{"status":"available","doknr":"OLD301734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0615.12A3045.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"12 A 3045/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Anders als der \nAntragsgegner geltend macht, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.\n\n3\n\nMit der erstinstanzlichen Entscheidung ist antragsgemäß festgestellt worden, \ndass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1997 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 sowie sein Bescheid vom 5. August \n1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 \nrechtswidrig gewesen sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, \nder Beklagte habe das ihm in § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII hinsichtlich der Verteilung \nder Haushaltsmittel für die Familienbildung eingeräumte Ermessen zu Lasten des \nKlägers nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Beklagte habe in keiner Weise auch \nnur die Möglichkeit der Kündigung oder zumindest Änderung der Verträge mit den \nbeiden seit 1978 geförderten Familienbil-dungsstätten in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt nicht Anlass daran zu zweifeln, dass die \nangegriffenen Bescheide des Beklagten wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig \ngewesen sind. \n\n5\n\nDer Beklagte verweist zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die \nNiederschriften zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses der Stadt K. vom \n14. Mai 1997 und vom 6. Mai 1998. Ausweislich dieser Protokolle habe sich der \nAusschuss mit der Frage der Bezuschussung des Klägers befasst und dem Rat der \nStadt jeweils empfohlen, den Ansatz im Unterabschnitt \"Einrichtungen der \nFamilienförderung\" im Haushalt zu erhöhen. Auf diese Weise habe die Möglichkeit \ngeschaffen werden sollen, u.a. den Kläger neben den vorhandenen und seit langem \ngeförderten zwei Familienbildungsstätten zu bezuschussen. Mit dieser ersichtlich \nbewussten Entscheidung für die zusätzliche Förderung des Klägers habe sich der \nBeklagte gegen eine Verteilung der für die beiden konfessionellen Einrichtungen \nvorgesehenen Mittel und damit implizit auch gegen eine Kündigung bzw. Änderung \nder mit diesen Einrichtungen im Jahre 1978 geschlossenen Verträge entschieden. \n\n6\n\nDurch dieses Vorbringen wird das Vorliegen eines Ermessensfehlers nicht in \nFrage gestellt. Aus den bezeichneten Niederschriften geht nicht andeutungsweise \nhervor, dass der Jugendhilfeausschuss für den Fall, dass seinen Empfehlungen nicht \nentsprochen werden würde, die Möglichkeit zur Kenntnis genommen geschweige \ndenn erwogen hat, durch Kündigung der Verträge mit den bisher geförderten \nFamilienbildungsstätten den Weg für eine Neuverteilung der Fördermittel zu eröffnen. \nAbgesehen davon haben die in Bezug genommenen Beratungen des \nJugendhilfeausschusses den Gleichheitsverstoß nicht beseitigt, der in dem \nAusschluss des Klägers von der in Rede stehenden Förderung liegt. \n\n7\n\nMit den angegriffenen Bescheiden ist der Kläger unter Verletzung von § 74 \nAbs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Förderung der Familienbildung durch den Beklagten \nausgenommen worden. Nach dieser Vorschrift sind bei der Förderung gleichartiger \nMaßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche \nGrundsätze und Maßstäbe anzulegen. Diese Bestimmung ist eine \njugendhilferechtliche Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten \nGleichheitssatzes, der es verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. \n\n8\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, \n256 (329); Wiesner, SGB VIII, Kinder- und \nJugendhilfe, 2. Auflage, München 2000, § 74 \nRdnr. 49.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG gilt § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII \nnicht nur für das \"Wie\", d.h. die Art und Höhe der Förderung, sondern auch für das \n\"Ob\" der Förderung. Unbe-rührt bleibt dabei die Frage, ob bereits § 74 Abs. 1 \nSGB VIII bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen dem Träger freier \nJugendhilfe dem Grunde nach einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Förderung \ngibt.\n\n10\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Januar \n1997 - 16 A 2389/96 -, OVGE 46, 108 (109), Urteil \nvom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, \nNWVBl. 1996, 310 (311); OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 4. September 1997 - 12 A 10610/97 -, \nFEVS 48, 208 (209); OVG Berlin, Beschluss vom \n14. Oktober 1998 - 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368 \n(372 f.); Baltz, Förderung der freien Jugendhilfe, \nNDV 1996, 360 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1996 - 5 B 27.96 -, FEVS 47, 529 \n(530); Bundestags-Drs. 11/5948 vom 1. Dezember \n1989, S. 97 f.\n\n11\n\nHat der Träger öffentlicher Jugendhilfe sich bereits entschlossen, bestimmte \nMaßnahmen der Jugendhilfe zu fördern, so stehen Art und Höhe der Förderung nach \n§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zwar in seinem Ermessen, dieses wird aber durch das \nErfordernis der in § 74 SGB VIII ausgeformten jugendhilferechtlichen \nGleichbehandlung begrenzt.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen, unter denen von Gesetzes wegen ein Ausschluss des \nKlägers von der Förderung erlaubt gewesen wäre, liegen nicht vor. Nach § 74 Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII entscheidet der öffentliche Jugendhilfeträger über die Art und Höhe \nder Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem \nErmessen, wenn mehrere Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllen und die \nvon ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des \nBedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII soll bei \nsonst gleich geeigneten Maßnahmen solchen der Vorzug gegeben werden, die \nstärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf \ndie Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Nach der Einschätzung des \nJugendhilfeausschusses des Beklagten, deren Richtigkeit keinen Zweifeln unterliegt, \nwar weder nur eine Maßnahme notwendig, den Bedarf an Familienbildung zu \nbefriedigen noch der Kläger bzw. seine Familienbildungsstätte weniger stark als die \nbisher geförderten Familienbildungsstätten an den Interessen der Betroffenen \norientiert. \n\n13\n\nSonach wäre hier ohne weitere Einschränkung die ermessensbegrenzende \nVorschrift des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden gewesen. Die demzufolge \nerforderliche Anlegung gleicher Grundsätze und Maßstäbe hätte es entsprechend \nden vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Krefeld gegenüber dem Rat der Stadt \nausgesprochenen Empfehlungen geboten, den Kläger in die Förderung von \nEinrichtungen der Familienbildung aufzunehmen. Der Beklagte durfte sich nicht \ndarauf berufen, gegenüber den bisher ausschließlich geförderten \nFamilienbildungsstätten vertragliche Verpflichtungen eingegangen zu sein. Wie das \nVerwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hätte die Möglichkeit \nbestanden, die geschlossenen Verträge zu kündigen. \n\n14\n\nDass der Jugendhilfeausschuss der Stadt K. im Innenverhältnis zum Rat der \nStadt möglicherweise wegen entsprechender Vorgaben im Haushalt nur dazu \nermächtigt war, die Familienbildungsstätten zu fördern, mit denen die Stadt einen \nVertrag über die Förderung abgeschlossen hatte, schließt den im Aussenverhältnis \nfestzustellenden Gleichheitsverstoß gegenüber dem Kläger nicht aus. Zwar sind \nFörderentscheidungen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren \nHaushaltsmittel zu treffen. Enthält der festgesetzte Haushaltsplan für die Verteilung \nder jugendhilferechtlichen Fördermittel aber Maßgaben, mit denen ungleiche \nGrundsätze und Maßstäbe angegelegt werden, sind darauf gegründete \nVerteilungsentscheidungen gleichheits- und damit rechtswidrig. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 10. Mai 1999 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/12-a-3045-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-15/12-a-3045-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301734","retrieved":"2026-07-09 03:27:17.906639+00:00"}}