{"status":"available","doknr":"OLD301736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0615.12B797.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"12 B 797/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie im Hinblick auf die unsichere Prognose der \nErfolgsaussicht des Rechtsmittels gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Beschwerde erweist sich nach \nnäherer Prüfung als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis zum \n31. Dezember 1999 Grundleistungen in Höhe von 360,-- DM und \nZusatzleistungen in Höhe von 80,-- DM zu gewähren. \n\n3\n\nDieser in § 3 AsylbLG geregelte Anspruch war entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners nicht wegen des dem Grunde nach \ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13 BAföG förderungsfähigen \nStudiums des Antragstellers an der Fachhochschule Aachen \nausgeschlossen. Auf die - wie der Antragsteller im \nentscheidungserheblichen Zeitraum - nicht zum Personenkreis des \n§ 2 AsylbLG gehörenden Leistungsberechtigten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz findet § 26 Satz 1 BSHG keine \nAnwendung. Die Voraussetzungen für eine Analogie, die allein \nzur Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG im Rahmen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes führen könnte, sind nicht \ngegeben. Das Unterlassen einer ausdrücklichen Regelung im \nAsylbewerberleistungsgesetz zu dem hier interessierenden \nSachbereich - die leistungsrechtliche Behandlung von Hilfe \nSuchenden, die eine im Rahmen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach \nförderungsfähige Ausbildung betreiben - begründet keine dem \ngesetzgeberischen Plan zuwider laufende Lücke. \n\n4\n\nNach der auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen \nzu würdigenden Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hat \nder Gesetzgeber sich des Bereichs ?Einschränkung oder \nAusschluss von Ansprüchen? angenommen. Insoweit gilt anderes \nals für den vom Antragsgegner zum Vergleich herangezogenen \nSachbereich ?Nothilfe durch einen privaten Dritten?. Dieser \neiner Regelung bedürftige Sachbereich ist im \nAsylbewerberleistungsgesetz nicht andeutungsweise erfasst, so \ndass insoweit die Feststellung einer planwidrigen, durch § 121 \nBSHG zu füllenden Unvollständigkeit des \nAsylbewerberleistungsgesetzes naheliegt. \n\n5\n\nVgl. im Einzelnen Senatsurteil vom \n5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -.\n\n6\n\nDer Bereich ?Einschränkung oder Ausschluss des Anspruchs auf \nAsylbewerberleistungen? ist hingegen in einer die richterliche \nRechtsfortbildung durch Analogie zu § 26 BSHG ausschließenden \nWeise erfasst. \n\n7\n\nVgl. Hohm, in: \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylbewerberleistungsgesetz (VG-Nr. 6), \nStand: September 2000, Band 1, III, § 2 \nRdnr. 137; VG Frankfurt a.M., Beschluss \nvom 18. Februar 2000 \n- 7 G 533/2000 (3) -, abgedruckt in GK-\nAsylbLG, Band 2, VII, zu § 2 Abs. 1 \n(VG-Nr. 6). \n\n8\n\nAnknüpfend an die zuvor vom Gesetzgeber angelegte \nSystematik, bei grundsätzlicher Abgrenzung zum Bezug von \nSozialhilfeleistungen (9 Abs. 1 AsylbLG) für bestimmte Bereiche \nauf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verweisen (s. \n§§ 2, 7 Abs. 3 und 9 Abs. 4 AsylbLG), sind mit dem \nZweiten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nvom 25. August 1998 - BGBl. I S. 2505 - im Hinblick auf \nRegelungen des Bundessozialhilfegesetzes Einschränkungs- oder \nAusschlusstatbestände geschaffen worden. Der in § 1 a Nr. 1 \nAsylbLG geregelte Tatbestand für eine Anspruchseinschränkung \nentspricht zu einem wesentlichen Teil dem in § 120 Abs. 3 BSHG \nnormierten. § 5 Abs. 4 AsylbLG lehnt sich an § 25 Abs. 1 BSHG \nan. Mit § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist § 122 BSHG für \nentsprechend anwendbar erklärt worden. Damit hat der \nGesetzgeber den Weg eingeschlagen, Anspruchsausschlüsse oder \n-einschränkungen, die er für notwendig hält, jeweils gesondert \ninnerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes zu regeln. Das \nkommt auch in der Begründung zu dem vom Bundesrat eingebrachten \nEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 20. März 1998 (Bundestags-\nDrs. 13/10155) zum Ausdruck. Hinsichtlich aller genannten, \nspäter Gesetz gewordenen Regelungen wird nicht etwa davon \nausgegangen, dass nunmehr eine - zuvor im Wege der Analogie \nohnehin schon bestehende - Norm klargestellt werde. Vielmehr \nwird im Einzelfall begründet, weswegen die Übernahme einer \nRegelung aus dem Bundessozialhilfegesetz oder die Anlehnung an \neine solche gerechtfertigt sei. Aufgrund dieser Vorgehensweise \ndes Gesetzgebers kann aus dem Zweck des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, durch deutlich geringere \nAsylbewerber- als Sozialhilfeleistungen den Anreiz zur \nwirtschaftlich motivierten Zuwanderung zu verringern, \n\n9\n\nvgl. Senatsurteil vom 17. Oktober \n2000 - 22 A 4408/99 -, \n\n10\n\nnicht der Schluss gezogen werden, das Fehlen einer die \nSchlechterstellung verwirklichenden bzw. einer die partielle \nBesserstellung vermeidenden Regelung zur Unterstützung während \neiner Ausbildung sei eine planwidrige Lücke im \nAsylbewerberleistungsgesetz. Da der Gesetzgeber sich, wie \ndargelegt, die Ergänzung des Asylbewerberleistungsgesetzes um \nNormen, mit denen Ansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen \nwerden, vorbehalten hat, muss die Rechtsprechung insoweit - \neventuell rechtspolitisch zu beklagende - Wertungswidersprüche \nzwischen dem Bundessozialhilfegesetz und dem \nAsylbewerberleistungsgesetz bzw. innerhalb des \nAsylbewerberleistungsgesetzes hinnehmen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/12-b-797-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/12-b-797-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301736","retrieved":"2026-07-09 03:27:18.066994+00:00"}}