{"status":"available","doknr":"OLD301723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0618.7A.D182.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"7A D 182/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan H. \n254 - M. - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein bislang weitgehend unbebautes, \nlandwirtschaftlich genutztes Areal, das von der M. \nStraße im Nordwesten, der Straße Am S. im Nordosten, \nder Straße Am R. im Südosten/Süden und der Straße \nH. Heide im Westen umschlossen wird. Wohnbebauung \nbefindet sich bislang allein entlang der Südwestseite der \nStraße Am S. - hier steht auch das vom Plan mit \nerfasste Wohnhaus des Antragstellers - sowie im anschließenden \nBereich an der Südostseite der M. Straße. Nördlich \nder M. Straße, der letztgenannten Bebauung \ngegenüber, befindet sich der alte Ortsteil von M. , \nder aus zwei ehemaligen Höfen mit daran angelehnter \nWohnbebauung besteht. Weitere Bebauung schließt sich östlich \ndes Plangebiets jenseits der Straße Am S. an. Diese \nBebauung reicht von der M. Straße bis über die \nStraße Am S. hinaus, die etwas südöstlich des \nPlangebiets rechtwinklig in einen nach Nordosten zur Straße Im \nS. führenden Verlauf abknickt. Die M. Straße \nstößt im weiteren Verlauf nach Nordosten auf die Bahnstrecke \nD. /W. , wo sie in Höhe des Bahnhofs D. -B. \nin die B. Bahnhofstraße einmündet, die nach Norden zur \nS. Straße führt bzw. etwas südlich des Bahnhofs die \nBahnstrecke unterquert, um in die H. Straße \nüberzugehen. Jenseits der Bahnstrecke liegt u.a. ein ehemals \nvon der Fa. H. genutztes Gelände sowie entlang der \nH. Straße das teilweise als Fußgängerzone genutzte \nZentrum des Stadtteils H. .\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan soll entsprechend der \nDarstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ein \nneues Wohnquartier ermöglichen. In Verfolgung dieser \nZielsetzung sind rund 10 der knapp 17,5 ha des Plangebiets als \nallgemeine Wohngebiete (davon 1,8 ha vorhandener Bestand) \nausgewiesen, die weit überwiegend maximal zweigeschossig \nbebaubar sind. Im Zentrum des Plangebiets, das für \nGeschosswohnungsbau vorgesehen ist, lässt der Plan maximal \ndreigeschossige Bebauung zu, am West- bzw. Südrand der \nBaugebiete ist zur freien Landschaft eingeschossige Bebauung \nfestgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4, die \nGeschossflächenzahl - je nach zulässiger Zahl der Vollgeschosse \n- 0,4 bis 1,0. Als Bauweise ist offene Bauweise vorgegeben, \nwobei in verschiedenen Bereichen nur Hausgruppen, nur \nDoppelhäuser und Hausgruppen oder nur Einzel- oder Doppelhäuser \nzulässig sind. Eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung Kindergarten ist am Südostrand des Plangebiets \nim Anschluss an die vorhandene Bebauung Am S. neben der \nStraße Am R. ausgewiesen. Entlang der Plangebietsgrenzen \nsind - abgesehen von den bereits bebauten Bereichen, dem \nvorgesehenen Kindergartengelände sowie einem Spielplatz - \nFlächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Diese sind \nzwischen 15 und 60 m tief und ziehen sich von Südosten auch \nweiter in das Plangebiet hinein. Eine dieser Flächen (0,58 ha) \nist nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen als \"extensive \nMuldenfläche\" zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem \nOberflächenwasser anzulegen. Die weiteren Flächen (3,84 ha) \nsind als Ausgleichsflächen näher gekennzeichneten \nEingriffsflächen, nämlich den bislang nicht bebauten \nBaugebieten und dem Kindergartengelände, zugeordnet. Die auf \ndiesen Flächen vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen sind in § 4 \nAbs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt. Die textlichen \nFestsetzungen enthalten weiter Regelungen zu Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten (§ 1), zu Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch passiven Schallschutz \n(§ 2), zur Reduzierung des Versiegelungsgrads in den neuen \nWohngebieten durch Anforderungen an die Befestigung privater \nVerkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) sowie zu Pflanzgeboten und \nBepflanzungsbindungen (§ 6).\n\n6\n\nDie innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein \nSystem von Stichstraßen, die als Mischverkehrsflächen \nausgewiesen sind und in eine Sammelstraße einmünden, die - dem \nalten Ortsteil M. gegenüber - zur M. \nStraße führt. Ergänzt wird dieses System durch einzelne Fuß- \nund Radwege sowie Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Der \nPlan erfasst ferner einen Teilbereich der M. \nStraße sowie die entlang der Südostseite des Plangebiets \nverlaufende Straße Am R. , die er im östlichen Bereich als \nMischverkehrsfläche und im weiteren Verlauf nach Westen als \nFuß- und Radweg ausweist.