VIII, § 23 \nRdnr. 36; Zum Pflege- und \nBetreuungsvertrag ferner \nWiesner/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., \n§ 23 Rdnr. 41; Münder u.a., Frankfurter Lehr- \nund Praxiskommentar zum KJHG, SGB VIII, § 23 \nRdnr. 34; Geck, Die Begründung von \nArbeitsverhältnissen bei der \nBeschäftigung von Tagespflegepersonen \nim Sinne des § 23 SGB VIII (KJHG), NDV \n1999, 40 ff..\n\n73\n\nSiehe dazu auch Städtetag Nordrhein-\nWestfalen, Empfehlungen und Hinweise \nzur Tagespflege nach § 23 SGB VIII, \n2000, S. 41, 45.\n\n74\n\nAus dem jeweils geschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag \nschuldet der Personensorgeberechtigte - ungeachtet der Frage, \nob die Tagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt oder selbst \nbeschafft worden ist - grundsätzlich die vereinbarte \nVergütung. \n\n75\n\nZum Fehlen einer vertraglichen \nRegelung und zum Anspruch der \nPflegeperson gegen den \nPersonensorgeberechtigten aus §§ 677, \n683 BGB bei Vermittlung durch das \nJugendamt: \nBSG, Urteil vom 16. September 1999 \n- B 7 AL 80/98R -, a.a.O..\n\n76\n\nDie Tagespflegeperson ist berechtigt, ihre Ansprüche sowohl \ngegenüber dem Personensorgeberechtigten als auch gegenüber dem \nJugendamt geltend zu machen. Anderes gilt nur in dem \n(Ausnahme-) Fall der vertraglichen Vereinbarung, dass die \nTagespflegeperson ausschließlich vom Jugendhilfeträger die \nVergütung verlangen kann (vgl. §§ 414, 415 BGB).\n\n77\n\nVgl. hierzu Geck, a.a.O., S. 47.\n\n78\n\nHat die Tagespflegeperson das aus dem Betreuungsvertrag \ngeschuldete Entgelt bereits vom Personensorgeberechtigten \nerhalten, ist das Jugendamt berechtigt, das der \nTagespflegeperson bewilligte Pflegegeld unmittelbar an den \nSorgeberechtigten zu zahlen.\n\n79\n\nBei Erteilung einer entsprechenden Vollmacht steht dem \nPersonensorgeberechtigten indessen schon aufgrund derzeitiger \nGesetzeslage die Möglichkeit offen, den Anspruch im Namen der \nTagespflegeperson geltend zu machen. Die Vollmachtserteilung \nkönnen die Vertragspartner bereits in dem Pflege- und \nBetreuungsvertrag regeln.\n\n80\n\nOb sich der Personensorgeberechtigte, der aufgrund des \nPflege- und Betreuungsvertrages die geschuldete Vergütung \ngegenüber der Tagespflegeperson erbracht hat, im Gegenzug den \nAnspruch der Tagespflegeperson gegenüber dem Jugendhilfeträger \ngemäß § 53 Abs. 2 SGB I abtreten lassen kann, \n\n81\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n25. Februar 1999 - 16 E 102/99 -; \ns. zur Abtretung auch BVerwG, Urteil \nvom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS \n44, 309,313,\n\n82\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine derartige \nAbtretung hat die Klägerin weder behauptet noch belegt.\n\n83\n\nIII. Der Bezug von Erziehungsgeld nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz in einer die Kosten der Tagespflege \nerreichenden oder übersteigenden Höhe steht indes entgegen der \nAuffassung des Beklagten weder einem unmittelbar auf § 23 Abs. \n3 \nSGB VIII noch einem auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der auf § 23 \nAbs. 3 SGB VIII aufbauenden Bewilligungspraxis des Beklagten \ngestützten Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz \nentgegen. Der Beklagte wendet im Rahmen seiner \nBewilligungspraxis bei Prüfung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse - wie sein angefochtener Bescheid sowie seine \nRichtlinien über die wirtschaftlichen Leistungen zur Förderung \nvon Kindern in Tagespflege nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz belegen - die Vorschriften der §§ 91 ff. SGB \nVIII an. \n\n84\n\nEine Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege durch \nBerücksichtigung oder Einsatz des Erziehungsgeldes ist \nausgeschlossen. Die Anrechnung des Erziehungsgeldes als \nEinkommen im Rahmen des § 92 Abs. 2 SGB VIII scheidet schon \ngemäß § 8 BErzGG aus. Nach dieser Vorschrift bleibt das \nErziehungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren \nGewährung von anderen Einkommen abhängig ist, \nunberücksichtigt. § 93 Abs. 5 SGB VIII ermächtigt das \nJugendamt darüber hinaus nicht dazu, den Einsatz des \nErziehungsgeldes als Sozialleistung für die Tagespflege zu \nfordern. Nach § 93 Abs. 5 SGB VIII sind Mittel in Höhe der \nGeldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige \nLeistung der Jugendhilfe dienen, neben dem Kostenbeitrag \neinzusetzen. Es fehlt hier an der Zweckgleichheit im Sinne des \n§ 93 Abs. 5 SGB VIII.\n\n85\n\nEbenso VG Hannover, Urteil vom \n25. März 1997 - 3 A 4884/95 -; zur \nFrage der Anrechnung auf der Grundlage \ndes früheren JWG: Deutscher Verein, \nGutachten vom 29. Oktober 1987 - 142.9 \nFL 42/87 -, NDV 1988, 24, 26; anderer \nAuffassung dagegen VG Minden, Urteil \nvom 10. September 1996 - 6 K 3493/95 -\n.\n\n86\n\nBei der an den Zweck der konkret in Rede stehenden \nHilfeleistung auszurichtenden Prüfung\n\n87\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1998 - 5 C 25.97 -, FEVS 49, 385, 388 \nf., s. auch Urteil vom 29. September \n1994 - 5 C 56.92 -, FEVS 45, 452, 453 \nff.\n\n88\n\nist der Zweck des Erziehungsgeldes dem Zweck der \nTagespflege in Form des Ersatzes der Aufwendungen \neinschließlich der Kosten der Erziehung gegenüber zu stellen. \n\n89\n\nDer Zweck der Tagespflege knüpft daran an, dass die \nFörderung des Kindes in Tagespflege zum Ausgleich von \nDefiziten bei der Betreuung und Versorgung oder als \nVoraussetzung für eine elterliche Erwerbstätigkeit oder \nAusbildung für sein Wohl geeignet und erforderlich ist.\n\n90\n\nVgl. Wiesner/Struck, SGB VIII, \n2. Aufl., § 23 Rdnr. 23f.\n\n91\n\nDas Erziehungsgeld besitzt eine einer derartigen konkreten \nHilfeleistung vergleichbare Zweckprägung wie die Tagespflege \nnicht. \n\n92\n\nEs soll weder den tatsächlichen Betreuungsaufwand \nentschädigen\n\n93\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni \n1989 - 1 BvR 594/89 -, SozR 7833, \n§ 3 Nr. 2; BVerwG, Urteil vom \n4. September 1997 - 5 C 8.97 -, FEVS \n48, 4 ff., 7 f.\n\n94\n\nnoch zielt es darauf ab, die Betreuungskosten zu decken, \ndie dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer durch das \nBundeserziehungsgeldgesetz eröffneten Möglichkeit der \nteilweisen Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer \nAusbildung entstehen. Denn das Bundeserziehungsgeldgesetz \nverlangt die vollständige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit \ngerade nicht. Einem Leistungsbezug steht, wie sich aus § 2 \nBErzGG ergibt, eine zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit nicht \nentgegen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine \nTeilzeitarbeit von geringer Dauer, die die vorrangige Pflege \nund Erziehung nicht beeinträchtigt, zur Ausgeglichenheit des \nElternteils beitragen und damit auch dem Wohl des Kindes \ndienen könne. Ebenso ist die Ausbildung in der Schule oder an \neiner Hochschule für den Bezug von Erziehungsgeld \nunschädlich.\n\n95\n\nBegründung zu § 2 BErzGG, \nBT-Drucks. 