{"status":"available","doknr":"OLD301726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0618.18A702.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"18 A 702/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. \nDezember 1996 wird geändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Restaurant im Amtsbezirk des \nBeklagten. Bei ihm wurde der mazedonische Staatsangehörige \nN. A. , der weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch \nüber eine Arbeitserlaubnis verfügte, bei Küchenarbeiten \nangetroffen. Herr A. wurde daraufhin in Abschiebehaft \ngenommen und nach Erlass einer Ausweisungsverfügung auf dem \nLuftweg zusammen mit elf weiteren Personen (darunter drei \nKinder) in Begleitung von Bediensteten des Bundesgrenzschutzes \nin sein Heimatland abgeschoben. Hierzu hatte der Beklagte in \neiner behördeninternen Stellungnahme die Auffassung vertreten, \ndass aus seiner Sicht Herr A. keiner Flugbegleitung \nbedürfe. \n\n3\n\nZur Anhörung vor dem Haftrichter und auf der Fahrt zum \nFlughafen wurde Herr A. von zwei Bediensteten des \nBeklagten begleitet und jeweils mit einem Dienstfahrzeug \nbefördert. Wegen der dadurch verursachten sowie weiterer aus \nAnlass der Abschiebung entstandenen Kosten forderte der \nBeklagte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 19. Juli 1993 \nzur Erstattung von 2.733,11 DM auf. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger \nAnfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid der Klage teilweise \nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zum stattgebenden \nTeil der Klage hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die \nPersonal- und Beförderungskosten seien nicht erstattungsfähig, \nsoweit sie lediglich der Vorbereitung der Abschiebung dienten, \nwie hier die Fahrten der Mitarbeiter des Beklagten mit Herrn \nA. zum Haftrichter und in die Justizvollzugsanstalt. Dies \nergebe sich aus einem Vergleich von § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nmit dessen Nrn. 1 und 3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig \nseien die anteiligen Kosten der Flugbegleitung, weil der \nBeklagte eine solche nicht für erforderlich gehalten habe. \nSchließlich seien bei den Kosten für die Benutzung eines \nDienstfahrzeugs unzulässigerweise die auf den \nKraftfahrzeugführer entfallenden Reisekosten berücksichtigt \nworden. Diese Kosten seien bereits in den nach § 83 Abs. 1 \nNr. 3 AuslG erstattungsfähigen Personalkosten enthalten. \n\n5\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tritt \nder Beklagte der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \nentgegen. Er weist u.a. darauf hin, dass seine Stellungnahme \nzur (fehlenden) Erforderlichkeit einer Flugbegleitung \nlediglich eine Aufstockung der vom Bundesgrenzschutz \nvorgesehenen Anzahl von Begleitern verhindert habe und die \nKosten der Flugbegleitung nur für erwachsene Personen \nangefallen seien.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage in vollem \nUmfang abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung über \ndie Berufung durch den Berichterstatter des Senats \neinverstanden erklärt. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden. \n\n13\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige \nKlage ist insgesamt unbegründet und deshalb auch hinsichtlich \ndes hier noch streitigen Teils abzuweisen. Der \nLeistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 26. April 1994 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 82 Abs. 4 \nSatz 1 AuslG. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, \nwer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn \ndiesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften \ndes Ausländergesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht \nerlaubt war. Diese Voraussetzungen sind - vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt - hier erfüllt. \n\n15\n\nDer Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. \nDies hat schon das Verwaltungsgericht hinsichtlich eines als \nerstattungsfähig beurteilten Betrages von 2.055,31 DM \nzutreffend dargelegt. Darüber hinaus begegnet der \nLeistungsbescheid aber auch bezüglich der restlichen 677,80 DM \nkeinen rechtlichen Bedenken. \n\n16\n\n1. Zu den nach § 83 Abs. 1 AuslG erstattungsfähigen Kosten \nzählen nach Nr. 3 dieser Vorschrift auch die vom Beklagten in \nRechnung gestellten Personal- und Fahrtkosten (336,- DM \nzuzüglich 78,- DM = 414,- DM), die durch die Vorführung des \nHerrn A. beim Amtsgericht R. und seine \nanschließende Verbringung in die Justizvollzugsanstalt E. \nentstanden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der \nNr. 3. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung sämtliche \ndurch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers \nentstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Der \nBegriff \"sämtliche\" schließt alle Kosten ein, die durch eine \nerforderliche Begleitung entstehen. Für die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen \nKosten der Vorbereitung einerseits und Durchführung \nandererseits lässt die Vorschrift keinen Raum. Dies \nverdeutlicht auch eine Gesamtbetrachtung der Nrn. 2 und 3. \nNach Nr. 2 sind mit Blick auf die Maßnahme \nberücksichtigungsfähig nur die \"entstehenden \nVerwaltungskosten\". Damit sind laufende sächliche und \npersonelle Kosten ausgeschlossen, da diese nicht durch die \nAbschiebung entstehen, sondern immer anfallen. Dem gegenüber \nerweitert Nr. 3 die Art der berücksichtigungsfähigen Kosten. \nBei der Konstellation, dass zusätzlich eine amtliche \nBegleitung des Ausländers erforderlich ist, sollen anknüpfend \nan die Regelung der Nr. 2 nicht nur die durch die Maßnahme \nselbst entstehenden Verwaltungskosten, sondern sämtliche \nKosten, die durch die erforderliche amtliche Begleitung des \nAusländers entstehen, einschließlich der Personalkosten \nerfasst werden. Dass schließt eine - vom Verwaltungsgericht \nangenommene - Nichtberücksichtigung eines Teils der durch eine \nerforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden \nKosten vom Ansatz her aus. \n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n29. Juni 2000 - 1 C 25.99 -, Buchholz \n402.240 § 83 AuslG Nr. 1 = NVwZ 2000, \n1424 = InfAuslR 2000, 433 = DÖV 2001, \n33 = EZAR 056 Nr. 2 = AuAS 2001, 5, und \n- 1 C 24.99 -. Buchholz 402.240 § 83 \nAuslG Nr. 2.\n\n18\n\nEine Einschränkung enthält die Regelung in Nr. 3 lediglich \ninsoweit, als sie im Gegensatz zur Nr. 2 nur die Kosten einer \nerforderlichen amtlichen Begleitung erfasst. Welche Kosten \ndabei berücksichtigungsfähig sind, bestimmen die in § 83 \nAbs. 1 AuslG genannten Zwecke des Ausländergesetzes. Die \nBegleitung muss dem Ziel dienen, die Abschiebung, \nZurückschiebung oder Zurückweisung des Ausländers zu \nverwirklichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern. Zwischen \nder Begleitung und diesen Zielen muss ein sachlicher \nZusammenhang bestehen. Fehlt dieser Zusammenhang, so handelt \nes sich nicht mehr um \"Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung \noder Zurückweisung\". \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni \n2000 - 1 C 25.99 -, a.a.O., und - 1 C \n24.99 -, a.a.O.\n\n20\n\nVorliegend war eine amtliche Begleitung des Herrn A. \nzur Vorführung beim Amtsgericht R. und seine \nanschließende Verbringung in die Justizvollzugsanstalt E. \nerforderlich. Ihr Sinn lag darin, zur Sicherung der \nbeabsichtigten Abschiebung die Anordnung und Durchführung von \nAbschiebehaft zu erreichen. Dies war auch geboten, weil Herr \nA. aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig \ngeworden war (vgl. §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 57 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG). \n\n21\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend begegnet die Höhe der hier \nnoch streitigen Kosten keinen Bedenken. Dies gilt zunächst \nhinsichtlich der restlichen Personalkosten von 336,- DM. \nInsofern hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass \nder Beklagte die Kosten für sein eigenes Personal unter \nBeachtung des § 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG zutreffend ermittelt \nhat.\n\n22\n\nGleiches gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang \nangefallenen Fahrtkosten von 78,- DM. Hierzu ist zunächst \neinmal klarzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um \nBeförderungskosten für den Ausländer nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG, sondern um Kosten im Sinne von Nr. 3 dieser Vorschrift \nhandelt. Maßgeblich ist insoweit, dass Nr. 3 sämtliche durch \neine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten \nerfasst. Dem entgegen entstehen die Beförderungs- und \nsonstigen Reisekosten im Sinne der Nr. 1 nicht wegen der \nErforderlichkeit einer Begleitung, sondern durch den \neigentlichen Vorgang der Ausreise des Ausländers, mag dieser \nauch seinerseits eine Begleitung erfordern. \n\n23\n\nDer