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\nNachdem die Planung der Öffentlichkeit in zwei \nEinwohnerversammlungen am 12. Juni 1996 und 22. April 1997 \nvorgestellt worden war, beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin am 22. Oktober \n1997, den Bebauungsplan aufzustellen, auf eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG zu verzichten und \nden Planentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen. Gemäß \nBekanntmachung vom 21. November 1997 fand die Offenlegung vom \n1. bis 15. Dezember 1997 statt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 25. November 1997 beteiligt. Von \nprivater Seite gingen zahlreiche, weitgehend gleich lautende \nEinwendungen - u.a. auch des Antragstellers - ein, die sich \ngegen die Planung aussprachen. In seiner Sitzung vom \n12. November 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \neingehend mit den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen, \ndenen er aus näher dargelegten Gründen nicht folgte. \nAnschliessend beschloss er, dem Bebauungsplan die aktualisierte \nBegründung beizufügen, und fasste den Satzungsbeschluss. Die \nSchlussbekanntmachung erfolgte am 4. Dezember 1998.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 16. Dezember 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sein am gleichen Tag gestellter \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO wurde durch Beschluss des Senats vom 22. Februar \n1999 (7a B 2685/98.NE) abgelehnt.\n\n9\n\nZur Begründung seines weiter verfolgten Begehrens in der \nHauptsache trägt der Antragsteller insbesondere vor, sein \nAntrag sei zulässig, weil er - insbesondere durch Erhöhung des \nauf sein Grundstück einwirkenden Verkehrslärms - in seinem \nsubjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange verletzt sei.\n\n10\n\nDer Antrag sei auch begründet, weil der strittige Plan das \nAbwägungsgebot verletze. Der der Planung zu Grunde gelegte \nWohnbedarf sei zu hoch angesetzt. Die verwerteten Erkenntnisse \nder Begutachtung aus dem 1991 seien überholt gewesen. Der \nWohnungsmarkt habe sich entspannt, was auch durch bestehende \nLeerstände von Wohnraum belegt werde. Zudem sei bereits in \nerheblichem Umfang neuer Wohnraum geschaffen worden. \nHinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Planung liege \nkeine verlässliche Prognose vor. Insbesondere sei die Zunahme \ndes Verkehrs auf der Straße Am S. nicht hinreichend \nermittelt worden. Die Annahme, es sei nur ein sehr geringer \nzusätzlicher Verkehr zu erwarten, reiche als sachgerechte \nPrognose nicht aus. Die Straße Am S. werde als \n\"Umgehung\" der belasteten Knotenpunkte im Bereich der B. \nBahnhofstraße genutzt. Dies werde sich bei den geplanten \nUmnutzungen des ehemaligen H. -Geländes mit \nverkehrsträchtigen Märkten und Bürokomplexen noch verstärken. \nSoweit auf ggf. zu ergreifende straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen verwiesen worden sei, genüge dies nicht den \nGrundsätzen der Konfliktbewältigung. In diesem Zusammenhang \nweist der Antragsteller auf nähere Details zu den zu \nerwartenden Verkehrsströmen hin. Hinsichtlich des Schutzes von \nNatur und Landschaft seien zum einen die wasser- und \nabwasserbezogenen Aspekte verkannt. Die Entsorgung des \nOberflächenwassers sei problematisch. Diese Probleme würden \ndurch die vorgesehene Muldenanlage nicht gelöst. Noch \ngravierender sei die künftige Entsorgung der Abwässer, da die \nvorhandenen Anlagen durch die bereits bestehende Bebauung \nüberlastet würden. Hinsichtlich der klimatischen Aspekte sei \nzwar erkannt worden, dass die Neubebauung zu ungünstigen \nVeränderungen führe, die diesbezüglichen Belange seien jedoch \nverkannt. Die Bebauung zerstöre die dem Freiraumsystem um \nM. zukommende Ausgleichsfunktion nachhaltig. Die \nKlimaanalyse, auf die die Planung gestützt worden sei, sei \nnicht aussagekräftig und beruhe auf unzureichenden \nErmittlungen. Zudem würden die als Planungsempfehlung \nangegebenen Voraussetzungen einer vertretbaren Bebauung nicht \nerfüllt.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan H. 254 \n- M. - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen \nentgegen.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 2685/98.NE sowie der vom \nAntragsteller vorgelegten Unterlagen und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.\n\n19\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 \nNr. 43.