10/3792, S. 15.\n\n96\n\nDie Frage, wie die Betreuung des Kindes in der Zeit der \nErwerbstätigkeit oder der Ausbildung des Elternteils \nsichergestellt wird, ob unentgeltlich (z. B. durch Einsatz des \nanderen Elternteils oder eines weiteren Familienangehörigen) \noder entgeltlich (z. B. durch Einsatz einer Tagespflegeperson) \nist weder vom Regelungsgehalt noch von der Intention des \nBundeserziehungsgeldgesetzes erfasst.\n\n97\n\nGegen eine hierauf bezogene Zweckrichtung des \nBundeserziehungsgeldgesetzes spricht im Übrigen, dass Kosten \nfür eine Betreuung des Kindes während einer Teilzeitarbeit \noder einer Ausbildung nur dann anfallen, wenn der \nAnspruchsberechtigte diese Möglichkeit wahrnimmt und zudem die \nMöglichkeit der unentgeltlichen Betreuung ausscheidet. \n\n98\n\nZweck des Erziehungsgeldes ist es vielmehr, die Betreuung \nund Erziehung eines Kindes durch eine nicht voll erwerbs\ntätige, sorgeberechtigte Person in der ersten Lebensphase des \nKindes allgemein zu fördern, indem es die wirtschaftliche \nSituation junger Familien nach der Geburt eines Kindes \nwesentlich verbessert. Zugleich bringt es eine Anerkennung der \nErziehungsleistung durch die Gemeinschaft zum Ausdruck.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni \n1989 - 1 BvR 594/89 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 \n-, a.a.O., S. 7 f.; jeweils unter \nHinweis auf die Begründung zum \nRegierungsentwurf, BT-Drucks. 10/3792, \nS. 13, und die Begründung zum Zweiten \nBErzGG, BT-Drucks. 12/1125, S. 7.\n\n100\n\nBei dem Erziehungsgeld handelt es sich mithin um eine \nfamilienpolitische, verhaltenssteuernde Sozialleistung, welche \nvorrangig darauf abzielt, die Hinwendung zum Kind zu \nfördern.\n\n101\n\nBSG, Urteil vom 27. März 1997 \n- 14 Reg 10/95 -, BSGE 78, 132, 137; \nBVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - \n5 C 8.97 -, a.a.O., S. 8.\n\n102\n\nIn dem vom Gesetz normierten Begünstigungszeitraum der \nersten Lebensphase des Kindes sollen sich junge Eltern \nwirtschaftlich besser stehen und sich Dinge leisten können, \ndie für sie ohne Erziehungsgeld nicht erschwinglich wären. Die \nAnreizfunktion des Erziehungsgeldes zeigt sich darin, dass das \nGesetz dem Anspruchsberechtigten die Freiheit lässt, wofür und \nwann er das Geld ausgibt. \n\n103\n\nBVerwG, Urteil vom 4. September 1997 \n- 5 C 8.97 -, a.a.O., S. 4, 8.\n\n104\n\nDieser Zweck spiegelt sich auch in § 8 Abs. 1 BErzGG \nwieder, der bewirkt, dass das Erziehungsgeld zusätzlich zu \nanderen einkommensabhängigen Sozialleistungen gewährt wird. \nHierdurch soll sichergestellt werden, dass das Erziehungsgeld \nauch bei Einkommensschwachen seiner Zielsetzung gerecht wird, \ndie Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten \nLebensphase durch die Eltern anzuerkennen und mehr als bisher \nzu fördern und schwangeren Frauen, die sich aus \nwirtschaftlichen Gründen in einer Konfliktsituation befinden, \ndas Ja zum Kind zu erleichtern. \n\n105\n\nBegründung zu § 8 BErzGG, \nBT-Drucks. 10/3792, S. 18.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n107\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n108\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/12-a-31-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":54},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"KJHG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-20/12-a-31-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301699","retrieved":"2026-07-09 03:27:14.657254+00:00"}}