Beklagte hat des Weiteren die Kosten für die Fahrten \nzum Amtsgericht R. und zur Justizvollzugsanstalt \nE. zutreffend in Anwendung der insoweit unveränderten \nKraftfahrzeugrichtlinien - KfzR - (RdErl. d. \nFinanzministeriums NRW vom 5. März 1999 - B 2711 - 1.7 - IV A \n3 - SMBl. NRW 20024) auf 78,- DM festgesetzt. Insbesondere ist \nes nicht zu beanstanden, dass er eine Kilometer-Pauschale von \n0,78 DM angesetzt hat, die die Reisekosten des \nKraftfahrzeugführers einschließt (§ 18 Abs. 1 KfzR). Diese \nsind nicht bereits in den vom Beklagten nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 \niVm Abs. 4 Satz 2 AuslG in Ansatz gebrachten Personalkosten \nenthalten. Letztere schließen lediglich die sog. allgemeinen \nPersonalkosten ein, wie sie in den vom Beklagten seiner \nKostenberechnung unter anderem zu Grunde gelegten Richtwerten \n\n24\n\n- vgl. Richtwerte für die \nBerücksichtigung des \nVerwaltungsaufwandes bei der Festlegung \nder nach dem Gebührengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen zu erhebenden \nVerwaltungs- und Benutzungsgebühren, \nRdErl.d. Innenministeriums NRW vom 14. \nJuni 1993 - I B 2/20(1.1) -, MBl. NRW. \n1993 S. 1240 -\n\n25\n\nenthalten sind. Danach werden von der insoweit allein in \nBetracht kommenden Position der Personalnebenkosten lediglich \nBeihilfen, Trennungsgeld und Umzugskosten, nicht jedoch die \nReisekosten erfasst. Mithin kann es zu der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen doppelten Berücksichtigung der \nReisekosten nicht kommen.\n\n26\n\n2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Beklagte \ndie in gleicher Weise ermittelten Fahrtkosten für den \nTransport des Herrn A. zum Flughafen zutreffend bestimmt \nhat, diese Fahrtkosten also entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht um 46,80 DM zu hoch angesetzt worden \nsind.\n\n27\n\n3. Letztlich rechtfertigt § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auch den \nAnsatz der Kosten für eine Flugbegleitung in Höhe von \n217,- DM. \n\n28\n\nDer Erforderlichkeit einer amtlichen Flugbegleitung durch \nBedienstete des Bundesgrenzschutzes steht nicht entgegen, dass \nder Beklagte gegenüber dem (damaligen) Regierungspräsidenten \nD. , der für Nordrhein-Westfalen zentral die \nAbschiebungen auf dem Luftweg abwickelt (vgl. RdErl. d. \nInnenministers NRW vom 8. Juli 1987 - I C 4/43.44 - (MBl. NRW \n1987 S. 1165), in einer stichwortartigen Personenbeschreibung \nausführte, dass eine (Flug)Begleitung für Herrn A. nicht \nerforderlich sei. Die Entscheidung über den Einsatz eines \nFlugbegleiters trifft allein die mit der polizeilichen \nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte \nBehörde (Grenzbehörde, vgl. § 18 Abs 1 AsylVfG). Dies ist in \nNordrhein-Westfalen der Bundesgrenzschutz (vgl. § 63 Abs. 4 \nNr. 1 AuslG iVm § 2 Abs. 1 1. Hs. Bundesgrenzschutzgesetz). \nDieser ist, ungeachtet der im übrigen fortbestehenden \nZuständigkeit der Ausländerbehörde, für die ordnungsgemäße \nDurchführung der von ihr verfügten Rückführungsmaßnahme \nverantwortlich (vgl. Nr. 63.4.1.3.2 AuslG-VwV). \n\n29\n\nVgl. Wefelmeier in GK-AuslG § 63 Rn. \n106.\n\n30\n\nEr hat dabei in eigener Zuständigkeit alle \nsicherheitsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen \nu. a. neben der eigenen Einschätzung der individuellen \nGefährlichkeit eines Ausländers in der Situation der \nAbschiebung und den allgemeinen Flugsicherheitsvorschriften \nauch die Personenbeschreibung des zuständigen Ausländeramtes \ngehört. \n\n31\n\nDanach ist, sofern - wie hier - keine gegenteiligen \nAnhaltspunkte ersichtlich sind, regelmäßig davon auszugehen, \ndass eine vom Bundesgrenzschutz veranlasste Flugbegleitung \nerforderlich war. \n\n32\n\nGegen die insoweit festgesetzten Kosten sind der Höhe nach \nebenfalls keine Bedenken ersichtlich. Dies gilt auch insoweit, \nals von einer Kostenumlage auf die von der Abschiebung \nbetroffenen drei Kinder abgesehen worden ist; denn in der \nRegel kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder durch \nihre Eltern betreut und beaufsichtigt werden, es insoweit also \nkeines Betreuungsbedarfs durch Begleitpersonal des \nBundesgrenzschutzes bedarf.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n34\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-18/18-a-702-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-18/18-a-702-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301726","retrieved":"2026-07-09 03:27:17.228799+00:00"}}