\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n21\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann \nvor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf \nAbwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben ist der Antragsteller antragsbefugt. Er \nhat substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von \nWohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft seines \nWohngrundstücks verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, \nvor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - \ninsbesondere im Hinblick auf unvertretbare verkehrsbedingte \nImmissionen - geschützt zu sein.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n25\n\nForm- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, \ndie nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne \nRüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel \nsind nicht gerügt.\n\n26\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch \nden an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.\n\n27\n\nDie Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich gerechtfertigt.\n\n28\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt \nsich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, steht in \nihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, \ndie \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die \nEntscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur \nUnterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. \nErforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur \ndann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange \nsind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn \ndie Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es \nermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst \nfür die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - \nfür sich aus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu \nbeanstandende - Ziel verfolgt, Wohnbedarf zu decken, ist der \nPlan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen \nGründen vollzugsunfähig ist oder er auf unabsehbare Zeit keine \nAussicht auf Verwirklichung hat.\n\n29\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 \nNr. 19 m.w.N..\n\n30\n\nVon Letzterem kann keine Rede sein. Dafür, dass eine \nRealisierung der hier festgesetzten Wohnbauflächen auf \nunabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist auch nicht \nansatzweise etwas dargetan oder sonst erkennbar. Der \nAntragsteller greift vielmehr nur die der Planung zu Grunde \ngelegte Einschätzung des Bedarfs an Wohnungen an. Mit seinen \nErwägungen, der Planung liege eine fehlerhafte Bedarfsanalyse \nzu Grunde, kann er die städtebauliche Rechtfertigung der \nPlanung jedoch nicht in Frage stellen. Die Bauleitpläne sind \nvielmehr von der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB \"in \neigener Verantwortung aufzustellen\". Einer \"Bedarfsanalyse\" \nbedarf es zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung \nhingegen nicht.\n\n31\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n32\n\nDie Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind \nhinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen des BauGB iVm der BauNVO getragen. Sie \nwerden - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB \ngerecht.\n\n33\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in \ndie Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt \neine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4; Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 \nNr. 6.\n\n35\n\nDer für die Planung angeführte Belang der Deckung eines \nWohnbedarfs wurde nicht verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat sich insoweit nicht nur auf die in der Planbegründung (S. \n4) angeführten Untersuchungen aus dem Jahr 1991 sowie \nRecherchen im Rahmen des D. Marktbeobachtungsystems \ngestützt, gegen die sich der Antragsteller vornehmlich wendet. \nMaßgeblich für die hier vorgesehene Ausweisung von Bauflächen \nwar vielmehr insbesondere auch die besondere Attraktivität \nM. als Wohnstandort, wie aus den weiteren \nAusführungen in der Planbegründung und in der Vorlage zum \nSatzungsbeschluss (Bl. 100 der Beiakte Heft 4) folgt. Die \ninsoweit hervorgehobenen Aspekte (Nähe zur Universität, zum \nD. Technologiegebiet und zum Siedlungsschwerpunkt \nH. sowie Einbettung in einen qualitätsbezogenen \nFreiraum) leuchten ohne weiteres ein und lassen keine \nFehleinschätzung erkennen. Fehlerfrei hat der Rat der \nAntragsgegnerin hieraus jedenfalls abgeleitet, dass gerade der \nhier betroffene, im Flächennutzungsplan bereits als \nWohnbaufläche dargestellte Bereich besonders geeignet ist, ein \nneues Wohnquartier zu schaffen.