{"status":"available","doknr":"OLD301732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0615.6A2300.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"6 A 2300/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens,für das Gerichts-kosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs kommt nicht darauf an, ob die Kläger, die in wechselnden \nFormulierungen die \"besondere\" bzw. \"allgemeine\" Bedeutung des \nvorliegenden Verfahrens geltend machen, einen Zulassungsgrund \nin einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügenden Weise dargelegt haben. Jedenfalls ist der bei \nsinngemäßer Auslegung der Zulassungsschrift allein in Betracht \nkommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gegeben.\n\n4\n\nDie als klärungsbedürftig bezeichnete tatsächliche Frage, ob \nehemalige Militärangehörige, die unter Verstoß gegen die \niranischen Bestimmungen in das Ausland gereist sind, bei einer \nRückkehr in den Iran konkret gefährdet sind, als angebliche \nSpione verfolgt zu werden, insbesondere wenn sie ihr Heimatland \nnach Ablauf eines \"offiziellen\" Visums und nach Durchführung \neines Asylverfahrens wieder aufsuchen müssen, würde sich in \neinem Berufungsverfahren in dieser allgemeinen, möglicherweise \ngrundsätzlich bedeutsamen Form nicht stellen. Denn nach ihrem \neigenen Vortrag ist die Lebenssituation der Kläger von \nBesonderheiten geprägt, die dazu führen, dass sich aus der \nBeurteilung der Verfolgungsgefahr in diesem Fall keine \nverallgemeinerungsfähigen Aussagen von grundsätzlicher \nBedeutung ergeben würden.\n\n5\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) vor seinem gegenwärtigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland, von mehrfachen früheren beruflich \nbedingten Einreisen abgesehen, im Verlauf mehrerer Jahre \ndreimal besuchsweise in Deutschland gewesen. Zumindest die \nletzte Ausreise aus dem Iran ist mit einem gültigen Pass und \nohne Täuschung über die Identität erfolgt. Etwas anderes wird \nauch im Hinblick auf die weiter zurückliegenden Reisen nicht \nbehauptet. Allerdings will der Kläger den iranischen Behörden \nseine frühere Zugehörigkeit zur Armee jeweils verschwiegen \nhaben. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, \ndass er bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt, im Juli \n1999, erklärt hatte, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der \nArmee, die damals etwa 17 Jahre zurückgelegen habe, sei ihm als \nehemaligen Militärangehörigen der Reisepass zunächst verweigert \nworden; er habe sich danach selbständig gemacht, als Beruf \nKaufmann angegeben und sodann den Pass - ohne über seine \nIdentität zu täuschen - ohne Schwierigkeiten bekommen. Ferner \nist auf das Alter des im Jahre 19 geborenen Klägers und auf \nden langen, seit der Entlassung aus der Armee verstrichenen \nZeitraum hinzuweisen, in dem die Kläger bis zu ihrer letzten \nAusreise aus dem Iran im Januar 1999 trotz mehrerer Aufenthalte \nin Deutschland nach eigenem Vorbringen nicht behelligt worden \nwaren. Die Begründung oder Erhöhung eines Verfolgungsrisikos \naufgrund der behaupteten Durchsuchung ihres Wohnhauses in \nTeheran, von der sie im Juli 19 erfahren haben wollen, hat \ndas Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt. Hiergegen \nhaben die Kläger nichts Substantielles vorgebracht. \n\n6\n\nDiese besonderen Umstände des vorliegenden Falles wären in \neinem Berufungsverfahren bei der Prüfung, ob der Kläger als \nehemaliger Militärangehöriger gefährdet wäre, maßgeblich mit zu \nwürdigen. Zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage über die \nin der Zulassungsschrift formulierte Frage würde man hiernach \nin diesem Rechtsstreit nicht gelangen.\n\n7\n\nGrundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht \nüber den im Zulassungsantrag angestellten Vergleich mit dem \nSchicksal eines anderen Angehörigen der iranischen \nStreitkräfte, über den die Zeitung Nimrooz in der Ausgabe vom \n25. Mai 2001 berichtet haben soll. Dies gilt schon deshalb, \nweil sich jener Fall so weitgehend von dem in diesem Verfahren \nzu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet, dass er keine \ngesicherten Schlüsse auf eine den Klägern bei ihrer Rückkehr in \nden Iran drohende Gefährdung zulässt. \n\n8\n\nWährend jener Fall nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren \neinen Militärangehörigen betraf, der im Jahre 19 unter der \nfalschen Angabe, Kaufmann zu sein, einen normalen Pass erhalten \nhatte, gehörte der Kläger bei Ausstellung des Passes dem \nMilitär nicht mehr an; sein jetziger Pass ist ihm im Dezember \n1998, viele Jahre nach der Entlassung aus dem Militärdienst, \nerteilt worden. Die Berufsangabe des Klägers (Kaufmann) war \nnach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt und im \nZulassungsantrag zudem nicht falsch. Entscheidend gegen die \nVergleichbarkeit beider Fälle spricht schließlich, dass \nlediglich mitgeteilt wird, als Begründung für die Hinrichtung \nder zum Vergleich herangezogenen Person als Spion \"sei u.a. \nangegeben worden\", sie habe ihren Pass gefälscht. Demnach waren \nin jenem Fall weitere Vorwürfe erhoben worden. Die notwendigen \nAngaben über deren Art und Gewicht fehlen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz \n1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und mit § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/6-a-2300-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/6-a-2300-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301732","retrieved":"2026-07-09 03:27:17.736051+00:00"}}