\n\n36\n\nDie diesem, in der konkreten Situation durchaus gewichtigen \nBelang der Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung unter \nEinschluss der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung \n(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) gegenläufigen Belange wurden \ngleichfalls nicht verkannt.\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die neue \nWohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die \ninsbesondere von der M. Straße ausgehen, und dass \ndaher abwägend zu prüfen ist, ob mit der vorgesehenen Planung \ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) noch gewahrt werden. Das für diese \nPrüfung notwendige Abwägungsmaterial hat sich die \nAntragsgegnerin verschafft, indem sie eine lärmtechnische \nBeurteilung hat erstellen lassen, deren Ergebnisse in der \nAnlage 1 zur Planbegründung dargelegt sind. Nach dieser \nlärmtechnischen Beurteilung, gegen deren fachlich einwandfreie \nErarbeitung Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind, werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 \ndurch den Verkehrslärm der rd. 600 m entfernten Bundesautobahn \nA 45 nicht überschritten, wohl aber durch die mit knapp 6.000 \nKfz/24 h belastete M. Straße. Ob eine solche \nÜberschreitung der Orientierungswerte hingenommen werden kann, \nentscheidet sich danach, ob die Abweichung im Einzelfall noch \nmit dem Abwägungsgebot vereinbar ist.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 \nNr. 25.\n\n39\n\nDiese Anforderungen sind hier unter Berücksichtigung der \nkonkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls noch \ngewahrt.\n\n40\n\nAllerdings beträgt die von der Antragsgegnerin ermittelte \nÜberschreitung maximal Werte von 6 dB (A) am Tag bzw. 9 dB (A) \nin der Nacht. Gleichwohl lassen diese Überschreitungen die aus \ndem Plan ablesbare konzeptionelle Anordnung der Bauflächen \nnicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Die als allgemeines \nWohngebiet überplante vorhandene straßennahe Wohnbebauung \nM. Straße 90 bis 110 ist diesen Werten ohnehin \nbereits ausgesetzt, während die neu hinzukommende Bebauung \nwestlich der Anbindung der neuen Erschließungsstraße deutlich \nstärker von der M. Straße abgesetzt ist und damit \nauch weniger immissionsbelastet sein wird als die vorhandene \nBebauung. Ferner sind die neuen Bauflächen ersichtlich so \nangeordnet und den jeweiligen Erschließungsanlagen zugeordnet, \ndass die jeweils betroffenen Bauherren bei der Ausgestaltung \nihrer Wohnhäuser in dem individuell für erforderlich erachteten \nMaß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken können. So \nkönnen etwa besonders ruhebedürftige Räume in den der \nimmissionsträchtigen M. Straße abgewandten \nBereichen eingerichtet werden, da diese nach dem \nErschließungskonzept nur solchen Erschließungsstraßen zugewandt \nsind, auf denen allenfalls marginaler Verkehr von einigen \nwenigen unmittelbaren Anliegern zu erwarten ist. Dadurch können \ndie Bauherren insbesondere auch möglichst störungsfreies \nSchlafen bei (leicht) geöffnetem Fenster sicherstellen, so dass \ndie relativ hohe Überschreitung des Nachtwerts weniger \ngravierend erscheint. Soweit es um die Anlage von geschützten \nAußenwohnbereichen geht, lässt die planerische Konzeption - wie \nauf Seite 6 der lärmtechnischen Beurteilung zutreffend \nausgeführt ist - jedenfalls zum Teil deren Ausrichtung auf \nweniger immissionsbetroffene Bereiche zu. Angesichts dieser vom \nPlan konkret ermöglichten individuellen Gestaltungs- und \nSchutzmöglichkeiten der Bauherren, die sich erstmals in \nKenntnis der Belastung im Plangebiet ansiedeln, erscheint auch \nder vom Plangeber abgewogene Verzicht auf Maßnahmen aktiven \nSchallschutzes entlang der M. Straße mit Verweis \nauf passiven Schallschutz noch vertretbar. Dass die dem \nVerkehrslärm am stärksten ausgesetzte vorhandene Bebauung \npraktisch nicht durch aktive Schutzanlagen geschützt werden \nkann, ist in der lärmtechnischen Beurteilung (S. 6) zutreffend \nnäher dargelegt. Dass auch für die westlich der \nErschließungsstraße vorgesehenen neuen Baugebiete von technisch \ndurchaus möglichen Schutzanlagen abgesehen wurde, ist \ngleichfalls nicht zu beanstanden. Die insoweit in den \nVordergrund gestellten landschaftspflegerischen Aspekte haben \ngerade für den hier betroffenen Freiraum nicht unerhebliches \nGewicht, zumal das planerische Konzept mit der \"Umrandung\" der \nneuen Bauflächen durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der \nlandschaftsgerechten Einbindung der neuen Baugebiete in ihr \nUmfeld besondere Bedeutung beimisst.\n\n41\n\nAuch hinsichtlich der Wohnbebauung an der Straße Am \nS. - einschließlich des Wohnhauses des Antragstellers - \nliegt eine Verkennung der Belange des Immissionsschutzes nicht \nvor. Diese Wohnbebauung ist mit 54 dB (A) am Tag bzw. 48 dB (A) \nin der Nacht zwar Werten ausgesetzt, die die Orientierungswerte \nder DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts etwas \nüberschreiten. Diese konnte der Rat der Antragsgegnerin jedoch \nschon deshalb als hinnehmbar ansehen, weil sie einen bereits \nbestehenden Baubestand mit bereits vorhandenen \nVerkehrsbelastungen betreffen. Weitere nennenswerte \nverkehrliche Zusatzbelastungen auf der Staße Am S. \nbrauchte er entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in \nRechnung zu stellen. Insoweit wird auf S. 21 der Vorlage für \nden Satzungsbeschluss zwar lediglich ausgeführt, das neue \nWohngebiet werde keine nennenswerten Verkehrsvorgänge auf der \nStraße \"Am S. \" erzeugen. An anderer Stelle (S. 27) \nheißt es jedoch weiter, dass dem Auftreten stärkerer \n\"Schleichverkehre\" mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen \nentgegenzuwirken sei.\n\n42\n\nHierin liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - \nkein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB \nwurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Gebot schließt \neine Verlagerung von Problemlösungen - sofern solche Lösungen \nüberhaupt geboten sind - aus dem Bauleitplanverfahren auf \nnachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen \nzulässiger Konfliktverlagerung sind vielmehr erst \nüberschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, \ndass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen \nwird.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6.\n\n44\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Selbstverständlich können für \ndie Straße Am S. straßenverkehrsrechtliche Regelungen \nzum Schutz gegenüber \"Schleichverkehr\" getroffen werden, sofern \nbereits die hier strittige Bebauung entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin zu beachtlichen Auswirkungen dieser Art führen \nsollte. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller \nseine Befürchtungen im Wesentlichen mit künftigen Veränderungen \nin anderen Bereichen - etwa jenseits des Bahnhofs B. - \nbegründet, deren Folgen die Antragsgegnerin bei der \nvorliegenden Planung ohnehin (noch) nicht im Detail abwägend \nbewältigen musste. Im Übrigen liegen dieser Planung, wie etwa \ndie weiteren Ausführungen auf Seite 27 der Vorlage für den \nSatzungsbeschluss belegen, durchaus plausible, nachvollziehbare \nErwägungen zu den verkehrlichen Entwicklungen im weiteren \nUmfeld des hier strittigen Plangebiets zu Grunde.\n\n45\n\nEine Fehlgewichtung bzw. Verkennung der Belange von Natur \nund Landschaft ist gleichfalls nicht erkennbar.\n\n46\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nwaren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB \nder Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der \nbesonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich \ninsbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde \nverpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm \nabzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend \nzu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der \nStruktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der \nkonkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen \nabstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) \nGewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\n47\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend \ndahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten \nEingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von \nNatur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten \nBeeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt \nwerden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob \nund in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare \nBeeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu \nleisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und \nLandschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote \nzur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von \nBeeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. \nEine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt \nnur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in \nBetracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für \nvorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n48\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS \n59 Nr. 8.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den \neinzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen \nin jeder Hinsicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf den \nVortrag des Antragstellers ist hierzu anzumerken:\n\n50\n\nBesondere Bedeutung hatten hier die klimatischen Aspekte, \ndie demgemäß von der Antragsgegnerin auch einer eingehenden \nPrüfung unterzogen wurden. Grundlage dieser Prüfung war nach \nden Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \n(Anlage 2 zur Planbegründung) insbesondere die vom \nGeographischen Institut der Universität B. erstellte \nKlimaanalyse \"D. -M. \", deren Eignung als \nAbwägungsgrundlage durch die fachlich nicht näher belegten, \nsondern schlicht behaupteten Einwände des Antragstellers - etwa \nzur Ungeeignetheit eines Messzeitraums von drei Monaten (S. 21 \nder Antragsschrift) - nicht in Frage gestellt wird. Zutreffend \nweist die Antragsgegnerin (S. 5 ihres Schriftsatzes vom \n14. Januar 1999) gegenüber diesen Einwänden ferner darauf hin, \ndass die vom Antragsteller für \"geeigneter\" erachtete \nKlimaanalyse des K. nur eine \nGrobanalyse darstellt, während die hier zugrundegelegte Analyse \nals detailliertere projektbezogene Analyse für den hier \nbetroffenen Planungsraum erstellt wurde.\n\n51\n\nDer Sache nach wirft der Antragsteller der Antragsgegnerin \nletztlich vor, sie sei Empfehlungen in den Gutachten nicht \nhinreichend gefolgt. Damit verkennt er - wie auch bei seinen \nübrigen Einwänden gegen die Planung - den zulässigen \nAbwägungsspielraum der Gemeinde. Diese kann sich, wenn sie \nkünftige Beeinträchtigungen spezieller Belange erkannt hat, \ndurchaus dafür entscheiden, solche Beeinträchtigungen \nhinzunehmen, wenn sie diese aus gewichtigen anderen Gründen als \nhinnehmbar ansieht und dabei die Grenzen eines noch \nverhältnismäßigen Ausgleichs der Belange auch objektiv nicht \nverletzt. Nichts anderes ist hier geschehen.\n\n52\n\nSowohl aus den entsprechenden Erwägungen auf den Seiten 9ff \nder Planbegründung und den Seiten 2ff im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch aus den weiteren \nDarlegungen in der Vorlage für den Satzungsbeschluss (Bl. 5, \n13f, 34f) ist erkennbar, dass sich der Rat der Antragsgegnerin \nsehr eingehend mit den klimatischen Folgen einer Bebauung des \nhier betroffenen Raums und den verschiedenen Möglichkeiten \nbefasst hat, inwieweit bei der konzeptionellen Ausgestaltung \nder Bau- und Freiflächen auf die klimatischen Aspekte Rücksicht \ngenommen werden kann. Dem Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft wurde dabei inbesondere durch die Freihaltung sog. \nTabuzonen - namentlich der Talmulde zwischen \"Am R. \" und \n\"L. \" - und die Konzentrierung der Bebauung auf den \nrelativ unproblematischen oberen Hang- bzw. Kuppenbereich \nRechnung getragen (vgl. S. 4 des landschaftspflegerischen \nFachbeitrags). Im Übrigen hat sich der Rat der Antragsgegnerin \nim Rahmen seiner Abwägung dazu entschieden, für verbleibende \nBeeinträchtigungen einen nach einem anerkannten \nBewertungsverfahren ermittelten vollen Ausgleich vorzusehen. \nDie darin liegende Entscheidung, dem hier - wie bereits \nangesprochen - durchaus gewichtigen Belang der Sicherung der \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung Vorrang zu geben vor einer \nvollständigen Freihaltung des betroffenen Bereichs, liegt im \nzulässigen Abwägungsspektrum und ist daher rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n53\n\nNicht zu beanstanden ist auch die abwägende Bewältigung der \nmit dem Oberflächenwasser und Abwasser zusammenhängenden \nProbleme. Dieser Abwägung liegen gleichfalls fachlich-\ngutachterliche Ermittlungen zu Grunde, deren Verwertung auf den \nSeiten 16f der Planbegründung wie auch in der Vorlage für den \nSatzungsbeschluss (S. 19) näher erläutert ist. Auch diese \nfachlichen Einschätzungen, namentlich zur Geeignetheit der \nvorgesehenen Versickerungsmulde, werden durch das pauschale, \nnicht näher substantiierte Vorbringen des Antragstellers nicht \nentkräftet.\n\n54\n\nDer Antrag war nach alledem abzulehnen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n58\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-18/7a-d-182-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-18/7a-d-182-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301723","retrieved":"2026-07-09 03:27:16.978038+00:00"}}